Oberlandesgericht München:
Urteil vom 17. Juni 2010
Aktenzeichen: U (K) 1607/10

(OLG München: Urteil v. 17.06.2010, Az.: U (K) 1607/10)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 2009 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch elektronische, technische oder sonstige Vorrichtungen oder sonstige Maßnahmen gleicher Wirkung an Geldautomaten, die sie zur Nutzung von VISA-Kreditkarten zum Zweck der Abhebung von Bargeld bereitstellt, insbesondere durch Auslesen und Sperren der für die Klägerinnen zu 1) bis 3) geltenden sog. Banking Identification Numbers (BIN, Bankidentifikationsnummern)

BIN ..., ..., ..., ... (Klägerin zu 1.)

BIN ..., ..., ..., ... (Klägerin zu 2.)

BIN ..., ..., ... (Klägerin zu 3.)

die Abhebung von Bargeld bis zu 200,€ Euro unter Einsatz der VISA-Kreditkarten, die von einer der Klägerinnen ausgegeben wurden, zu verhindern oder sonst unmöglich zu machen.

III. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,€ Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

IV. Die Beklagte hat den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer II. genannten Handlungen seit dem 1.11.2008 vorgenommen hat, insbesondere unter Angabe der Zahl der vergeblichen Abhebungen mit den von den Klägerinnen mit den oben genannten BIN ausgegebenen VISA-Karten.

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen nach den nach Ziffer II. zu unterlassenden Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.

VI. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,€ Euro abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Sie kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Folgeansprüche aus Kartell- bzw. Wettbewerbsrecht. Sie sind Wettbewerber im Bankengeschäft und bieten Privatkunden den Abschluss von Giroverträgen einschließlich der Ausgabe von Kreditkarten an.

Die Klägerinnen sind privatrechtlich organisierte Bankinstitute, die deutschlandweit tätig sind. Die Beklagte ist dagegen als S kasse eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Stadt ..., des Landkreises ... und des Landkreises ... (§ 1 Abs. 1 Satzung des Zweckverbands S kasse ...; OBABl. 1997, S. 68). Ihr räumlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt ... und des ehemaligen Landkreises ... nach dem Gebietsstand 30. Juni 1972 (§ 2 Abs. 3 der Satzung).

Sämtliche Parteien sind Mitglieder der Kreditkartenorganisation Visa International Service Association (VISA) und geben an ihre Kunden mit dem VISA-Logo versehene Kreditkarten heraus. Nach den Regularien von VISA (in Auszügen Anlagen K 25 und K 26) muss das teilnehmende Mitglied in Deutschland dem Kunden grundsätzlich an den von ihm betriebenen Geldautomaten die Bargeldabhebung mit der VISA-Karte unter Eingabe einer PIN-Zahl bis zu 200,€ Euro ermöglichen. Bei Abhebung an fremden Geldautomaten, d. h. an solchen, deren Bankkunde der deutsche VISA-Karteninhaber nicht ist, erhält die den Geldautomaten betreibende Bank von der kartenausgebenden Bank in Deutschland eine von VISA festgelegte Gebühr von 1,74 Euro. Unter bestimmten € von VISA vorgegebenen € Bedingungen ist jedoch eine selektive Beschränkung des Zugangs zu den Geldautomaten möglich. Die Beklagte hat der Firma VISA mit Schreiben vom 13. Mai 2008 (Anlage B 7) mitgeteilt, dass sie u. a. auf von den Klägerinnen ausgegebene VISA-Karten keine Bargeldabhebungen an ihren Geldautomaten mehr ermögliche. VISA hat davon Kenntnis genommen und die Klägerinnen entsprechend informiert (Anlage B 8). Ab 3. November 2008 hat die Beklagte ihre Geldautomaten für von den Klägerinnen ausgegebene VISA-Karten gemäß ihrer Ankündigung gesperrt. Die Bargeldabhebung durch Kunden mittels einer Debitkarte (electronic cash- bzw. ec-Karte) oder einer anderen Kreditkarte (z. B. Master-Card) ist davon nicht betroffen, erfolgt allerdings zu erhöhten Transaktionsgebühren.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Sperrung der Geldautomaten der Beklagten für von ihnen ausgegebene VISA-Karten sei kartellrechtswidrig, da die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung ausnutze und sie ohne sachgerechten Grund gegenüber anderen Bankinstituten ungleich behandle und unbillig behindere. Ferner sei das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig, weshalb ein Unterlassungsanspruch nebst den dazugehörigen Folgeansprüchen bestehe.

Die Klägerinnen haben in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte hat es zu unterlassen, durch elektronische, technische oder sonstige Vorrichtungen oder sonstige Maßnahmen gleicher Wirkung an Geldautomaten, die sie zur Nutzung von VISA-Kreditkarten zum Zweck der Abhebung von Bargeld bereitstellt, insbesondere durch Auslesen und Sperren der für die Klägerinnen zu 1) bis 3) geltenden sog. Banking Identification Numbers (BIN, Bankidentifikationsnummern)

€ BIN ..., ..., ..., ... (Klägerin zu 1.)

€ BIN ..., ..., ..., ... (Klägerin zu 2.)

