Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. April 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 186/99

(BPatG: Beschluss v. 07.04.2000, Az.: 33 W (pat) 186/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und Markenamt") ist am 4. Juni 1998 die Wortmarke Europabankfür die Dienstleistungen

"Klasse 35: Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung;

Klasse 36: Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung, Ausgabe von Kreditkarten, Finanzwesen, insbesondere Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes; Gründstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 14. September 1998 und die Erinnerung des Anmelders durch Beschluß vom 17. August 1999 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedüfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei im Sinne von "europäische Bank", "Bank in Europa" allgemein verständlich. In der Bezeichnung "Europabank" werde der Verkehr einen bloßen Sachhinweis sehen.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er beantragt, die Beschlüsse des Patentamts aufzuheben, und trägt vor, der angemeldete Begriff "Europabank" sei weder gebräuchlich noch sprach- und sinnüblich, so daß er keinen direkten Sachhinweis gebe. Der Bestandteil "Europa" sei zwar geographisch und wirtschaftlich beschreibend, aber die Wortkombination "Europabank" wirke unüblich. Sprachüblich beschreibende Bezeichnungen enthielten immer ein Adjektiv und lauteten etwa "europäische Bank" oder "Europäische Bank für ....". Auf dem Bankensektor seien Namen regelmäßig phantasielos. Zur Schutzfähigkeit reiche aber schon die geringste Unterscheidungskraft.

Der Senat hat dem Anmelder mit Zwischenbescheid vom 21. Februar 2000 Ermittlungsunterlagen, insbesondere Fundstellen aus "Das Kleine Bank-Lexikon" zu den Begriffen "Europa-Banken", "EG-Bankenmarkt", "EG-Bankenvereinigung", zur Kenntnisnahme übersandt.

II Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat teilt die Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß der Eintragung der angemeldeten Marke "Europabank" die absoluten Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft sowie des Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Den als Marke angemeldeten Ausdruck "Europabank" werden die angesprochenen Verkehrskreise - nicht nur Fachleute, sondern auch das allgemeine Publikum, an das sich die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls teilweise ebenfalls oder in erster Linie wenden - sicher nicht als betriebskennzeichnend individualisierendes Unterscheidungsmerkmal eines bestimmten Unternehmens auffassen, sondern ohne weiteres als reinen Sachbegriff verstehen, der lediglich gattungsmäßig die Art einer Bank nach einem hauptsächlichen Spezialisierungsgebiet ihrer Geschäftstätigkeiten konkretisierend bezeichnet, indem er mit dem Bestimmungswort "Europa" geographisch und wirtschaftlich auf die europaweite Präsenz, europäische Dimension sowie Fachkompetenz einer Bank im gesamten Bereich gerade des europäischen Finanzdienstleistungsmarktes besonders hinweist (vgl auch Beschluß des Senats vom 25. September 1998 - 33 W (pat) 152/98 - BayernBank).

Der Ansicht des Anmelders, die Bezeichnung "Europabank" sei nicht sprachüblich gebildet und daher als unmittelbarer Sachhinweis nicht geeignet, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn einerseits sind mit einer Sachangabe zusammengesetzte Bank-Begriffe wie "Landesbank", "Staatsbank", "Zentralbank", "Regionalbank", "Kantonalbank", "Immobilienbank", "Hypothekenbank" etc (vgl zB Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 923, 1447, 1774, 808, 748) ebenso üblich und gebräuchlich wie Wortkombinationen mit dem Bestimmungswort "Europa-" (vgl zB Duden, aaO, S 467). Andererseits hat der Senat aber auch den bereits eingeführten Fachbegriff "Europa-Banken" als Bezeichnung für "internationale, im EG-Finanzdienstleistungsmarkt in den verschiedenen EG-Mitgliedsländern auch institutionell tätige europäische Banken" nachgewiesen (vgl Büschgen, Das Kleine Bank-Lexikon, 2. Auflage 1997, S 422). Soweit der Anmelder meint, bei dem Fachausdruck "Europa-Banken" könne es sich nur um einen im Plural verwendeten Oberbegriff handeln, erscheint diese Auffassung weder sprachlich noch sachlich logisch nachvollziehbar. Da es unstreitig eine Vielzahl von "Europa-Banken" gibt, muß die Eigenschaft "Europa-Bank" nämlich auch auf jede einzelne davon zutreffen.

Der Begriff "Europabank" der Anmeldemarke stellt zudem hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Der Ausdruck "Europabank" ist zwar offensichtlich eine allgemeine Unternehmensbezeichnung, aber die Qualität von Dienstleistungen wird - anders als in dem Waren betreffenden Fall, den der Bundesgerichtshof in seiner "HOUSE OF BLUES"-Entscheidung (GRUR 1999, 988, 989 f) zu beurteilen hatte - maßgeblich auch durch die Sachkunde und fachspezifischen Fähigkeiten des Anbieters bestimmt, auf die eine Unternehmensbezeichnung wie "Europabank" schon deutlich und aussagekräftig hinweist. Für die Beschaffenheit bereits fertig hergesteller Waren mag es häufig keine Rolle spielen, welche Art von Geschäftsbetrieb diese verkauft. Angebotene Dienstleistungen müssen dem Kunden oder Auftraggeber gegenüber aber erst noch erbracht werden, so daß eine die Kompetenz des Anbieters beinhaltende Unternehmensbezeichnung durchaus ein beschreibendes Merkmal der Dienstleistungen ist. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Anmeldung gehören auch in das typische Geschäftsspektrum der - zumindest größeren - Banken. Dies gilt nicht nur für die Dienstleistungen der Klasse 36, sondern auch für die der Klasse 35, denn diese werden von Banken vor allem für Großkunden insbesondere im Zusammenhang mit Kreditprüfungen, Vermögensverwaltungen, Kapitalanlage- und Investitionsberatungen, Aktienemissionen oder Fusionsvorbereitungen erbracht.

Winkler Richterin Pagenberg ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Winklerv. Zglinitzki Cl






BPatG:
Beschluss v. 07.04.2000
Az: 33 W (pat) 186/99


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