Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 69/06
(BPatG: Beschluss v. 28.11.2006, Az.: 27 W (pat) 69/06)
Tenor
Der Inhaberin des angegriffenen Zeichens wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.
Gründe
I Gegen die am 24. Februar 2005 angemeldete und am 4. April 2005 für "Klasse 09: Kontrollapparate (elektrisch); Überwachungsapparate (elektrisch); Messgeräte; Messinstrumente; Präzisionsmessgeräte; Computersoftware (gespeichert); Computer; Bildschirme (Computer); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Klasse 38: Bereitstellen von Informationen im Internet; elektronische Nachrichtenübermittlung; visualisierte Nachrichtenübermittlung mittels Computer; Klasse 42: Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Datenverwaltung auf Servern; Serveradministration; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung technischer Tests und Checks; Erstellung von technischen und wissenschaftlichen Gutachten" eingetragene Wortmarke 305 11 084 BLADEcontrol hat die Widersprechende am 12. Juli 2005 aus ihrer am 12. Juni 2003 angemeldeten Wortmarke 30328980 Blade, die seit 7. Juli 2003 für "Klasse 9: Koordinatenmessgeräte und deren Teile; Software auf dem Gebiet der Koordinatenmesstechnik" eingetragen ist, Widerspruch hinsichtlich "Kontrollapparate (elektrisch); Messgeräte; Messinstrumente; Präzisionsmessgeräte; Computersoftware (gespeichert); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Durchführung von technischen Messungen; Durchführung technischer Tests und Checks" eingelegt.
Die Markenstelle hat das angegriffene Zeichen mit Beschluss vom 3. Mai 2006 wegen des Widerspruchs im beantragten Umfang gelöscht. Dieser Beschluss wurde der Inhaberin des angegriffenen Zeichens am 22. Mai 2006 zugestellt.
Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat am 19. Juni 2006 Beschwerde eingelegt. Dem Schriftsatz lag keine Einzugsermächtigung bei; sie war auch nicht als Anlage aufgeführt.
Am 14. Juli 2006 hat die Markeninhaberin Wiedereinsetzung wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Dazu hat sie ausgeführt, die bislang immer zuverlässig tätige zuständige Patentanwaltsfachangestellte F. habe die vom Anwalt A. unterzeichnete Einzugsermächtigung versehentlich nicht mit der Beschwerde versendet, sondern in der Akte belassen. Dies habe sie am 14. Juli 2006 bei Durchsicht der Akte festgestellt.
Diesen Vortrag bestätigt Frau F. mit einer eidesstattlichen Versicherung.
Am 14. Juli 2006 hat die Markeninhaberin außerdem die Beschwerdeschrift mit der bezeichneten Anlage "Einzugsermächtigung" an das Patentamt geschickt.
II Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG gewährt, wenn eine dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.
Ohne Verschulden handelt, wer die übliche im Einzelfall zumutbare Sorgfalt aufwendet.
Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegebühr bis Donnerstag, dem 22. Juni 2006, zu bezahlen (§ 66 Abs. 2 MarkenG). Der angefochtene Beschluss vom 3. Mai 2006 wurde ihr am 22. Mai 2006 zugestellt. Die Einzugsermächtigung wurde aber erst am 14. Juli übersendet. Zur Beseitigung des Rechtsnachteils, dass die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 MarkenG als nicht eingelegt gilt, hat die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Dieser Antrag vom 14. Juli 2006 ist zulässig. Er ist innerhalb der Zweimonatsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt worden. Der Antrag enthält auch Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen (§ 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG).
Die Beschwerdeführerin hat die Frist unverschuldet versäumt, weil die zuverlässige und kompetente Mitarbeiterin F. beim Versand versehentlich die Einzugsermächtigung nicht mit der Beschwerdeschrift zusammen verschickt hat.
Dass in dem vom Anwalt gezeichneten Schriftsatz die Einzugsermächtigung nicht als Anlage angegeben war, unterstützte zwar möglicherweise das Fehlverhalten, kann aber nicht als letztursächlich angesehen werden.
BPatG:
Beschluss v. 28.11.2006
Az: 27 W (pat) 69/06
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