Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Juli 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 11/14
(BGH: Beschluss v. 22.07.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 11/14)
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2013 gewährt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BRAO) aufgrund bewusst unwahrer Angaben im Zulassungsantrag sowie bestehenden Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
1. Dem Kläger war auf seinen Antrag gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezüglich seines Zulassungsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Begründung des Zulassungsantrags wegen von ihm nicht zu vertretender überlanger Postlaufzeiten nicht rechtzeitig beim Senat eingegangen ist.
2. Der Zulassungsantrag hat jedoch mangels ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht wegen Versäumung der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichneten Monatsfrist als unzulässig abgewiesen. Der Rücknahmebescheid wurde dem Kläger am 9. März 2013 zugestellt. Die Klage ist jedoch erst am 30. April 2013 und damit weit außerhalb der Frist beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rücknahmebescheid wirksam zugestellt worden. Nach dem gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 41 Abs. 5 VwVfG und § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG anwendbaren § 180 Satz 1 ZPO war eine Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zulässig, nachdem der Zusteller vergeblich versucht hatte, die Zustellung durch Übergabe an den Kläger oder Familienangehörige in dessen Wohnung zu bewirken. Der Postzusteller hat in der über die Zustellung aufgenommenen Urkunde bezeugt, die zuzustellende Entscheidung in die für den Postempfang zur Verfügung stehende Vorrichtung eingelegt zu haben. Dieser Vermerk hat auch dann, wenn er von einem Bediensteten der Deutschen Post AG ausgestellt wird, die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (§ 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO), begründet also den vollen Beweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 92/03, juris Rn. 6 m.w.N.).
b) Den grundsätzlich möglichen Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger nicht erbracht. Seine Behauptung, der Bescheid sei in den Briefkasten seines mittlerweile verstorbenen Vaters R. N. eingelegt worden, hat sich ausweislich einer durch den Senat im Freibeweisverfahren eingeholten Auskunft des Zustellers als unrichtig erwiesen. Danach befand sich im Wohnanwesen des Klägers lediglich ein mit dem Nachnamen des Klägers gekennzeichneter Einwurfschlitz in der Haustür, über den (auch) der Kläger seine Post erhielt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte der Kläger insoweit nicht beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat hierzu überdies zutreffend ausgeführt, dass Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich sind.
c) Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Klage aus den im Gerichtsbescheid vom 9. September 2013 angeführten Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs in der Sache offensichtlich unbegründet wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg König Remmert Stüer Kau Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 06.12.2013 - AGH 8/13 (II) -
BGH:
Beschluss v. 22.07.2014
Az: AnwZ (Brfg) 11/14
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