Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 26. April 2006
Aktenzeichen: 1 WF 263/05

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 26.04.2006, Az.: 1 WF 263/05)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen (Rechtspfleger) vom 31.10.2005 insoweit abgeändert, als über die bereits festgesetzte Vergütung von 2.350,34 EUR hinaus eine weitere Vergütung in Höhe von 531,91 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Im vorliegenden Verfahren geht es um den Vergütungsanspruch der vom Amtsgericht in einem Sorgerechtsverfahren bestellten Verfahrenspflegerin.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat für die beteiligten Kindern, die am ...1998 und am ... 2000 geboren sind, im Rahmen des auf Antrag des Vaters eingeleiteten Verfahrens die Beschwerdeführerin durch Beschluss vom 28.6.2005 als Verfahrenspflegerin bestellt. Bei der Verfahrenspflegerin handelt es sich um eine Diplompädagogin, die, wie dem Senat bekannt ist, seit vielen Jahren als Verfahrenspflegerin tätig ist. Nach Erhalt der Gerichtsakten hat sie in der Zeit vom 1.7. 2005 bis zur Ablieferung der Stellungnahme für das Gericht am 11.8.2005 insgesamt drei persönliche Gespräche mit den Kindern, teilweise mit diesen einzeln und teilweise zusammen, geführt. Bei zwei Terminen wurde außerdem mit der Mutter gesprochen und die Interaktion der Kinder mit der Mutter beobachtet. Ein entsprechendes weiteres Gespräch fand mit dem Vater sowie ein weiteres mit dem Vater allein statt. Ferner führte die Verfahrenspflegerin zahlreiche längere Telefongespräche, insgesamt 6 Gespräche mit der Mutter und 4 Gespräche mit dem Vater sowie jeweils ein weiteres Telefongespräch mit dem Jugendamt, der Klassenlehrerin des älteren Kindes und der Kindergärtnerin des jüngeren Kindes. Am 11.8.2005 hat die Verfahrenspflegerin eine 36 Seiten umfassende Stellungnahme zu den Gerichtsakten gereicht. Beigefügt war außerdem eine sechsseitige Anlage mit ausführlichen Angaben über die seit dem 1.7.2005 erfolgten und bis zum Oktober 2005 zwischen den Eltern nunmehr abgesprochenen Umgangstermine.

Die Verfahrenspflegerin hat für ihre Tätigkeit aus der Staatskasse Ersatz ihrer Aufwendungen und eine Vergütung von insgesamt 3.310,95 EUR begehrt. Ihrer Rechnung vom 29.8.2005 ist eine insgesamt sechsseitige detaillierte Kostenaufstellung beigefügt. Hierzu hat der Bezirksrevisor beim Landgericht mit Schreiben vom 5.9.2005 Stellung genommen und beanstandet, dass der Umfang der Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin weit über das hinaus gehe, was in ähnlich gelagerten Fällen im Landgerichtsbezirk Darmstadt abgerechnet werde. So sei die umfangreiche Stellungnahme vom 10.8.2005 eher ein Gutachten und in diesem Verfahren so weder üblich noch notwendig. Die Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin habe sich auf die rechtliche Vertretung der Kinder zu beschränken. Nach einer Grundsatzentscheidung des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (6 WF 42/01) vertrete der Verfahrenspfleger allein die Interessen der Kinder. Er sei kein Schlichter zwischen den Parteien und kein Richtergehilfe. Die Vorbereitungen und Durchführungen von Interaktionsbeobachtungen gehöre ebenso wenig zu seinen Aufgaben wie Kontakte zum Jugendamt, zur Schule oder zum Kindergarten. Erstattungsfähig seien maximal drei Familienbesuche. Insgesamt seien aufgrund im Einzelnen erläuterter Streichungen 1457 Minuten und 181 Telefoneinheiten zzgl. Mehrwertssteuer, also insgesamt 960,61 EUR, abzusetzen. Das Amtsgericht ist den Einwänden des Bezirksrevisors in vollem Umfang gefolgt und hat die Vergütung und die Auslagen der Verfahrenspflegerin auf 2.350,34 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin.

