Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. August 1998
Aktenzeichen: 17 W 84/97
(OLG Köln: Beschluss v. 19.08.1998, Az.: 17 W 84/97)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 8. Januar 1997 - 4 O 15/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Die aufgrund des am 15. Dezember 1995 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Köln - 20 U 178/94 - von den Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf DM 197,20 nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1996 festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die nach einem Streitwert von DM 49,52 angefallene Gerichtsgebühr trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10.
Gründe
Die Erinnerung gilt aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RpflG); sie ist formell bedenkenfrei, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß kann keinen Bestand haben, soweit der Rechtspfleger die Entschädigung für Zeitversäumnis durch die Terminswahrnehmungen des Geschäftsführers der Klägerin am 17. März 1995 und 3. November 1995 in Höhe von insgesamt DM 120,00 nicht festgesetzt hat.
Neben den Reisekosten sind die Aufwendungen für Verdienstausfall bzw. eine Entschädigung für Zeitversäumnis des Geschäftsführers der Klägerin gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 2 ZSEG zu erstatten. Entgegen seiner früher vertretenen Rechtsauffassung (JurBüro 1986, 1708) hält der Senat in der beschließenden Besetzung nicht mehr uneingeschränkt daran fest, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 2 ZSEG seien ausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten, da juristische Personen selbst nicht reisen und keine Zeitversäumnis erleiden können. Der Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die für natürliche Personen zugeschnittenen Entschädigungsregelungen des ZSEG kann nicht entnommen werden, diese Verweisung sei in ihrem Anwendungsbereich auf natürliche Personen beschränkt. Dies geht aus einer Auslegung des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht hervor.
Gegenstand der Auslegung muß der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers sein, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Zusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG 1, 299 und 50, 117, BGHZ 46, 74). Diesem Auslegungsziel dienen die Auslegung nach dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), deren Zusammenhang (systematische Auslegung) und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung). Keine dieser Auslegungsmethoden vermag eine Beschränkung der Verweisung auf natürliche Personen zu rechtfertigen.
Die grammatische Auslegung nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO schließt eine Anwendung auf juristische Personen nicht aus. Die Vorschriften des ZSEG werden für die Entschädigung des "Gegners" für "entsprechend" anwendbar erklärt. Der Begriff des "Gegners" umfaßt auch juristische Personen. Durch das im nächsten Halbsatz folgende Wort "entsprechend", welches sich auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des ZSEG bezieht, wird klargestellt, daß nicht alle Voraussetzungen des ZSEG vorliegen müssen. Die durch die Verweisung vorgenommene Erweiterung des Anwendungsbereiches des ZSEG bezieht sich auf den begünstigten Personenkreis, der nach dem Wortlaut des ZSEG auf Zeugen und Sachverständige beschränkt ist. Dieser Kreis wird durch das Wort "entsprechend" zugunsten des nach dem ersten Halbsatz entschädigungsberechtigten Gegner erweitert, ohne seinerseits eine Einschränkung dieser Personengruppe vorzunehmen.
Die systematische Auslegung nach dem Zusammenhang, in den § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt ist, steht einer dem Wortlaut folgenden Anwendung der Entschädigungsvorschriften auf juristische Personen nicht entgegen. § 91 ZPO regelt im Rahmen des Zweiten Abschnittes des Ersten Buches der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenerstattung der Prozeßparteien. Zu diesem Personenkreis zählen auch juristische Personen.
