Landgericht Dortmund:
Urteil vom 30. November 2006
Aktenzeichen: 18 O 88/05

(LG Dortmund: Urteil v. 30.11.2006, Az.: 18 O 88/05)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 823.154,98 € nebst Zin-sen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 421.259,68 € seit dem 01.04.2004, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 255.542,38 € seit dem 01.04.2004, auf weitere 4.474,88 € seit dem 19.07.2005, auf weitere 2.921,03 € ab dem 12.01.2006 und von weiteren 641,62 € ab dem 29.06.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bezahlung restlicher Vergütung für die Lieferung von

elektrischer Energie.

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft des S-Konzerns und steht nach ihrer, von der Beklagten in Abrede gestellter Darstellung in der Rechtsnachfolge anderer Konzernschwestern: So wurde (unstreitig) der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegende Stromlieferungsvertrag vom 18./30.06.1998 ursprünglich mit der W geschlossen. Diese firmierte zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt um in "S1". Mit Abspaltungsvertrag vom 30.11.2000, für dessen Inhalt auf die Ablichtungen Blatt 252 ff. der Akte verwiesen wird, entstand aus ihr die "S2". Es handelte sich hierbei um eine Abspaltung gemäß §§ 123 Abs. 2 Nr. 1, 130 Abs. 1 UWG. Von der S2 wurde am 19.11.2001 (Blatt 260 ff. der Akte) die S3 abgespalten. Diese wiederum schloss am 24.03.2005 mit der Klägerin einen Kauf- und Übertragungsvertrag, für dessen genauen Inhalt auf den Wortlaut der Ablichtungen Blatt 267 bis 273 verwiesen wird. Gemäß Ziff. 1.6 dieses Vertrages übertrug die S3 an die Klägerin alle von der S2 im Rahmen des Abspaltungs- und Übernahmevertrages vom 19.11.2001 auf sie übertragenen Energielieferungsverträge. Diese sind in der Anlage 6.1 zum Vertrag namentlich aufgeführt. Darunter befindet sich der Name der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Die Beklagte, die in P ein fleischverarbeitendes Unternehmen betreibt und inzwischen zum X-Konzern gehört, ist Rechtsnachfolgerin der früheren C.

Auf ein Angebot der W vom 18.05.1998 hin schlossen diese und die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 18./30.06.1998 einen Stromlieferungsvertrag, für dessen genauen Inhalt auf die Ablichtungen Blatt 34 bis 55 der Akten verwiesen wird. Darin verpflichtete sich die W, die Betriebsstätte in P mit Energie zu versorgen. Wörtlich heißt es in diesem Vertrag:

"0.4 Wirtschaftliche Grundlage

0.4.1

Heute noch unbekannte oder noch nicht wirksame Belastungen durch Abgaben und Steuern, welche Erzeugung, Fortleitung und Vertrieb der elektrischen Energie verteuern, sind in den Strompreisen der Anlage 2 nicht berücksichtigt und erhöhen diese nach ihrem Eintreten entsprechend.

0.4.2

Sollten sich in Zukunft die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, durch welche die Preisvereinbarungen dieses Vertrages begründet sind, wesentlich ändern, kann jeder Vertragsschließende eine entsprechende Änderung dieses Vertrages verlangen.

0.5 Rechtsnachfolge

...

0.5.2

Die Übertragung dieses Vertrages durch die W auf ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen bedarf nicht der Zustimmung des Kunden. Sie ist dem Kunden nach Übergang des Vertrages von der W mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, das übergegangene Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Ende des dem Zugang dieser Mitteilung folgenden Monats zu kündigen."

In 0.7 des Vertrages war eine Laufzeit bis zum 31.12.2002 vorgesehen.

