Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. August 2012
Aktenzeichen: I-6 U 205/11

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 30.08.2012, Az.: I-6 U 205/11)

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Juni 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.Das am 23. Dezember 2008 verkündete Vorbehaltsurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von 3.686,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.228,86 € seit dem 16. Mai 2008, dem 16. Juni 2008 und dem 16. Juli 2008 verurteilt worden ist. Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2.Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 225.340,00 € nebst Zinsen

a)in Höhe von 36.079,69 € für den Zeitraum vom 01. April 2008 bis 14. Mai 2010,

b)in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 194.375,00 € seit dem 11. November 2008,

c)in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.965,00 € seit dem 05. Juni 2009

d)und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.450,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Mai 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Juni 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Juli 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. August 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. September 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Oktober 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. November 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Dezember 2010, aus 9.800,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Januar 2011, aus 9.800,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Februar 2011 und aus 9.800,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. März 2011

zu zahlen.

3.Es wird festgestellt, dass die darüber hinausgehende Widerklage der Beklagten in der Hauptsache erledigt ist.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

Der Kläger war bis Ende 2006 Vorstandsmitglied der beklagten Aktiengesellschaft mit Zuständigkeit für den Bereich Finanzen. Seit Januar 2007 hat er einen Anspruch auf Ruhegeld gegen die Beklagte nach Maßgabe des Anstellungsvertrages der Parteien vom 16. Juli 2001 (Anlage K 1), dessen Höhe sich seit Januar 2008 auf monatlich 24.773,45 € (brutto) beläuft.

In der Zeit von Mai 2008 bis März 2011 zahlte die Beklagte dem Kläger jedoch nur noch ein geringeres, zumindest zeitweise bis auf den Pfändungsfreibetrag von monatlich 6.223,45 € gemindertes Ruhegeld aus, weil sie mit angeblichen Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt hat. Zur Begründung beruft sich die Beklagte vorrangig auf einen Rückzahlungsanspruch wegen einer nach ihrer Auffassung dem Kläger in Höhe eines erfolgsabhängigen Anteils von 450.000,00 € zu Unrecht zugeflossenen Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/07, die diesem mit Rücksicht auf die von ihm mit zu verantwortenden Folgen der Finanzkrise für die Beklagte und die als Konsequenz daraus erforderlich gewordene Änderung des Jahresabschlusses für dieses Geschäftsjahr im Ergebnis nicht zustehe und hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 323.815,00 € wegen von dem Kläger nach ihrer Ansicht zu Unrecht veranlasster oder genehmigter, werterhöhender und nicht durch kompensierende Mieterhöhungen abgegoltener Renovierungsmaßnahmen an den beiden von der Beklagten an den Kläger und an den früheren Vorstandssprecher der Beklagten O. vermieteten Privathäusern X-Straße ("Vorstandshaus A.") und Y-Straße in XY-Stadt ("Vorstandshaus B."). Wegen der einzelnen Schadenspositionen und wegen der Zusammensetzung des geltend gemachten Gesamtbetrages in diesem Zusammenhang wird auf die Aufstellung in der Widerklageerweiterung der Beklagten vom 25. Mai 2009, Teil 3 II 4 Bezug genommen, wegen der jeweiligen Einzelbegründungen für die geltend gemachten Teilbeträge wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 25. Mai 2009, Teil 3 II 1 und 2, in dem Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2009, Teil 3 II 4 und 5 und in der Berufungsbegründung vom 21. September 2011, Teil B II 1 und 2 verwiesen.

In dem vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte auf Nachzahlung des ihm von dieser unter Berufung auf den vorgenannten Gegenanspruch wegen der Überzahlung der erfolgsabhängigen Tantieme nach seiner Ansicht in einer Gesamthöhe von 55.650,00 € = 18.550,00 € x 3 Monate zu Unrecht gekürzten Ruhegeldes für den Zeitraum von Mai bis einschließlich Juli 2008 in Anspruch. In dem Parallelverfahren 32 O 18/10 LG Düsseldorf = I-6 U 42/11 OLG Düsseldorf hat der Kläger die Beklagte wegen der Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum von August 2008 bis einschließlich Mai 2010 und auf Auszahlung eines sich aus der Nebenkostenabrechnung für das Vorstandshaus A. zu seinen Gunsten für das Jahr 2007 ergebenden Überschusses in Höhe von weiteren 486,56 € in Anspruch genommen, gegen den die Beklagte ebenfalls - nach der Ansicht des Klägers zu Unrecht - die Aufrechnung mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf die Rückzahlung der überzahlten Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/07 erklärt hat.

Das Landgericht hat gegen die Beklagte, die sich gegenüber der Klageforderung zunächst allein auf die Aufrechnung mit ihrem Gegenanspruch aus der Überzahlung der Tantieme berufen hat, zunächst ein antragsgemäßes Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess vom 23. Dezember 2008 erlassen, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 55.650,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus jeweils 18.550,00 € seit dem 16. Mai 2008, 16. Juni 2008 und 16. Juli 2008 zu zahlen, wobei der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden ist.

In dem darauf folgenden Nachverfahren hat die Beklagte nicht nur beantragt, das Vorbehaltsurteil vom 23. Dezember 2008 aufzuheben, sondern darüber hinaus Widerklage auf den gemäß der Aufstellung in der Anlage B 15 nach dem Vortrag der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer Aufrechnungen gegen die Ansprüche des Klägers auf Erstattung des Überschusses aus der Nebenkostenabrechnung 2007 für das Vorstandshaus A. und gegen dessen über die Pfändungsfreigrenze hinausgehenden Ruhegeldansprüche für den Zeitraum von Mai 2008 bis einschließlich Januar 2009 noch unverbrauchten Teil ihres Anspruches auf die Rückerstattung der überzahlten Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/07 in einer Gesamthöhe von 280.563,44 € erhoben.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009 hat die Beklagte ihre Widerklage mit Rücksicht auf die fortlaufend weitere Kürzung der Pensionsansprüche des Klägers in der Zeit von Februar bis Mai 2009 gemäß der Aufstellung in der Anlage B 17 in Höhe eines Teilbetrages von 71.400,00 € für teilweise erledigt erklärt, diese aber gleichzeitig auf einen Gesamtbetrag von 532.978,44 € erhöht, wovon ein Anteil in Höhe von 209.163,44 € = 280.56344 € - 71.400,00 € auf den nach dem damaligen Stand noch unverbrauchten Teil des Rückforderungsanspruchs wegen der überzahlten Tantieme und die restlichen 323.815,00 € = 96.875,00 € für das Vorstandshaus A. + 226.940,00 € für das Vorstandshaus B. auf die - nunmehr ebenfalls in das Verfahren eingeführten - Gegenansprüche der Beklagten auf Schadensersatz wegen der Renovierung der Vorstandshäuser entfällt. Nach mehrfachen weiteren Teilerledigungserklärungen der Beklagten vom 22. Dezember 2009, 21. Oktober 2010 und 25. März 2011 mit Rücksicht auf die - sich in ihrem Umfang im einzelnen aus der Aufstellung B 66 ergebende - fortlaufend weitere Kürzung der Pensionsansprüche des Klägers für die Zeit bis einschließlich März 2011 zunächst aufgrund der Aufrechnung mit dem Gegenanspruch wegen der überzahlten Tantieme und - nach dem Verbrauch dieser Forderung - in der Zeit seit Mai 2010 sich daran zeitlich anschließend mit dem Schadensersatzanspruch wegen der Renovierung der Vorstandshäuser hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 25. März 2011 ihre Widerklage schließlich auf einen Betrag in Höhe von seitdem nur noch 225.340,00 € herabgesetzt. Der Kläger hat sämtlichen Teilerledigungserklärungen mit der Begründung widersprochen, die behaupteten und angeblich im Wege der Aufrechnung befriedigten Gegenansprüche der Beklagten hätten zu keinem Zeitpunkt jemals bestanden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., P., O., M. und N. Wegen der Themen der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 09. Dezember 2010 Bezug genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2011 verwiesen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess vom 23. Dezember 2008 für vorbehaltlos erklärt und die Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage habe in vollem Umfang Erfolg; das Vorbehaltsurteil vom 23. Dezember 2008 sei deshalb für vorbehaltlos zu erklären. Die Widerklage sei hingegen abzuweisen. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ruhegehaltsansprüche in voller Höhe zu. Die diesen - für sich genommenen unstreitigen - Ruhegehaltsansprüchen von der Beklagten im Wege der Aufrechnung entgegen gehaltenen Gegenansprüche seien dagegen nicht gegeben.

Ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Tantieme des Klägers für das Geschäftsjahr 2006/07 in der von der Beklagten behaupteten Höhe sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus einem Rücktritt noch unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder demjenigen einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers. Die Tantieme stehe dem Kläger in ihrer vollen und ungekürzten Höhe von 563.000,00 € rechtmäßig zu. Zu einer nachträglichen Kürzung dieses Betrages sei das Präsidium des Aufsichtsrates der Beklagten nicht berechtigt gewesen.

Ebenso stünden der Beklagten gegen den Kläger auch wegen der Renovierungskosten für die Vorstandshäuser Ersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten sei weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 280 BGB, § 93 Abs. 1 AktG noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB gerechtfertigt. Den Kläger treffe keine Haftung aus den angeführten Vorschriften, denn die von der Beklagten angeführten Erneuerungsmaßnahmen an den beiden Vorstandshäusern A. und B. seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als bloßer Ausfluss der ihr mietvertraglich obliegenden Instandhaltungspflichten anzusehen, so dass im Ergebnis weder von einem Schaden der Beklagten noch von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers ausgegangen werden könne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend: Das Landgericht habe das Bestehen der von ihr den Pensionsansprüchen des Klägers entgegen gehaltenen Gegenansprüche zu Unrecht verneint.

1.In dem angefochtenen Urteil sei in rechtsfehlerhafter Weise verkannt worden, dass ihr - der Beklagten - ein Anspruch in Höhe von anfänglich 450.000,00 € unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der Tantieme des Klägers für das Geschäftsjahr 2006/07 zugestanden habe, mit dem sie für den Zeitraum von Mai 2008 bis einschließlich Mai 2010 gegenüber den Ruhegehaltsansprüchen des Klägers wirksam habe aufrechnen können. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne von einem Verbrauch des ihr bei der Festsetzung der Tantieme gemäß § 315 BGB auf der Grundlage der - auch für den Kläger verbindlichen - Gesamtbankziele für dieses Geschäftsjahr zustehenden Ermessens nicht die Rede sein. Angesichts der ordnungsgemäß und rückwirkend vorgenommenen Änderung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006/07 sei sie zu einer Neufestsetzung der Tantieme sogar rechtlich verpflichtet gewesen, denn die Geschäftsziele für dieses Jahr seien danach nicht nur nicht erreicht, sondern im Gegenteil deutlich verfehlt worden.

Den Ausführungen des Landgerichts über das angebliche Fehlen einer für eine ergänzende Auslegung des Anstellungsvertrages erforderlichen Regelungslücke könne nicht gefolgt werden. Eine wirkliche Auseinandersetzung mit ihren Rechtsausführungen zu dieser Frage sei in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erfolgt. Die Aussage des Landgerichts, es habe ihr - der Beklagten - freigestanden, mit der Festsetzung der Tantieme bis zu der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006/07 abzuwarten, sei kein rechtlich durchgreifendes Argument gegen die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung und gehe auch im Übrigen fehl. Sie berücksichtige nicht, dass die Parteien eine Situation wie die vorliegende, in der bei der Festsetzung der Tantieme irrtümlich ein geschäftlicher Erfolg zugrunde gelegt worden sei, den es in Wirklichkeit nie gegeben habe, bei dem Abschluss des Dienstvertrages in keiner Weise bedacht hätten. Wäre dies anders, hätte es jedoch zweifellos dem Regelungsplan und der Interessenlage der Parteien entsprochen, für derartige Fälle ein Aufhebungs- und Neufestsetzungsrecht des Aufsichtsrates vorzusehen, um die Höhe der Tantieme dem tatsächlich erzielten Geschäftsergebnis anzupassen.