Der Senat hat zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die zuständige Amtsrichterin habe in zwei Telefonaten am 4. und 13.7.2005 Gespräche mit der Schule, dem Jugendamt und dem Kindergarten für wesentlich gehalten und habe vor dem Hintergrund der Misshandlungsvorwürfe auch Interaktionsbeobachtungen für notwendig erachtet, eine dienstliche Stellungnahme der Richterin eingeholt. In ihrer Stellungnahme vom 29.12.2005 hat die Richterin erklärt, sie habe im Hinblick auf die äußerst diffizile Problematik (psychische Erkrankung des Vaters, Missbrauchsvorwürfe gegen die Mutter) die Notwendigkeit von Gesprächen mit den genannten Institutionen durchaus nachvollziehen können und der Verfahrenspflegerin in ihrer beabsichtigten Vorgehensweise freie Hand gelassen.

Die Beschwerde ist gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. §§ 67 Abs. 3 S. 3, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG statthaft und auch sonst zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weitergehende Beschwerde ist demgegenüber zurückzuweisen.

1.

a) Die Vergütung des Pflegers, der einem minderjährigen Kind gemäß § 50 Abs. 1 FGG für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellt ist, richtet sich nach § 50 Abs. 5 FGG. Diese Vorschrift verweist auf § 67 Abs. 3 FGG, der über § 1908 i BGB insoweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Aufwendungsersatz und die Vergütung eines Vormunds (§§ 1835 ff. BGB) für entsprechend anwendbar erklärt. Dabei ist die Höhe der zu bewilligenden Vergütung stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern zu bemessen und aus der Staatskasse zu zahlen. Der vorliegend von der Verfahrenspflegerin geltend gemachte Stundensatz von 31,-- EUR sowie der Kilometersatz von 0,30 EUR und die Telefonkosten von 0,06 EUR pro Minute sind dem Grunde nach außer Streit. Es geht in diesem Verfahren allein um die Frage, in welchem Umfang die in Rechnung gestellte Tätigkeit der Verfahrenspflegerin ersatz bzw. vergütungsfähig ist. Dies hängt entscheidend von den dem Pfleger nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben ab.

b) Über die Aufgaben und die Handlungsbefugnisse des Verfahrenspflegers bestehen in Rechtsprechung und Literatur erhebliche Meinungsverschiedenheiten (vgl. dazu ausführlich: Willutzki, KindPrax 2004, S. 83 ff.; Menne, FamRZ 2005, S. 1035 ff. m.w.N.). Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 FGG verweist lediglich auf die Wahrnehmung der Interessen des Kindes. Anhaltspunkte für den Willen des Gesetzgebers enthalten die Materialien zu den Entwürfen zum Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG). Danach soll die Verfahrenspflegschaft dem Ausgleich von Defiziten bei der Wahrung der Kindesinteressen im gerichtlichen Verfahren dienen und dem Kind ermöglichen, vergleichbar seinen am Verfahren beteiligten Eltern auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (BT-Drucks 13/4899, S. 129). Weiter ist von "Bestimmungen, die eine ...... am Kindeswohl zu orientierende Gerichtsentscheidung ermöglichen sollen", und von "der erforderlichen Parteinahme für das Wohl des Kindes" die Rede (BT-Drucks 13/4899, S. 130). An anderer Stelle heißt es: "Damit das Kind nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird, muss sichergestellt sein, dass die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren eingebracht werden, insbesondere in Fällen, in denen das Kind besonders schutzbedürftig ist" (BT-Drucks 13/8511, S. 68). Nach dem Verständnis des Gesetzgebers sind unter Interessen des Kindes danach nicht nur dessen subjektive Interessen zu verstehen. Eine Beschränkung auf die Vertretung des Kindeswillens lässt sich auch den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. So führt die zweite Kammer des 1. Senats zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers aus: "Es geht dem Gesetzgeber in erster Linie nicht darum, dem Betroffenen einen Rechtsberater für das konkrete Verfahren zu verschaffen, sondern ihm - mit der Hilfe einer geschäftsfähigen und in der Organisation der alltäglichen Geschäfte erfahrenen Personen - einen gesetzlichen Vertreter zur Durchsetzung von tatsächlich formulierten oder auch nur zu ermittelnden Interessen und Wünschen im Verfahren zur Seite zu stellen. Die dem Verfahrenspfleger obliegenden Pflichten gegenüber dem Betroffenen sind andere als die Aufgaben des Rechtsanwalts nach § 3 Abs. 1 BRAO. Tatsächlich verfügen auch die Verfahrenspfleger über unterschiedliche Qualifikationen" (BVerfG, FamRZ 2000, S. 1280 (1281)).

