Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. März 2010
Aktenzeichen: 24 W (pat) 73/07
(BPatG: Beschluss v. 16.03.2010, Az.: 24 W (pat) 73/07)
Tenor
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wort-/Bildmarkeist am 25. Mai 2004 unter der Nummer 303 66 092 für die Waren und Dienstleistungen 07 Haushaltsund Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 7 enthalten); Staubsauger, elektrische Bodenpflegegeräte; elektrische Reinigungsund Poliergeräte; Geschirrspülmaschinen; Waschmaschinen; Wäscheschleudern, Bügelmaschinen; Nähmaschinen; elektromechanische Geräte für die Zubereitung von Getränken und Nahrungsmitteln; Teile aller vorgenannten Waren (soweit in Klasse 7 enthalten);
11 Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, Klimaund Wasserleitungsgeräte; Haushaltsund Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 11 enthalten); Wäschetrockner, Haartrockner, Händetrockner; Küchenherde, Grillgeräte, Abzugshauben; elektrische Kaffeemaschinen, elektrische Wasserkessel; elektrische Bettwärmer, Heizdecken und Heizkissen (nicht für medizinische Zwecke); sanitäre Apparate und Anlagen; Beleuchtungslampen, Leuchten; elektrische Leuchtmittel;
20 Möbel, Spiegel, Rahmen, Vorhangstangen und -schienen, Möbelteile (soweit in Klasse 20 enthalten); Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Bernstein Perlmutter, Meerschaum oder Kunststoff; Behälter, Kästen und Dosen aus Holz oder Kunststoff;
37 Reparatur und Wartung von Rundfunkund Fernsehgeräten; Installation, Reparatur und Wartung von Heizungs-, Klimaund Kühlanlagen; Installation, Reparatur und Wartung von Elektrogeräten; Gebäudeund Fensterreinigung; 42 Dienstleistungen eines Architekten; Planung von Kücheneinrichtungen in technischer und gestalterischer Weise; Beratung und Einrichtung von Küchen"
in das beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen und am 25. Juni 2004 veröffentlicht worden.
Gegen die Eintragung der vorgenannten Marke hat die Inhaberin der prioritätsälteren, international registrierten Bildmarke IR 670 510 die in Deutschland für die Waren und Dienstleistungen
"06 Metaux communs et leurs alliages; materiaux de construction metalliques; construction transportables metalliques; materiaux metalliques pour les voies ferrees; cbles et fils metalliques non electriques; serrurerie et quincaillerie metalliques; tuyaux metalliques ; coffresforts; produits metalliques non compris dans d'autres classes; minerais.
07 Machines et machinesoutils; moteurs (à l'exception des moteurs pour vehicules terrestres); instruments agricoles; couveuses pour les oeufs; appareils electromecaniques à usage domestique tels que mixeurs electriques, machines à laver le linge, machines à laver et secher le linge, machines à laver la vaisselle, moulins à cafe electriques, broyeurs menagers electriques; pompes (machines ou parties de machines).
09 Appareils et instruments scientifiques, nautiques, geodesiques, electriques, photographiques, cinematographiques, optiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de contrle (inspection), de secours (sauvetage) et d'enseignement; appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement magnetiques, disques acoustiques; distributeurs automatiques et mecanismes pour appareils à prepaiement; caisses enregistreuses, machines à calculer, equipement pour le traitement de l'information et les ordinateurs; extincteurs; appareils electromecaniques à usage domestiques utilises pour le nettoyage, tels qu'aspirateurs electriques, cireuses; resistances electriques; thermostats; fers à repasser electriques.
11 Appareils d'eclairage,de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de refrigeration, de sechage, de ventilation, de distribution d'eau et installations sanitaires, en particulier sèchecheveux, hottes, congelateurs, cuisinières à gaz et/ou electriques, cuiseurs pour oeufs, rechauds à gaz et/ou electriques, fours à gaz et/ou electriques, fours à microondes, refrigerateurscongelateurs, refrigerateurs, grils, plans de cuisson, rechauffebiberons, grillepain, accessoires pour la regulation et la securite pour gaz, cabines de douche, brleurs, chaudières pour le chauffage et la climatisation, conditionneurs d'air, eviers, panneaux solaires, plaques chauffantes, bacs de douche, pompes à chaleur, radiateurs, chauffebain et chauffeeau, baignoires, machines à secher le linge, eviers en acier, machines pour cafe electriques, eviers en aeier à installer sur le plan des meubles de cuisine.