Selbst wenn man aber eine ergänzende Vertragsauslegung nicht vornehmen wolle, habe sie entgegen der auch in diesem Punkt unzutreffenden Rechtsansicht des Landgerichts die ursprüngliche Festsetzung der Tantieme wirksam wegen eines Irrtums über ihren tatsächlichen Unternehmenserfolg in dem Geschäftsjahr 2006/07 angefochten. Da das Präsidium des Aufsichtsrates im Februar 2007 noch nicht über die Ursachen und Folgen der späteren Existenzkrise bei der Beklagten informiert gewesen sei, habe es sich über außerhalb ihrer Erklärung liegende, tatsächliche Umstände geirrt, mithin also über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Auch die übrigen Voraussetzungen einer wirksamen Irrtumsanfechtung - insbesondere also auch eine rechtzeitige Anfechtungserklärung - lägen vor.

Schließlich könne den Gründen des angefochtenen Urteils auch im Hinblick auf den von ihr äußerst hilfsweise zur Begründung des Anspruchs auf Rückzahlung der Tantieme angeführten Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht gefolgt werden. Das Landgericht habe bereits nicht beachtet, dass die Gewährung einer variablen Vergütung - wie sie hier in Rede stehe - nach dem Anstellungsvertrag des Klägers zwingend an die Erreichung mit ihm zu vereinbarender Erfolgsziele geknüpft gewesen und eine erfolgsunabhängige Abschlusszahlung des Klägers aus dem Anlass seines Ausscheidens, wie sie dieser für sich in Anspruch nehme, nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig sei. Dementsprechend seien mit dem Kläger für das Geschäftsjahr 2006/07 zwar keine individuellen Zielvorgaben mehr vereinbart gewesen, jedoch seien die durch das Schreiben des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden an den damaligen Vorstandssprecher vom 28. Juli 2006 bestätigten Gesamtbankziele für das genannte Geschäftsjahr - auf deren Erreichung sich die ursprüngliche Festsetzung der Tantieme ausdrücklich bezogen habe - auch mit Wirkung für den Kläger verbindlich festgelegt gewesen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich bei den Gesamtbankzielen daher keineswegs um eine bloß einseitige Erwartung des Aufsichtsrates, sondern um die der Festsetzung der Tantieme zugrunde liegende Geschäftsgrundlage, die sich durch die nachträgliche, aber rückwirkende Änderung des Jahresabschlusses 2006/07 in einer Weise verändert habe, die ein Festhalten an der ursprünglich festgesetzten Höhe der Tantieme auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers als nicht mehr zumutbar erscheinen lasse.

2.Weiter habe das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise auch verkannt, dass ihr - der Beklagten - aus den von ihr schon erstinstanzlich näher dargelegten Gründen ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen der ungerechtfertigten Durchführung bzw. Genehmigung von Baumaßnahmen an den beiden in ihrem Eigentum stehenden Vorstandshäusern A. und B. zustehe, der sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Organpflichten des Klägers gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG wie auch unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB gerechtfertigt sei. Gleichzeitig sei der Kläger um den Wert der entsprechenden Baumaßnahmen ohne Rechtsgrund bereichert, so dass er diesen auch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an sie - die Beklagte - herauszugeben habe.

Die streitigen Baumaßnahmen seien dem Aufsichtsrat weder bekannt noch von ihm genehmigt gewesen. Einen von dem Kläger behaupteten Beschluss aus dem Jahre 1977, durch den das Präsidium des Aufsichtsrates einstimmig beschlossen habe, die im Zusammenhang mit der Instandhaltung der an die Vorstandsmitglieder vermieteten Immobilien anfallenden Entscheidungen bis zu einem Wert von 5.000,00 DM auf die jeweils betroffenen Vorstandsmitglieder selbst und für in ihrem Wert darüber hinausgehende Aufträge auf den Vorstandssprecher bzw. in dessen eigenen Angelegenheiten auf den Finanzvorstand zu übertragen, habe es tatsächlich nie gegeben. Selbst wenn man das Bestehen eines derartigen Beschlusses unterstelle, sei er außerdem wegen eines Verstoßes gegen die durch das Aktiengesetz vorgegebene Kompetenzordnung nichtig.

Entgegen den rechtsfehlerhaften Feststellungen des Landgerichts, das den zugrunde liegenden Sachverhalt unvollständig und in Teilen auch unrichtig festgestellt und ihre - der Beklagten - Beweisangebote in diesem Zusammenhang in einem erheblichen Umfang übergangen habe, habe es sich bei den im Streit stehenden Baumaßnahmen eben nicht ausschließlich um Instandhaltungsmaßnahmen gehandelt. Die durchgeführten Maßnahmen seien zwar in weiten Teilen jeweils dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen, in ihrem Umfang seien sie über eine reine Instandhaltung aber weit hinausgegangen und es habe sich um werterhöhende und auch durch Mieterhöhungen nicht kompensierte Luxusmaßnahmen gehandelt. Etwas anderes könne aus den von ihr im einzelnen in ihrem Schriftsatz vom 15. April 2011 und in der Berufungsbegründung näher dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.

Was die Baumaßnahmen in dem Vorstandshaus A. betreffe, so hätten die dazu vernommenen Zeugen sowohl für die Kellersanierung im Jahre 2002 wie auch für die Sanierung der Küche im Jahre 2003, für die Sanierung der Bäder im Jahre 2006 und für die im Jahre 2005 durchgeführten Pflasterarbeiten im Garten lediglich noch einmal die - in Wahrheit aber überhaupt nicht streitige - Tatsache bestätigt, dass in einem gewissen Ausmaß Arbeiten zur Instandhaltung erforderlich gewesen seien. Zu dem tatsächlich über eine Instandhaltung weit hinausgehenden Umfang der jeweiligen Arbeiten hätten sich sowohl die vernommenen Zeugen wie auch das Landgericht aber jeweils nur unzureichend oder gar nicht geäußert und insbesondere das von ihr in diesem Zusammenhang zur Substantiierung vorgelegte Privatgutachten des Immobiliensachverständigen Dipl.-Ing. C. vom 22. Mai 2009 (Anlage B 23) sei in dem angefochtenen Urteil vollständig übergangen worden. Die in den Jahren 2003 und 2006 - teilweise wohl im Zusammenhang mit der Einrichtung eines sog. Heimkinos durch den Kläger - angeschafften Rollos und Vorhänge beträfen ohnehin nur dessen private Lebensführung und seien mietvertraglich nicht geschuldet gewesen; die gesamte diesbezügliche Schadensposition sei in dem angefochtenen Urteil ohne jede Begründung übergangen worden.

Was die Baumaßnahmen für das Vorstandshaus B. angehe, habe das Landgericht diese ebenfalls nur pauschal als zulässige Instandhaltungsmaßnahmen qualifiziert, ihre erstinstanzlichen Angaben zur näheren Begründung der entsprechenden Schadenspositionen dabei aber nicht berücksichtigt. Mit den Kosten der Garagensanierung im Jahre 2004 und mit denen der Bädersanierung im Jahre 2006 habe sich das Landgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt, im Hinblick auf die Küchensanierung im Jahre 2005 habe es wiederum verkannt, dass eine Erneuerung zwar dem Grunde nach unstreitig erforderlich gewesen sei, sich die Notwendigkeit des Umfanges dieser Erneuerung aber auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen lasse. Ein Anspruch auf den Bau der im Jahre 2005 errichteten Einfriedung des Grundstücks B. zum öffentlichen Straßenraum sei dem Mietvertrag über dieses Grundstück überhaupt nicht zu entnehmen. In den zehn Jahren zuvor habe der Abschluss zum Straßenraum vielmehr lediglich aus niedrigen Sträuchern bestanden. Auch mit der Notwendigkeit der weiteren, bei der Gelegenheit des Baus der Einfriedung vorgenommenen Maßnahmen habe sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinandergesetzt. Gleiches gelte auch für die diversen Arbeiten im Innen- und Außenbereich (neue Haustüranlage, Natursteinarbeiten, Einrichtung eines Lichtkamins in der Diele und Einbau einer Akustikecke ), die in dem Vorstandshaus B. im Jahre 2006 vorgenommen worden seien und mit deren Notwendigkeit sich das Landgericht ebenfalls nur pauschal auseinandergesetzt habe. Auch in dieser Hinsicht sei den Aussagen der dazu vernommenen Zeugen jedenfalls nicht zu entnehmen, warum die insoweit streitigen Maßnahmen in dem von ihr im einzelnen nicht anerkannten Umfang tatsächlich notwendig gewesen seien.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.das Vorbehaltsurteil vom 23. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

2.auf die Widerklage - in ihrer zuletzt gestellten Fassung vom 25. März 2011 - den Kläger zu verurteilen, an sie 225.340,00 € nebst Zinsen

a)in Höhe von 36.079,69 € für den Zeitraum vom 01. April 2008 bis 14. Mai 2010,

b)in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 194.375,00 € seit dem 11. November 2008,

c)in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.965,00 € seit dem 05. Juni 2009,

d)in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.450,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Mai 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Juni 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Juli 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. August 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. September 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Oktober 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. November 2010, aus 9.375,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Dezember 2010, aus 9.800,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Januar 2011, aus 9.800,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. Februar 2011 und aus 9.800,00 € für die Zeit vom 11. November 2008 bis 15. März 2011 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht im Wesentlichen geltend:

1.Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Kürzung der von dem Aufsichtsratspräsidium einmal wirksam festgesetzten Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/07 rechtlich nicht mehr möglich gewesen sei. Auf die nachträgliche Abänderung des Jahresabschlusses für dieses Geschäftsjahr komme es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil die Höhe der Tantieme ohne Rücksicht auf das Jahresergebnis der Beklagten festgesetzt worden sei.

Dies ergebe sich daraus, dass eine individuelle Zielvereinbarung mit ihm für das letzte Jahr seiner Tätigkeit mit Rücksicht auf sein Ausscheiden nicht mehr getroffen worden und er von der - für ihn nicht maßgeblichen - Festsetzung der Gesamtbankziele sogar noch nicht einmal in Kenntnis gesetzt worden sei. In den Jahren zuvor sei eine solche Zielvereinbarung von ihm und allen anderen Vorstandsmitgliedern aber stets unterzeichnet worden, wie sowohl der bereits von der Beklagten zumindest auszugsweise zu den Akten gereichten Zielvereinbarung mit dem Vorstandssprecher (Anlage B 5) wie auch seiner eigenen Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2004/05 (Anlage BB 1) entnommen werden könne. Die in diesem Zusammenhang in dem Senatsurteil vom 27. August 2012 in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 = AG 2012, 179 ff. geäußerte Vermutung, bereits in den für den Abschluss der Zielvereinbarungen vorgesehenen Formularen sei nur die Unterschrift des Vorstandssprechers vorgesehen, treffe nicht zu; die dort verwendete Abkürzung "VS" bedeute nicht "Vorstandssprecher", sondern "Vorstand".

Selbst wenn man einen Anspruch der Beklagten auf anteilige Rückerstattung der Tantieme unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung dem Grunde nach anerkenne, sei er - der Kläger - außerdem in Höhe eines Gesamtbetrages von 29.810,59 € = 450.000,00 € - 218.379,88 €, der sich im einzelnen aus der von ihm als Anlage K 33 zu dem Schriftsatz vom 07. Januar 2010 vorgelegten Steuerberechnung ergebe, dadurch i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB endgültig entreichert, dass sich seine Steuerlast aufgrund seines wegen der von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen seines Ruhegehalts heute geringeren Einkommens von zuvor 51,525 % auf nunmehr nur noch 48,090 % seines Bruttoeinkommens vermindert habe, mit der Folge, dass der ihm als Tantieme zugeflossene Nettobetrag in Höhe von 218.379,88 € heute nicht mehr einen Bruttobetrag in Höhe von 450.000,00 €, sondern nur noch einem solchen in Höhe von 420.689,41 € entspreche.