Schon kurze Zeit nach Vertragsschluss kam es zu Änderungen der Konditionen. So unterbreitete die W der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf deren Verlangen mit Schreiben vom 04.06.1999 (Blatt 195 ff.) ein Angebot auf Änderung der Belieferungskonditionen. Zugleich wurde die Laufzeit bis zum 31.12.2003 verändert. Dieses Angebot, das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 15.06.1999 (Blatt 1998 der Akten) angenommen wurde, enthält u. a. die Klausel:

"Sollten die Konditionen des Stromlieferungsvertrages und dieser Zusatzvereinbarung nicht mehr den jeweiligen Markt- und Wettbewerbsverhältnissen entsprechen, werden wir Verhandlungen zur Anpassung an die geänderten Verhältnisse aufnehmen."

Weitere Gespräche über Konditionenanpassung folgten im Februar 2000. Unter dem 11.02.2000 unterbreitete die W der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein weiteres Angebot auf Konditionenanpassung, das insbesondere auch eine Bonifizierung enthielt. Dieses Angebot enthielt eine wortgleiche "Wirtschaftsklausel" wie dasjenige vom 04.06.1999.

Unter dem 14.11.2002/03.12.2002 trafen die S3 und die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine neue Bonusregelung für das Vertragsjahr 2003. In dieser Vereinbarung, für deren genauen weiteren Wortlaut auf Blatt 203, 204 der Akten Bezug genommen wird, heißt es wörtlich:

"1)

Die Firma C zahlt spätestens mit der Jahresabschlussrechnung 2002 (zahlbar innerhalb 12 Tagen ab Rechnungsdatum) sämtliche noch offenen Rechungsbeträge aus dem Jahr 2002, exklusive EEG- und KWK-G-Aufschlägen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass aus der Nichtzahlung kein Präjudiz erwächst. S3 behält sich vor, die EEG/KWK-G-Zahlungen nachzufordern.

2)

Die Firma C zahlt ab dem 01.01.2003 vorbehaltlos, unwiderruflich und pünktlich die jeweils aktuellen Abgaben, die sich aus dem EEG und KWK ergeben."

Voraufgegangen war ein Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten an die S3 vom 11.01.2002 (Blatt 278 der Akte), in dem es heißt:

"1.

Die Anerkennung der einbehaltenen EEG- und KWK-G-Beträge für die Zeit bis zum 31.12.2002 bleibt weiterhin offen und richtet sich nach den noch anstehenden Urteilen.

2.

Die Firma C zahlt ab 01.01.2003 unwiderruflich die auf den Strom anfallenden EEG- und KWK-G-Beträge (wie es das Wettbewerbsangebot ebenfalls vorsieht)."

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Mehrkosten, die durch das Inkrafttreten des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29.03.2000 (BGBl I, Seite 305) und des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) vom 12.05.2000 (BGBl I, Seite 703) in den Jahren 2000, 2001 und 2002 entstanden sind an die Klägerin zu zahlen verpflichtet ist. Für diese drei Jahre wurde die Zahlung der Mehrkosten von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verweigert; ab dem 01.01.2003 werden die Mehrkosten von ihr auf Grund der vorzitierten Vereinbarung entrichtet.

Mit der Klage macht die Klägerin folgende Beträge geltend:

1. Aufschläge durch Mehrkosten für EEG:

a) 2000: 92.169,17 €

b) 2001: 147.448,48 €

c) 2002: (vgl. Blatt 361!) 218.447,58 €.

Für das Jahr 2003 hatte die Beklagte zu hohe

Vorauszahlungen geleistet. Nach inzwischen

durchgeführter Spitzabrechnung hinsichtlich

der EEG-Mehrkosten bringt die Klägerin der

Beklagten insoweit jetzt (noch) eine

Gutschrift von - 46.359,50 €

gut.

2. Mehrkosten durch das KWK-G

a) 2000: 62.952,07 €

b) 2001: 101.455,59 €

c) 2002: 45.125,72 €

d) 2003: 32.337,89 €.

3. Abzüglich Zahlungen

a) auf EEG 2000: - 15.384,17 €

b) auf KWK 2000 und 2003: - 47.725,38 €.