Zu den Besonderheiten der Vertretung von Kindern gehört es, dass der Verfahrenspfleger, bevor er den Willen des Kindes in das Verfahren einbringen kann, zunächst einmal in Erfahrung bringen muss, was das Kind will. Dies erfordert viel Geschick und Einfühlungsvermögen sowie Erfahrungen in der Gesprächsführung mit Kindern. Der Verfahrenspfleger muss gut zuhören können und durch differenziertes Nachfragen versuchen, den Kontextbezug kindlicher Erklärungen aufzuklären (vgl. Köckeritz, Kind Prax 2001, S. 16 (18)). Er muss das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes und die sich hieraus ergebenden Besonderheiten des kindlichen Ausdrucks- und Vorstellungsvermögens ebenso berücksichtigen wie die Belastungssituation, die aus der besonderen Abhängigkeit des Kindes von anderen Verfahrensbeteiligten resultiert. Das sprachliche Ausdrucksvermögen ist besonders bei kleineren Kindern noch wenig entwickelt. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die Belastungen aus der Abhängigkeit des Kindes von anderen Verfahrensbeteiligten. Kinder, die zum Streitobjekt ihrer Eltern geworden sind, werden hierdurch schwer belastet. Dauert dieser Zustand länger an, geraten Kinder fast immer in tiefgreifende Loyalitätskonflikte, die sie nur schwer ertragen können. In diesem Entweder - Oder - Dilemma verstummen sie häufig. Ihre zwiespältigen Gefühle und die schwerwiegende Belastung können insbesondere kleinere Kinder überhaupt nicht ausdrücken. Diese Zusammenhänge kann der Verfahrenspfleger häufig erst erkennen, wenn er mit den Eltern Kontakt aufgenommen und einen Eindruck von deren Erwartungen an das Kind gewonnen hat (vgl. dazu und zum folgenden: Carl/Schweppe, FPR 2002, S. 251 (254)). Auch kann der von den Eltern ausgehende Druck so übermächtig sein, dass das Kind sich radikal und "einseitig" für oder gegen einen Elternteil ausspricht, etwa wegen der Befürchtung, die Beziehung zu verlieren oder auch aus Angst vor Gewalttätigkeiten gegen den anderen Elternteil oder das Kind selbst. Hier sind Gespräche mit den Eltern nicht nur hilfreich sondern sogar notwendig, um einen Eindruck davon zu bekommen, ob die Beziehungswünsche des Kindes etwa auf einer symbiotischen Beziehung zu einem Elternteil, auf dem Bedürfnis, den einen Elternteil vor dem anderen zu schützen, oder auf einer angstbesetzten Bindung beruhen. Zugleich kann der Verfahrenspfleger im direkten Gespräch mit den Eltern um Akzeptanz für seine Tätigkeit werben. Diese Akzeptanz durch die wichtigsten Bezugspersonen kann es dem Kind erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen, seine Vorstellungen gegenüber dem Verfahrenspfleger zu äußern und dazu beitragen, dass der Loyalitätsdruck sinkt, unter dem das Kind steht und der einer unbefangenen Äußerung des Kindes entgegen stehen kann.

Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass Gespräche mit den Eltern nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers gehören oder allenfalls äußerst restriktiv zuzulassen seien (so: Kammergericht, FamRZ 2000, S. 1300; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1541 f. und FamRZ 2002, S. 626), ist danach ebenso abzulehnen wie die Auffassung, dass im Rahmen der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers Gespräche mit dem Jugendamt, der das Kind betreuenden Kindergärtnerin oder der das Kind unterrichtenden Lehrerin grundsätzlich ausgeschlossen seien. Insoweit ist vielmehr im Einzelfall entscheidend, ob die Gespräche mit Jugendamt, Kindergarten und Schule zur Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.; vgl. auch § 166 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Stand: 14.2.2006, der in § 166 Abs. 4 Satz 3 "klarstellend" vorsieht, wie es in der Begründung heißt, S. 501, dass der Verfahrenspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen kann).