€ BIN ..., ..., ... (Klägerin zu 3.)

die Abhebung von Bargeld bis zu 200,€ Euro unter Einsatz der VISA-Kreditkarten, die von einer der Klägerinnen ausgegeben wurden, zu verhindern oder sonst unmöglich zu machen.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,€ Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Beklagte hat der Klägerin (sic!) Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 1.11.2008 vorgenommen hat, insbesondere unter Angabe der Zahl der vergeblichen Abhebungen mit den von den Klägerinnen mit den oben genannten BIN ausgegebenen VISA-Karten.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen nach den nach Ziffer 1. zu unterlassenden Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass sie weder auf dem sachlich noch auf dem räumlich relevanten Markt marktbeherrschend sei. Ferner gebe es einen sachlichen Grund für eine differenzierte Verhaltensweise. Eine unbillige Behinderung der Klägerinnen erfolge ebenfalls nicht. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden nicht.

Mit Urteil vom 8. Dezember 2009, auf das einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Sie vertiefen ihren Vortrag aus erster Instanz und machen geltend, dass sich die vom Landgericht zu Grunde gelegte Sachlage insbesondere im Hinblick auf angebliche Ausweichmöglichkeiten verschlechtert habe, da neben der Beklagten auch die ... e. G. den Zugang zu ihren Geldautomaten für die Klägerinnen selektiv beschränkt habe.

Sie beantragen:

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 8.12.2009 (9HK O 9435/09) wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, durch elektronische, technische oder sonstige Vorrichtungen oder sonstige Maßnahmen gleicher Wirkung an Geldautomaten, die sie zur Nutzung von VISA-Kreditkarten zum Zweck der Abhebung von Bargeld bereitstellt, insbesondere durch Auslesen und Sperren der für die Klägerinnen zu 1) bis 3) geltenden sog. Banking Identification Numbers (BIN, Bankidentifikationsnummern)

€ BIN ..., ..., ..., ... (Klägerin zu 1.)

€ BIN ..., ..., ..., ... (Klägerin zu 2.)

€ BIN ..., ..., ... (Klägerin zu 3.)

die Abhebung von Bargeld bis zu 200,€ Euro unter Einsatz der VISA-Kreditkarten, die von einer der Klägerinnen ausgegeben wurden, zu verhindern oder sonst unmöglich zu machen.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,€ Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Beklagte hat den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 1.11.2008 vorgenommen hat, insbesondere unter Angabe der Zahl der vergeblichen Abhebungen mit den von den Klägerinnen mit den oben genannten BIN ausgegebenen VISA-Karten.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen nach den nach Ziffer 1. zu unterlassenden Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.12.2009 (9HK O 9435/09) wird zurückgewiesen.

Sie verteidigt die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil und führt aus, dass die Sperrung durch die ... e. G. zeitlich bereits vor der Beschränkung der Geldautomaten durch die Beklagte stattgefunden habe.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 17. Juni 2010 Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Klägerinnen ist begründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen die Beklagte zu.

I. Der Anspruch auf Unterlassung der Zugangsbeschränkung zu den Geldautomaten der Beklagten für Kunden der Klägerinnen mit von diesen emittierten VISA-Karten beruht auf § 33 Abs. 1 S. 1 GWB i. V. m. § 20 Abs. 1 GWB, da die Beklagte auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt marktbeherrschend ist und die Klägerinnen ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber Mitbewerbern ungleich behandelt.

1. Die Beklagte ist Normadressatin, da es sich bei ihr um ein Unternehmen handelt, das auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt im Sinne von § 19 Abs. 2 GWB marktbeherrschend ist. Ob ein Unternehmen marktbeherrschend im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB ist, bestimmt sich nach den Kriterien des § 19 Abs. 2 und 3 GWB. Marktbeherrschend sind deshalb Unternehmen nicht hinsichtlich ihrer gesamten unternehmerischen Tätigkeit, sondern nur insoweit, als sie auf einem sachlich, räumlich und zeitlich abgegrenzten Markt die Voraussetzungen einer marktbeherrschenden Stellung erfüllen (Immenga/Mestmäcker/ Markert , GWB, 4. Auflage 2007, § 20 Rn. 23).

a) Als sachlich relevanter Markt zu definieren ist die zwischen den konkurrierenden Banken und S kassen nachgefragte Dienstleistung der Vorhaltung von Geldautomaten für VISA-Kartenkunden, nicht € wie das Landgericht meint € das Privatkundengeschäft bzw. der Vertrieb von privaten Girokonten. Es handelt sich um einen sog. Interbankenmarkt, auf dem Banken eine Dienstleistung bei anderen Banken und S kassen nachfragen, nämlich Auszahlungen mittels Geldautomaten dieser anderen Banken und S kassen an Kunden der nachfragenden Banken.

aa) Der sachlich relevante Markt richtet sich nach den Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite und wird nach dem Bedarfsmarktkonzept definiert ( Bechtold , GWB, 5. Auflage 2008, § 19 Rn. 7; Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Götting , Kartellrecht, 2. Auflage 2009, § 19 Rn. 11 f.; Wiedemann/ Lübbert , Handbuch des Kartellrechts, 2. Auflage 2008, § 25 Rn. 1). Danach sind einem bestimmten relevanten Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager bzw. Anbieter nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs funktional austauschbar sind (BGH NJW 1996, 595, 596 € Backofenmarkt ; NJW 1961, 172, 173 € Milchlieferungsverträge ). Die Erfassung der Wettbewerbsverhältnisse hat dabei aus der Sicht der Marktgegenseite zu erfolgen (BGH NJW-RR 2000, 773 € Feuerwehrgeräte m. w. N.).

