Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 17. Oktober 1988
Aktenzeichen: 8 U 58/88

(OLG Hamm: Urteil v. 17.10.1988, Az.: 8 U 58/88)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 2. Dezember 1987 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.540,40 DM nebst 6% Zinsen seit dem 21. Mai 1987 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 7/10 der Klägerin und zu 3/10 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 5.724,12 DM, die Beklagte in Höhe von 2.540,40 DM.

Tatbestand

Die Klägerin übertrug mit notariellem Vertrag vom 18.02.1977 ihren 50%igen Gesellschaftsanteil an der Firma xxx in xxx auf die Beklagte und schied aus der Gesellschaft aus. Die Beklagte verpflichtete sich als Gegenleistung zur Zahlung einer lebenslangen Versorgungsrente in Höhe von anfangs 2.000,-- DM. Es wurde folgende - von der Landeszentralbank in Nordrhein Westfalen unter dem 22. April 1977 genehmigte - Wertsicherungsvereinbarung getroffen:

Sollte sich die Kaufkraft der deutschen Mark gegenüber dem Stand vom 1. Januar 1977 nach oben oder unten verändern, so verändert sich auch die vorgenannte Rente im gleichen Maße und mit dem gleichen Zeitpunkt.

Als Maßstab gilt der Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte... Die Anpassung der Rente erfolgt jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres und setzt voraus, daß der jeweils Berechtigte die geänderte Rente spätestens bis zum 1. April des Jahres per Einschreiben anfordert.

Aufgrund dieser Wertgleitklausel ist die Rente mehrfach angehoben worden, zuletzt im Jahre 1983 auf 2.620,69 DM. Im Jahre 1984 und 1985 wurde keine Anpassung gefordert. Mit Schriftsatz vom 24. März 1986 verlangte im Auftrag und in Vollmacht der Klägerin der beurkundende Notar erneute Anpassung der Rente auf 2.788,-- DM, wobei er die Erhöhung berechnete aus dem Verhältnis des Lebenshaltungskostenindex für den 1. Januar 1977 (143 Punkte) zu dem Index für den 31.12.1985 (unstreitig 199,3 Punkte).

Da es schon für das Jahr 1985 zu einem unstreitigen Rückstand von 5.427,12 DM gekommen war und die Beklagte die geforderte Erhöhung unter Berufung auf einen erheblichen Rückgang der Einnahmen der Gesellschaft ablehnte, erhob die Klägerin, vertreten durch die Kanzlei des beurkundenden Notars xxx in xxx, die vorliegende Klage. Mit dieser machte sie sowohl den offen gebliebenen Rückstand aus 1985 geltend als auch die aus der Erhöhung sich errechnenden Rückstände für die Zeit von Januar 1986 bis einschließlich Mai 1987, die sie auf 2.540,40 DM errechnet.

Nachdem das Landgericht Bedenken gegen die wirksame Prozeßvertretung durch die Kanzlei des beurkundenden Notars (- im Hinblick auf § 45 BRAO) geltend gemacht hatte, trat für die Klägerin ein anderer Prozeßbevollmächtigter in den Rechtsstreit ein und machte das bisherige Vorbringen der Klägerin zum Gegenstand seines Prozeßvortrages.

Die Beklagte berief sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und trug dazu vor, Voraussetzung für die Zahlung der Rente sei gewesen, daß die Gesellschaft ausreichende Gewinne erziele, was jedoch seit 1983 nicht mehr der Fall sei.

Außerdem ist die Beklagte der Meinung, die Berechnungsweise der Klägerin sei falsch. Da für 1984 und 1985 eine Anpassung nicht erfolgt sei, müsse bei der Erhöhung an die vorherige Rentenhöhe angeknüpft werden. Diese Rente könne nur um die Differenz der Indexpunkte zum Vorjahr erhöht werden. Daraus errechne sich eine monatliche Rente von 2.667,54 DM.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, es fehle an ordnungsgemäßer Klageerhebung, weil der Sozius des beurkundenden Notars keine wirksame Prozeßvollmacht gehabt habe. Diese sei ebenso unwirksam wie der Geschäftsbesorgungsvertrag, weil gegen das gesetzliche Verbot des § 45 Ziff. 4 BRAO verstoßen worden sei. Auch eine Heilung des Mangels sei nicht eingetreten, weil eine Genehmigung nichtiger Geschäfte nicht denkbar sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin beantragt,

abändernd die Beklagte zu verurteilen, 8.264,52 DM nebst 6% Zinsen seit dem 21. Mai 1987 an sie zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Bei der Anhörung vor dem Senat hat die Klägerin im wesentlichen angegeben, erst im Januar 1983 sei wieder eine Erhöhung der Rente vorgenommen worden, wobei über die jetzige Höhe der Rente naturgemäß weiterhin Streit bestehe. Auf die Rückstände sei folgendes gezahlt worden: Im Jahr 1986 habe sie 32.482,76 DM erhalten, im Jahre 1987 33.969,84 DM. Auf die Rückstände habe sie weiter im Januar 1988 3.500,-- DM und im März 1988 noch 1.288,77 DM erhalten.

Gründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht, nachdem die Rückstände aus dem Jahr 1985 inzwischen beglichen sind, wie sich aus dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien hinsichtlich der Zahlungen für die Jahre 1986 und 1987 sowie die im Januar und März 1988 noch geleisteten Restzahlungen darauf ergibt, nur noch ein Betrag von 2.540,40 DM zu. Das ist der von der Klägerin so errechnete Betrag, der sich für die Monate Januar 1986 bis Mai 1987 aus der Erhöhung auf einen monatlichen Rentenbetrag von 2.788,-- DM ergibt.

I.

Die Klage ist entgegen der Ansicht des Landgerichts zulässig. Sie ist durch den Sozius des beurkundenden Notars xxx wirksam erhoben, weil gegen die Wirksamkeit der von der Klägerin ihrem Prozeßbevollmächtigten erteilten Prozeßvollmacht zur Klageerhebung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Der Senat hat bereits anderweitig entschieden, daß ein eventueller Verstoß eines Prozeßbevollmächtigten gegen die Vorschrift des § 45 Ziff. 4 BRAO nicht zur Unwirksamkeit der Prozeßvollmacht führt (Urteil vom 12.10.1987, 8 U 169/86, nicht veröffentlicht). Auch die von der Beklagten ins Feld geführte anderslautende Entscheidung des 5. Zivilsenats (Urteil vom 21. September 1987, 5 U 188/87, nicht veröffentlicht) gibt dem Senat keinen Anlaß, davon abzuweichen. Dort wird zudem auf mangelnde Postulationsfähigkeit abgestellt, um die es beim Fehlen einer wirksamen Prozeßvollmacht nicht gehen kann.

Für die Entscheidung ist unerheblich, ob ein Verstoß gegen die standesrechtliche Verbotsnorm des § 45 Nr. 4 BRAO zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Prozeßbevollmächtigten und dem Mandanten führt, was allgemein angenommen wird (vgl. OLG Köln in AnwBl. 1980, 70/71). Denn die Prozeßvollmacht des Prozeßbevollmächtigten ist von dem zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag unabhängig. Mögliche Fehler des Grundgeschäftes schlagen auf die Prozeßvollmacht nicht durch, diese ist vielmehr nur dann unwirksam, wenn dies aus den Regeln der Zivilprozeßordnung folgt (allgemeine Meinung, vgl. etwa OLG Köln in MDR 1974, 310; Zöller-Vollkommer, Rdn. 5 in Vorbemerkungen zu § 78 ZPO und Rdn. 20 und 22 zu § 78 ZPO; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, Anm. 2B in Übersicht vor § 78 ZPO). Diese Unterscheidung zwischen dem rechtsgeschäftlichen Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem Prozeßbevollmächtigten einerseits und der gegenüber dem Gericht wirkenden Prozeßvollmacht andererseits ergibt sich eindeutig aus den gesetzlichen Regelungen der BRAO selbst: Das ehrengerichtlich festgesetzte Berufsverbot gegen einen Rechtsanwalt (vgl. § 155 Abs. 3 BRAO) führt gemäß ausdrücklicher Vorschrift des § 155 Abs. 5 BRAO nicht zur Unwirksamkeit der Vollmacht, vielmehr bleiben die Prozeßhandlungen eines Anwalts trotz der Zuwiderhandlung gegen das Berufsverbot wirksam. Daraus ergibt sich, daß ein Verstoß gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot die Wirksamkeit der Prozeßhandlung aufgrund des Weiterwirkens der Vollmacht dem Gericht gegenüber nicht berührt.

Das ist auch allgemein anzunehmen und hat einen einleuchtenden Grund. Die Prozeßhandlungsvoraussetzungen der Postulationsfähigkeit und der wirksamen Prozeßvollmacht sollen allein von äußeren Tatsachen abhängen und somit schnell und ohne Beweisbedürftigkeit geklärt werden können. Pflichtwidrigkeiten aus dem Bereich der Standesvorschriften für Rechtsanwälte dagegen, die nicht ohne weiteres sofort erkennbar sind und gegebenenfalls des Beweises bedürften, sollen deshalb vom Gericht nicht beachtet werden müssen, sie berühren die Vertretungsbefugnis des Prozeßbevollmächtigten nicht (vgl. schon RGZ 83, 1, 8). Allerdings kann der Prozeßbevollmächtigte, wenn er im Termin auftritt, obwohl er damit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, gegebenenfalls vom Gericht zurückgewiesen werden (vgl. OLG Köln in MDR 1974, 310).

