Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 74/03

(BGH: Beschluss v. 18.10.2004, Az.: AnwZ (B) 74/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 2. Mai 1983 zur Rechtsanwaltschaft und am 9. Mai 1983 bei dem Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 23. November 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Mit ihrer weiteren Verfügung vom 2. Oktober 2002 ordnete sie die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung mit einem Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zentralen Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht Sch. eingetragen. Darüber hinaus waren gegen ihn eine Reihe weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin hatte in einer Forderungsaufstellung, der der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, die Verbindlichkeiten des Antragstellers auf über 1.600.000 € beziffert.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller -trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise -an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse fehlen lassen. Der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2003, die Verbindlichkeiten in Höhe von nunmehr über 1.700.000 € aufweist, ist er auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.

Über das Vermögen des Antragstellers ist zudem zwischenzeitlich Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Darauf, ob -wie der Antragsteller geltend macht -die der Anordnung zugrundeliegenden Forderungen auf ein Verschulden seines bestellten Vertreters zurückzuführen sind, kommt es für die Feststellung, daß ein Vermögensverfall vorliegt, nicht an (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 148). Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht fort, wie der Umstand zeigt, daß der Antragsteller wegen 45 Betrugstaten, die er im Zeitraum Februar bis Mai 2002, d.h. nach dem Erlaß der Widerrufsverfügung, begangen hat, durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B. vom 4. September 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Berufsverbot von zwei Jahren Dauer verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Antragsteller die Straftaten infolge seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt und als Treuhänder der geschädigten Anleger begangen.

3. Sollte dem Beschwerdevorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom 19. Juli 2004, die erneute Stellung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 42 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 6 BRAO zu entnehmen sein, bliebe diesem schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Widerrufsverfügung aus den vorstehend genannten Gründen Bestandskraft erlangt.

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BGH:
Beschluss v. 18.10.2004
Az: AnwZ (B) 74/03


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