Die auf den Zweck der gesetzlichen Regelung abstellende teleologische Auslegung zeigt, daß die Anwendbarkeit der Verweisung auf die Vorschriften des ZSEG auch zugunsten juristischer Personen sinnvoll ist. Der Prozeßgegner soll im Umfange seines Obsiegens von den Nachteilen freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme an dem Rechtsstreit entstanden sind. Richtig ist, daß eine Zeitversäumnis durch das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens auf seiten der juristischen Person nur insoweit entstehen kann, als gesetzliche Vertretungspersonen und Mitarbeiter mit dem Verfahren befaßt waren. Aber auch für deren terminsbedingten Zeitaufwand ist der juristischen Person Entschädigung gem. § 2 ZSEG zu leisten. Demgegenüber kann nicht überzeugend eingewandt werden, die Bereitstellung von Vertretungspersonen während einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehöre zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme der juristischen Person am Rechts- und Geschäftsverkehr, weshalb der Einsatz derselben für ihre bestimmungsgemäßen Aufgaben - Unterrichtung der Prozeßbevollmächtigten und Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen - keinen entschädigungspflichtigen Nachteil beG.den könne. Für juristische Personen, deren Zielsetzung und Strukturen auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Erzielung unternehmerischer Gewinne ausgerichtet sind, kann diese Erwägung nicht greifen, da ihre gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter ihre Arbeitskraft diesem Ziele zu widmen haben. Fällt ihre Arbeitskraft zeitweise aus, weil sie für die von ihnen vertretene Gesellschaft an Gerichtsterminen teilnehmen müssen, dann stellt sich dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die juristische Person in der Regel als Nachteil dar, für den nach Maßgabe des § 2 ZSEG eine Entschädigung zuzubilligen ist (OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360; OLG Brandenburg OLGR 1997, 15; OLG Hamm Beschluß vom 25. Januar 1996 - 23 W 348/95; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1089 mwN.)
Dem im Rahmen der historischen Auslegung heranzuziehenden Änderungsgesetz vom 17. Mai 1898 (RGBL 1898, 256 ff, 259) ist nichts Entgegenstehendes zu entnehmen.
Die nach § 2 Abs. 2 ZSEG zu gewährende Entschädigung wegen Zeitversäumnis des Mitarbeiters der juristischen Person ist nicht von dem Nachweis des betragsmäßig bestimmten Verdienstausfalles abhängig (OLG Düsseldorf aaO). Eine Entschädigung ist dann zu gewähren, wenn die Zeitversäumnis eine fühlbare Einbuße für die Partei mit sich gebracht hat (OLG Düsseldorf aaO.). Davon ist bei einer aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden GmbH nach der Lebenserfahrung im Regelfall auszugehen. Die anteilige und auf seine Abwesenheit entfallende Bezahlung des Organs oder Mitarbeiters stellt für die am Wirtschaftsleben teilnehmende GmbH einen Aufwand ohne arbeitsproduktive Gegenleistung dar (OLG Karlsruhe Pfleger 1993, 484). Diesen Vermögensnachteil bewertet der Senat nach den Umständen des vorliegenden Falles gem. § 287 ZPO für Geschäftsführer der klägerischen GmbH mit einem Stundensatz mindestens in Höhe der hier beantragten DM 20,00, der der unternehmerischen Bedeutung des Geschäftsführers für die Gesellschaft Rechnung trägt (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg aaO.).
Unter Berücksichtigung eines fiktiven Zeitaufwandes von insgesamt 3 Arbeitsstunden an den beiden betroffenen Arbeitstagen und eines Entschädigungssatzes von DM 20,00 je versäumte Arbeitsstunde ergibt sich ein Verdienstausfall von insgesamt DM 120,00, der zusätzlich zugunsten der Klägerin festzusetzen ist.
Die angefochtene Entscheidung begegnet auch hinsichtlich der von der Klägerin angegriffenen Berechnung der Fahrtkosten keinen durchgreifenden Bedenken. Fahrtkosten für den Geschäftsführer der Klägerin sind gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG auf der Basis von 0,40 DM abzurechnen.
Für die Berechnung der auf Rechtsanwalt G. entfallenden Fahrtkosten ist § 28 Abs. 1 BRAGO a.F. anwendbar, der von einer Erstattung von 0,45 DM für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges ausgeht. Die Klägerin räumt ein, daß der Auftrag an Rechtsanwalt G. vor Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes 1994 (Bundesgesetzblatt I, 1325) erfolgte. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin sind infolge dessen auch die Auslagen nach altem Recht zu erstatten, selbst wenn sie erst nach Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes 1994 entstanden sind. Nach § 134 Abs. 1 S. 1 BRAGO ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Nach § 1 Abs. 1 BRAGO umfaßt die Vergütung auch die Auslagen. Also ist die alte Kilometerpauschale mit 0,45 DM für jeden Kilometer in Rechnung zu stellen, mag die Reise auch nach dem 1. Juli 1994 stattgefunden haben (vgl. Gerold/Madert, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, Kommentar, 13. Aufl., § 134 Rdnr. 6).
Wegen der Berechnung der Reisekosten auf Basis der unstreitigen Entfernungskilometer wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin gemäß §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren:
DM 169,52 DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 19.08.1998
Az: 17 W 84/97
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