2.Ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen der Baumaßnahmen an den beiden Vorstandshäusern könne - gleich unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt - schon dem Grunde nach nicht angenommen werden, denn das Präsidium des Aufsichtsrates habe die im Zusammenhang mit der Instandhaltung der Immobilien erforderlichen Entscheidungen schon im Jahre 1977 durch einstimmigen Beschluss auf die jeweils betroffenen Vorstandsmitglieder oder - bei einem Wert von mehr als 5.000,00 DM - auf den Vorstandssprecher und in dessen eigenen Angelegenheiten auf den Finanzvorstand übertragen. Ein Verstoß gegen die aktienrechtliche Kompetenzordnung sei mit der Übertragung der entsprechenden Befugnisse auf den Vorstand entgegen der unzutreffenden Rechtsauffassung der Beklagten nicht verbunden gewesen. Die danach nur erforderlichen Zustimmungs- und Genehmigungserklärungen des Klägers und des damaligen Vorstandssprechers O. hätten hier jedoch vorgelegen. Etwa denkbare Ansprüche der Beklagten wegen einer Pflichtverletzung aus § 93 Abs. 2 AktG seien außerdem zumindest in weiten Teilen bereits verjährt.

Hiervon abgesehen habe die Beweisaufnahme auch ergeben, dass sämtliche von der Beklagten beanstandeten Baumaßnahmen allein der Instandhaltung gedient und sich Anhaltspunkte für angebliche "Luxussanierungen" aus den Aussagen der vernommenen Zeugen in keiner Weise ergeben hätten. Im Hinblick auf das Vorstandshaus A. decke sich dieses Ergebnis auch vollständig mit dem Inhalt des von der Beklagten selbst eingeholten Verkehrswertgutachtens vom 19. Januar 2009 (Anlage K 26), in dem ausdrücklich nur von einer "mittleren bis gehobenen" Gebäudeausstattung gesprochen werde. Die damit übereinstimmende Beweiswürdigung des Landgerichts treffe im Ergebnis zu und sei auch in ihrer Begründung nicht zu beanstanden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang ganz überwiegend auch begründet.

I.

Die Klage ist nur in Höhe von 3.686,58 € sowie wegen der anteilig darauf entfallenden Zinsansprüche des Klägers in dem sich im Einzelnen aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang zum Teil begründet. Über diesen Betrag hinaus hat der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte auf die Nachzahlung von zu Unrecht gekürztem Ruhegehalt für die Monate 05/08 bis 07/08 in Höhe von insgesamt 55.650,00 € = 3 x 18.550,00 €. Denn sein Anspruch auf Nachzahlung des Ruhegehalts für diesen Zeitraum ist in Höhe von 51.963,42 € = 55.650,00 € - 3.686,58 € durch die Monat für Monat im Wege der laufenden Gehaltskürzung vorgenommene (Primär)-Aufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB erloschen, der sich daraus ergibt, dass der Rechtsgrund für die an den Kläger für das Geschäftsjahr 2006/07 gezahlte Tantieme im Nachhinein entfallen ist.

1. Wegen der Begründung dafür, dass der Beklagten ein Anspruch auf die Rückzahlung der im Ergebnis überhöhten, weil durch das Präsidium des Aufsichtsrates mit Rücksicht auf den im Zusammenhang mit der zeitweiligen Existenzkrise der Beklagten nachträglich geänderten Jahresabschluss gekürzten Tantieme dem Grunde nach zusteht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf das - mittlerweile rechtskräftige - Senatsurteil vom 27. Oktober 2011 in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 OLG Düsseldorf = 32 O 18/10 LG Düsseldorf AG 2012, 179 ff. = juris Rn 28 - 72 Bezug genommen.

Soweit sich die Beklagte unter Bezugnahme auf dieses Urteil darauf beruft, die dort a.a.O. = juris Rn 42 geäußerte Annahme des Senats, die Abkürzung "VS" in dem für den Abschluss der Zielvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern verwendeten Formular "Zielvereinbarung/-Erfüllung stehe für "Vorstandssprecher" sei unzutreffend; gemeint sei vielmehr der einzelne Vorstand, kommt es darauf im Ergebnis für die Entscheidung aus mehreren Gründen nicht an. Zum einen ändert selbst die Unterstellung, es sei an den entsprechenden, mit "VS" gekennzeichneten Stellen in dem Formular tatsächlich die Unterschrift des einzelnen Vorstandsmitgliedes vorgesehen gewesen, nichts daran, dass gerade die maßgebliche Seite 3 der von dem Kläger beispielhaft vorgelegten Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2004/05 mit den Gesamtbankzielen - die der Kläger allerdings wohl irrtümlich nur in dem Parallelverfahren und nicht auch als Teil der Anlage BB 1 des vorliegenden Verfahrens vorgelegt hat, wo sie statt dessen durch die Seite 1 der Vereinbarung für das Jahr 2005 mit einem anderen Vorstandsmitglied ersetzt worden ist, aber die der Senat nichtsdestoweniger aus dem Parallelverfahren kennt - jedenfalls gerade nicht von dem Kläger persönlich, sondern von dem damals amtierenden Vorstandsvorsitzenden unterschrieben worden ist Urteil vom 27. Oktober 2011 - I 6 U 42/11 = juris Rn 42. Zum anderen sind die in Bezug genommenen Ausführungen in dem Senatsurteil des Parallelverfahrens auch ohnehin für die Entscheidung nicht tragend, weil selbst dann, wenn das Handeln des Vorstandsvorsitzenden bei der Vereinbarung der Gesamtbankziele nicht durch die a.a.O. Rn 42 erörterte Duldungsvollmacht gedeckt gewesen wäre, statt dessen immer noch die weiteren Begründungsstränge a.a.O. Rn 43 f. (Anscheinsvollmacht) und Rn 45 ff. (zutreffende Orientierung der Tantieme an der Höhe der Gesamtbankziele auch vollständig ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger) durchgreifen würden.

2. Die Aufrechnung der Beklagten mit dem Anspruch auf die Rückzahlung der überhöhten Tantieme ist allerdings nicht in der vollen Höhe der Klageforderung, sondern nur in Höhe von 51.963,42 € gerechtfertigt.

In Höhe von 3.686,58 € kann der Kläger der Beklagten nämlich den - in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 noch nicht vorgebrachten und daher dort auch nicht berücksichtigten - Einwand entgegenhalten, er habe dadurch, dass sein Einkommen in dem Zeitraum, in dem die Beklagte sein Ruhegehalt wegen der Aufrechnung mit dem Anspruch auf die Rückzahlung gekürzt habe, geringer gewesen sei, als in dem Jahr, in dem ihm die überhöhte Tantieme ursprünglich zugeflossen sei, einen steuerlichen Nachteil erlitten, der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 ‑ II ZR 161/06 - = NZG 2008, 104 f. = juris Rn 11 m.w.N.) als dauerhafte Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB von dem Anspruch der Beklagten auf die Rückzahlung der überhöhten Tantieme in Abzug zu bringen sei.

a) Der dahingehende, in der ersten Instanz nur durch die Vorlage einer abstrakten Steuerberechnung (Anlage K 33), im Berufungsverfahren auch durch die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2007 (Anlage BB 2) und 2010 (Anlage BB 3) belegte Vortrag des Klägers ist jedenfalls in seiner jetzigen Form hinreichend substantiiert. Einwendungen in der Sache sind dagegen von der Beklagten nicht erhoben worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Vorlage der Steuerbescheide erst im Berufungsverfahren war auch nicht verspätet. Spätestens aufgrund des erstinstanzlichen Hinweisbeschlusses vom 08. April 2010 wusste der Kläger nämlich, dass das Landgericht den Anspruch der Beklagten auf die Rückforderung der Tantieme für nicht gegeben hielt und konnte daher davon ausgehen, dass es auf die Frage der Entreicherung nach der Ansicht des Landgerichts erkennbar nicht ankommen würde, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zu einer näheren Substantiierung seines Tatsachenvortrages in diesem Zusammenhang bestand daher damals zunächst kein Anlass mehr.

b) Anders als der Kläger meint, kann eine Entreicherung unter diesem Gesichtspunkt dem Anspruch der Beklagten auf die Rückzahlung der Tantieme allerdings nur anteilig in dem Umfang entgegengehalten werden, der dem Anteil der Klageforderung an der Gesamthöhe des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten entspricht. Denn der steuerliche Nachteil von 29.810,59 €, den der Kläger hier in rechnerisch nicht zu beanstandender Art und Weise ermittelt und erläutert hat, ist diesem nicht bloß deshalb erwachsen, weil die Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Klageforderung mit dem Anspruch auf die Rückzahlung der Tantieme für die hier allein streitgegenständlichen drei Monate von Mai 2008 bis Juli 2008 durchgreift, sondern er bezieht sich auf die Gesamthöhe des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten. Da dieser von der Beklagten nicht auf einen Schlag zur Aufrechnung gestellt, sondern nur anteilig von Monat zu Monat zur Begründung für die Kürzung der Pensionsansprüche des Klägers herangezogen wurde, kann auch die mit ihm verbundene Entreicherung durch die Steuernachteile des Klägers jeweils nur Monat für Monat Berücksichtigung finden. Dass es sich bei der Einkommenssteuer um eine Jahressteuer handelt und die gesamte von dem Kläger geltend gemachte Entreicherung auf einen Schlag bereits im Jahre 2007 in voller Höhe angefallen ist, kann hieran entgegen der Ansicht des Klägers schon deshalb nichts ändern, weil dieser seine Entreicherung der Beklagten nicht isoliert, sondern nur als Verrechnungsposition innerhalb des von der Beklagten lediglich von Monat zu Monat zur Aufrechnung gestellten Gesamtbereicherungsanspruches entgegenhalten kann. Auf die Klageforderung entfällt daher von den Steuernachteilen des Klägers nur ein Teilbetrag in Höhe von 3.686,58 € = 55.650,00 € x 29.810,59 € ./. 450.000,00 €. Die restlichen 26.124,01 € = 29.810,59 € - 3.686,58 € entfallen dagegen auf den bereits in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 abgehandelten Teil des Rückforderungsanspruches der Beklagten, wo sie allerdings von dem Kläger nicht geltend gemacht worden sind.

4. Der Zinsanspruch des Klägers auf den ihm nach der Aufrechnung der Beklagten mit dem Gegenanspruch auf die Erstattung der überhöhten Tantieme noch verbleibenden Teil der Klageforderung ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB gerechtfertigt. Die streitgegenständlichen Ruhegehaltsansprüche des Klägers sind gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 seines Dienstvertrages (Anlage K 1) monatlich jeweils zur Monatsmitte - mithin also am 15. eines jeden Monats - fällig geworden. Ihre Fälligkeit war somit nach dem Kalender bestimmt, so dass es einer gesonderten Mahnung für den Eintritt des Verzuges der Beklagten nicht bedurfte.

II.

Die Widerklage in ihrem derzeit noch aktuellen Umfang und die damit unmittelbar zusammenhängende Feststellungsklage im Hinblick auf den in den Teilerledigungserklärungen der Beklagten liegenden Antrag, dass die Widerklage auch in ihrem anfänglichen Umfang zunächst begründet gewesen ist, soweit sie mit dem Anspruch auf Schadensersatz wegen der Vorstandshäuser begründet wurde, sind begründet.

1. Die Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz gegen den Kläger wegen der von diesem selbst veranlassten oder genehmigten Renovierungsmaßnahmen an den beiden Vorstandshäusern A. und B., die sowohl den durch die laufende Aufrechnung der Beklagten mit den Ruhegehaltsansprüchen des Klägers für die Zeit von Mai 2010 bis März 2011 erledigten wie auch den nach wie vor aktuellen Teilen der Widerklage zugrunde liegen, sind dem Grunde nach gerechtfertigt. In dem Umfang, in dem die streitgegenständlichen Renovierungsarbeiten von der Beklagten weder mietvertraglich geschuldet waren noch durch eine im Gegenzug erfolgte Mieterhöhung kompensiert worden sind, ist der Kläger der Beklagten zum Ersatz der in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten verpflichtet. Eine dahingehender Anspruch der Beklagten ergibt sich sowohl aus einer Verletzung der organschaftlichen Pflichten des Klägers wie auch aus einer damit im Zusammenhang stehenden Verletzung der Pflichten des Klägers aus seinem Anstellungsvertrag und aus einer unerlaubten Handlung des Klägers.

a) Der Kläger ist der Beklagten gemäß § 93 Abs. 2 AktG zum Ersatz der Renovierungskosten in dem vorgenannten Umfang wegen einer Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten als Vorstandsmitglied der Beklagten verpflichtet.

aa) Der Beklagte hat durch die Veranlassung der Arbeiten an dem Vorstandshaus A. und durch die Genehmigung der Arbeiten an dem Vorstandshaus B. die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verletzt, denn er hat dadurch in rechtswidriger Weise in die zwingende Zuständigkeit des Aufsichtsratspräsidiums eingegriffen.

