Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juli 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 23/02
(BPatG: Beschluss v. 07.07.2003, Az.: 19 W (pat) 23/02)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers wird zurückgewiesen.
Gründe
I Nachdem der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2003 dem Anmelder für das Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe seinerseits Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt hatte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 14. Mai 2003 festgestellt, dass diese Beschwerde als nicht erhoben gelte, und zur Begründung ausgeführt, der Anmelder habe die Beschwerdegebühr nicht nachbezahlt.
Gegen diesen, ihm am 27. Mai 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die Erinnerung des Anmelders vom 10. Juni 2003.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die statthafte, auch form- und fristgerecht (RpflG § 23 Abs 2) eingelegte Erinnerung kann sachlich keinen Erfolg haben.
Wie der Rechtspfleger zutreffend ausführt, hat der Anmelder für die - gebührenpflichtige - Beschwerde die tarifmäßige Gebühr nach Ablauf der Hemmungsfrist gemäß PatG § 134 nicht nachbezahlt.
Das Gesetz sieht als Folge die Fiktion der Nichterhebung der Beschwerde vor (PatKostG § 6 Abs 2).
Diese Fiktion hat der Rechtspfleger zu Recht festgestellt.
Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen.
Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Scholz Be
BPatG:
Beschluss v. 07.07.2003
Az: 19 W (pat) 23/02
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