Hinzu tritt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer. Im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Klägerin für sämtliche der hier betroffenen Jahre von Wirtschaftsprüfern testierte Mitteilungen des Verbands der Netzbetreiber (VDN) über die Parameter des bundesweiten Belastungsausgleichs nach EEG und die Jahresrechnungen des vorgelagerten Netzbetreibers, der S1 vorgelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr aus dem Stromlieferungsvertrag auch zur Zahlung dieser Mehrkosten verpflichtet.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 684,972,25 € nebst Zinsen

in Höhe von € 138.182,73 sowie weitere Zinsen

in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 421.259,68 seit dem 01.04.2004,

in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 255.542,38 € seit dem 01.04.2004,

in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 4.474,88 seit Zustellung der Anspruchsbegründung,

in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 2.921,03 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 04.01.2006 sowie

in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 641,62 seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede und bestreitet, dass die Klägerin dieses Rechtsstreits Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartei geworden sei. Sie ist der Auffassung, die vertragliche Vereinbarung ergebe eine Verpflichtung zur Tragung der Mehrkosten nach EEG und KWK-G nicht. Dies könne auch nicht erläuternde Auslegung des Vertragstextes erreicht werden. Jedenfalls wäre sie, die Beklagte, auch nach entsprechender Auslegung des Vertrages nicht verpflichtet gewesen, auf die Mehrkosten Abschlagszahlung zu leisten. Die Beklagte meint, die Berechnung der Klägerin sie insofern unzutreffend, als dass die sogenannten "vermiedenen Beschaffungskosten" und die weggefallene Belastung durch das Vorläufergesetz, das "Stromeinpreisungsgesetz" zu gering ausgefallen sei. Schließlich redet die Beklagte Verjährung ein.

Der Klageanspruch ist ursprünglich von der S3 mit einem am 15.04.2004 beim Amtsgericht - Mahnabteilung - Hünfeld eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides geltend gemacht worden. Der erlassene Mahnbescheid ist der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 30.04.2004 zugestellt worden. Am 03.05.2004 ist ein Widerspruch eingegangen. Die angeforderten weiteren Gerichtskosten sind zunächst (am 17.05.2004) nur teilweise gezahlt worden. Nach Zahlung weiteren Vorschusses am 30.06.2005 ist die Klage von der jetzigen Klägerin gegenüber dem Mahngericht begründet und dann von diesen an das Streitgericht abgegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Das Prozessrechtsverhältnis ist mit der jetzigen Klägerin, der S4 wirksam zustande gekommen, ohne dass es einer Zustimmung der Beklagten gemäß § 265 Abs. 2 ZPO bedarf. Denn die Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs ist vorliegend erst mit der Abgabe der Sache an das Streitgericht eingetreten. Bereits dem Mahngericht gegenüber, also vor der Abgabe, wurde die Klage jedoch von der S4 begründet. Eine Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides (§ 696 Abs. 3 ZPO) hat nicht stattgefunden, weil das Mahnverfahren vorliegend nicht "alsbald" nach der Erhebung des Widerspruchs an das Streitgericht abgegeben worden ist.

Die Klage ist auch im vollem Umfang begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Stromlieferungsvertrag vom 18./30.06.1998 für die Jahre 2000 bis 2003 die durch das Inkrafttreten des EEG und des KWK-G entstandenen Mehrkosten von der Beklagten erstattet verlangen.

