Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 5. Juni 1979
Aktenzeichen: 25 AktE 1/78

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 05.06.1979, Az.: 25 AktE 1/78)

Tenor

Es wird festgestellt, dass bei der Zentralgesellschaft XXX ein nach

§ 7 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(MitbestG) vom 4. Mai 1976 - BG. Bl. I S. 1153 - sich zusammen-zusetzender Aufsichtsrat zu bilden ist.

Gründe

I.

Die Zentralgesellschaft XXX (im folgenden XXX genannt) mit Sitz in XXX ist ein deutschniederländisches Gemeinschaftsunternehmen, an dem die beiden Holding-Gesellschaften XXX und die XXX, zu je 50 % paritätisch beteiligt sind. Es entstand Ende der 60-er Jahre. Die seinerzeit an sich beabsichtigte Fusion in eine Gesellschaft europäischen Rechts war daran gescheitert, dass eine solche Gesellschaftsform nicht zur Verfügung gestanden hatte. Die Zentralgesellschaft XXX ist Konzernmutter des gebildeten XXX, der aus einem holländischen und einem deutschen Teil besteht. Die bisherigen Betriebsstätten der beiden Gründungsgesellschaften wurden in Form von selbständigen Tochtergesellschaften in die Zentralgesellschaft eingebracht. Die Art und Weise der Zusammenarbeit bestimmt der im Jahre 1969 abgeschlossene "Partner-Vertrag", in dem insbesondere die paritätische Besetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Zentralgesellschaft abgesichert ist. Die beiden Tochtergesellschaften, die XXX mit ca. 8500 bzw. 8700 ArbN und die XXX mit ca. 7500 ArbN besitzen Mehrheitsbeteiligungen an weiteren Unternehmen; die deutsche Tochter ist zu 100 % an der XXX und an der XXX und zu 50 % an der XXX beteiligt. Die XXX besitzt ihrerseits wieder Beteiligungen an zwei weiteren Gesellschaften.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

festzustellen, dass bei der Zentralgesellschaft ein nach § 7 MitbestG

zusammengesetzter Aufsichtsrat zu bilden ist,

und hat zur Begründung geltend gemacht, die Zentralgesellschaft sei die Obergesellschaft des XXX Konzern, so dass die ArbN der inländischen Konzernunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 MitbestG der Arbeitnehmerschaft der Zentralgesellschaft zuzurechnen seien und damit die nach § 1 Abs. 1 MitbestG erforderliche Beschäftigtenzahl über 2000 ArbN erreicht sei.

Die Beteiligte zu 2) hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und insbesondere ausgeführt: Das MitbestG sei auf die Zentralgesellschaft nicht anwendbar. Müsste bei ihr ein Aufsichtsrat (AR) nach dem MitbestG gebildet werden, würde dies, da nach allgemeiner Auffassung die ArbN ausländischer Konzernunternehmen an der Mitbestimmung nicht beteiligt seien, bedeuten, dass (a) die Hälfte der Aufsichtsratmitglieder allein von der deutschen ArbN gewählt würden, dass (b) die niederländische Seite im AR nur noch mit einem Viertel, die deutsche Seite aber mit Drei Viertel der gesamten Mitgliederzahl repräsentiert würde, und dass (c) die deutsche Seite aufgrund ihrer Mehrheit im AR es in der Hand hätte zu bestimmen, wer Aufsichtsratsvorsitzender mit dem Zweitstimmrecht gemäß § 29 Abs. 2 MitbestG bzw. sein Stellvertreter gemäß § 27 MitbestG wird und wie der Vorstand der Gesellschaft gemäß § 30 MitbestG zu besetzen ist. Damit wäre die holländische Seite in den wesentlichen Gremien der Gesellschaft, in AR und Geschäftsführung, in die Minderheitenrolle gedrängt. Die deutsche Seite hätte bei Entscheidungen über nationale Belange, wie z.B. bei der Verwirklichung eines bestimmten Investitionsvorhabens im niederländischen oder deutschen Konzernbereich, der Durchführung eines nationalen oder internationalen Entwicklungsauftrags einer deutschen oder niederländischen Tochtergesellschaft oder der serienmäßigen Fertigung konkurrierender XXX bzw. deren Verkauf jederzeit die Möglichkeit, diese zugunsten der deutschen und zulasten der niederländischen Tochtergesellschaft zu entscheiden. Folglich wäre den deutschen Arbeitnehmervertretern ein ganz entscheidendes Mitspracherecht über die Arbeitsplätze ihrer holländischen Kollegen eingeräumt, die ihrerseits keinerlei Einflussmöglichkeiten auf diese Entscheidungen hätten. Ferner verstoße es gegen Geist und Inhalt der europäischen Verträge, wenn das MitbestG auf eine europäische Konzernobergesellschaft abgewandt würde, die nur deshalb als GmbH nach deutschem Recht begründet worden sei, weil die Vertragsstaaten sich über die zu schaffende europäische Aktiengesellschaft noch nicht geeinigt haben. Die Bundesrepublik sei auch angesichts der anhaltenden Bemühungen der europäischen Gemeinschaft zur Schaffung einer übernationalen Gesellschaftsform nicht berechtigt gewesen, einseitig nationales Recht anstelle noch zu schaffenden EG-Rechts zu setzen. Der vorliegende Fall sei auch vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht worden, womit das Gesetz restriktiv auszulegen sei mit der Folge, dass es auf die Zentralgesellschaft keine Anwendung finde. Zu dem selben Ergebnis führe im übrigen auch eine mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.03.1957 (EWG-Vertrag) konforme Auslegung der Vorschriften des MitbestG, denn dessen Anwendung im vorliegenden Fall führe zu einer nach dem EWG-Vertrag verbotenen Diskriminierung der ArbN der niederländischen Tochtergesellschaften selbst und der niederländischen Anteilseigner. Schließlich verstoße die Anwendung des MitbestG auch gegen Art. 3 GG, da kein einleuchtender sachlicher Grund ersichtlich sei, der es rechtfertige, den niederländischen ArbN die Rechte aus dem MitbestG zu verweigern.