(1) In der Überlassung und der Ausstattung der Vorstandshäuser durch die Beklagte an den Kläger selbst und den früheren Vorstandssprecher O. der Beklagten lag zumindest in dem Umfang, in dem dafür keine Miete gezahlt wurde, sondern die den Vorständen zufließenden Vorteile als Sachbezüge behandelt oder ihnen überhaupt keine Gegenleistung der Vorstände gegenüber stand, eine - sei es offene, sei es verdeckte - Erhöhung der Gesamtbezüge des Klägers und des Herrn B., für die gemäß den §§ 87 Abs. 1, 112 Satz 1 AktG ausschließlich der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig gewesen wäre.

(2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, diese Aufgabe sei durch einen einstimmigen Beschluss des Aufsichtsratspräsidiums in dem sich im Einzelnen aus der Einlassung des früheren Vorstandssprechers Q. in dem gegen diesen geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 130 Js 28/08 StA Düsseldorf vom 03. April 2009 (Anlagen K 15 und B 51 - jeweils auszugsweise -) ergebenden Umfang für kleinere Arbeiten in den Vorstandshäusern den jeweils betroffenen Vorständen selbst und im Übrigen dem Vorstandsprecher oder - in dessen eigenen Angelegenheiten - dem Finanzvorstand der Beklagten überlassen gewesen.

(a) Ungeachtet der Tatsache, dass eine derartige Vorgehensweise anscheinend zumindest während der Amtszeit des Klägers als Vorstand bei der Beklagten tatsächlich praktiziert wurde, hat dieser schon nicht ausreichend vorgetragen, dass ein solcher - tatsächlich in den Akten der Beklagten unwiderlegt nicht vorhandener - Beschluss durch das Präsidium des Aufsichtsrates im Jahre 1977 wirklich gefasst worden ist; insbesondere fehlt es in diesem Zusammenhang schon an der Angabe der konkreten Form - mündlich oder schriftlich - und des genauen Zeitpunktes, an dem ein derartiger Beschluss gefasst worden sein soll. Vor allem jedoch hat der Kläger für seinen dahingehenden Vortrag auch nicht in geeigneter Weise Beweis angetreten. Allein die Berufung auf die Einlassung des Herrn Q. und dessen Benennung als Zeuge reichen dafür nämlich schon deshalb nicht aus, weil auch Herr Q. bei der Fassung des - in schriftlicher Form ohnehin nicht auffindbaren - Beschlusses über die Delegation der Entscheidungen im Zusammenhang mit den Vorstandshäusern nicht anwesend gewesen ist und darüber allenfalls vom Hörensagen berichten könnte.

(b) Hiervon abgesehen wäre eine derartige Übertragung der Zuständigkeiten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Verwaltung der Vorstandshäuser aber selbst dann, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte, im Ergebnis auch schon aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung. Die Zuständigkeiten des (Gesamt-)Aufsichtsrates in diesem Zusammenhang konnten zwar gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG auf das Aufsichtsratspräsidium oder auf einen anderen, aus der Mitte des Aufsichtsrates bestellten Ausschuss übertragen werden, nicht aber von diesem auf den Kläger oder auf andere Vorstandsmitglieder. Jede derartige Delegation der originären, sich aus den §§ 87 Abs. 1, 112 Abs. 1 AktG ergebenden Aufgaben des Aufsichtsrates auf eine Person außerhalb dieses Gremiums verstößt nämlich gegen die ausdrückliche Regelung des § 111 Abs. 5 AktG, wonach die Mitglieder des Aufsichtsrates ihre organschaftlichen Pflichten nicht durch andere wahrnehmen lassen können (BGHZ 12, 327 ff. = NJW 1954, 797 ff., 798; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 141, 142 = juris Rn 21; OLG Stuttgart, AG 1993, 85 = juris Rn 27; MüKoAktG/Habersack, 3. Auflage, § 112 AktG Rn 23; KölnKomm/Mertens, 2. Auflage, § 112 AktG Rn 30).

Der angebliche Übertragungsbeschluss des Aufsichtsrates konnte daher jedenfalls keine Rechtswirkungen entfalten. Dabei kann für die Entscheidung dahinstehen, ob er im Falle seiner Existenz gemäß § 134 BGB nichtig wäre, was man annehmen müsste, wenn man § 111 Abs. 5 AktG als Verbotsgesetz im Sinne dieser Vorschrift einstuft, oder ob man diese Vorschrift als eine gesetzliche Beschränkung der Verfügungsmacht des Aufsichtsrates ansehen muss, mit der Folge, dass dessen Entscheidung dann zunächst nur gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam gewesen wäre. Denn nicht einmal der Kläger selbst hat behauptet, dass die Gesellschaft den streitigen Beschluss jemals im Nachhinein genehmigt hätte. Im Gegenteil dürfte eine derartige Genehmigung von der Gesellschaft sogar spätestens durch die Erhebung der Widerklage zumindest konkludent endgültig verweigert worden sein.

(3) Der Pflichtwidrigkeit der Vorgehensweise des Klägers steht auch nicht die sog. "business judgement rule" des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG entgegen, wonach ein Verstoß des Vorstandes gegen seine Organpflichten dann nicht angenommen werden kann, wenn dieser bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Auf die genannte Vorschrift kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die Arbeiten in den Vorstandshäusern keine unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft betrafen, sondern die Entlohnung der Vorstandsmitglieder.

bb) Der dargelegte Verstoß des Klägers gegen die Kompetenzordnung der Gesellschaft ist diesem auch vorzuwerfen. Das Verschulden des Klägers im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten (zumindest in der Form der Fahrlässigkeit) ist gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG zu vermuten. Umstände, die geeignet sein könnten, diese Vermutung zu entkräften, hat der Kläger nicht vorgetragen. Denn es entsprach jedenfalls nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn sich dieser im Hinblick auf die Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Vorstandshäuser ‑ zumal auch in dem Fall seines eigenen Vorstandshauses, in dem sich die Gefahr eines Interessenkonfliktes unmittelbar aufdrängen musste - ohne weitere Nachprüfung allein auf die bisher tatsächlich praktizierte Vorgehensweise der Beklagten und auf das reine Hörensagen des Herrn Q. oder anderer Vorstandsmitglieder und auf deren Angaben über das angebliche Vorliegen eines mehrere Jahrzehnte alten Beschlusses der Aufsichtsratspräsidiums verlassen haben will, dessen Unvereinbarkeit mit der Vorschrift des § 111 Abs. 5 AktG - die der Kläger als sorgfältiger Geschäftsleiter jedenfalls kennen musste - im Übrigen bereits von vornherein auf der Hand lag.

b) Aus dem Verstoß des Klägers gegen seine organschaftlichen Pflichten aus § 93 Abs. 2 AktG ergibt sich zugleich auch dessen vertragliche Haftung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Anstellungsvertrag (Anlage K 1), denn die einem Vorstandsmitglied kraft Gesetzes obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgrund des Anstellungsvertrages zugleich auch vertragliche Pflichten (MüKoAktG/Spindler, a.a.O., § 84 AktG Rn 93 m.w.N.). Auch in dieser Hinsicht ist das Verschulden des Klägers zumindest in der Form der Fahrlässigkeit gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermuten.

c) Darüber hinaus hat die Beklagte schließlich auch einen Anspruch gegen den Kläger auf Schadensersatz wegen der Renovierung der Vorstandshäuser unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB (Missbrauchstatbestand).

aa) Der Kläger haftet der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Alt. 1 StGB, weil er sich gegenüber der Gesellschaft einer Untreue in der Form des Missbrauchstatbestandes schuldig gemacht hat.

(1) Bei der genannten Vorschrift handelt es sich unzweifelhaft um ein Schutzgesetz zugunsten der Gesellschaft (Beck’scher Online-Kommentar zum BGB/Spindler, Stand: 01.03.2011, § 823 BGB n 206 m.w.N.).

(2) Die objektiven Voraussetzungen für eine Haftung auf der genannten Grundlage sind erfüllt. Denn der Kläger besaß zwar aufgrund seiner gesetzlichen Stellung als Vorstandsmitglied die rechtliche Möglichkeit dazu, mit seiner Genehmigung der streitgegenständlichen Renovierungsarbeiten an den Vorstandshäusern zugleich in einer im Außenverhältnis der Gesellschaft zu den beauftragten Handwerkern wirksamen Art und Weise die Begleichung der in diesem Zusammenhang anfallenden Rechnungen zu veranlassen und auf diese Weise zu Lasten der Gesellschaft über deren Vermögen zu verfügen, er hat seine dahingehende Befugnis aber missbraucht, weil er dazu aus den bereits dargelegten Gründen in seinem (Innen-)Verhältnis zu der Beklagten nicht oder jedenfalls nicht in wirksamer Weise ermächtigt war.

(3) Dabei hat der Beklagte auch in der für eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB erforderlichen Art und Weise schuldhaft gehandelt.

(a) Da die strafrechtliche Untreue gemäß § 15 StGB nur vorsätzlich begangen werden kann, kommt allerdings auch eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB nur dann in Betracht, wenn der Kläger den Untreuetatbestand mindestens bedingt vorsätzlich im Sinne des strafrechtlichen Verschuldensbegriffes verwirklicht hat (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 823 BGB Rn 60; Beck’scher Online-Kommentar zum BGB/Spindler, a.a.O., § 823 BGB Rn 163, jeweils m.w.N.).

Den danach erforderlichen Vorsatz hat nach den allgemein geltenden Grundsätzen der Geschädigte - hier also die Beklagte - darzulegen und zu beweisen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB Rn 81; Beck’scher Online-Kommentar zum BGB/Spindler, a.a.O., § 823 BGB Rn 166, jeweils m.w.N.). In der Rechtsprechung anerkannte Beweiserleichterungen im Hinblick auf das Vorliegen eines Verschuldens zumindest in der Form der Fahrlässigkeit jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Tatbestand des verletzten Schutzgesetzes das gebotene Verhalten so konkret umschreibt und nicht nur einen bestimmten Erfolg verbietet, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zugleich den Schluss auf das Vorliegen eines Verschuldens nahelegt, können auf den hier in Frage stehenden Fall der Vorsatzhaftung nicht übertragen werden (BGH WM 2010, 928 = juris Rn 38; Palandt/Sprau, a.a.O. § 823 BGB Rn 81).

(b) In Übereinstimmung mit dem Vermerk der StA Düsseldorf vom 17. Februar 2009 (Anlage B 52) - siehe dort Seite 7 - geht der Senat allerdings davon aus, dass ein zumindest bedingter Vorsatz des Klägers im Hinblick auf den ihm zur Last gelegten Missbrauch seiner organschaftlichen Vertretungsmacht dennoch festgestellt werden kann. Denn eine wertende Gesamtbetrachtung der unstreitig feststehenden Tatsachen zwingt hier zu dem Schluss, dass der Kläger die Genehmigung zur Ausführung der streitigen Baumaßnahmen erteilt hat, obwohl er wusste oder es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er zu der Erteilung einer solchen Genehmigung in seinem Innenverhältnis zu der Gesellschaft nicht berechtigt war. Unstreitig wusste er nämlich, dass ihm und dem Vorstandssprecher B. durch die Renovierungsmaßnahmen in den Vorstandshäusern ein geldwerter Vorteil zufloss, von dem ihm als Vorstand zugleich auch bekannt gewesen sein muss, dass darüber nach dem Gesetz ausschließlich der Aufsichtsrat zu entscheiden hatte.