bb) Vorliegend geht es um die Nachfrage der konkurrierenden Banken nach dem Zugang zu Geldautomaten durch ihre Kunden mit VISA-Karten bei anderen Banken, nämlich der Vorhaltung von Geldautomaten im Interbankenmarkt. Marktgegenseite sind nicht die Kunden selbst, sondern die anderen Banken, die aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen zu ihren Kunden möglichst optimale Bedingungen, d. h. ein möglichst flächendeckendes Netz an Geldautomaten für die Bequemlichkeit ihrer Kunden bieten wollen. Die Nachfrage durch die klägerischen Banken orientiert sich insoweit am Bedarf ihrer Kunden. Bankenübergreifend gibt es deshalb u. a. eine Vereinbarung über das "Deutsche Geldautomaten-System" (Anlage B 11), in dem die Kooperation der einzelnen Kreditinstitute geregelt ist. Unstreitig hat die Beklagte bis zum 3. November 2008 ihre Geldautomaten auch dem Zugriff durch Kunden der Klägerinnen mit VISA-Karten eröffnet, hat diesen jedoch € als ihr die technischen Möglichkeiten einer Sperrung zur Verfügung standen €, soweit Kunden der Klägerinnen betroffen sind, teilweise beschränkt. Die Klägerinnen fragen insoweit nunmehr wiederum den unbeschränkten Zugang zu den Geldautomaten der Beklagten für ihre Kunden, und zwar für die Abhebung mit VISA-Karten, nach. Auf die Frage der Ausgestaltung der Privatkundenverträge zwischen den Endkunden und den Bankinstituten kommt es insoweit für die Frage des sachlich relevanten Marktes nicht an.

cc) Die durch die Klägerinnen nachgefragte Dienstleistung dient dem Zweck, deren Kunden rund um die Uhr mit Bargeld durch die Nutzung der VISA-Karte am Geldautomaten zu versorgen. Eine funktionale Austauschbarkeit zur Deckung des Bedarfs besteht € entgegen der Auffassung der Beklagten € aus folgenden Gründen nicht:

aaa) Die Klägerinnen können nicht darauf verwiesen werden, dass ihre Kunden auf ec-Karten (Girocards) bzw. andere Kreditkarten (z. B. MasterCard) ausweichen könnten. Es ist für die Klägerinnen ein erheblicher, die Austauschbarkeit ausschließender Unterschied, wenn ein Institut wie die Beklagte die Bargeldabhebung zwar mit anderen Karten oder Kreditkarten, nicht jedoch mit der VISA-Karte zulässt.

(1) Die Bargeldabhebung mit der ec-Karte führt zu einer unmittelbaren Belastung des Girokontos des Kunden, woran er möglicherweise aufgrund eines finanziellen Engpasses kein unmittelbares Interesse hat, da er gerade mit der Kreditkarte eine monatliche Gesamtabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt anstrebt.

(2) Soweit der Bedarf der Klägerinnen durch das Kundeninteresse vermittelt wird, wird der Kunde bei der Kreditkartennutzung aus Kostengründen die VISA-Karte vorziehen, da er bei der MasterCard mit dem so genannten Surcharging belastet werden kann. Ferner gibt es Kunden, die aus diesem Grund auf eine andere als die VISA-Karte ganz verzichten und über diese Option daher nicht verfügen.

(3) Die Abhebung mit anderen Karten als der VISA-Karte führt für die Klägerinnen selbst zu deutlich höheren Transaktionskosten, da die Transaktionsgebühr mit 1,74 Euro bei VISA vorhersehbar und festgelegt, im Übrigen aber teurer und variabel je nach Institut ist.

bbb) Bei der Kooperation der Klägerin zu 2) mit R hängt die Möglichkeit der Bargeldauszahlung von einem Einkaufswert von 20,€ Euro ab (Anlage B 29). Aufgrund dieser Koppelung von Einkauf mit Abhebung ist diese Alternative nicht mit der normalen Bargeldabhebung am Automaten vergleichbar, da sie für den Kunden jedenfalls zusätzliche Kosten von 20,€ Euro verursacht, selbst wenn er dafür einen Gegenwert erhält. Ferner ist kein Rund-um-die-Uhr-Service möglich, da die R-Märkte an die Ladenschlusszeiten gebunden sind und weder sonntags noch in der Nacht geöffnet haben.

ccc) Aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 30 ergibt sich, dass die Abhebung an den P bank-Automaten an den S tankstellen nur mit den jetzt so bezeichneten Girocards (den früheren ec-Karten) und ferner mit der P bank SparCard, nicht aber mit Kreditkarten möglich ist. Die Möglichkeiten der Bedarfsdeckung erhöhen sich daher € soweit es den vorliegenden Rechtsstreit betrifft € hierdurch nicht.

ddd) Ohne Erfolg verweist die Beklagte ferner darauf, dass sie die Barabhebung am Schalter für Kunden der Klägerinnen mit der VISA-Karte zulasse, da der Unterschied zwischen dem € an Öffnungszeiten gebundenen € stationären Schaltergeschäft und der € rund-um-die-Uhr möglichen € Abhebung am Automaten gerade in der 24-stündigen Verfügbarkeit an Bargeld liegt. Außerdem ist die Barabhebung am Schalter regelmäßig mit größerem Zeitaufwand als die Abhebung am Automaten verbunden. Die eine Form der Abhebung kann durch die andere daher nicht substituiert, der Bedarf nicht angemessen gedeckt werden.

