Landgericht Köln:
Beschluss vom 14. Dezember 2007
Aktenzeichen: 31 O 837/07
(LG Köln: Beschluss v. 14.12.2007, Az.: 31 O 837/07)
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Internetausdrucken, des Originalproduktes, eidesstattlichen Versicherungen sowie weiteren Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
Gründe
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr unter dem Zeichen LEATHERMAN Multifunktionswerkzeuge einzuführen, auszführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Waren nicht mit dieser Kennzeichnung von der Fa. Leatherman Tool Group, Inc. oder mit ihrer Zustimmung im Inland, einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,
insbesondere solche LEATHERMAN(-Multifunktionswerkzeuge, deren Verpackung die Aufschrift "Intended for sale in USA" trägt;
2.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen LEATHERMAN(- Multifunktionswerkzeuge gem. Ziffer 1. an den zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 70.000,00 Euro.
LG Köln:
Beschluss v. 14.12.2007
Az: 31 O 837/07
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