Wege der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist statthaft nach § 98 Abs. 2 AktG. Die Antragsberechtigung der Beteiligte zu 1) folgt aus § 98 Abs. 2 Nr. 8 AktG. Nach der genannten Vorschrift sind antragsberechtigt "Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, ein Vorschlagsrecht hätten". Dieses Vorschlagsrecht für die in den Aufsichtsrat zu wählenden Gewerkschaftsvertreter gewährt das MitbestG, dessen Anwendung vorliegend streitig ist, in seinem § 16 Abs. 2 und zwar den im Unternehmen bzw. Konzernunternehmen vertretenen Gewerkschaften. Von dieser Vertretung ist vorliegend auszugehen, die Beteiligte zu 1) wird mit Sicherheit zumindest einen unternehmensangehörigen ArbN - was genügt - zu ihren Mitgliedern zählen. Die von der Beteiligten zu 2) beantragte Beteiligung des Betriebsrates der holländischen Tochtergesellschaft XXX im vorliegenden Verfahren war nicht veranlasst. Das Gericht hat am Verfahren diejenigen zu beteiligen, die durch die gerichtliche Entscheidung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden können und denen damit ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht (vgl. OLG Düsseldorf NJW 71, 1567 = AG 71, 122 mit weiteren Nachweisen). Darunter fällt der vorgenannte Betriebsrat jedoch nicht, denn das MitbestG regelt - wie noch ausgeführt wird - die Mitbestimmung nur im territonalen Geltungsbereich des deutschen Rechts.

Der Antrag ist begründet. Bei der Zentralgesellschaft ist ein Aufsichtsrat nach § 7 MitbestG zu bilden.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 MitbestG sind erfüllt. Die Zentralgesellschaft ist ein Unternehmen in einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG genannten Rechtsform und beschäftigt in der Regel ca. 10.000 ArbN. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Zentralgesellschaft Konzernobergesellschaft des XXX Konzerns ist und die einheitliche Leitung über ihre Tochter- und Enkelgesellschaften ausübt (vgl. § 7 des Partnervertrages) und ihr mithin gemäß § 5 Abs. 1 MitbestG die ArbN der Konzernunternehmen zuzurechnen sind.