20 Meubles, glaces (miroirs), cadres; produits non compris dans d'autres classes en bois, liège, roseau, jonc, osier, corne, os, ivoire, baleine, ecaille, ambre, nacre, ecume de mer, succedanes de toutes ces matieres ou en matières plastiques; meubles pour la salle de bains; meubles pour la cuisine; etagères, rayonnages.
21 Ustensiles et recipients pour le menage ou la cuisine (ni en metaux precieux, ni en plaque); peignes et eponges; brosses (à l'exception des pinceaux); materiaux pour la brosserie; materiel de nettoyage; paille de fer; verre brut ou miouvre (à l'exception du verre de construction); verrerie, porcelaine et faence non comprises dans d'autres classes; mixeurs non electriques; machines pour cafe non electriques; moulins à cafe non electriques; broyeurs menagers non electriques; brosseuses electriques pour tapis.
37 Construction; reparation; services d'installation.
40 Traitement de materiaux.
42 Restauration (alimentation); hebergement temporaire; soins medicaux, d'hygiène et de beaute; services veterinaires et d'agriculture; services juridiques; recherche scientifique et industrielle; programmation pour ordinateurs."
Schutz genießt, Widerspruch erhoben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat gegen den Widerspruch mit Schriftsatz vom 4. Januar 2005 die Einrede der mangelnden Benutzung geltend gemacht.
Die mit einem Beamten im höheren Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 11 des DPMA hat mit Beschluss vom 10. Juli 2007 gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend gewesen seien, um im Sinne von §§ 43 Abs. 1, 26 MarkenG eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchmarke glaubhaft zu machen.
Die Widersprechende hat gegen den Beschluss der Markenstelle vom 10. Juli 2007 Beschwerde eingelegt und weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt. Sie ist ferner der Auffassung, dass aufgrund der teilweisen Identität bzw. Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren als auch wegen der hochgradigen bildlichen Ähnlichkeit der Marken in ihren charakteristischen Merkmalen von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patentund Markenamts vom 10. Juli 2007 aufzuheben und die Löschung der Marke 303 66 092 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht weder in bildlicher und begrifflicher noch in anderer Hinsicht eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat in zulässiger Weise die nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG i. V. m. § 116 Abs. 1 MarkenG mögliche Einrede der mangelnden Benutzung erhoben, weshalb bei der Entscheidung über den vorliegenden Widerspruch gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nur solche Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke in Deutschland registriert ist und zu denen die Widersprechende eine ernsthafte Benutzung glaubhaft gemacht hat, zugrunde gelegt werden dürfen. In welchem Umfang der Widersprechenden eine Glaubhaftmachung der Benutzung gelungen ist, kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da die angegriffene Marke -selbst bei unterstellter ernsthafter Benutzung der Widerspruchsmarke im Bereich der identischen Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 11, 20 und 37 -in jeder Hinsicht den für den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr notwendigen Abstand einhält.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) "THOMSON LIFE"; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) "PICASSO"; BGH GRUR 2008, 258, 260 (Nr. 20) "INTERCONNECT/T-InterConnect"; GRUR 2009, 484, 486 (Nr. 23) "Metrobus"; GRUR 2010, 235 (Nr. 15) "AIDA/AIDU").
