Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Juli 2004
Aktenzeichen: NotZ 2/04
(BGH: Beschluss v. 12.07.2004, Az.: NotZ 2/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1982 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht B. zugelassen. Am 18. September 1986 wurde er zum Notar mit Amtssitz in W. bestellt.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe dafür sprächen, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO) hat der Notarsenat bei dem Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er namentlich beanstandet, das Oberlandesgericht habe seine künftige finanzielle Leistungsfähigkeit auf unzureichender tatsächlicher Grundlage beurteilt und im übrigen keine Feststellungen getroffen, die den Schluß rechtfertigen könnten, die Interessen der Rechtsuchenden seien gefährdet.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO statthaft und formund fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO).
2.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO liegen vor. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).
a) Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als solche nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaßnahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 -NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 -NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94 ff.). Um so mehr ist seine -vorläufige -Amtsenthebung geboten, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse zerrüttet sind. Hiervon ist auszugehen, wenn etwa Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen ihn bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 -NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 -NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 -NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94 m. w. N.). Derartige Umstände liegen im Fall des Antragstellers vor.
aa) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen, die durch den Inhalt der Akten bestätigt und vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen werden, war und ist der Antragsteller seit 2001 einer Vielzahl gerichtlicher Maßnahmen verschiedener Gläubiger ausgesetzt:
-Am 11. April 2001 erging gegen den Antragsteller ein Mahnbescheid über 65.179,83 DM nebst Kosten und Zinsen (Zahlung von Architektenhonorar).
Hiergegen legte der Antragsteller in vollem Umfang Widerspruch ein, zahlte jedoch später 48.693,71 DM. Vor dem Landgericht B. verpflichtete er sich sodann in einem Vergleich zur Zahlung weiterer 16.500 DM.
-Am 23. Juni 2001 erwirkte ein Lieferant von Baustoffen für ein vom Antragsteller betriebenes Bauvorhaben gegen den Antragsteller ein Versäumnisurteil über 54.189,42 DM nebst Zinsen, abzüglich am 8. März 2001 gezahlter 45.000 DM.
-Mit Klageschrift vom 25. September 2001 wurde der Antragsteller auf Räumung des von ihm gemieteten Wohnhauses und auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 6.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er zahlte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage und wurde -nach Klageänderung -zur Zahlung von Schadensersatz für die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite verurteilt.
-Am 15. November 2001 wurde der Antragsteller vom Landgericht M. aufgrund Anerkenntnisses zur Beseitigung von Mängeln an einer von ihm veräußerten Eigentumswohnung verurteilt. Die Gläubigerin mußte die Zwangsvollstreckung betreiben. Sie wurde zweifach zur Ersatzvornahme ermächtigt und der Antragsteller verpflichtet, hierfür Vorschüsse von 22.000 € bzw. 6.250 € zu zahlen. Seine hiergegen gerichteten Beschwerden blieben jeweils erfolglos. Nachdem zuletzt noch ein Restbetrag von 800 € offenstand, ist dieser nach Angaben des Antragstellers zwischenzeitlich beglichen.
-Im Jahr 2002 ließ der Antragsteller beim Niedersächsischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte Beitragsrückstände in Höhe von insgesamt 8.508,75 € auflaufen, worauf das Versorgungswerk einen entsprechenden Beitragsbescheid erließ und nach dessen Rechtskraft Anfang 2003 den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragte. Der Antragsteller erbrachte auf die ForForderung trotz Ratenzahlungsvereinbarung lediglich eine Teilleistung von 1.029,41 €.
-Im Jahr 2003 wurde gegen den Antragsteller wegen rückständiger Darlehensraten in Höhe von 1.800 € die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde betrieben. Der Antragsteller zahlte erst, nachdem die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher eingeschaltet hatte.
Die Zahlungsrückstände resultierten, wie der Antragsteller selbst einräumt, aus mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit.
bb) Auch dem weiteren -durch entsprechende Unterlagen bzw. schriftliche Zeugenerklärungen belegten -Sachvortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ist der Antragsteller im Kern nicht entgegengetreten: Danach ist der Antragsteller in dem vom Niedersächsischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen. Für diesen Fall hatte der Gläubiger Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gestellt. In einer weiteren Zwangsvollstreckungssache über eine Handwerkerrechnung in Höhe von ca.
24.000 € ist gegen den Antragsteller ein Haftbefehl des Amtsgerichts B. ergangen. Er hat im Vollstreckungsverfahren bisher lediglich Teilbeträge an den Gerichtsvollzieher gezahlt. Dem zuständigen Gerichtsvollzieher liegen gegen den Antragsteller darüber hinaus Vollstreckungsaufträge der A. über 161,92 € zzgl. Vollstreckungskosten und der H. über 2.187,87 € vor. An zwei von ihm weiterbeschäftigte Notariatsangestellte hat der Antragsteller die Gehälter für September bis November 2003 nicht bzw. erst mit erheblicher Verspätung gezahlt. Die Angestellte K. hat für diesen Zeitraum trotz mehrfacher Mahnungen bisher überhaupt keine Leistungen erhalten. An die Angestellte M.
hat der Antragsteller eine abschließende Zahlung erst am 19. März 2004 geleistet, nachdem die Rechtsschutzversicherung dieser Angestellten Deckungszusage für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers erteilt hatte. Das Telefon des Büros des Antragstellers ist wegen Zahlungsrückständen zwischenzeitlich gesperrt. Der Mietvertrag über seine Amtsräume wurde wegen ausbleibender Mietzahlungen vom Vermieter gekündigt.
cc) Gegen den Antragsteller bestehen darüber hinaus aus Immobilienfinanzierungen erhebliche Darlehensforderungen, die durch den Verkehrswert der Immobilien nicht gedeckt sind.
