Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 25. November 2009
Aktenzeichen: 7 U 19/04
(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 25.11.2009, Az.: 7 U 19/04)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird € unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels € das am 14. Januar 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweiseabgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 63.760,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.313,39 € seit dem 31. März 2000, aus 5.313,39 € seit dem 30. Juni 2000, aus 5.313,39 € seit dem 30. September 2000, aus 5.313,39 € seit dem 31. Dezember 2000, aus 5.313,39 € seit dem 31. März 2001, aus 5.313,39 € seit dem 30. Juni 2001, aus 5.313,39 € seit dem 30. September 2001, aus 5.313,39 € seit dem 31. Dezember 2001, aus 5.313,39 € seit dem 31. März 2002, aus 5.313,39 € seit dem 30. Juni 2002, aus 5.313,39 € seit dem 30. September 2002 und aus 5.313,39 € seit dem 31. Dezember 2002 sowie 1.000,21 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers € in beiden Rechtszügen € tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagten zu 1. und zu 2. zu 12 %.
Von den außergerichtlichen Kosten € in beiden Rechtszügen € tragen
a) die des Beklagten zu 1.: der Kläger zu 82 % und der Beklagte zu 1. zu 18 %,
b) die des Beklagten zu 2.: der Kläger zu 82 % und der Beklagte zu 2. zu 18 %,
c) die der Beklagten zu 3.: der Kläger voll.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die vollstreckende Partei nicht vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger und die Beklagten zu 1. und zu 2. schlossen sich auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 20.06.1997 (Bl. 11, 12 d.A.) zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Die Gesellschaft, die Beklagte zu 3., befasste sich mit der Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen sowie mit technischen Dienstleistungen zur Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen. Mit Schreiben vom 26.06.1999 (Bl. 13 d.A.) erklärte der Kläger, der mit einem Geschäftsanteil von 35 % beteiligt war, die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages zum 31.12.1999. Die Beklagten zu 1. und zu 2. führten die Gesellschaft fort.
Der Kläger hat seinen Abfindungsanspruch geltend gemacht.
Er hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 348.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 31.03.2000, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 30.06.2000, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 30.09.2000, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 31.12.2000, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 31.03.2001, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 30.06.2001, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 30.09.2001, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 31.12.2001, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 31.03.2002, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 30.06.2002, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 30.09.2002, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 31.12.2002 sowie 2.116,42 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 20.01.2004 zugestellte Urteil am 30.01.2004 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 16.04.2004 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Zeugenvernehmung. Auf das Gutachten des Sachverständigen M€ vom 30.04.2005 sowie auf dessen ergänzende Stellungnahmen vom 16.05.2008 und vom 15.04.2009 (jeweils am Ende der Akten), auf die Sitzungsniederschriften vom 11.1.2006 (Bl. 434 € 439 d.A.), vom 18.10.2006 (Bl. 621 - 625 d.A.) und vom 1.11.2008 (Bl. 434 € 439 d.A.) sowie auf das Gutachten der Sachverständigen G€ vom 06.11.2007 (Bl. 736 € 769 d.A.) wird verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Abfindungsanspruch gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. in Höhe von 63.760,65 € zu. Außerdem kann der Kläger von den Beklagten zu 1. und zu 2. die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.000,21 € beanspruchen. Die Klage gegen die Beklagte zu 3. ist unbegründet.
1. Nachdem der Kläger aufgrund ordentlicher Kündigung zum 31.12.1999 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (Bl. 13 d.A), steht ihm nach Maßgabe der Abfindungsregelung in § 9 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages vom 20.06.1997 (Bl. 12 d.A.) gegen die übernehmenden Gesellschafter, nämlich die Beklagten zu 1. und zu 2., ein Abfindungsanspruch zu. Der Höhe nach beläuft sich dieser Anspruch € nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme € auf 63.760,65 €.