(c) Angesichts dieser Ausgangssituation kann es den Kläger im Ergebnis auch nicht entlasten, wenn er sich darauf beruft, er habe angenommen, er sei zu der Genehmigung der streitigen Baumaßnahmen berechtigt gewesen, weil die erforderlichen Befugnisse durch den Beschluss des Aufsichtsratspräsidiums aus dem Jahre 1977 auf den Vorstand übertragen worden seien. Schon angesichts der Tatsache, dass der von ihm zur Begründung für seine Annahme angeführte Beschluss des Aufsichtsratspräsidiums bereits zum Zeitpunkt der ersten, hier in Rede stehenden Bauarbeiten rund fünfundzwanzig Jahre alt gewesen sein soll und der Kläger außerdem auch nach seinem eigenen Vortrag zu keinem Zeitpunkt irgendwelche schriftlichen Unterlagen gesehen hat, die ihn zu der Annahme hätten berechtigen können, dass die Entscheidungen im Zusammenhang mit den Vorstandshäusern tatsächlich auf die Vorstände selbst übertragen waren, sondern dass er sich in diesem Zusammenhang letztlich allein auf die in der Gesellschaft mündlich kommunizierten Usancen verlassen haben will, hält der Senat den dahingehenden Einwand des Klägers in der Sache für eine bloße Schutzbehauptung. Wenn der Kläger sich angesichts der sich unter den dargelegten Umständen geradezu aufdrängenden Interessenkonflikte für die Vorstandsmitglieder den Dingen nicht weiter nachgegangen ist, sondern sich auch nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich auf die mündlichen Berichte über das Bestehen eines Beschlusses aus dem Jahre 1977 verlassen haben will, dann lässt dies letztlich nur die Schlussfolgerung zu, dass er Genaueres über die Zulässigkeit der "Selbstgenehmigungen" bei den Baumaßnahmen überhaupt nicht wissen wollte, weil er zumindest ernstlich damit gerechnet hat, dass die langjährig bei der Beklagten geübte Praxis so nicht zulässig war.

(d) Etwas anderes ist insbesondere auch der von ihm in diesem Zusammenhang noch angeführten Bankmitteilung vom 07. März 1996 (Anlage K 17) nicht zu entnehmen, denn diese betrifft allein die Frage, in welchem Umfang selbst noch eine Mitwirkung der zum damaligen Zeitpunkt für das Gebäudemanagement zuständigen Abteilung der Beklagten bei laufenden Instandhaltungsmaßnahmen kleineren Umfangs an den Vorstandshäusern entfallen sollte, nicht jedoch die für die Entscheidung allein maßgebliche Frage, in welchem Umfang der Aufsichtsrat seine Aufgaben in diesem Zusammenhang an die Vorstandsmitglieder übertragen konnte.

(e) Im Übrigen würde der Vorsatz des Klägers im Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns selbst dann nicht entfallen, wenn er tatsächlich an die Existenz des Präsidiumsbeschlusses aus dem Jahre 1977 geglaubt hätte. Denn es trifft zwar nach ganz herrschender Ansicht grundsätzlich zu, dass sich der ‑ hier erforderliche - Vorsatz im strafrechtlichen Sinne bei der Verwirklichung des Untreuetatbestandes auch auf die Pflichtwidrigkeit des in Rede stehenden Handelns beziehen muss (vgl. statt aller z.B. Schönke/Schröder/Perron, Strafgesetzbuch, 28. Auflage, § 266 StGB Rn 49 m.w.N.). Eine sachgerechte Einordnung etwaiger Fehlvorstellungen oder -bewertungen kann aber in einem derartigen Fall nicht durch die schlichte Anwendung einfacher Formeln ohne Rückgriff auf wertende Kriterien erfolgen. Eine pauschale Annahme, dass jede ‑ worin auch immer begründete - fehlerhafte Wertung, nicht pflichtwidrig zu handeln, stets das Entfallen des Vorsatzes zur Folge habe, ist deswegen unzulässig (BGH WM 2006, 276 ff. = juris Rn 83). Der Kläger, der als Vorstand die zwingende gesetzliche Abgrenzung der organschaftlichen Zuständigkeiten in der Aktiengesellschaft kennen musste, musste insoweit zwangsläufig auch wissen, dass selbst ein etwaiger Beschluss des Aufsichtsratspräsidiums mangels rechtlicher Wirksamkeit keineswegs den Glauben an die Legalität seines Handelns hätte begründen können. Ein Tatbestandsirrtum kann in seinem etwaigen Glauben an die Existenz des Beschlusses aus dem Jahre 1977 deshalb nicht gesehen werden. Selbst wenn der Kläger - was er in diesem Form allerdings noch nicht einmal selbst explizit vorgetragen hat - auch diese gesetzliche Abgrenzung verkannt haben sollte, läge darin vielmehr allenfalls die Inanspruchnahme eines nicht tatsachenfundierten, irrigen Erlaubnissatzes, die den Vorsatz ebenfalls nicht entfallen lassen würde (BGHSt. 54, 148 ff. = WM 2009, 2141 ff. = juris Rn 47 m.w.N.).

2. Der Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen der Renovierungsmaßnahmen in den Vorstandshäusern ist auch in der geltend gemachten Gesamthöhe von 323.815,00 € gerechtfertigt.

In Höhe dieses Betrages, dessen Zusammensetzung z.B. der Aufstellung der Beklagten auf der Seite 33 der Berufungsbegründung entnommen werden kann, greift der derzeit noch aktuelle Zahlungsantrag der Widerklage durch und ist bis zur Aufrechnung mit den Ruhegehaltsansprüchen des Klägers auch die ursprüngliche Widerklage in dem in der ersten Instanz geltend gemachten Umfang bis zu den jeweiligen Teilerledigungserklärungen des Klägers begründet gewesen, soweit sie auf die Schadensersatzansprüche wegen der Vorstandshäuser gestützt gewesen ist.

a) In der genannten Höhe ist durch die Veranlassung der Arbeiten in dem Vorstandshaus A. und durch die Genehmigung der Arbeiten in dem Vorstandshaus Ortseigen von dem Kläger ein Schaden verursacht worden.

Zur Ermittlung dieses Schadens beruft sich die Beklagte zu Recht auf die Höhe des als Folge der Pflichtverletzung/Untreue des Klägers aus dem Vermögen der Beklagten abgeflossenen Vermögens und mithin auf die Höhe des für die Bezahlung der streitigen Arbeiten angefallenen Aufwandes (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit auf die mit den Renovierungsarbeiten bewirkte Wertsteigerung der Vorstandshäuser nicht an. Ebenso liegt der Schaden der Beklagten auch nicht nur in einer ihr etwa entgangenen Mieterhöhung, die sie aufgrund der Renovierungsarbeiten möglicherweise hätte durchsetzen können. Ein derartiger Ansatz bei der Ermittlung des Schadens ist bei der gebotenen, wertenden Betrachtung ("normativer Schadensbegriff") schon deshalb nicht angebracht, weil es nicht ohne Berücksichtigung bleiben kann, dass die Renovierungsarbeiten aus der Sicht des dafür allein zuständigen Aufsichtsrates der Gesellschaft unfreiwillig erfolgt sind und völlig offen ist, ob und inwieweit sie die ihr praktisch aufgedrängten Gegenleistungen - jedenfalls in dem eingeschränkten mit der Widerklage ohnehin lediglich geltend gemachten Umfang - sinnvoll nutzen kann (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21).

Auch soweit die Beklagte für die von dem Kläger verursachten Aufwendungen eine Kompensation erfahren hat, indem sie auf diese Weise von ihren Verbindlichkeiten aus den Mietverträgen über die Vorstandshäuser im Hinblick auf deren Instandhaltung befreit wurde oder weil wegen der durch die Arbeiten verbesserten Ausstattung der Häuser deren Miete erhöht werden konnte, ist eine derartige Kompensation zugunsten des Klägers nur nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60; vgl. auch Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 93 AktG Rn 15a m.w.N.), mit der weiteren Folge, dass solche Vorteile auch nach den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast nicht von der Beklagten, sondern von dem Kläger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH NJW-RR 2004, 79 ff., 81 = juris Rn 17 m.w.N.). Von dieser (primären) Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger insbesondere auch nicht dadurch entlastet, dass sich die Beklagte - sozusagen in freiwilliger Vorwegnahme derartiger, eigentlich dem Kläger obliegenden Darlegungen - schon von sich aus eine Reihe von finanziellen Vorteilen zu ihren eigenen Lasten selbst in Anrechnung gebracht hat, soweit diese auch in dem ihrer Widerklageforderung zugrunde liegenden Privatgutachten des Sachverständigen C. vom 22. Mai 2009 (Anlage B 23) bereits als Abzugspositionen berücksichtigt worden sind.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der aus den Renovierungsarbeiten entstandene Schaden daher nur so bemessen werden, wie es der von der Beklagten auch tatsächlich vorgenommenen Schadensberechnung entspricht. Denn der von der Beklagten für die streitigen Arbeiten jeweils in Ansatz gebrachte und im Übrigen auch durch die Vorlage sämtlicher einschlägigen Rechnungen belegte Aufwand für die Renovierungsarbeiten ist zwischen den Parteien unstreitig und im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Kompensationen, die der Beklagten im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten zugeflossen sind und über den von dieser bereits freiwillig selbst berücksichtigten Umfang hinausgehen, hat der Kläger - auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2012 hierzu in dem ihm daraufhin nachgelassenen Schriftsatz vom 01. August 2012 - weder dargelegt noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt.

aa) Die Beklagte kann von dem Kläger Schadensersatz wegen der Veranlassung der Renovierungsarbeiten an dem Vorstandshaus A. in einer Gesamthöhe von 96.875,00 € = 3.550,00 € Rollos 2003/06 + 15.100,00 € Kellersanierung 2002 + 23.650,00 € Küchensanierung 2003 + 5.500,00 € Pflasterarbeiten 2005 + 89.800,00 € Bädersanierung 2006 - 40.725,00 € Vorteilsausgleichung für Erhöhung der Baualtersgruppe verlangen.

aaa) Die Kosten der in den Jahren 2003 und 2006 angeschafften Rollos in Höhe von rund 3.550,00 € = 451,24 € für Faltrollos gemäß der Rechnung der R. GmbH & Co. KG vom 15. April 2003 (Anlage B 30) + 3.097,20 € für Verdunklungsrollos gemäß der Rechnung der Fa. S. vom 19. Juni 2006 (Anlage B 31) sind schon deshalb ersatzfähig, weil es sich dabei um Aufwendungen für die private Lebensführung der Familie A. handelt, die aufgrund des mit der Beklagten bestehenden Mietvertrages (Anlage B 19) nicht geschuldet waren.

Erhebliche Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. Dass die im Jahre 2003 angeschafften Faltrollos den Ersatz für vergilbte Vorgänger dargestellt haben, deren Anschaffung beim Bezug des Hauses A. durch den Kläger aus einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Renovierungsbudget bezahlt worden sind, ändert nichts daran, dass die Überlassung der Rollos kein Gegenstand des Mietvertrages war und daher auch ihr Austausch aufgrund von auftretenden Alterserscheinungen von der Beklagten nicht geschuldet wurde. Ebenso kommt es auch nicht darauf an, dass die im Jahre 2006 beschaffen Verdunklungsrollos nach dem Vortrag des Klägers deshalb angebracht worden sind, um die Räumlichkeiten des Hauses vor ungewollten Einblicken von außen zu schützen, wobei ein solcher Sichtschutz bei dem Vorstandsmitglied einer Bank auch nicht ungewöhnlich sei. Denn auch wenn die Anschaffung der - in der Rechnung der Fa. S. allerdings als "Sonnenschutz" bezeichneten - Rollos aus dem von dem Kläger angeführten Zweck durchaus sinnvoll gewesen sein mag, war sie jedenfalls mietvertraglich nicht geschuldet und hätte daher allenfalls durch den Aufsichtsrat der Beklagten genehmigt werden können.

bbb) Auch die Kosten der im Jahre 2002 durchgeführten Kellersanierung des Hauses A. in einer Gesamthöhe von rund 37.700,00 € gemäß der Rechnung der Fa. Fliesen E. vom 29. November 2002 (Anlage B 24) sind jedenfalls in der von dem Privatsachverständigen C. in dessen Gutachten vom 22. Mai 2009 (Anlage B 23), Seite 6f. ermittelten Höhe von 15.100,00 € anteilig von dem Kläger zu ersetzen.