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist unterdurchschnittlich. Bei den mit der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen handelt es sich, soweit hier von Interesse, im weitesten Sinne um Haushaltsgeräte, Haushaltsgegenstände sowie um Installationsund Reparaturdienstleistungen, unter deren Oberbegriff auch solche für den häuslichen Bereich fallen können. Bezogen auf diese Waren und Dienstleistungen stellt die Widerspruchsmarke, die im Wesentlichen die stilisierte Darstellung eines Hauses ist, ein geläufiges, originalitätsschwaches Motiv dar. Darüber hinaus wird beim Verkehr auch durch die piktogrammartige, einfache Gestaltung der Widerspruchsmarke vordergründig der Eindruck erweckt, mit ihr werde eine warenund dienstleistungsbezogene Information gegeben. Der beschreibende Bezug zu den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wird noch dadurch unterstrichen, dass sich im Zentrum der Widerspruchsmarke die umrissartige Darstellung eines zweipoligen Elektrosteckers befindet und auf dem Dach des Hauses eine stilisierte Flamme erkennbar ist. Auch bei diesen Details handelt es sich um Markenbildungselemente mit deutlich beschreibendem Sinngehalt.
Die beiderseitigen Marken weisen in klanglicher Hinsicht keine und in begrifflicher und bildlicher Hinsicht nur eine geringe Ähnlichkeit auf.
Auszugehen ist vorliegend von dem Erfahrungssatz, dass beim Vorliegen einer Kombination von Wortund Bildbestandteilen, wie sie die angegriffene Marke darstellt, sich der Verkehr nicht nur in klanglicher, sondern auch in begrifflicher Hinsicht an dem Wortbestandteil orientieren wird, wenn dieser hinreichend kennzeichnungskräftig ist (BGH GRUR 2006, 859, 862 (Nr. 29) "Malteserkreuz"). Zwar wird man vorliegend davon ausgehen müssen, dass dies auf den Wortbestandteil "HAUSHALT & TECHNIK" der angegriffenen Marke nicht ohne weiteres zutrifft, jedoch führt dieser Bestandteil in begrifflicher Hinsicht auch nicht näher an die Widerspruchsmarke hieran, deren Bildbestandteil sich begrifflich deutlich anders als ein "Haus mit Elektrostecker und Flamme" umschreiben lässt.
Auch in bildlicher Hinsicht kommen sich die Vergleichsmarken nicht sehr nahe. Der Verkehr orientiert sich bei rein visueller Wahrnehmung von Bildoder Wortbildmarken, die aus mehreren grafisch gleichgewichtigen Bestandteilen bestehen, an allen ihren Bestandteilen gleichermaßen (vgl. BGH GRUR 2002, 1067 (1069) "DKV/OKV"; GRUR 2006, 859, 862 (Nr. 30) "Malteserkreuz"). Eine geringe Ähnlichkeit der Vergleichsmarken in bildlicher Hinsicht folgt aus dem Umstand, dass beide Marken die piktogrammartige Darstellung eines Elektrosteckers in einem skizzierten Haus enthalten. Über diesen gemeinsamen Motivansatz hinaus unterscheiden sich die Vergleichsmarken jedoch erheblich. Die angegriffene Marke besteht im Wesentlichen aus einer quadratischen, schwarzen Fläche, die an zwei nebeneinander liegenden Seiten von dem Schriftzug "HAUSHALT & TECHNIK" begrenzt wird, wobei innerhalb der quadratischen Fläche mit einer weißen Spirale (negativ) die Form eines Hauses mit einem flachen Giebeldach skizziert ist. Die Widerspruchsmarke weicht hiervon in charakteristischer Weise ab, indem sie ausschließlich aus zwei grauen, parallel geführten Linien besteht, wobei die beiden Linien (positiv) die stilisierte Darstellung eines Hauses mit spitzem Giebeldach und einer hierauf befindlichen Flamme liefern.
Die Gesamtabwägung führt vorliegend zur Feststellung, dass die angegriffene Marke -eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke unterstellt -selbst im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen den notwendigen Abstand zur Widerspruchsmarke noch einhält und eine Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen ausgeschlossen werden kann.
Auch die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden und insoweit mittelbar miteinander verwechselt werden, ist nicht zu besorgen. Die Widerspruchsmarke ist -wie vorstehend bereits dargestellt -in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen kennzeichnungschwach, was auch einer Gefahr von mittelbaren Verwechslungen entgegensteht (vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1070 (Nr. 46) "Kinderzeit"; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 395).
Daher verbleibt es bei der Zurückweisung des Widerspruchs.
Hacker Viereck Eisenrauch Bb
BPatG:
Beschluss v. 16.03.2010
Az: 24 W (pat) 73/07
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