Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. März 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 30/05
(BGH: Beschluss v. 06.03.2006, Az.: AnwZ (B) 30/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht H. und beim Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 24. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er ohne ausreichende Entschuldigung ausgeblieben.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers gebietet Art. 12 GG ersichtlich nicht, eine Regelung zu schaffen, mit der auf den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts nur mit einer Beschränkung auf bestimmte Rechtsgebiete reagiert werden kann. Vielmehr ist im Blick auf die Verantwortung eines zugelassenen Rechtsanwalts und auf das in Frage stehende Gefährdungspotential die strikte Regelung der Norm im vorrangigen Interesse der zu schützenden Rechtsuchenden verfassungsgemäß.
b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 7. Januar 2004 im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war (AG H. - 7 M /04); damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist - vor dem Hintergrund hoher gegen den Antragsteller bestehender offener Forderungen - nichts ersichtlich. Der Antragsteller bestreitet den fortbestehenden Vermögensverfall selbst nicht.
c) Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. Der Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht S. vom 12. Juli 2005 - 6 KLs 169 Js /99 - wegen Betruges in vier Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten belegt das Gegenteil; die Verurteilung betrifft Taten zum Nachteil von Geschädigten, deren Einzahlungen auf Treuhandkonten des Antragstellers von diesem plangemäß entgegen seiner als Rechtsanwalt gegebenen Zusage schädigend weitergeleitet wurden.
3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der hier vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (BGH, Beschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 32/04; st. Rspr.; vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 ZU 40/04 -
BGH:
Beschluss v. 06.03.2006
Az: AnwZ (B) 30/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a050d734be82/BGH_Beschluss_vom_6-Maerz-2006_Az_AnwZ-B-30-05