Etwaige Vorteile, welche die von der Beklagten schon berücksichtigten übersteigen, sind auch dieser Schadensposition von dem Kläger nicht entgegen gehalten worden. Dass die Sanierung des Kellers dem Grunde nach notwendig gewesen ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ist auch in der Schadensermittlung des Privatsachverständigen C. bereits berücksichtigt. Der Umfang der durch die Sanierung des Kellers bewirkten Werterhöhung über das Ausmaß einer schon mietvertraglich geschuldeten Renovierung hinaus kann aus dieser Tatsache allein ebenso wenig entnommen werden, wie aus dem sonstigen Vortrag des Klägers in diesem Zusammenhang. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die in den zu Wohnzwecken genutzten Kellerräumen des Hauses A. eingebaute Fußbodenheizung. Denn selbst wenn diese auf Anraten des mittlerweile verstorbenen und zum damaligen Zeitpunkt mit der Erforschung der Ursachen der in dem Keller des Hauses aufgetretenen Feuchtigkeit sowie der Planung der zu deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen im Auftrag der Beklagten befassten Privatsachverständigen T. eingebaut worden sein sollte - was den beiden schriftlichen Gutachten dieses Sachverständigen vom 22. August 2001 und 09. Dezember 2002 (Anlagen B 58 und B 59) allerdings nicht zu entnehmen ist - ändert dies nichts daran, dass durch den Einbau der Fußbodenheizung nicht nur die Feuchtigkeit zumindest symptomatisch bekämpft worden ist, sondern auf diese Weise zusätzlich auch der Wohnkomfort in den Kellerräumen erheblich erhöht worden ist. Dies bestätigt auch schon der Sachverständige T., wenn er auf der Seite 5 seines Gutachtens vom 09. Dezember 2002 (Anlage B 59) ausdrücklich den "erhöhten Komfort" der Fußbodenheizung hervorhebt. Ebenso kann auch der Vortrag des Klägers zu den Gründen für die Auswahl der nach seinen Angaben besonders strapazierten Bodenfliesen der Fa. U., Kollektion V., als zutreffend unterstellt werden; er bestätigt sogar im Ergebnis den Vortrag der Beklagten, wonach es sich insoweit um besonders hochwertige Fliesen gehandelt habe. All dies sagt aber über den Umfang der durch die Arbeiten bewirkten Werterhöhung nichts aus und erst recht auch nichts zu der weiteren, sich im Falle des Vorliegens einer solchen Werterhöhung anschließenden Folgefrage, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich die Beklagte diese im Rahmen der Vorteilsausgleichung als Kompensation auf den ihr entstandenen Schaden anrechnen lassen muss. Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vor dem Landgericht sind solche anrechnungsfähigen Vorteile zumindest in einem Ausmaß, das über die von der Beklagten schon selbst berücksichtigten Beträge hinausgeht, nicht zutage getreten. Auch der hierzu vernommene Zeuge H. hat im Ergebnis nur die ohnehin unstreitige Tatsache bestätigt, dass die Renovierungsarbeiten in den Kellerräumen notwendig gewesen sind.

ccc) In gleicher Weise sind auch die durch die Rechnungen aus dem Anlagenkonvolut B 25 belegten Kosten der im Jahre 2003 durchgeführten Küchensanierung des Hauses A. in einer Gesamthöhe von rund 61.300,00 € gemäß der Aufstellung auf der Seite 17 des Schriftsatzes der Beklagten vom 25. Mai 2009 jedenfalls in der von dem Privatsachverständigen C. in dem Gutachten vom 22. Mai 2009 (Anlage B 23), Seite 7 ermittelten Höhe von 23.650,00 € anteilig durch den Kläger zu ersetzen.

Auch die gegen diese Schadensposition erhobenen Einwendungen des Klägers haben keinen Erfolg. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die alte Küche des Hauses A. zum Zeitpunkt ihres Austausches im Jahre 2003 bereits zwanzig Jahre alt und ihre Sanierung zudem auch schon wegen der dort aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden erforderlich war, ebenso auch, dass der alte Boden in der Küche gebrochen war und durch einen neuen ersetzt werden musste. Selbst wenn es sich auch bereits bei der alten Küche um eine solche der Fa. Poggenpohl gehandelt und - wie es der Zeuge H. bestätigt hat - der neue Bodenbelag in der Küche der gleiche wie der alte war, ändert dies jedoch nichts daran, dass mit dem Ersatz der alten Küche und des alten Bodens ein mietvertraglich teilweise nicht geschuldeter Aufwand verbunden gewesen ist und dass es aus den oben bereits dargelegten Gründen die Aufgabe des Beklagten wäre, darzulegen und zu beweisen, dass dieser Anteil an dem Gesamtaufwand geringer war als der dafür von dem Sachverständigen C. - Gutachten vom 22. Mai 2009 (Anlage B 23) Seite 7 - in Ansatz gebrachte Betrag, bei dessen Ermittlung auch derjenige Teil der bezeichnenderweise auch dort durchaus gesehenen, durch diesen Aufwand bewirkten Wertsteigerung bereits Berücksichtigung gefunden hat, der gemäß dem - auch von dem Kläger nicht angegriffenen, weil noch zu seiner aktiven Zeit erstellten - Mietwertgutachten des Sachverständigen G. vom 21. Januar 2004 (Anlage B 26) bereits in die Miete des Hauses eingeflossen ist.

Anders als das Landgericht meint, sind in dieser Hinsicht die während der Nutzungsdauer der alten Küche veränderten Standards zu Lasten des Klägers sehr wohl zu berücksichtigen, denn da eine derartige Verbesserung des Wohnstandards nach dem Mietvertrag nicht geschuldet war, hätte sie zumindest durch den Aufsichtsrat der Beklagten genehmigt werden müssen. Entsprechende Darlegungen des Klägers fehlen jedoch. Insbesondere wird z.B. auch die von dem Sachverständigen C. abweichend von dem Sachverständigen G. in Ansatz gebrachte Restnutzungsdauer der neuen Küche von dem Kläger nicht konkret angegriffen. Die Formulierung in dem Verkehrswertgutachten des Privatsachverständigen Becker vom 19. Januar 2009 (Anlage K 26), auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhang wie auch an anderer Stelle mehrfach beruft, wonach das Haus A. auch nach der Sanierung nur eine "mittlere bis gehobene Gebäudeausstattung" aufgewiesen habe, bezieht sich zum einen schon nicht konkret auf die Küche, sondern auf das ganze Haus und ist zum anderen auch ohnehin nichtssagend. Im Übrigen ist die Ausstattung der neuen Küche (u.a. mit Einbaugeräten von Gaggenau und Miele, darunter z.B. einem Dampfgarer, den es in dieser Form 15-20 Jahre zuvor noch gar nicht gegeben haben dürfte) immerhin durch den Sachverständigen G. - Anlage B 26, Seite 9 - ausdrücklich als "hochwertig und funktional" bezeichnet worden. Schließlich hat auch die Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen H. zu einer weiteren Klärung der entscheidungserheblichen Fragen in diesem Zusammenhang nichts weiter beigetragen.

ddd) Der Kläger hat der Beklagten weiter auch die Kosten der im August 2005 vorgenommenen Pflasterarbeiten in Höhe von rund 5.500,00 € gemäß der Rechnung der I-GmbH & Co. GK vom 25. August 2005 (Anlage B 32) zu ersetzen, die für eine Erneuerung und Vergrößerung der Zuwegung zum Gartenhaus des Vorstandshauses A. angefallen sind.

Hierzu hat zwar die Zeugin A. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, die alten Platten der Zuwegung zum Gartenhaus seien gebrochen gewesen und hätten sogar eine Gefahrenquelle dargestellt, was im Übrigen auch durch die Fotografie dieser Platten in der Anlage B 62 Seite 1 oben durchaus bestätigt wird. Zugleich ist aber aus den weiteren Fotografien der Anlage B 62 klar ersichtlich, dass die Erneuerung der Zuwegung über eine reine Reparaturmaßnahme weit hinausging und im Zuge der Arbeiten insbesondere die früher plattierte und jetzt gepflasterte Fläche erheblich vergrößert worden ist, was im Übrigen auch die Zeugin N. in ihrer Vernehmung ebenfalls eingeräumt hat. Nachdem auch der Sachverständige G. in seinem Mietwertgutachten vom 01. Oktober 2007 - erwähnt und übernommen in dem Gutachten C. (Anlage B 23, Seite 8, aber selbst wohl nicht vorgelegt) - daher zu einer Erhöhung des Wohnwerts im Zusammenhang mit der Erneuerung der Zuwegung gelangt ist, wäre es daher die Aufgabe des Klägers gewesen, näher zu begründen, warum der Aufwand für eine solche Erhöhung trotz des anhand der Fotografien an sich evidenten Befundes nach seiner Auffassung dennoch zur Begründung der Widerklageforderung nicht berücksichtigt werden kann.

eee) Kein anderes Ergebnis ergibt sich auch im Hinblick die im Jahre 2006 angefallenen Kosten für die Sanierung der Bäder des Vorstandshauses A. (Grundsanierung der Sanitärräume im 1. OG und des Gäste-WC im Erdgeschoss) in einer Gesamthöhe von rund 252.400,00 € gemäß der durch das Anlagenkonvolut B 29 mit den zugehörigen Rechnungen belegten Aufstellung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 25. Mai 2009, Seite 19, von denen wiederum der in dem Gutachten des Sachverständigen C. (Anlage B 23) ermittelte Anteil in Höhe von 89.800,00 € an nicht durch den Mietvertrag gedeckten oder durch eine Mieterhöhung kompensierten Aufwendungen durch den Kläger im Rahmen der Widerklage zu ersetzen ist.

Auch gegen diese Schadensposition sind erhebliche Einwendungen von dem Kläger nicht vorgebracht worden. Dass die - wiederum dem Grunde nach in ihrer Notwendigkeit unstreitige - Sanierung der Bäder in ihrem Umfang über eine reine Instandhaltungsmaßnahme weit hinausgegangen ist, wird beispielhaft schon durch den Einbau des sog. "Regenpaneels" im Masterbad und einer unbestritten damit im Zusammenhang stehenden, größer dimensionierten Warmwasserbereitung einschließlich eines neuen Heizkessels und einer Enthärtungsanlage belegt, denn ein derartiges Regenpaneel und die dafür erforderliche, größer dimensionierte Warmwasserbereitung sind in dem Masterbad des Hauses A. vor seiner Sanierung - wiederum unstreitig - nicht vorhanden gewesen. Auch der Einbau hochwertiger Granitfliesen oder derjenige einer Whirlpool-Badewanne war offenkundig mit einer Werterhöhung verbunden, die nicht aufgrund des bestehenden Mietvertrages geschuldet war und auch nicht durch eine Mieterhöhung kompensiert worden ist. Dass es sich bei den den neu eingebauten Dornbracht-Armaturen nur um einen Ersatz für gleichwertige, alte Armaturen gehandelt hat, kann unter diesen Umständen ebenso zugunsten des Klägers als zutreffend unterstellt werden wie dessen weitere Behauptung, bei dem individuell angefertigten Spiegelschrank habe es sich um den Ersatz eines identischen Vorgängermodells gehandelt, das deshalb habe ausgetauscht werden müssen, weil aus statischen Gründen die gesamte Zwischenwand des Bades habe ersetzt werden müssen. Damit ist zwar im Hinblick auf die Armaturen und den Spiegelschrank ein Instandhaltungs- und Erneuerungsbedarf belegt, nicht jedoch, dass die für diesen dem Grunde nach unstreitigen Bedarf von dem Sachverständigen C. in Ansatz gebrachten und von der Beklagten für die Begründung ihrer Schadensersatzforderung übernommenen Pauschalen nicht ausreichend bemessen gewesen sind. Zu dieser Frage hat auch die Beweisaufnahme keine zusätzlichen Erkenntnisse beisteuern können, denn sie hat lediglich die - ohnehin unstreitige - Notwendigkeit einer Sanierung der Bäder dem Grunde nach bestätigt, wobei die Zeugin N. insbesondere auch noch einmal näher erläutert hat, warum die Zwischenwand des Bades mit dem Spiegelschrank ausgetauscht werden musste.

fff) Von ihrem sich aus den Positionen zu II 2 b) aa) aaa) - eee) ergebenden Schaden im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten an dem Vorstandshaus A. bringt die Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen C. vom 22. Mai 2009 (Anlage B 23), Seite 9, bereits freiwillig eine (weitere) Vorteilsausgleichung in Höhe von 40.725,00 € als kapitalisierten Gegenwert für einen Teil der Baumaßnahmen in Anrechnung, der im Wege einer rechnerischen Korrektur durch die Erhöhung der Baualtersgruppe bereits in den von dem Sachverständigen G. im Auftrag der Beklagten ermittelten Mietwert des Hauses eingeflossen ist. Einwendungen gegen die Ermittlung dieses Abzugsbetrages sind von dem Kläger nicht erhoben worden.

bb) Die Beklagte kann von dem Kläger Schadensersatz wegen der Genehmigung der Renovierungsarbeiten an dem Vorstandshaus B. in einer Gesamthöhe von 226.940,00 € = 4.000,00 € Garagensanierung 2004 + 25.740,00 € Küchensanierung 2005 + 109.700,00 € Einfriedung 2005 + 67.500,00 € Bädersanierung 2006 + 25.900,00 € diverse Arbeiten 2006- 5.900,00 € Vorteilsausgleichung für die Erhöhung der Spannenbewertung verlangen.

aaa) Aus vergleichbaren Gründen, wie sie bereits im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten des Vorstandshauses A. erörtert worden sind, ist der Kläger der Beklagten auch zum Ersatz des von dem Sachverständigen C. in dessen Gutachten vom 22. Mai 2009 (Anlage B 23), Seite 10, ermittelten, nicht aufgrund des Mietvertrages geschuldeten und auch nicht durch eine nachträgliche Mieterhöhung kompensierten Anteils von 4.000,00 € an den Gesamtkosten für die Sanierung der Garage (Erneuerung des Garagenbodens, Anstrich der Innenwände, Erneuerung und Verlagerung des Ausgussbeckens in der Garage) des Vorstandshauses B. im Jahre 2004 in Höhe von ca. 14.295,00 € verpflichtet, die sich im einzelnen wie folgt zusammensetzen:

LfdNr.