Gegenüber der Beklagten zu 3. ist die Klage dagegen unbegründet. Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 9 € und zwar ebenso wie die Vorschrift des § 738 BGB € einen Abfindungsanspruch nur gegen die übernehmenden Gesellschafter, nicht aber gegen die Gesellschaft selbst vor.
a) Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger nicht gehalten, das in § 9 des Gesellschaftsvertrages geregelte Schiedsgutachterverfahren durchzuführen. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten ihre darauf bezogene Rüge auch nicht weiter aufrechterhalten.
b) In § 9 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass der ausscheidende Gesellschafter im Falle der ordentlichen Kündigung von den übernehmenden Gesellschaftern €ein dem Wert des Geschäftsanteils entsprechendes Entgelt€ erhält; €der Wert des Geschäftsanteils wird wie folgt ermittelt: Zur Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten zur ihren Verkehrswerten anzusetzen€ (Bl. 12 d.A.).
c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Kläger ein Abfindungsanspruch in Höhe von 63.760,65 € zu.
Der Sachverständige M€ hat den Verkehrswert (Ertragswert) der Beklagten zu 3. zum maßgeblichen Stichtag (31.12.1999) mit 356.300,00 DM (182.173,29 €) ermittelt (Seite 12 des Ergänzungsgutachtens vom 15.04.2009). Ausgehend von seiner Beteiligung von 35 % steht dem Kläger somit ein Abfindungsanspruch in Höhe von 63.760,65 € zu.
Der Senat folgt den Ausführungen und Ansätzen des Sachverständigen, die dieser unter Berücksichtigung der Vorgaben des Senats nach Maßgabe des Vortrags beider Parteien mehrfach überarbeitet hat, uneingeschränkt. Die hiergegen noch weiter erhobenen Einwendungen der Parteien greifen nicht durch:
(1) Der Sachverständige M€ hat, wie vom Senat vorgegeben und für sachgerecht erachtet (Bl. 455 d.A.), die Ermittlung des Verkehrswertes der Gesellschaft unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens vorgenommen. Die Ermittlung des Verkehrswertes nach dem Ertragswert entspricht der allgemein angewandten Methode (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 738, Rdnr. 5).
(2) Bei der Erstellung seines Gutachtens hat der Sachverständige M€ die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 € Stand 28.06.2000) herangezogen. Auch dies ist sachgerecht.
Der Sachverständige hat den Unternehmenswert als Barwert zukünftiger finanzieller Überschüsse unter Berücksichtigung von zwei Phasen ermittelt, wobei er zunächst die Jahre 2000 bis 2002 unter Verwertung der Jahresabschlüsse 1999 bis 2002 bewertet hat (Phase I); den Zeitraum ab 2003 hat er der Phase II zugeordnet (Seiten 5 € 7 des Gutachtens vom 30.04.2005).
Entgegen den Ausführungen des Klägers (Seite 2 des Schriftsatzes vom 06.07.2009 € Bl. 894 d.A.) ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige M€ die Bilanzen der Beklagten zu 3. verwertet hat. Der Kläger selbst hat keine Bilanzen vorgelegt.
(3) Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes als Barwert hat der Sachverständige den Ertragswert unter Berücksichtigung der Vorgaben des IDW S 1 um den Unternehmerlohn bereinigt. Dass dies sachgerecht ist, wird im Grundsatz von beiden Parteien nicht in Zweifel gezogen.
Die Beweisaufnahme vor dem Senat in der Sitzung vom 18.10.2006 (Bl. 597 € 603 d.A.) hat nicht die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten bestätigt, die Führung der Geschäfte der Beklagten zu 3. erfordere eine Vollzeittätigkeit von 40 Wochenstunden (Bl. 588 d.A.).
Die Aussage des Zeugen S€ reicht nicht aus, um die Behauptung der Beklagten für erwiesen zu erachten. Der Zeuge war zwar glaubwürdig, hat aber seine Angaben nur aus der Wahrnehmung der Beklagten selbst machen können. Soweit der Zeuge ausgeführt hat, er halte die Angaben der Beklagten für €realistisch€ (Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom 18.10.2006 € Bl. 602 d.A.), genügt dies nicht zur Überzeugungsbildung, weil der Zeuge aus eigenem Wissen sich nicht äußern konnte. Zum Stundenaufwand der Beklagten hat der Zeuge keine detaillierten Angaben machen können; es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge den Stundenaufwand hätte erkennen können. Insgesamt erscheint die Aussage des Zeugen nur vage.
Mit Rücksicht darauf, dass die von den Beklagten vorgetragene Höhe des Unternehmerlohns durch Zeugenvernehmung nicht festzustellen war, hatte der Sachverständige M€, wie vom Senat durch Beschluss vom 14.11.2007 (Bl. 774 d.A.) vorgegeben, eine durchschnittliche Unternehmervergütung anzusetzen.
