Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 9. September 2010
Aktenzeichen: 4 W 97/10
(OLG Hamm: Beschluss v. 09.09.2010, Az.: 4 W 97/10)
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.08.2010 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum € Kammer für Handelssachen - vom 12.08.2010 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Beschwerdewert von 20.000,- € der Antragsteller.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Verfügungsantrag vom 07.08.2010 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.08.2010 zu Recht zurückgewiesen, weil es an dem hierfür erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.
Die Sache war nicht (mehr) als eilbedüftig anzusehen. Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Anspruchsgläubiger trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes eine längerer Zeit mit der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs zugewartet hat, so dass die Annahme begründet ist, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Dabei geht der Senat regelmäßig davon aus, dass die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist, wenn er nach Kenntnisnahme länger als einen Monat mit der Stellung des Verfügungsantrages zuwartet (Urt. v. 25.03.1993, Az. 4 U 36/1993, NJW-RR 1994, 48; Urt. v. 14.11.1995, Az. 4 U 130/95, NJW-WettbR 1996, 164; st. Rspr.). Dies spricht dafür, dass das Begehren nicht besonders und zügig vorangetrieben wird. Vorliegend ist aber auch nicht allein entscheidend, dass die Antragstellerin von der Kenntnis der geltend gemachten Verstöße am 08.07.2010 an bis zur gerichtlichen Geltendmachung am 09.08.2010 (= Eingang der Antragsschrift bei Gericht) zugewartet hat, vielmehr sind gerade auch die Gesamtumstände des Streitfalles maßgebend.
Soweit der Antragsteller rügt, dass das Landgericht im Hinblick darauf, dass das Ende der €Frist" auf einen Sonntag fiel, die Fristenregelung des § 193 BGB und des diesem innewohnenden Rechtsgedankens nicht beachtet habe, ist zu beachten, dass es sich bei dem hier in Frage stehenden Zeitraum nicht im engeren Sinne um eine prozessuale Frist handelt, sondern vielmehr um einen lediglich der Orientierung dienenden Richtwert, der sich je nach Sachlage und Eilsituation durchaus auch unterschiedlich darstellen kann. Maßgeblich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. hierzu Berneke, Einstweilige Verfügung, 2. Aufl. 2003, 64, 76; Ahrens/Schmukle, Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 45 Rn. 38, 42). Eine starre Anwendung der Fristenregelungen der §§ 186 ff. BGB und des § 193 BGB würde insofern den Besonderheiten des Verfügungsverfahrens nicht gerecht (Senat, Beschl. v. 04.12.2007, Az, 4 W 169/07).
Im Streitfall kommt hinzu, dass bereits am Tag der angegebenen Kenntnisnahme vom Verstoß die Abmahnung erfolgt ist, und zwar unter Fristsetzung zum 15.07.2010 (= 1 Woche). Nachdem der Antragsgegner nunmehr aber nicht reagierte, doch aber die streitgegenständlichen Angaben in seinem Shop abänderte, wartete der Antragsteller wiederum seit Fristende über 3 Wochen zu, um den Verfügungsantrag bei Gericht einzureichen, unabhängig auch davon, dass jedenfalls die Antragsschrift bereits das Datum vom 07.08.2010 trägt. Dies zeigt, dass es ihm nun mit der Verschaffung eines Unterlassungstitels nicht oder nicht mehr dringlich war. Weitere Ermittlungen waren nicht anzustellen. Es bestand kein Hindernis, entsprechend zügig, jedenfalls unter Einhaltung der sog. Monatsfrist, den Verfügungsantrag bei Gericht einzureichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 09.09.2010
Az: 4 W 97/10
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