eee) Die bargeldlose Bezahlung in Geschäften ist € abgesehen davon, dass es immer noch Geschäfte gibt, die insbesondere keine Kreditkarten akzeptieren € ein anderes Modell, das dem Karteninhaber nicht aufgezwungen werden kann. Die ausgebenden Bankinstitute werden insoweit von VISA auch verpflichtet, Bargeldabhebungen zuzulassen, da den Karten sowohl die Option des bargeldlosen Einsatzes als auch diejenige der Beschaffung von Bargeld immanent ist.

b) Der räumlich relevante Markt ist € anders als das Landgericht festgestellt hat € nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern das Gebiet, in dem Leistungen der Geldautomaten der Beklagten von Kunden der Klägerinnen regelmäßig nachgefragt werden. Begrenzt wird dieses Gebiet durch die Standorte der Geldautomaten der Beklagten in Stadt und Umland von einschließlich der Landkreise ... und ..., mithin der Standorte, an denen die Beklagte Geldautomaten unterhält. Unstreitig ist dies nur in dem genannten Gebiet der Fall. Die Beklagte unterhält € gemäß ihrer Satzung € weder im übrigen bayerischen Raum noch im Rest Deutschlands weitere Geldautomaten.

aa) Die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes folgt grundsätzlich den gleichen Kriterien wie die des sachlich relevanten. Entscheidend für den räumlich relevanten Anbietermarkt ist die funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht des Nachfragers. Bei der Heranziehung regionaler Teilmärkte zur räumlichen Marktabgrenzung dürfen die Teilmärkte jedenfalls dann nicht durch einen bundeseinheitlichen Kreisradius bestimmt werden, wenn dieser gerade in den Gebieten, in denen eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens in Betracht kommt, die tatsächlich bestehenden und zu erwartenden regionalen Marktverhältnisse nicht hinreichend widerspiegelt (BGH GRUR 2004, 1048, 1049 f. € Sanacorp/ANZAGI ; Bechtold , a. a. O., § 19 Rn. 16, 16 a). Für den hier vorliegenden Angebotsmarkt kommt es auf die Sicht der klagenden Bankinstitute an, da sie die Entscheidung treffen, mit welchen anderen Instituten Vereinbarungen zur Auszahlung an Geldautomaten getroffen werden, nicht jedoch der Kunde, der das Geld zieht.

bb) Die Beklagte bietet € nur € in ihrem Geschäftsgebiet Geldautomaten an, und genau diese werden von den Klägerinnen nachgefragt. Im konkreten Fall haben die mit der Beklagten konkurrierenden Klägerinnen räumlich zwar ein Interesse an einem flächendeckenden Netz an Geldautomaten in ganz Deutschland, speziell aber im Tätigkeitsgebiet der beklagten S kasse in ... und im Umland vor ... Dieses Interesse ist nicht substituierbar durch ein Angebot an Geldautomaten der S kasse R im dortigen Geschäftsbereich oder der S kasse M, da die nachfragenden Kunden der Klägerinnen zur Abhebung von Bargeld regelmäßig nicht nach R oder M fahren, sondern im Bereich ihres Wohn- oder Berufsumfeldes auf Geldautomaten zugreifen wollen, um damit anschließend Zahlvorgänge zu tätigen. Nach der von den Klägerinnen in einem Artikel der "Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung" in Bezug genommenen Studie des Marktforschungsunternehmens l (Anlage K 57) erfolgen in Deutschland 82,5 % aller Bezahlvorgänge mit Bargeld; erst größere Beträge werden mit Debit-, Kreditkarten oder per Überweisung getätigt. Der deutsche Einzelhandel hat danach festgestellt, dass 60,4 % des betrachteten Einzelhandelsumsatzes im Jahr 2008 bar abgewickelt wurden. Das Interesse der Klägerinnen wird insoweit bestimmt durch die Nachfrage ihrer Kunden auf dem regionalen Teilmarkt in und um Ingolstadt und beschränkt sich damit auf das Angebot der Beklagten in ihrem Geschäftsbereich.

50c) Die Marktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 GWB ist erfüllt.

Die Vermutung von § 19 Abs. 3 S. 1 GWB ist erfüllt, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Der Vermutung kommt eine Indizwirkung zu. Ob ein Anbieter über eine marktstarke oder marktbeherrschende Stellung verfügt und in welchem Umfang der Abnehmer von ihm abhängig ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Bedarf der Marktgegenseite und den Möglichkeiten, die ihr zu dessen Deckung zur Verfügung stehen (BGH NJW-RR 2000, 773 € Feuerwehrgeräte ).

aa) Für die Wertberechnungen des Marktanteils gibt es keine festen Regeln ( Bechtold , a. a. O., § 19 Rn. 24; Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Götting , a. a. O., § 19 Rn. 32). Es ist eine Gesamtbetrachtung aller Wettbewerbsbedingungen des relevanten Marktes vorzunehmen (BGH GRUR 1984, 150, 152 € Gemeinschaftsunternehmen für Mineralölprodukte ). Der Marktanteil ist jedoch das wichtigste Kriterium zur Bestimmung der Marktmacht eines Unternehmens. Nach § 19 Abs. 3 GWB wird der Marktanteil eines Einzelunternehmens ziffernmäßig in Beziehung gesetzt zum Volumen eines Gesamtmarktes. Eine Berechnung des Marktanteils ist € entgegen der Auffassung der Beklagten € auch auf der Basis von Stückzahlen oder Mengenberechnungen möglich und orientiert sich nicht ausschließlich am Absatz. Bei homogenen Produkten ist der Mengenanteil aufschlussreich, da ein Produkt- und Qualitätswettbewerb weitgehend ausscheidet (BGH GRUR 1984, 150, 152 € Gemeinschaftsunternehmen für Mineralölprodukte ). Neben der absoluten Größe eines Marktanteils ist € im Rahmen der Gesamtbetrachtung € seine relative Größe von Gewicht, inwieweit nämlich ein Unternehmen seine Mitkonkurrenten überragt, deren Angebot zersplittert ist. Absoluter und relativer Marktanteil stehen in einer Wechselwirkung: Je größer der Abstand zu den Konkurrenten, je zersplitterter das übrige Angebot, desto geringer kann die absolute Höhe des Marktanteils sein (Immenga/Mestmäcker/ Möschel , GWB, 4. Auflage 2007, § 19 Rn. 59).