2.

a) Angesichts der vom Vater wiederholt erhobenen Misshandlungsvorwürfe gegenüber der Mutter war auch die Kontaktaufnahme zum Kindergarten und zur Schule als erforderlich anzusehen, damit die Verfahrenspflegerin die Äußerungen der Kinder angemessen bewerten konnte. Hieraus ergab sich zugleich auch die Notwendigkeit für eine Kontaktaufnahme der Verfahrenspflegerin mit dem zuständigen Jugendamt. Der in dem angefochtenen Beschluss insoweit vertretenen abweichenden Auffassung des Amtsgerichts - Rechtspfleger - tritt der Senat nicht bei. Die hierauf begründeten Kürzungen des Vergütungsanspruchs sind schon deshalb nicht berechtigt, weil dem Verfahrenspfleger aufgrund richterlicher Anordnung oder in Absprache mit dem Familienrichter erbrachte Leistungen aufgrund des hierdurch geschaffenen Vertrauenstatbestandes regelmäßig zu vergüten sind (vgl. Menne, a.a.O., S. 1040 m. w. N.). Entsprechendes gilt, soweit der angefochtene Beschluss die ausführlichen Gespräche der Verfahrenspflegerin mit beiden Eltern in jeweils zwei Terminen gekürzt und die hierbei vorgenommenen Beobachtungen der Interaktion zwischen den Kindern und beiden Eltern als nicht erforderlich und damit als nicht vergütungsfähig angesehen hat. Angesichts des Alters der erst 4 und 7 Jahre alten Kinder waren diese ausführlichen Gespräche angemessen, um zunächst die Äußerungen der Kinder fachgerecht einschätzen und sodann den deutlich werdenden Loyalitätsdruck für die Kinder abmildern zu können und den Kindern dadurch eine möglichst unbefangene Äußerung ihrer Wünsche zu ermöglichen.

Dagegen ist die von der Verfahrenspflegerin veranschlagte Zeit für die Anfertigung von Gesprächsvermerken und Niederschriften über Telefongespräche mit den Beteiligten sowie für die Anfertigung von bei Gericht eingereichten Stellungnahme als weit überhöht anzusehen. So veranschlagt die Verfahrenspflegerin für die Fertigung von Vermerken über Gespräche und Telefonate einen Zeitraum von insgesamt 11 Stunden und 44 Minuten sowie für die sukzessive erfolgende Anfertigung der beim Gericht eingereichten Stellungnahme einen weiteren Zeitraum von insgesamt 36 Stunden. Auch wenn man berücksichtigt, dass die insgesamt 36 lange Stellungnahme mit den beigefügten Plänen und Vorschlägen für eine Umgangsregelung als äußerst differenziert und hilfreich für eine alsbaldige eigenverantwortliche Streitbeilegung durch die Eltern selbst angesehen werden konnte, ist die Tätigkeit in diesem Umfang als nicht mehr vertretbar anzusehen. Zu der Einschätzung der Familienrichterin in ihrer dienstlichen Äußerung vom 29.12.2005, dass aufgrund der als äußerst hilfreich empfundenen Arbeitsweise der Verfahrenspflegerin die Einholung eines Gutachtens habe vermieden werden können, ist festzustellen, dass eine Verfahrenspflegerin von ihrer Funktion und ihren Aufgaben her nicht einen Sachverständigen ersetzen soll, der eine andere Aufgabenstellung hat. Der Senat hält in Bezug auf den insoweit veranschlagten Arbeitsaufwand von insgesamt 47 Stunden und 44 Minuten eine Kürzung um 30 % für angemessen.

c)

Die darüber hinausgehende Streichung weiterer Arbeitszeiten der Verfahrenspflegerin ist ebenso ungerechtfertigt wie die vorgenommene vollständige Streichung der von der Verfahrenspflegerin veranschlagten Telefoneinheiten für jeweils ein Telefongespräch mit Jugendamt, Schule und Kindergarten. Von dem als Aufwendungsersatz und Vergütung in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von 3.310,95 EUR sind danach 514,95 EUR abzusetzen (14,32 Stunden x 31,-- EUR plus 16 % Umsatzsteuer), sodass ein Gesamtanspruch von 2.796,-- EUR verbleibt.

Unter Berücksichtigung der mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts bereits bewilligten Vergütung von 2.264,09 EUR ist der Verfahrenspflegerin der noch offene Differenzbetrag von 531,91 EUR auszuzahlen.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 26.04.2006
Az: 1 WF 263/05


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