Dass es sich bei dem XXX Konzern um einen internationalen Konzern handelt, steht der Anwendung des MitbestG auf die Zentralgesellschaft nicht entgegen. Die Anwendung hat allerdings zur Folge, dass einseitig nur die Belegschaft des deutschen Konzernteils an der Konzernspitze repräsentiert und den ArbN des holländischen Konzernteils eine effiziente Wahrnehmung ihrer Belange und Einflussnahme auf die Entscheidungsprozesse in der Konzernspitze verwehrt ist. Diese Folge rührt daher, dass die im Schrifttum kontroverse Frage, ob gemäß § 5 MitbestG die ArbN nur der inländischen Konzernunternehmen als ArbN der herrschenden Gesellschaft zu gelten haben, bejaht werden muss (so auch Duden ZHR 141 (1977), 184; Bayer ZGR 77, 177; Lutter ZGR 77, 205; Raiser MitbestG, § 5 Rdnr. 10; Fitting/Wlotzke/Wißmann, MitbestG, § 5 Rdnr. 15; Lux MitbestG S. 67 a.A.: Däubler, RabelsZ, Bd. 35 (1975), 444 ff; Birk, RIW/AWD des BB 1975, 596 und Fs für Schnorr von Carolsfeld 1973 S. 84; Reich AUR 76, 264; Grasmann, ZGR 1973, 329). Das Gesetz selbst enthält diese Einschränkung nicht, insoweit ist nur die Rede von "Arbeitnehmern der Konzernunternehmen". Auch über § 3 MitbestG lässt sich entgegen vereinzelter Stimmen im Schrifttum (so Meilicke/Meilicke a.a.O. § 3 Rdnr. 8; Fitting/Wlotzke/Wißmann a.a.O. § 3 Rdnr. 7; Bellstedt a.a.O. S. 132 a) die Geltungsbeschränkung nicht herleiten. Die Bestimmung trifft die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte unabhängig von dem Beschäftigungsort des ArbN, allein nach objektiven Tätigkeitsmerkmalen (so auch Duden a.a.O. S. 183). Der Begriff "Arbeitnehmer" ist für den Anwendungsbereich des Gesetzes dadurch bestimmt, dass auch § 6 des Betriebsverfassungsgesetztes verwiesen wird, der wiederum regelt, dass Arbeiter und Angestellte Arbeitnehmer sind, die eine arbeiterrenten- bzw. angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, "auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind". Darauf ob ein Arbeitnehmer im Einzelfall der Versicherung angehört und ob er überhaupt versicherungspflichtig ist, kommt es danach nicht an. Das Gesetz stellt allein darauf ab, ob der einzelne ArbN aufgrund seiner tatsächlichen Tätigkeit und Stellung im Betrieb nach unseren Gesetzen versicherungspflichtig wäre (vgl. Galperin/Löwisch, BetrVG, § 6 Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen).

Die Geltungsbeschränkung auf inländische Konzernunternehmen ist indessen dem sog. Territorialitätsprinzip in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu entnehmen.

Würde § 5 MitbestG die im Ausland gelegenen abhängigen Konzernunternehmen einbeziehen, widerspräche dies dem Territorialitätsprinzip, dass es dem deutschen Gesetzgeber verwehrt, durch Rechtsetzung in die Ordnungsbefugnis eines fremden Staates einzugreifen. Zwar ist die ausländische Autonomie nicht tangiert, soweit die Konzernmitbestimmung die Unternehmensverfassung der herrschenden - nicht etwa der abhängigen! - Gesellschaft regelt. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates einer deutschen Konzernobergesellschaft ist eine Angelegenheit der inneren Organisation dieser Gesellschaft und beurteilt sich damit nach dem Gesellschaftsstatut, also nach deutschem Recht. Mit der Zurechnung nach § 5 MitbestG ist indessen verbunden die Einräumung des aktiven und passiven Wahlrechts zum Aufsichtsrat der Konzernspitze für die ArbN der konzernabhängigen Gesellschaften. Würden danach auch die ArbN einer ausländischen Tochter wahlberechtigt sein, wäre - was Lutter (a.a.O.) zu Recht annimmt - zumindest mittelbar in die Souveränität des ausländischen Gesetzgebers eingegriffen (so auch Raiser und Bayer a.a.O.). Bei den mitbestimmungsrechtlichen Regeln handelt es sich um Vorschriften, die vorwiegend als zwingende Normen gewisse sozialpolitische Ideen durchsetzen wollen und die Schutznormen zugunsten der ArbN darstellen (vgl. Birk a.a.O.) S 590). Die Durchsetzung dieser Beteiligungsrechte als Teil der deutschen Sozialordnung ist auf das Inland beschränkt. Eine Ausdehnung auf das Ausland, und sei es nur bei der Mitbestimmung in Konzernen mit "Auslandsberührung", liegt nicht allein in der Souveränität des deutschen Gesetzgebers, zumal mit der Einräumung der Beteiligungsrechte für die ausländischen Unternehmen auch Pflichten verbunden wären, nämlich die zur Durchführung der gewiss nicht unkomplizierten Wahlverfahren in den Betrieben.