bb) Geht man für den einschlägigen regionalen Teilmarkt der Vorhaltung von Geldautomaten im Tätigkeitsgebiet der Beklagten im Raum ... aus, verfügt die Beklagte nach eigener Aussage in ihrem Geschäftsbereich an 37 Standorten über 60 Geldautomaten (Berufungserwiderung vom 26. Mai 2010, S. 34 = Bl. 425 d. A.). Insgesamt betrug die Zahl der Standorte am 13. März 2009 (vgl. Anlage K 18) 96 mit 132 Geldautomaten. Legt man nur die von den Klägerinnen zum damaligen Zeitpunkt festgestellte € geringere € Anzahl von 59 Geldautomaten der Beklagten zu Grunde, errechnet sich ein Anteil an Geldautomaten der Beklagten von ca. 44 %. Die ...-Bank (27), die ... e. G. (11), die ... (6), die ... (4), die ... (4) und die (5) verfügten zusammen ebenfalls über 57 Geldautomaten (ca. 43 %). Die restlichen ca. 13 % verteilen sich auf zehn weitere Banken, unter ihnen die Klägerinnen zu 1) bis 3). Für eine überragende Marktstellung der Beklagten sprechen neben ihrem Marktanteil an den Geldautomaten auf dem regionalen Teilmarkt die Marktanteilsabstände zu ihren Wettbewerbern. Der Anteil der ... -Bank als nächstgrößerer Anbieterin beträgt nur ca. 20 % am relevanten Gesamtaufkommen der Geldautomaten. Die übrigen € durchaus zahlreichen € weiteren Wettbewerber haben dagegen nur einen Anteil von ca. 4,5 % (... mit sechs Automaten) bzw. deutlich weniger (... ca. 3 % mit vier Automaten; ... und Klägerin zu 1) jeweils ca. 1,5 % mit zwei Automaten). Die Anzahl der Automaten indiziert im Übrigen nach Auffassung des Senats den damit insgesamt erzielten Umsatz an Barabhebungen.

In die Gesamtbetrachtung aller Wettbewerbsbedingungen ist ferner € trotz des Einwands der Beklagten, es habe sich "nur" um eine Pressemitteilung gehandelt € mit einzubeziehen, dass die Beklagte nach ihrer eigenen Aussage auf dem regionalen Teilmarkt mit einem Marktanteil von knapp 50 % im Privatkundenbereich, in dem im Verhältnis zum Kunden der Bedarf an der Ermöglichung des Zugriffs auf Geldautomaten besteht, "das führende Kreditinstitut der Region" ist (Anlage K 53).

d) Die Vermutung gem. § 19 Abs. 3 GWB ist nicht widerlegt.

Die Beklagte kann sich nicht auf ein unsubstantiiertes Bestreiten zurückziehen, sondern muss ihrerseits substantiiert darlegen, warum sie trotz der Erfüllung des Vermutungstatbestandes nicht marktbeherrschend ist (BGH GRUR 1989, 142, 145 € Sonderungsverfahren ). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen.

Der Hinweis der Beklagten (Berufungserwiderung S. 39 = Bl. 430 d. A.), in ihrem Geschäftsgebiet gebe es noch 16 Mitwettbewerber, an deren Geldautomaten die VISA-Karten eingesetzt werden könnten, geht fehl, soweit auf diese Wettbewerber nur teilweise zurückgegriffen werden kann. Unstreitig besteht auch keine Möglichkeit der Abhebung mit von den Klägerinnen ausgegebenen VISA-Karten bei der ... e. G., die ihrerseits die Geldautomaten ebenfalls selektiv für klägerische VISA-Karten gesperrt hat. Auf die Anzahl der Konkurrenten kommt es ebenfalls nicht an, da die Beklagte selbst vorträgt, es stünden in ihrem Geschäftsgebiet jedenfalls noch 53 Geldautomaten für Abhebungen durch Kunden der Klägerin zur Verfügung (Berufungserwiderung S. 40 = Bl. 431 d. A.). Das sind jedoch lediglich 40 % der insgesamt aufgestellten Geldautomaten. Insbesondere die Nachfrage in den Flächengebieten wird dadurch eingeschränkt, weil gerade dort die Automaten der Beklagten die einzig verfügbaren sind. Die Kunden der Klägerinnen sind deshalb gezwungen, deutlich weitere Wege auf sich zu nehmen, da es z. B in ..., ..., ..., ..., ... oder in ... aufgrund der Zugangsbeschränkung keine Möglichkeiten der Bargeldabhebung mit VISA-Karten an Geldautomaten gibt (vgl. Anlage K 18; soweit in ..., ..., ... und ... noch je ein weiterer Geldautomat vorhanden ist, handelt es sich um einen solchen der ... e. G., der ebenfalls für Kunden der Klägerinnen mit VISA-Karten nicht nutzbar ist).