1. Aktivlegitimation

Dass die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung geworden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Gemäß Zif. 0.5.2 des zwischen den Vertragsparteien zustande gekommenen Stromlieferungsvertrages bedurfte die Übertragung des Vertrages auf ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Zustimmung des Kunden nicht. Auch wenn es sich bei dieser Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt haben sollte, so bestehen Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unangemessene Benachteiligung der anderen Vertragspartei ist nicht ersichtlich. Wenngleich es sich vorliegend sicher nicht um ein "Bargeschäft des täglichen Lebens" handelt, so ist der Rechtsgedanke des "Geschäftes für den, den es angeht" hier zweifellos anwendbar: Denn dem Energiekunden ist es im Zweifel völlig gleichgültig, wie die Konzerntochter eines Energieversorgungs-Konzerns heißt, die das mit ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft bedient. Entscheidend ist lediglich, dass sich die Qualität der Belieferung nicht ändert (was nicht ersichtlich ist), und dass nicht in die Konditionen und Regelungen des geschlossenen Vertrages eingegriffen wird; auch dies steht nicht in Rede. Dass ein Vertragsübergang von der W auf (letztlich) die hiesige Klägerin stattgefunden hat, steht in Anbetracht des dem Gericht überlassenen Schriftgutes zweifelsfrei fest. Greifbare Anhaltspunkte, die dagegen sprechen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

2. Vertragsgegenstand

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der durch das EEG und das KWK-G entstandenen Mehrkosten folgt aus einer ergänzenden Auslegung von Zif. 0.4.1 des am 18./30.06.1998 getroffenen Stromlieferungsvertrages. Der Wortlaut dieser Klausel betrifft solchermaßen entstandene Mehrkosten nicht. Die Kammer schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach in solchem Falle eine ergänzende Auslegung stattzufinden hat. Danach ist anzunehmen, dass die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkundenvertrages, wäre ihnen die Vertragslücke bewusst gewesen, ebenso wie die erwähnten "Abgaben und Steuern" auch die durch das EEG und das KWK-G bewirkten Eingriffe in das Preissystem und dadurch verbundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerin auferlegt hätten. Diese Auslegung ist gesetzeskonform. Auch der Gesetzgeber ist, wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (BT-Drucksache 14/2341, Seite 2) ergibt, grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Überwälzung der durch das Gesetz herbeigeführten Mehrkosten auf den Letztverbraucher stattzufinden hat.

Dass dieser Anpassungsklausel hier in Zif. 0.4.2 des Vertrages noch eine sogenannte "Wirtschaftsklausel" beigegeben worden ist, hindert diese Auslegung nicht. Der Anwendungsbereich der Wirtschaftsklausel ist aus Sicht eines objektivvernünftigen Erklärungsempfängers ein gänzlich anderer: Denn die Klausel in Zif. 0.4.1 des Vertrages betrifft solche Belastungen, die durch staatliche Maßnahmen vertikal ("von oben nach unten") erfolgen. Die Wirtschaftsklausel in Zif. 0.4.2 des Vertrages soll hingegen solche Störungen der Vertragsgrundlage regeln, die sich horizontal, im Umfeld des Marktes, in dem sich die Beteiligten bewegen, ereignen.

Da die Wirtschaftsklausel mithin einen völlig anderen Anwendungsbereich hat, ist es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auch nicht relevant, dass in der Folgezeit zwei weitere Male Wirtschaftsklauseln neu beschlossen bzw. bestätigt wurden: Allein hierdurch ändert bzw. erweitert sich ihr Anwendungsbereich nicht. Folglich ist es auch nicht relevant, dass und wenn diese Anpassungen zeitlich kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes über erneuerbare Energien vereinbart worden sind.

Die ergänzende Vertragsauslegung führt ferner dazu, dass die Parteien, hätten sie diese Lücke gesehen, auch die Verpflichtung der Beklagten zu ratierlichen Abschlagszahlungen vereinbart hätten. Dies ist bei einem Sukzessivlieferungsvertrag wie dem Vorliegenden, insbesondere mit diesem Volumen, im Rechts- und Handelsverkehr absolut üblich. Eine nachschüssige Zahlungsverpflichtung des Abnehmers wäre, wie die Kammer aus eigener Sachkunde der Gebräuche im Geschäfts- und Handelsverkehr erkennt, absolut ungewöhnlich. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Parteien eine eben solche Regelung ab dem Jahre 2003 auch miteinander vereinbart haben! In der Konsequenz war die Klägerin von der Beklagten ratierliche Abschlagszahlungen in Höhe der prognostizierten Mehraufwendungen zu verlangen berechtigt.