Unter dem Blickwinkel des Zwangs der Beschränkung der Beteiligungsrechte auf die inländischen ArbN hat auch ersichtlich der Gesetzgeber diese Frage gesehen. Seine Intention, die ArbN einer ausländischen Tochtergesellschaft nicht in die Konzernmitbestimmung einzubeziehen, ist im Bericht des federführenden BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 10. März 1976 (BT-Drucksache 7/4845 S. 4) zum Ausdruck gekommen, in dem es heißt: "Im Ausschuss bestand Einmütigkeit darüber, dass ... und dass die im Gesetzesentwurf festgelegten Beteiligungsrechte nur den Arbeitnehmern der in der Bundesrepublik gelegenen Betriebe dieser Unternehmen zustehen. Im Ausland gelegene Tochtergesellschaften und deren Betriebe im Inland von unter das Gesetz fallenden Unternehmen zählen bei der Errechnung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nicht mit". Gesetzesmaterialien nehmen zwar an der normativen Kraft des Gesetzes nicht teil, sie dienen jedoch der Ermittlung des im Gesetz objektivierten Willens des Gesetzgebers (vgl. BverfGE 11, 126, 130).

In Konzernen mit deutscher unter das MitbestG fallender Obergesellschaft und ausländischer Tochterunternehmen sind nach alledem die ArbN der beherrschten ausländischen Tochtergesellschaften für die Ermittlung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nicht mit zu berücksichtigen und sie haben folglich auch kein aktives oder passives Wahlrecht zum Aufsichtsrat der deutschen Konzernspitze.

Zwar ist damit im internationalen Konzern mit deutscher unter das MitbestG fallender Obergesellschaft die Konzernbelegschaft an der Konzernspitze unvollständig repräsentiert, das führt aber nicht zur Unanwendbarkeit des MitbestG auf Obergesellschaften internationaler Konzerne. Insbesondere verstößt die vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung der ArbN der im Ausland gelegenen Konzernunternehmen entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) nicht gegen den auch für Ausländer geltenden verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Ein rechtserheblicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nur vor, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss (BverfGE 30, 409, 412). Dieser Fall ist hier nicht gegeben, weil - wie bereits ausgeführt - für den deutschen Gesetzgeber zur Wahrung der Autonomie der ausländischen Staaten die Differenzierung zwischen Belegschaften inländischer und im Ausland gelegenen Konzernunternehmen geboten war. Die Nichteinbeziehung der im Ausland gelegenen Konzernunternehmen widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Inländerbehandlung des Art. 7 EWG-Vertrag. Nach der genannten Vorschrift ist zwar im Anwendungsbereich des EWG-Vertrages unbeschadet besonderer Bestimmungen jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Aber auch hier ist aus den bereits genannten Gründen von einer der Rechtfertigung entbehrenden Ungleichbehandlung der holländischen ArbN bzw. Konzernunternehmen nicht zu sprechen. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) kann die Sache auch nicht im Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, denn es geht hier insbesondere nicht um die Auslegung einer Bestimmung des EWG-Vertrages, sondern um die Frage, ob ein bestimmtes nationales Gesetz mit dem EWG-Vertrag vereinbar ist, die zu entscheiden nicht in die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs fällt (vgl. Groeben/Boeckh/ Thiesing, Komm. zum EWG-Vertrag, Art. 177, Anm. II 2 D b 1).

Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass die unternehmerische Mitbestimmung in internationalen Konzernen mit deutsche Konzernspitze ein ungelöstes Problem darstellt und der derzeit bestehende Rechtszustand unbefriedigend ist. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, sondern der politisch verantwortlichen Gremien, den derzeit bestehenden Rechtszustand im Hinblick darauf, ob dessen Aufrechterhaltung vertretbar ist, zu überdenken. Aufgerufen ist aber auch der Europäische Rat, nun endlich die neue Rechtsform für übernationale Gesellschaften in der Gemeinschaft zu verabschieden und damit seinen Beitrag zur Verhinderung von Ungleichbehandlungen wie im vorliegenden Fall zu erbringen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt (§ 99 Abs. 6 S. 8 AktG) und keine Kostenerstattung stattfindet (§ 99 Abs. 6 S. 10 AktG).






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 05.06.1979
Az: 25 AktE 1/78


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