582. Die von der Beklagten vorgenommene selektive Beschränkung der Möglichkeit für Kunden, mit von den Klägerinnen emittierten VISA-Karten Bargeld an Automaten der Beklagten abzuheben, stellt sich gegenüber den Klägerinnen als Verstoß gegen das Behinderungs- oder Diskriminierungsverbot des § 20 GWB dar. Wird eine solche Beschränkung von einem marktbeherrschenden Unternehmen eingesetzt, darf es ein anderes Unternehmen im Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unbillig behindern, noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln.

a) Die Klägerinnen als private Geschäftsbanken nehmen nach dem für das Kartellrecht maßgeblichen funktionalen Unternehmensbegriff aufgrund einer selbständigen Tätigkeit am geschäftlichen Verkehr teil, die auf den Austausch von gewerblichen Leistungen gerichtet ist und sich nicht auf die Deckung des privaten Lebensbedarfs beschränkt (BGH GRUR 1999, 771, 773 € Lottospielgemeinschaft m. w. N.; GRUR 1962, 263, 267 € Gummistrümpfe )

b) Eine Gleichartigkeit der Unternehmen in einem üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr besteht, da an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine scharfe Trennung zwischen dem "gleichartigen Unternehmen zugänglichen Geschäftsverkehr" und den weiteren Tatbestandsmerkmalen des § 20 GWB ist schwierig und daher auf das vom Bundesgerichtshof vorgegebene Grobraster reduziert ( Bechtold , a. a. O, § 20 Rn. 33; Wiedemann/ Lübbert , Handbuch des Kartellrechts, 2. Auflage 2008, § 26 Rn. 1 f.; Loewenheim /Meessen/Riesenkampff, a. a. O., § 20 GWB Rn. 61). Dieser hat das "nur der groben Sichtung" dienende Merkmal der Gleichartigkeit großzügig bejaht, wenn die zu vergleichenden Unternehmen nach unternehmerischer Tätigkeit und wirtschaftlicher Funktion im Verhältnis zur Marktgegenseite dieselbe Aufgabe erfüllen (BGH GRUR-RR 2008, 181 ff. € Tz. 11 € Autoruf-Genossenschaft II ; GRUR 2004, 351, 352 € Depotkosmetik im Internet ; GRUR 1996, 808, 10 € Pay-TV-Durchleitungen ; NJW-RR 1991, 825, 826 € Zuckerrübenanlieferungsrecht ; GRUR 1982, 60, 62 € Original-VW-Ersatzteile II ).

Die Frage nach der Gleichartigkeit der Unternehmen setzt daher einen Vergleich zwischen dem behinderten Unternehmen und anderen Unternehmen voraus, mit denen ein Geschäftsverkehr besteht. Wichtig ist, dass die Unternehmen nach unternehmerischer Tätigkeit und wirtschaftlicher Funktion im Verhältnis zum Normadressaten dieselbe Grundfunktion ausüben ( Bechtold , a. a. O., § 20 Rn. 34; Wiedemann/ Lübbert , a. a. O., § 26 Rn. 2). Dabei kommt es darauf an, wie sich die mit dem € vorgeblich € behinderten Unternehmen konkurrierenden anderen Unternehmen verhalten.

Vorliegend handelt es sich um den Interbanken-Geschäftsverkehr, zu dem üblicherweise alle Banken und S kassen gehören, und innerhalb dessen allen Instituten für ihre Kunden der Zugang zu den jeweiligen Geldautomaten uneingeschränkt gewährt wird, wenngleich unterschiedliche Kosten für die Inanspruchnahme der jeweiligen Geldautomaten berechnet werden.

c) Dem Normadressaten ist es nach § 20 Abs. 1 GWB untersagt, andere Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Dabei ist dem Normadressaten lediglich verboten, wirtschaftlich gleichliegende Sachverhalte ungleich zu behandeln. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln. Die beiden Tatbestände des § 20 Abs. 1 GWB überschneiden sich dabei teilweise, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, und lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, wofür im Hinblick auf die gleiche Rechtsfolge allerdings auch kein Bedürfnis besteht (BGH NJW 1968, 400, 401 € Jägermeister ).

Mit Erfolg rügen die Klägerinnen eine verbotene Diskriminierung im Verhältnis zu anderen Bankinstituten.

aa) Die Beklagte lässt € im Gegensatz zu den Klägerinnen € sowohl andere Direktbanken als auch andere Geschäftsbanken, die in ihrem Geschäftsgebiet tätig sind, zum Zugang für VISA-Karteninhaber zu.

Die Beklagte hat nicht bestritten, dass es sich bei der ... Bank und bei der ...-Bank, ebenso wie bei den Klägerinnen zu 2) und 3) um so genannte Direktbanken handelt. Die beiden vorgenannten Bankinstitute verfügen im Geschäftsbereich der Beklagten über keinen einzigen eigenen Geldautomaten und werden trotzdem für Inhaber von VISA-Karten nicht von Bargeldabhebungen ausgeschlossen. Anders die Klägerinnen zu 2) und 3) € von denen die Klägerin zu 2) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über drei Automaten, die Klägerin zu 3) über einen Automaten verfügt (vgl. Tabelle Berufungsbegründung S. 51 = Bl. 363 d. A. bzw. Schriftsatz vom 8. Juni 2010 S. 45 = Bl. 534 d. A.; von der Beklagten nicht bestritten) €, die, obwohl sie Geldautomaten besitzen und ebenfalls Direktbanken sind, vom Zugang für VISA-Karteninhaber ausgeschlossen werden.