Der Sachverständige M€ hat sich auf Seiten 8 € 12 seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.05.2008 zur hier anzusetzenden Unternehmervergütung geäußert. Er ist € mit nachvollziehbarer Begründung € zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der bei der Beklagten zu 3. vorherrschenden Verhältnisse ein Unternehmerlohn von 45.000,00 DM zugrunde zu legen ist. Der Sachverständige hat diese besonderen Verhältnisse herausgestellt und entsprechend bewertet.
Bei der Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 10.12.2008 hat der Sachverständige an seinen Ausführungen festgehalten; neuerliche Erkenntnisse ergaben sich nicht für den Sachverständigen.
(4) Hinsichtlich der Abschreibungen auf das Anlagevermögen ist der Sachverständige M€ in seinem Gutachten vom 30.04.2005 von einer 5-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen; wie er im Termin vom 11.01.2006 erläutert hat, fehlte ihm selbst allerdings die technische Sachkunde hierfür (Bl. 443 d.A.).
Im Beweisaufnahmetermin vom 18.10.2006 ließ sich die tatsächliche Gebrauchsdauer der technischen Ausrüstung der Beklagten zu 3. nicht feststellen. Der von dem Kläger benannte Zeuge J€ war ersichtlich überfordert, zu den - zahlreich - eingesetzten Ausrüstungsgegenständen jeweils die entsprechende Nutzungsdauer anzugeben. Er konnte auch nicht die Richtigkeit der Behauptung des Klägers bestätigen, die Beklagte zu 3. habe die in den Jahren 1997 bis 1999 angeschafften Anlagegüter bis ins Jahr 2006 weiter genutzt.
Der Senat war deshalb gehalten, die Frage der Nutzungsdauer der Anlagegüter durch Sachverständigengutachten klären zu lassen. Die Sachverständige G€ hat in ihrem Gutachten vom 06.11.2007 (Bl. 736 € 769 d.A.) die tatsächliche Nutzungsdauer der gesamten Anlagegüter der Beklagten zu 3. anhand der Bestandsunterlagen und der Reparaturrechnungen erfasst und ermittelt.
Der Sachverständige M€ hat sodann auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen G€ in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.05.2008 die Nutzungsdauer mit durchschnittlich 6,1 Jahren ermittelt. Wie er im Termin vom 10.12.2008 im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens angegeben hat, beruht die gutachterliche Feststellung des Sachverständigen M€ auf der Auswertung des Gutachtens der Sachverständigen G€, mit der er mehrfach fernmündliche Rücksprache gehalten hat.
Der Senat hat daher keinen Anlass, die Feststellungen des Sachverständigen M€ zur Frage der Nutzungsdauer in Zweifel zu ziehen.
(5) Der Senat hat beiden Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben, ihre Bedenken gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen M€ zu äußern. Sowohl im Termin vom 11.01.2006 (Bl. 434 € 439 d.A.) als auch im Termin vom 10.12.2008 hat der Sachverständige M€ sein schriftliches Gutachten erläutert; beide Parteien hatten die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen M€ zu stellen, davon haben sie auch Gebrauch gemacht. Der Sachverständige M€ hat die Einwendungen beider Parteien zum Anlass genommen, seine Ausführungen zu überdenken und, soweit geboten, zu korrigieren. Der Sachverständige hat bei seinen Erläuterungen dem Senat den Eindruck vermittelt, dass er aufgrund seiner gutachterlichen Feststellungen den Verkehrswert der Beklagten zu 3. zutreffend ermittelt hat. Der Senat sieht keinen Anlass, die Beweiserhebung weiter auszudehnen.
2. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schulden die Beklagten zu 1. und zu 2. dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 Abs. 1 BGB), allerdings nur in Höhe von 1.000,21 €. Maßgeblicher Streitwert ist nur die zuerkannte Hauptforderung von 63.760,68 €, so dass eine 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO mit 842,25 €, Auslagen gemäß § 26 BRAGO mit 20,00 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO mit 167,96 €, insgesamt 1.000,21 € zu erstatten sind.
3. Die Zinsansprüche bestehen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert im Berufungsrechtszug: 348.000,00 €.
Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 25.11.2009
Az: 7 U 19/04
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