-Das Wohngrundstück Wi. in B. hat nach Angaben des Antragstellers einen Verkehrswert von insgesamt 299.000 €. Es ist mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 700.000 DM belastet, die zur Zeit mit mindestens 290.000 € valutieren.
-Die Eigentumswohnung in K. hat nach Darstellung des Antragstellers einen Verkehrswert von 80.000 €. Sie ist mit einer Grundschuld von 109.000 DM belastet, die noch mit ca. 38.000 € valutiert. Obwohl die Mieteinkünfte die anfallenden Aufwendungen für Darlehenszins und -tilgung weitgehend decken, ist es bei der Bedienung des Darlehens zu Zahlungsrückständen in Höhe von 1.800 € gekommen, weswegen die Gläubigerin zur Durchsetzung ihrer Forderung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller ergreifen mußte (s.o.).
-Der Antragsteller ist Eigentümer von drei Wohneinheiten eines von ihm renovierten und in vier Eigentumswohnungen aufgeteilten Vierfamilienhauses in H.. Der Verkauf einer dieser Wohnungen erbrachte einen Erlös von 320.000 DM. Für die übrigen Wohnungen werden schon seit längerer Zeit vergeblich Käufer gesucht. Diese Wohnungen haben nach Angaben des Antragstellers einen Gesamtverkehrswert von 495.000 €. Das Wohneigentum des Antragstellers ist unter anderem mit einer Grundschuld in Höhe von 1.200.000 DM zugunsten der Kreissparkasse H. belastet. Diese Grundschuld valutiert mit 613.550 €. Die entsprechenden Kreditverpflichtungen waren dem Antragsteller bis zum 30. Januar 2004 gestundet. Wie der Kredit getilgt werden soll, der selbst bei einer Veräußerung der restlichen Eigentumswohnungen zu dem vom Antragsteller behaupteten Verkehrswert und vollständiger Verwendung des Kaufpreises zur Darlehenstilgung weiter mit über 118.000 € offen stünde, hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht.
-An die A.-Bausparkasse hat der Antragsteller noch einen Darlehensrest von über 4.000 € zu begleichen.
dd) Über sonstiges verwertbares Vermögen, das zur Schuldentilgung ausreichend wäre, verfügt der Antragsteller nicht. Es bestehen lediglich eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.000 € sowie Beteiligungen an Immobilienfonds und eine Investition in -soweit erkennbar -Schiffsanteile, für die der Antragsteller lediglich "Kurswerte" mitgeteilt hat, deren tatsächliche Werthaltigkeit und Verwertbarkeit dagegen offen ist. Daneben verfügt der Antragsteller lediglich noch über ein geringes Sparguthaben von 1.800 €.
ee) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers lassen nicht erwarten, daß es ihm in absehbarer Zeit gelingen wird, die gegen ihn bestehenden Forderungen zu begleichen und seine wirtschaftliche Lage zu stabilisieren. Der Antragsteller hat lediglich den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 vorgelegt, der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 19.317 DM ausweist. Eine derartige Einkommenssituation, für deren zwischenzeitliche Besserung der Antragsteller nichts vorgetragen hat, schließt eine Bereinigung seiner dargestellten finanziellen Notlage in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen aus. Konkrete Pläne oder gar Maßnahmen hierzu hat der Antragsteller dementsprechend auch nicht mitgeteilt. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen ist der durchschnittliche Jahresumsatz seiner Kanzlei und die Anzahl der von ihm bearbeiteten Nummern insoweit ohne Belang. Entscheidend ist der dem Antragsteller nach Abzug von Kosten, Steuern und Abgaben verbleibende Gewinn. Daß dieser auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller behaupteten Reduzierung der Kostenquote weiterhin zum Ausgleich der Schulden nicht hinreicht, wird durch die bis in jüngste Zeit fortdauernden Vollstrekkungsmaßnahmen seiner Gläubiger, die Lohnrückstände, die Sperrung seines Telefonanschlusses sowie die Kündigung seiner Kanzleiräume anschaulich bestätigt.
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird durch die aufgezeigten Umstände auch die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden belegt:
Die Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine Unabhängigkeit in Frage. Es ist in diesem Falle zu besorgen, daß er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschluß vom 20. März 2000 -NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359). Darüber hinaus begründen Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, daß er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senat, Beschluß vom 20. November 2000 -NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213, 1214). Eine derartige abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügt. Es ist nicht erforderlich, daß sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder er habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Beschluß vom 12. Oktober 1990 -NotZ 21/99 = DNotZ 1991, 94, 96). Dies folgt schon daraus, daß die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den hier einschlägigen Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars bzw. der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muß, während die dritte tatbestandliche Alternative der Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtssuchenden normiert. Hinzu kommt, daß die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf einem Notaranderkonto eingezahlt sind (vgl. Senat aaO). Schon aus diesen Gründen kann der Antragsteller aus der zu § 3 Abs. 2 BORA ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 (NJW 2003, 2520) nichts für seine Rechtsauffassung herleiten, seine vorläufige Amtsenthebung komme deswegen nicht in Betracht, weil seine bisherige Amtsführung keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe.
c) Da nach den aufgezeigten Umständen keine anderen Maßnahmen in Betracht kommen, durch die eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in gleicher Weise ausgeschlossen werden kann und die den Antragsteller weniger beeinträchtigen als die vorläufige Amtsenthebung, läßt die Entscheidung des Antragsgegners auch keinen Ermessensfehler erkennen.
3. Im übrigen sind auch die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO gegeben, der die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt (Beschluß vom 22. März 2004 -NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018).
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg.
Schlick Tropf Becker Lintz Eule
BGH:
Beschluss v. 12.07.2004
Az: NotZ 2/04
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