Die vom Landgericht und vom 5. Senat in der genannten Entscheidung für die gegenteilige Ansicht herangezogenen Entscheidungen (OLG Köln in MDR 1982, 1024 sowie Bundesverfassungsgericht in BVfGE 8, 92) sind für die Frage der Prozeßvollmacht nicht einschlägig. Dort ging es vielmehr um vor dem Gericht nicht postulationsfähige Vertreter, wobei die Frage der Rückwirkung von Wiederholungshandlungen durch postulationsfähige Anwälte geprüft wurde. Die abstrakte Wirksamkeit einer vorliegenden Prozeßvollmacht wird dagegen nicht behandelt. Der Senat sieht deshalb auch keinen Grund, in dieser Frage die Revision zuzulassen.

Der Klägerin fehlt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht etwa das Rechtschutzinteresse, auch wenn in dem notariellen Vertrag vom 18. Februar 1977 die Beklagte sich wegen der Rentenansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Es ist allgemein anerkannt, daß dem Gläubiger trotz Vorhandensein eines Vollstreckungstitels die Erhebung einer Klage nicht erwehrt sein kann, wenn hierfür nach Lage der Dinge ein verständiger Grund angeführt werden kann, was darin meist gesehen wird, daß der Schuldner gegen die vollstreckbare Forderung Einwendungen erhebt und deshalb bei Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsabwehrklage zu rechnen ist (vgl. BGH in NJW 1961, 1116; Stein-Jonas-Schumann, Rdn. 115 vor § 253 ZPO). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat schon vorgerichtlich im Schreiben vom 09.12.1986 ihrerseits eine Abänderungsklage bzw. Vollstreckungsgegenklage angedroht und dabei im wesentlichen dieselben Argumente vorgebracht, die jetzt auch im Prozeß gegen die Forderung geltend gemacht werden, nämlich das der falschen Berechnung und das des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin einer Vollstreckungsgegenklage auch zuvorkommen und die entstandenen Streitfragen hinsichtlich der Fortgeltung der Rentenverpflichtung und hinsichtlich der Rentenhöhe im Zahlungsprozeß klären lassen.

II.

Die Klage ist in Höhe von noch 2.540,40 DM auch begründet, im übrigen ist im Laufe des Prozesses der ursprünglich offene Rückstand von unstreitig 5.724,12 DM durch Zahlung ausgeglichen worden. Da die Klägerin ihren Prozeßantrag dem nicht angepaßt hat, ist die Klage insoweit unbegründet geworden.

Zunächst ist festzustellen, daß die Erhöhung der Rente mit dem Schriftsatz vom 24. März 1986 durch den beurkundenden Notar selbst entgegen der Ansicht der Beklagten wirksam geltend gemacht worden ist. Bei dem Erhöhungsverlangen nach § 2 Nr. 2 des notariellen Vertrages vom 18. Februar 1977 handelt es sich um eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, für die § 180 S. 2 BGB gilt. Danach ist auch ein einseitiges Rechtsgeschäft wirksam, wenn es ohne wirksame Bevollmächtigung vorgenommen wird, falls der Erklärungsempfänger dies nicht beanstandet und der Erklärende durch sein späteres Verhalten schlüssig zu erkennen gibt, daß er das vollmachtlose Handeln des Vertreters genehmige. Bei solchem Verhalten hat die spätere Genehmigung auch rückwirkende Kraft, § 184 Abs. 2 BGB. So liegt der Fall hier, falls man annimmt - was deshalb nicht entschieden werden muß - der Rechtsanwalt und Notar xxx habe von der Klägerin nicht wirksam beauftragt werden können, die Rentenerhöhung geltend zu machen, weil dies gegen § 45 Ziff. 4 BRAO verstoßen habe. Trotz der - eventuellen - Unwirksamkeit der Bevollmächtigung ist dann mangels einer Zurückweisung des Rentenerhöhungsverlangens dieses genehmigungsfähig geblieben. Die Klägerin hat durch spätere Beauftragung eines anderen Prozeßbevollmächtigten und klageweise Verfolgung ihres Anspruches das Handeln des vollmachtlosen Vertreters schlüssig genehmigt, so daß gegen die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens insgesamt keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Das Erhöhungsverlangen ist auch in dem richtigen Umfang ausgeübt worden, die Rente ist auf 2.788,-- DM ab 1. Januar 1986 anzupassen. Die Klägerin hat dabei zu Recht die Ursprungssumme der Rente von monatlich 2.000,-- DM erhöht im Verhältnis der beiden Indexwerte für 1. Januar 1977 und 1. Januar 1986, die als solche unstreitig geblieben sind. Denn die Wertsicherungsvereinbarung stellt nach ihrem Wortlaut, aber auch nach ihrem Sinn, nicht auf den jeweiligen Kaufkraftverlust innerhalb von bestimmten Perioden ab, sondern auf den insgesamt im Verhältnis zum 1. Januar 1977 eingetretenen Kaufkraftverlust. Es ist ausdrücklich vorgesehen, daß sich die Rente "im gleichen Maße und mit dem gleichen Zeitpunkt" ändert, wie sich die Kaufkraft gegenüber dem Stand vom 1. Januar 1977 ändert. Allerdings ist es der Klägerin dabei freigestellt, ob sie jeweils jährlich eine solche Rentenanpassung verlangen will oder aus Opportunitätsgründen darauf im Einzelfall verzichten will. Tut sie das aber, so wird sie dadurch nur vorübergehend an der entsprechenden Anpassung gehindert, ohne daß sich aber der Anpassungsmodus, falls eine neue Anpassung erfolgt, grundlegend ändern soll.

