Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. August 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 108/02

(BPatG: Beschluss v. 11.08.2003, Az.: 30 W (pat) 108/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung Porcofür die Waren

"Schwemmentmistungsroste und Platten für Ställe aus Kunststoff Metall".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung als freihaltungsbedürftig zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der angemeldete Begriff stehe in der italienischen Sprache für "Schwein" und enthalte in Zusammenhang mit den hier betroffenen Produkten lediglich einen Bestimmungshinweis dahingehend, daß die Waren für die Verwendung in Zusammenhang mit Schweinen vorgesehen seien. Der vorliegende fremdsprachige Begriff könne dem deutschen Substantiv gleichgestellt werden, da jedenfalls die Mitbewerber diesen beim inländischen Warenvertrieb bzw. beim Ex- und Import benötigten.

Der Anmelder hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, es sei nicht feststellbar, daß "porco" in den Sprachschatz der Landwirte als der hier maßgeblichen Verkehrskreise eingegangen sei und daher ohne weiteres als Angabe über die Beschaffenheit und die Bestimmung der Ware verstanden werde. Landwirte seien eher weniger als der Bevölkerungsdurchschnitt mit Fremdsprachen vertraut. Auch die Verkehrskreise, die "Porco" zutreffend übersetzen, würden diese Bezeichnung mit Fleisch und nicht mit Bodenkonstruktionen, die für die Tierhaltung bestimmt sind, in Verbindung bringen.

Der Anmelder beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Bei dem gegenständlichen Zeichen handelt es sich um eine, im Sinne einer Bestimmungsangabe beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Das Substantiv "porco" steht im Italienischen (und im übrigen auch in der portugiesischen Sprache) für "Schwein". Zwar erstreckt sich ein an der deutschen Bedeutung des Markenwortes bestehendes Freihaltungsbedürfnis nicht ohne weiteres auf dessen Wiedergabe im fremdsprachiger Form. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob auch das fremdsprachige Wort für den deutschen Verkehr freizuhalten ist. Dies setzt in der Regel voraus, daß der fremdsprachige Ausdruck von den angesprochenen Kreisen ohne weiteres als Angabe über die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Waren verstanden wird (BGH BlPMZ 1988, 213, 214 - RIGIDITE).

Entgegen der Auffassung des Anmelders wird das Zeichenwort in erheblichem Umfang von den relevanten Verkehrskreisen nicht als Phantasieangabe angesehen, sondern ist diesen in seiner Wortbedeutung geläufig. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, daß die hauptsächlich angesprochenen Landwirte in maßgeblichem Umfang nicht über die hiernach erforderlichen rudimentären Kenntnisse der italienischen Sprache verfügen. So wird zwar der Anteil der Bevölkerung in Deutschland mit fundierteren italienischen Sprachkenntnissen eher gering sein. Dies bezieht sich aber nicht auf Ausdrücke, die im allgemeinen der sogenannten "Urlaubssprache" zuzurechnen sind (vgl Senat, PAVIS PROMA, Kliems, 30 W pat) 51/99 - LIBRO). Um eine derartige Wortkategorie handelt es sich vorliegend. So wird die Angabe "porco" auf kaum einer italienischen Speisekarte fehlen. Angesichts der sich über alle Bevölkerungsschichten erstreckenden Beliebtheit dieses Reiselandes wird daher auch der Verkehrskreis der Landwirte in maßgeblichem Umfang die Bedeutung des Zeichenwortes erkennen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Bedeutung eines Zeichens nicht losgelöst von den damit gekennzeichneten Waren hergestellt werden muß. In annähernd gleicher Weise wie der Gast in einem italienischen Restaurant, der durch den Kontext und die darauf beruhende Hinführung auf bestimmte Wortbedeutungen auch ohne größere Sprachkenntnisse die Bedeutung von "porco" erkennen kann, wird der Abnehmer von Schwemmentmistungsrosten und Platten für Ställe deren Tragfähigkeit und Spaltenbreite ohne weiteres mit bestimmten Tierarten in Verbindung bringen. Bei mit "Porco" gekennzeichneten Rosten und Platten ist damit ein zutreffendes Bedeutungsverständnis in weit stärkerem Maße nahegelegt, als wenn dem Verkehr dieses Substantiv ohne jeden Kontext begegnet.

Zudem ist der vom Anmelder vertretenen Beschränkung auf die Verkehrskreise der Landwirte nicht zu folgen. Als Abnehmer sind vielmehr in vergleichbarem Umfang auch der entsprechende Fachhandel und mit dem Stallbau betraute Handwerksbetriebe zu berücksichtigen. Deren Mitarbeiter werden aber durch die zunehmende Internationalisierung von Handels- und Geschäftsbeziehungen naturgemäß zumindest über rudimentäre Grundkenntnisse wichtiger Handelssprachen verfügen.

Der Annahme eines derartigen Sprachverständnisses steht auch nicht die vom Anmelder weiter zitierte Entscheidung des Senats (PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 137/98 - Fuerte) entgegen. Anders als bei der vorliegenden Bezeichnung handelt es sich bei "fuerte" um keinen Ausdruck der Urlaubssprache, zumal die entsprechende Bedeutung im Deutschen in erster Linie durch den lateinischen Begriff "forte" besetzt ist. Auch "libro" (Senat aaO) kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Urlaubssprache zugeordnet werden. Hinzu kommt, daß im Rahmen dieser Senatsentscheidung Bücher nicht Gegenstand des Warenverzeichnisses waren. Die vom Anmelder weiter angeführten Entscheidungen sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung durch den Senat herbeizuführen.

Wird somit von den angesprochenen Verkehrskreisen "Porco" ohne weiteres in der Bedeutung von "Schwein" erkannt, liegt eine freihaltungsbedürftige Bestimmungsangabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. Die in dieser Weise gekennzeichneten Schwemmentmistungsroste und Platten sind in ihrer Tragfähigkeit und Spaltenbreite auf die Eigenschaft der jeweiligen Tierart abzustimmen. Eine derartige Bezeichnung mit dem Namen der Tierart trägt damit der zutreffenden Verwendung Rechnung.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 11.08.2003
Az: 30 W (pat) 108/02


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