Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Februar 2011
Aktenzeichen: IX ZR 80/08
(BGH: Beschluss v. 10.02.2011, Az.: IX ZR 80/08)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 12. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.184,23 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1980 (VIII ZR 62/79, BGHZ 77, 250 ff) liegt nicht vor. Danach muss das Prozessgericht zur Angemessenheit der Höhe eines Anwaltshonorars ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht einholen, wenn im Rahmen einer Konkursanfechtungsklage die Kongruenz einer aufgrund einer Honorarabrede erbrachten Honorarzahlung zu prüfen ist. Darum geht es im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Teilrückzahlung des am 18. Juli 2003 erhaltenen Honorars nicht aufgrund Insolvenzanfechtungsrechts, sondern nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verurteilt. Außerdem hatte es nicht gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO die Angemessenheit einer Honorarvereinbarung zu überprüfen, sondern das von der Beklagten nach § 12 Abs. 1 BRAGO ausgeübte Recht zur Bestimmung von Rahmengebühren. Das Urteil vom 11. Juni 1980 enthält keine weitergehenden allgemeinen Rechtssätze, in welchen Fällen die Prozessgerichte gemäß § 12 Abs. 2 BRAGO ein Gebührengutachten einzuholen haben. Die Beschwerde hat zu dieser Frage auch keine anderen Zulassungsgründe dargelegt. Selbst wenn das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft auf ein solches Gutachten verzichtet haben sollte, folgt daraus noch kein Bedarf an einer Einheitlichkeitssicherung.
Die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Leistungen der Beklagten bei den Verhandlungen mit der I. AG rechtfertigten nur 5/10-Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO, beruht weder auf der Verletzung rechtlichen Gehörs noch auf einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschwerde gesteht selbst zu, dass das Berufungsgericht den maßgeblichen Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Dieser lässt Raum für die Einschätzung des Berufungsgerichts.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde steht die Annahme des Berufungsgerichts, die Honorarzahlung vom 3. September 2003 für die Fertigung des Insolvenzantrags stelle kein Bargeschäft gemäß § 142 InsO dar, im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsurteil hat die zu dieser Fragestellung maßgeblichen Rechtssätze des Senats (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232 ff) seiner einzelfallbezogenen Beurteilung zugrunde gelegt.
3. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 15. Dezember 1994 (IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297) entschieden, dass der konkurs- bzw. insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch auch den in der gewährten Leistung enthaltenen Umsatzsteueranteil umfasst. Die Beschwerde legt nicht dar, warum diese Rechtsfrage einer erneuten Entscheidung bedürfe.
4. Die Honorarzahlung für die nach Insolvenzantragstellung erbrachten Beratungsleistung war jedenfalls gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat das Berufungsgericht den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geprüft und im Einklang mit der Senatsrechtsprechung festgestellt.
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 27.06.2007 - 7 O 2479/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 12.03.2008 - 8 U 630/07 -
BGH:
Beschluss v. 10.02.2011
Az: IX ZR 80/08
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