Diese aus dem Wortlaut folgende Auslegung des Vertrages ist auch nicht sinnwidrig. Die Klägerin soll mit der Kaufpreisrente, um die es sich praktisch handelt, weil die Klägerin ihren Gesellschaftsanteil gegen diese Rente abgetreten hat, eine gleichbleibende Altersversorgung erhalten. Ihr soll allerdings die Möglichkeit gegeben sein, nicht jede geringfügige Kaufpreisschwankung jeweils jährlich ausnutzen zu müssen, um eventuelle dauernde Folgen für ihre Rente' vermeiden zu können. So soll sie auch eventuellen Liquiditätsschwierigkeiten der Beklagten entgegenkommen können, ohne daraus endgültige Nachteile erleiden zu müssen. Genau das aber wäre der Fall, wollte man der Berechnungsmethode der Beklagten folgen. Denn danach würde das vorübergehende Auslassen von Erhöhungsmöglichkeiten zu einer ständigen Verringerung des Rentenniveaus führen, weil auch bei späteren Erhöhungsverlangen die Rente gerade nicht mehr auf den Satz angehoben werden könnte, den sie im Verhältnis zur Ursprungsrente nach der Kaufkraft der deutschen Mark haben müßte.

Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Rentenerhöhung im übrigen gehen ebenso fehl. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, der nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu einer Anpassung des Rentenanspruch führen würde, liegt ersichtlich nicht vor. Selbst wenn beide Parteien, wie die Beklagte behauptet, bei Vertragschluß davon ausgegangen sein sollten, daß man selbstverständlich mit ständigen Gewinnen der Gesellschaft gerechnet habe, so liegt darin keine Geschäftsgrundlage für das Rentenversprechen, weil eine solche Grundlage für das Zahlungsversprechen in der Risikosphäre lediglich einer Vertragspartei, nämlich der Beklagten, liegt und deshalb keine Störung des Vertragsverhältnisses hervorrufen kann, die zu einer Anpassung führen würde (vgl. etwa Palandt-Heinrichs, Anm. 6 B d zu § 242 BGB). Eine Anpassung könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn angesichts der geforderten Erhöhung die wirtschaftliche Existenz der Beklagten auf dem Spiele stünde, was weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Jedenfalls hat die Beklagte für ein Überschreiten der sogenannten Opfergrenze, die für eine Anpassung eines langfristigen Vertrages notwendig ist, nicht genügend vorzutragen vermocht. Auch wenn die Gesellschaft über drei Jahre hin keine Gewinne erwirtschaftet hat, so gibt das der Beklagten angesichts der gesamten Umstände nicht das Recht, die vereinbarte Kaufpreisrente zu kürzen. Da die Klägerin die Kaufpreisrente für die Abtretung der Geschäftsanteile in Höhe von 50% zugesagt erhielt, muß die Beklagte gegebenenfalls auch aus privatem Vermögen für diese Rente aufkommen. Den Einzelheiten des Beklagtenvortrages über die fehlenden Gewinne ist deshalb nicht weiter nachzugehen.

Dementsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97, 546, 708 Ziff. 10, 711 und 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 17.10.1988
Az: 8 U 58/88


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