3. Höhe

An der Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Forderung der Klägerin bestehen ebenfalls keine Zweifel. Die Klägerin hat für sämtliche hier streitigen Abrechnungsjahre im Verlaufe des Rechtsstreits eine Spitzabrechnung unter Vorlage der ihr von den vorgelagerten Netzbetreibern selbst in Rechnung gesetzten Mehrkosten, versehen mit Testaten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorgelegt. Die Richtigkeit der ihr selbst in Rechnung gesetzten Beträge darf die Klägerin ihrer eigenen Abrechnung der Beklagten gegenüber zugrundelegen. Einen Anspruch darauf, dass die Klägerin die Richtigkeit der Zahlen in Zweifel zieht - und womöglich sogar gerichtlich überprüfen lässt , hat die Beklagte nicht. Daran könnte allenfalls gedacht werden, wenn sich an der Richtigkeit der von den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften testierten Mengen und Preise manifeste Zweifel ergeben würden. Dafür hat die Beklagte aber nicht dargetan.

4. Verjährung

Die Klageforderung ist insgesamt nicht verjährt. Gemäß § 196 Abs. 2 BGB a. F. betrug die Verjährungsfrist für die hier geltend gemachten Vergütungen aus Stromlieferungen unter Kaufleuten vier Jahre. Der Lauf der Verjährungsfrist begann gemäß § 201 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zahlung fällig wurde. Gemäß § 195 BGB n. F. beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

Nach der hier maßgeblichen Überleitungsregelung in § 6 des Artikels 229 EGBGB begann mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 eine neue, dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Gemäß § 6 Abs. 4 des Artikel 229 EGBGB war jedoch die alte Verjährungsfrist zugrunde zu legen, sofern sie früher endete, als die neue, dreijährige. Die Verjährung für die im Jahre 2000 fällig gewordenen Vergütungsansprüche begann am 31.12.2000 und endete mit Ablauf des 31.12.2004. Bereits am 15.04.2004, auf den gemäß § 167 ZPO abzustellen ist, war der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB gehemmt. Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der letzten Prozesshandlung der Parteien; dies war der Eingang der (teilweisen) Zahlung der Gerichtskosten am 17.05.2004. Die Hemmung der Verjährung endete mithin am 17.11.2004. Danach lief der noch unverbrauchte Rest der vierjährigen Verjährungsfrist weiter. Mit der Einzahlung des weiteren Vorschusses am 30.06.2005 hat die Klägerin das Verfahren vor Ablauf der restlichen Verjährungsfrist aber weiter betrieben (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB), so dass eine erneute Hemmung der Verjährung eingetreten ist.

Die Hemmungswirkung der Einleitung des Mahnverfahrens scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht an mangelnder Individualisierung des im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruchs. Denn andere als die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten offenen Forderungen bestanden zwischen den Parteien unstreitig nicht. Auch war die klageweise Geltendmachung im Interesse der Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsfrage von beiden seit etlicher Zeit beabsichtigt. Letztlich ist die Beklagte zur Zahlung eben der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Summe von der Klägerin kurz vor Einleitung des Mahnverfahrens aufgefordert worden, so dass eine Zuordnung durch sie zweifellos möglich war.

5. Zinsen

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls in voller Höhe gerechtfertigt, §§ 280 I, II, 286, 288 BGB.

Die Berechtigung, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen ist in Ziff. 1.10.2. der Anlage 1 zu Stromlieferungsvertrag ebenso geregelt wie das Datum des Verzugseintritts und die Höhe des geschuldeten Verzugszinses.

Die Entstehung der - berechneten - Zinsforderung für die Zeit bis zum 31.03.2004 hat die Klägerin durch Überreichung der für einen objektiven Dritten ohne Weiteres nachvollziehbaren Forderungsaufstellung Blatt 74 bis 84 dargelegt. Dagegen hat die Beklagte nichts Erhebliches eingewandt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 30.11.2006
Az: 18 O 88/05


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