Die Klägerin zu 1) zählt dagegen zu den Geschäftsbanken, da sie über ein Filialnetz verfügt, und wird € anders als die ..., die ... oder die ..., bei denen es sich ebenfalls um Geschäftsbanken handelt € dennoch vom € VISA-Karten betreffenden € Zugang ausgeschlossen.

bb) Für diese unterschiedliche Behandlung besteht kein hinreichender sachlicher Grund.

Ob eine Behinderung unbillig ist oder für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliegt, bestimmt sich auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes (BGH GRUR-RR 2008, 181 ff. Tz. 13 € Autoruf-Genossenschaft II ; GRUR 2004, 966, 968 € Standard-Spundfass ; NJW 1989, 3010, 3012 € Sportartikelmesse ; GRUR 1980, 125, 128 € Modellbauartikel II ). Allerdings will die Vorschrift des § 20 Abs. 1 GWB auch dem Normadressaten einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung und Pflege seiner Vertragsbeziehungen zur Marktgegenseite belassen; sie will nur den Missbrauch von Marktmacht verhindern (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1348, 1349 € Schülertransporte ). Die Interessenabwägung kann nur einzelfallbezogen vorgenommen werden. Für die Frage, ob die verfolgten Individualinteressen als schützenswert und sachlich berechtigt anerkannt werden können, ist dabei zu berücksichtigen, dass das Kartellrecht die Freiheit des Wettbewerbs sicherstellen will. Eine Interessenverfolgung, die mit dieser Zielsetzung unvereinbar ist, etwa weil sie zu einer unangemessenen Einschränkung der Handlungsfreiheit des Betroffenen führt, kann nicht als sachlich berechtigt anerkannt werden. Im Sinne der Interessenabwägung sind zunächst der behindernde Normadressat sowie die unmittelbar behinderten Unternehmen Beteiligte. Andere Marktteilnehmer, insbesondere nicht selbst mittelbar oder unmittelbar behinderte Unternehmen oder private Endverbraucher € wie hier die Kunden der beteiligten Geschäftsbanken € gehören dagegen nicht zum Kreis der Beteiligten. Ihre Interessenlage kann sich lediglich auf das Interesse der Beteiligten auswirken und nur in diesem Rahmen Berücksichtigung finden ( Loewenheim /Meessen/Riesenkampff, a. a. O., § 20 GWB Rn. 72).

Mit der nur gegenüber den Klägerinnen, nicht aber gegenüber anderen im Geschäftsgebiet der Beklagten tätigen Bankinstituten vorgenommenen Beschränkung der Zulassung von VISA-Karteninhabern zu Geldautomaten, hat die Beklagte die Klägerinnen gegenüber gleichartigen Unternehmen unterschiedlich behandelt. Eine Ungleichbehandlung kann insbesondere nicht deswegen verneint werden, weil die Beklagte lediglich ihre Hauptkonkurrentinnen vom Zugang ausschließen wollte (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1348 f. € Schülertransporte ).

aaa) Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass die Begründung einer Kontrahierungspflicht in besonderer Weise in den Rechtskreis des Normadressaten und seine wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit eingreift. Ein solcher Eingriff ist auch vor dem Hintergrund der Funktion des Kartellrechts, die Freiheit des Wettbewerbs zu gewährleisten, nur dann zu rechtfertigen, wenn die gebotene Abwägung ergibt, dass die Interessen des Normadressaten jedenfalls nicht überwiegen. Dafür genügt allerdings der Wunsch des marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmens, Absatz und Vertrieb seiner Produkte nach seinen Vorstellungen zu bestimmen und zu ordnen, nicht. Zwar ist es auch einem marktstarken oder einem marktbeherrschenden Unternehmen nicht generell verwehrt, Art und Umfang des Vertriebs seiner Waren und Leistungen nach seinen Vorstellungen zu organisieren und dabei auch die Vertriebspartner auszuwählen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 773, 774 € Feuerwehrgeräte m. w. N.). § 20 GWB hindert ein Unternehmen nicht, sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen im Rahmen seines unternehmerischen Freiraums so zu gestalten, wie es dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll hält. Diese Freiheit besteht indessen nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Im Rahmen der bei der Beurteilung dieser Frage vorzunehmenden Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen. Ist sein Angebot auf dem relevanten Markt nicht zu substituieren, kann die Absicht des Normadressaten, den Absatz seiner Waren nach seinen Vorstellungen zu organisieren, eine Weigerung andere Unternehmen mit diesen Produkten zu beliefern, allein nicht rechtfertigen (BGH a. a. O.).

bbb) Zu den bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Diskriminierung berücksichtigungsfähigen Interessen gehören auch die des behinderten Unternehmens, mithin dessen freie Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb, der freie Marktzugang und insbesondere die Chancengleichheit gegenüber anderen im Wettbewerb tätigen Unternehmen. Diese Chancengleichheit ist vorliegend nicht gewährleistet. Es fehlt die Stringenz hinsichtlich der Auswahl an Kreditinstituten, deren Kunden nicht zur Geldabhebung mit VISA-Kreditkarten an den Geldautomaten der Beklagten zugelassen werden. Das im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. Juni 2010 anwesende Vorstandsmitglied der Beklagten hat persönlich erklärt, dass das wesentliche Auswahlkriterium für die Beschränkung gewesen sei, dass man die "Hauptkonkurrenten mit der aggressivsten Werbung herausgearbeitet" und deren Zugang dann zielgerichtet beschränkt habe; die Beklagte habe nur ein Interesse daran, ihren eigenen Kunden ein engmaschiges Netz an Geldautomaten anzubieten, nicht jedoch Kunden der Konkurrenten.

Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob und wie diese Beschränkung mit der Kreditkartenorganisation Visa International Service Association abgestimmt ist. Wenn die Beklagte andere Konkurrenten, die ebenfalls in diesem Verbund sind, auf dem relevanten Markt, auf dem sie marktbeherrschend ist, aus sachfremden Interessen gegenüber den Klägerinnen bevorzugt, kommt es auf die grundsätzlich zulässige Möglichkeit der selektiven Beschränkung nach den VISA-Regularien nicht an.

Weder das von der Beklagten genannte Prinzip der Gegenseitigkeit, noch der Gesichtspunkt des Aussperrens der Hauptkonkurrenten sind im vorliegenden Fall geeignet, die unterschiedliche Behandlung der Klägerinnen gegenüber den anderen Kreditinstituten, denen Zugang gewährt wird, sachlich zu rechtfertigen.

(1) Die Beklagte rechtfertigt die Ungleichbehandlung der Klägerinnen ohne Erfolg mit dem Argument, sie würden dem Prinzip der Gegenseitigkeit nicht genügen, da sie über wenige bis gar keine Geldautomaten verfügten und daher als "Trittbrettfahrerinnen" die € kostenintensive € Infrastruktur der Beklagten für ihre Kunden nutzten. Bezogen auf den regionalen Teilmarkt verfügen die Klägerinnen € von denen die Klägerinnen zu 1) und 2) deutschlandweit deutlich mehr Geldautomaten als die Beklagte besitzen (vgl. Tabelle Bl. 534 d. A.) € über insgesamt sechs Geldautomaten, von denen zwei der Klägerin zu 1), drei der Klägerin zu 2) und ein Automat der Klägerin zu 3) gehören. Allerdings hat auch die ... nur vier (mit einem von der ... Bank übernommenen) Automaten, die ... Bank hat nur einen Automaten (vgl. Anlage K 18), die ... Bank verfügt zwischenzeitlich ebenfalls über vier Automaten, die ... Bank über fünf. Somit werden konkurrierende Bankinstitute nicht ausgeschlossen, obwohl sie ebenfalls wenig Geldautomaten oder sogar weniger als die Klägerinnen besitzen. Die Handhabung des Ausschlusses durch die Beklagte erscheint unter diesem Gesichtspunkt willkürlich. Denn die Beklagte differenziert einerseits nicht nach der absoluten Zahl der Geldautomaten der Konkurrenten, andererseits aber auch nicht nach der in ihrem Geschäftsbereich befindlichen Anzahl, da € zumindest nach dem zweiten Kriterium € weder die VISA-Karteninhaber der ... Bank, noch der ... € oder ... Bank zur Nutzung der Geldautomaten zugelassen werden dürften, da sie vergleichbar weniger Automaten im Geschäftsbereich der Beklagten besitzen als die Klägerinnen.

(2) Auch das Argument, die aggressivsten Hauptwettbewerber in den Klägerinnen ausgemacht zu haben, ist nicht tragfähig, da damit kein sachliches Differenzierungskriterium angewendet wird. Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass das Geschäftsmodell der Klägerinnen, bei dem den Endkunden deutschlandweit € und damit auch auf dem regionalen Teilmarkt € kostenfreie Abhebung mit VISA-Karten garantiert wird, bei ihr zu Kundenabwanderungen geführt hat. Dieses Geschäftsmodell richtete sich aber nicht zielgerichtet gegen die Beklagte, sondern auch gegen die anderen Mitbewerber. Die Beklagte hat ferner nicht substantiiert vorgetragen, dass sie nur Kunden an die Klägerinnen und € trotz eines anderen Modells € nicht auch an andere Direkt- oder Geschäftsbanken verloren hat. Sie hat auch nicht dargelegt, weshalb die ... Bank oder die ... Bank als Konkurrenten anders als die Klägerinnen zu behandeln sind.

Da die Beklagte die Chancengleichheit der Klägerinnen gegenüber anderen Bankinstituten aus den vorgenannten Gründen ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund beeinträchtigt, behindert sie diese auch unbillig. Der Wunsch der Beklagten, ihr kostenintensiv auch in der Fläche ausgebautes Netz an Geldautomaten im Wesentlichen ihren eigenen Kunden zu Gute kommen zu lassen, mag wirtschaftlich verständlich sein. Für die Verwirklichung dieses Wunsches wird sie allerdings Wege suchen müssen, die € anders als der in diesem Rechtsstreit zu überprüfende Weg € keine verbotene Diskriminierung im Sinne des Kartellrechts darstellen.

II. Angesichts des vorliegenden Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GWB ist die Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet (§ 33 Abs. 3 S. 1 GWB). Da die Voraussetzungen für eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs noch nicht vorliegen, war dem Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz stattzugeben. Da für die Bezifferung der Ansprüche der Klägerinnen die Erteilung einer Auskunft durch die Beklagte erforderlich ist, steht den Klägerinnen der geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zu.

III. Ob die Klageansprüche auch unter den hilfsweise von den Klägerinnen angeführten Vorschriften des UWG begründet sind, kann offen bleiben, da die Berufung sich bereits unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten als begründet erweist.

C.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).






OLG München:
Urteil v. 17.06.2010
Az: U (K) 1607/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9fefdf710ec6/OLG-Muenchen_Urteil_vom_17-Juni-2010_Az_U-K-1607-10




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