Rechnung

Betrag

Rechnung der Fa. E. vom 29.10.2004(Anlage B 34/1):

11.259,76 €

Rechnung der Fa. F. vom 08.11.2004(Anlage B 34/2):

2.360,88 €

Rechnung Fa. D. vom 05.11.2004 (Anlage B 35), Pos. 26 - 29 (Nettobeträge der Einzelpositionen abzgl. 3 % Skonto vom Netto + 16 % Umsatzsteuer):

675.31 €

Summe (gerundet) ca.:

14.295,00 €

Unbestritten hat die Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass mit der dem Grunde nach unstreitigen Sanierung der Garage ein nicht durch den Mietvertrag geschuldeter und auch nicht durch eine spätere Mieterhöhung abgegoltener Aufwand verbunden war, der sich schon daraus ergibt, dass es sei bei dem für den Garagenboden verwendeten Argelith-Feinzeug um ein besonders hochwertiges Material handelte und dass ein Grund für die anlässlich der Renovierung der Garage vorgenommene Verlegung des Ausgussbeckens in keiner Weise zu erkennen ist. Mit dem hiergegen von dem Kläger allein erhobenen Einwand, bei der Genehmigung der Arbeiten habe er sich auf die zuständige Fachabteilung der Beklagten verlassen, wonach der Kunststoffboden der Garage einer Sanierung bedurft habe, ist der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen möglicherweise überhöhten Umfang des aus diesem Grund von der Beklagten zu seinen Lasten berücksichtigten Anteils an den Sanierungskosten für die Garage nicht gerecht geworden. Das Landgericht hat sich mit diesen Kosten in dem angefochtenen Urteil ohnehin nicht konkret auseinander gesetzt; auch in dem Beweisbeschluss werden sie nicht einmal erwähnt.

bbb) In gleicher Weise sind auch die durch die Rechnungen aus dem Anlagenkonvolut B 36 belegten Kosten der im Mai des Jahres 2006 durchgeführten Küchensanierung des Hauses B. in einer Gesamthöhe von rund 95.500,00 € gemäß der Aufstellung auf den Seiten 24 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 25. Mai 2009 jedenfalls in der von dem Sachverständigen C. in dessen Gutachten vom 22 Mai 2009 (Anlage B 23), Seite 11 f. ermittelten Höhe von 25.740,00 € anteilig durch den Kläger zu ersetzen.

Wiederum ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Sanierung der Küche des Hauses B. dem Grunde nach erforderlich war. Wiederum ändert dies aber nichts daran, dass der dafür angefallene Aufwand wegen der unstreitigen und - wenn auch nur pauschal auch in dem Mietwertgutachten des Sachverständigen G. vom 05. Februar 2006 (Anlage B 37) bereits berücksichtigten - Hochwertigkeit der verarbeiteten Materialien und der neu angeschafften Küchengeräte sowie wegen der Durchführung werterhöhender Baumaßnahmen wie etwa dem Einbau eines sog. "Lichtkamins" nur zum Teil durch den Mietvertrag mit den Eheleuten B. gedeckt oder durch eine spätere Mieterhöhung kompensiert war und dass es aus den oben bereits näher ausgeführten Gründen Aufgabe des Klägers gewesen wäre, darzulegen und zu beweisen, dass der für den nicht geschuldeten Anteil des Aufwandes der Küchensanierung von der Beklagten schon von sich aus in Ansatz gebrachte Betrag untersetzt gewesen ist, obwohl bei dessen Ermittlung auch derjenige Teil der angefallenen Kosten, der bereits in das Gutachten G. eingeflossen ist, schon berücksichtigt wurde.

Auf den von ihm in diesem Zusammenhang - abgesehen von der allgemeinen, aber ohnehin unstreitigen Sanierungsbedürftigkeit der Küche an sich - letztlich nur erhobenen Einwand, der alte, in der Küche verlegte Marmorboden sei für seine Zwecke nicht geeignet gewesen, kommt es schon deswegen nicht an, weil die Beklagte auch bei einer unterstellten Richtigkeit dieses Einwandes aufgrund des Mietvertrages dennoch nur die Ausstattung mit einem Boden wie dem dort tatsächlich verlegten Marmorbelag schuldete. Die Beweisaufnahme hat auch in Bezug auf die hier in Rede stehenden Maßnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse erbracht, sondern nur die bereits ohnehin unstreitige Sanierungsbedürftigkeit der Küche dem Grunde nach bestätigt.

ccc) Der Kläger hat der Beklagten auch den im Jahre 2006 angefallenen Aufwand für die Errichtung einer - zuvor nicht vorhandenen - Einfriedung einschließlich Tor- und Sprechanlage sowie für die Instandsetzung des Pflasters in der Hofeinfahrt und auf der Terrasse auf dem Grundstück des Hauses B. in einer durch das Anlagenkonvolut B 40 belegten Gesamthöhe von rund 126.800,00 € gemäß der Aufstellung der Beklagten auf der Seite 27 ihres Schriftsatzes vom 25. Mai 2009 jedenfalls in der von dem Sachverständigen C. in seinem Gutachten vom 22. Mai 2009 (Anlage B 23), Seite 12 ermittelten Höhe von 109.700,00 € anteilig zu ersetzen.

Eine Verpflichtung der Beklagten zur Errichtung einer derartigen Einfriedung als Ersatz für die als Abgrenzung des Grundstücks zur Straßenseite seit dem Abschluss des Mietvertrages nur vorhandenen Sträucher ist in keiner Form zu erkennen. Auf die mögliche Sinnhaftigkeit einer solchen Einfriedung aus Sicherheitsgründen kommt es schon deshalb nicht an, weil über diese nur der Aufsichtsrat der Beklagten hätte befinden dürfen. Ebenso hat der Kläger auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen und in welchem Umfang der von dem Sachverständigen C. anerkannte Anteil an den Kosten für die Pflasterungsarbeiten zu gering bemessen gewesen sein könnte.

ddd) Ebenso ist auch der Aufwand der im Jahre 2006 durchgeführten Sanierung der Bäder (Masterbad, Gäste-WC und Duschbad) des Hauses B. in einer Gesamthöhe von rund 171.400,00 € gemäß der durch das Anlagenkonvolut B 41 mit den zugehörigen Rechnungen belegten Aufstellung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 25. Mai 2009, Seite 29 jedenfalls in der in dem Gutachten C. (Anlage B 23), Seite 13 f. ermittelten und von der Beklagten zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche übernommenen Höhe von 67.500,00 € von dem Kläger an die Beklagte zu erstatten, weil die angefallenen Aufwendungen zumindest in dieser Höhe nicht durch den Mietvertrag veranlasst worden und auch in die der Neufestsetzung der Miete für das Haus zugrunde liegenden Mietwertgutachten des Sachverständigen G. nicht eingegangen sind.

Der Kläger ist den umfangreichen Darlegungen der Beklagten über den Umfang der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Sanierungsarbeiten (u.a. Ausstattung des Masterbades mit Sandstein, Deckenverspachtelung und Anstrich in der besonderen Technik "Marmorino", Verwendung von Dornbracht-Armaturen und besonders hochwertigen Sanitärobjekten, Einbau eines Möbeltresors und einer Duschstange) lediglich mit der pauschalen Begründung entgegen getreten, die Sanierung der Bäder sei ausweislich der Erklärung der Strafverteidigers von Herrn B. in dem gegen diesen geführten Ermittlungsverfahren (Anlage K 29) erforderlich gewesen, weil das alte Bad bereits siebzehn Jahre alt gewesen sei. Die Notwendigkeit einer Sanierung dem Grunde nach ist aber zwischen den Parteien auch im Hinblick auf die Bäder des Hauses B. von vornherein nicht streitig gewesen. Seiner Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf den Umfang der von dem Sachverständigen C. ermittelten, über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden Aufwendungen ist der Kläger auf diese Weise wiederum nicht gerecht geworden.

eee) Schließlich hat die Beklagte in der sich im Einzelnen aus dem Gutachten des Sachverständigen C. vom 22. Mai 2009 (Anlage B 23), Seite 14 ff. ergebenden Gesamthöhe von 25.900,00 € auch einen Anspruch gegen den Kläger auf anteiligen Ersatz der diversen, von dem Kläger im September 2006 genehmigten Arbeiten im Innen- und Außenbereich des Hauses B. gemäß den Darlegungen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 25.05.2009, Seite 31 ff., deren Gesamtkosten in Höhe von rund 59.900,00 € sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:

Lfd. Nr-

Position

Betrag

Einbau einer neuen Haustüranlage nebst Nebeneingangstür und Garagentor gemäß Rechnung der Fa. J. vom 19. Oktober 2006 (Anlage B 43):

25.907,75 €

Natursteinarbeiten im Haustürbereich gemäß Rechnung Fa. E. vom 25. Oktober 2006 (Anlage B 44):

4.897,23 €

Einbau eines Lichtkamins in der Diele gemäß Rechnung der K-GmbH vom 07. September 2006 (Anlage B 45):

2.637,84 €

Einbau einer "Akustikdecke" im Wohnbereich gemäß Rechnungen der L-GmbH & Co. vom 30. November 2006 und der Fa. Steingrüber-Rosenlöcher GmbH vom 27. Juli 2006 (Anlagen B 46 und B 47):

26.502,94 €

Wiederum ist der Kläger den Ausführungen der Beklagten in diesem Zusammenhang nur mit der pauschalen Begründung entgegen getreten, er habe von der Erforderlichkeit der von ihm genehmigten Maßnahmen ausgehen müssen, da er sich auf die entsprechenden Vorlagen der zuständigen Fachabteilung verlassen habe. Seiner Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf den Umfang der Maßnahmen wird er damit aber auch im Hinblick auf die verschiedenen, hier in Rede stehenden Baumaßnahmen nicht gerecht. Dass die Zeugen B. und N. die - dem Grunde nach auch hier wieder ohnehin nicht streitige - Notwendigkeit der Baumaßnahmen ebenfalls bestätigt haben, hilft dem Kläger auch hier wiederum nicht weiter. Streitig zwischen den Parteien ist allerdings die Erforderlichkeit des in der Diele - ebenso wie in der Küche, siehe oben - eingebauten Lichtkamins. Der Zeugin N. waren die Gründe für den Einbau eines solchen Lichtkamins nach ihren Angaben aber nicht bekannt und auch der Zeuge B. hat eingeräumt, dass er daran keine genaue Erinnerung mehr besitze und lediglich vermute, der Einbau des Lichtkamins hänge damit zusammen, dass zugleich auch die Haustüranlage ausgetauscht wurde, die - anders als die ursprüngliche Tür - aus Sicherheitsgründen kein Fensterelement mehr habe aufweisen sollen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, war der Einbau entsprechender Sicherheitsmaßnahmen aber - wie auch weiter oben im Zusammenhang mit der Grundstückseinfriedung schon ausgeführt - mietvertraglich dennoch nicht geschuldet und hätte daher allenfalls durch den Aufsichtsrat der Beklagten bewilligt werden können.

fff) Von ihrem sich aus den Positionen zu II 2 b) bb) aaa) - eee) ergebenden Schaden im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten an dem Vorstandshaus B. bringt die Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen C. vom 22. Mai 2009 (Anlage B 23), Seite 16 f., bereits freiwillig eine (weitere) Vorteilsausgleichung in Höhe von 5.900,00 € als kapitalisierten Gegenwert für einen Teil der Baumaßnahmen in Anrechnung, der im Wege einer rechnerischen Korrektur der Spannenbewertung bereits in den von dem Sachverständigen G. im Auftrag der Beklagten ermittelten Mietwert des Hauses eingeflossen ist. Einwendungen gegen die Ermittlung dieses Abzugsbetrages sind von dem Kläger nicht erhoben worden.

3. Einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Beklagte traf keine dahingehende Verpflichtung, die Pflichtverstöße des Klägers in der Weise zu legitimieren, dass sie im Gegenzug die Miete für die Vorstandshäuser in einem weitergehenden Maß erhöhte, als dies tatsächlich der Fall gewesen ist, oder gar die Vorstandshäuser an den Kläger und den früheren Vorstandssprecher O. zu einem Preis zu veräußern, mit dem die mit der Renovierung dieser Häuser verbundenen Aufwendungen abgegolten gewesen wären. Die Annahme einer derartigen Verpflichtung der Beklagten stünde im Wertungswiderspruch zu den obigen Ausführungen zum normativen Schadensbegriff und würde im Übrigen auch nicht berücksichtigen, dass sich zumindest ein erheblicher Teil der Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten gerade nicht in einer entsprechenden Erhöhung der für die Häuser auf dem Markt zu erzielenden Mieten oder Erwerbspreise niederschlägt. Dass der Kläger oder Herr B. bereit gewesen wären, eine höhere Miete oder einen höheren Erwerbspreis zu zahlen, als es den Marktverhältnissen entsprach, hat der für einen etwaigen Verstoß der Beklagten gegen ihre Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweispflichtige Kläger jedoch selbst nicht behauptet. Im Übrigen hat der Aufsichtsrat von den Renovierungsarbeiten auch überhaupt erst in der Folge der Existenzkrise der Beklagten im Jahre 2007 Kenntnis erlangt und hätte daher eine Anhebung der Miete über das bisherige, pauschalierte Maß hinaus auch frühestens erst zu diesem Zeitpunkt überhaupt in Erwägung ziehen können.

4. Die somit auf mehrfacher Anspruchsgrundlage gerechtfertigten Ansprüche der Beklagten sind zwar in dem Umfang zum Teil verjährt, als sie auf einer Verletzung von Organpflichten des Klägers gemäß § 93 Abs. 2 AktG oder auf einer Verletzung des Anstellungsvertrages beruhen und die Sanierung des Kellers sowie der Küche des Vorstandshauses A. in den Jahren 2002 und 2003, die Ansprüche auf Erstattung der Kosten für das im Jahre 2003 in dem Vorstandshaus A. angeschaffte Faltrollo, die Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Sanierung der Garage des Vorstandshauses B. im Jahre 2004, und die Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Sanierung der Küche des Vorstandshauses B. im Mai 2005 betreffen. Die auf einer unerlaubten Handlung des Klägers beruhenden Ansprüche der Beklagten sind von dieser Teilverjährung jedoch nicht betroffen.

a) Ansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand wegen der Verletzung organschaftlicher Pflichten gemäß § 93 Abs. 2 AktG verjähren gemäß § 93 Abs. 6 AktG in der bis zum 15. Dezember 2010 geltenden Fassung binnen fünf Jahren und gemäß § 93 Abs. 6 in der seitdem geltenden Fassung binnen zehn Jahren bei - zur Zeit der Pflichtverletzung - börsennotierten Gesellschaften sowie bei anderen Gesellschaften binnen fünf Jahren, wobei die Neufassung des Gesetzes gemäß Art. 24 EGAktG auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und bis dahin noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden ist (Hüffer, a.a.O., § 93 AktG Rn 36). Der Lauf der Verjährung derartiger Ansprüche beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB mit ihrer Entstehung, mithin also mit dem Vorhandensein eines fälligen und durchsetzbaren Anspruches, der zumindest im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden könnte und zu dem in dem hier in Rede stehenden Fall eines Anspruchs auf Schadensersatz vor allem auch gehört, dass bereits ein Schaden entstanden ist.

Ausgehend von einer frühestmöglichen Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. BGB durch die Erweiterung der Widerklage auf die Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger wegen der Vorstandshäuser durch den - bei dem Landgericht per Telefax am gleichen Tage eingegangenen - Schriftsatz vom 25. Mai 2009, welcher dem Kläger am 04. Juni 2009 zugestellt worden ist, sind damit auf der Grundlage des insoweit durchgängig noch anwendbaren, alten Verjährungsrechts alle diejenigen Ansprüche wegen organschaftlicher Pflichtverletzungen gemäß § 93 Abs. 2 AktG verjährt, die vor dem 25. Mai 2004 bereits entstanden waren, mithin also die oben aufgeführten Ansprüche im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten aus den Jahren 2002 bis einschließlich 20. Mai 2005. Alle weiteren Ansprüche der Beklagten betreffen dagegen erst später ausgeführte Renovierungsarbeiten, für welche die fünfjährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Ausweitung der Widerklage auf die Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen der Vorstandshäuser noch nicht abgelaufen war.

b) Die Verjährung der sich aus einer Verletzung des Anstellungsvertrages der Parteien ergebenden Ansprüche der Beklagten richtet sich nach § 93 Abs. 2 AktG analog (MüKoAktG/Spindler, a.a.O., § 93 AktG Rn 253 m.w.N. sowie zur GmbH auch BGH WM 1989, 1335 f. = juris Rn17, jeweils m.w.N.), so dass eine Verjährung dieser Ansprüche in dem gleichen Umfang eingetreten ist, wie für die Ansprüche wegen der Verletzung von Organpflichten des Klägers.

c) Soweit die Ansprüche der Beklagten wegen der Renovierungsarbeiten in den Vorstandshäusern auf eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB gestützt werden, geht der Senat auf der Grundlage der dafür vorgebrachten Begründung des Klägers bereits davon aus, dass seine Verjährungseinrede jedenfalls diese Anspruchsgrundlage von vornherein gar nicht mit umfasst. Selbst wenn man dies anders beurteilt, ist eine Verjährung in dieser Hinsicht aber insgesamt nicht eingetreten. Ansprüche auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung verjähren nämlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB binnen drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Geschädigte von anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit zumindest hätte erlangen müssen. Wann und in welchem Umfang die für die Verfolgung der Ersatzansprüche gegen den Vorstand zuständigen Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten von den unrechtmäßigen Renovierungsarbeiten erfahren haben oder davon ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren können, trägt der für das Durchgreifen der von ihm erhobenen Verjährungseinrede darlegungs- und beweispflichtige Kläger aber bereits selbst nicht in der erforderlichen Weise vor.

5. Der Zinsanspruch der Beklagten auf die Widerklageforderung ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB gerechtfertigt. Soweit er zum Teil auch die für erledigt erklärten Teile der Widerklageforderung betrifft, haben die jeweiligen Erledigungserklärungen die darauf entfallenden Zinsansprüche jeweils nicht mit erfasst.

a) Der Zinsanspruch in Höhe von 36.079,69 € betragsmäßig ausgerechneter Zinsen für die Zeit vom 01. April 2008 bis 14. Mai 2010 (= Zinsanspruch zu Ziffer 2 a) betrifft den Anspruch der Beklagten auf die Rückzahlung der Tantieme in Höhe von insgesamt 450.500,00 €. Mit der Erfüllung dieses Anspruchs befand sich der Kläger aufgrund der ihm in einem - nicht vorgelegten - Mahnschreiben der Beklagten vom 27. Februar 2008 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 31. März 2008 seit dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag - mithin also seit dem 01. April 2008 - im Zahlungsverzug. In der Zeit bis zum 14. Mai 2010 ist der dahingehende Anspruch der Beklagten durch die monatliche Aufrechnung mit dem Ruhegehaltsanspruch des Klägers vollständig erfüllt worden. Die rechnerische Höhe der in dieser Zeit angefallenen Zinsen ist für die Zeit bis einschließlich Dezember 2009 der von dem Kläger vorgelegten Berechnungstabelle (Anlage B 49) zu entnehmen. Für die Zeit von Januar bis Mai 2010 fehlt eine Aktualisierung dieser Berechnung durch die Beklagte, ihr Ergebnis ist jedoch unstreitig.

b) Wegen des Anspruchs der Beklagten gegen den Kläger auf Schadensersatz wegen der Renovierung der Vorstandshäuser in einer Gesamthöhe von 323.815,00 € befand sich dieser in einer Höhe von 305.250,00 € aufgrund der ihm durch das anwaltliche Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 16. Oktober 2008 (Anlage B 22) gesetzten Zahlungsfrist bis zum 10. November 2008 seit dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag - mithin also seit dem 11. November 2008 - im Zahlungsverzug. Die sich daraus ergebenden Verzugszinsen werden für einen Anteil in Höhe von 194.375,00 € an diesen 305.250,00 € mit dem Zinsanspruch zu Ziffer 2 b) und für einen weitere Anteil in einer Gesamthöhe von 98.475,00 € , der die in der Zeit von Mai 2010 bis März 2011 durch die laufende Aufrechnung mit dem Ruhegehaltsanspruch des Klägers erfüllten Teile des Schadensersatzanspruchs wegen der Vorstandshäuser betrifft, mit dem Zinsanspruch zu Ziffer 2 d) geltend gemacht. Wegen der verbleibenden 12.400,00 € = 305.250,00 € - 194.375,00 € - 98.475,00 € und wegen des weiteren, in dem Mahnschreiben vom 16. Oktober 2008 noch nicht berücksichtigen Anteils von 18.565,00 € = 323.815,00 € - 305.250,00 €, der erstmals mit der Erweiterung der Widerklage durch den Schriftsatz der Beklagten vom 25. Mai 2009 geltend gemacht worden ist, verlangt die Beklagte mit ihrer Zinsforderung zu Ziffer 2 b) lediglich Rechtshängigkeitszinsen, so dass ihr Anspruch in diesem Umfang (zumindest) aus § 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gerechtfertigt ist.

III.

Über den vorstehend bereits mit abgehandelten, den Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen der Vorstandshäuser betreffenden Teil der ursprünglich erhobenen Widerklage hinaus hat sich diese in der Hauptsache auch insoweit erledigt, als sie auf die Rückerstattung der überzahlten Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/07 gerichtet gewesen ist. In dieser Hinsicht ergibt sich die ursprüngliche Berechtigung des Anspruchs der Beklagten und seine Erfüllung erst durch die monatliche Aufrechnung mit den Ruhegehaltsansprüchen des Klägers für die Zeit von Mai bis Juli 2008 aus den obigen Ausführungen zu Ziffer II und für die Zeit von August 2008 bis Mai 2010 schon aus dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

V.

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

(bis) 320.000,00 €

= 55.650,00 € für die Berufung gegen die Entscheidung über die Klage + 225.340,00 € für die Berufung gegen die Entscheidung über den mit der Widerklage in der Berufungsinstanz noch weiter verfolgten Zahlungsantrag + überschlägig auf ein Kosteninteresse von jedenfalls > 10.000,00 € und < 39.010,00 € geschätzter Wert des Streites über die einseitigen Erledigungserklärungen der Beklagten in der ersten Instanz in Höhe von insgesamt 465.426,88 € festgesetzt.

2. Der in der ersten Instanz gemäß Verfügung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 20. Juli 2011 mit einem Gesamtbetrag von 883.793,44 € in Ansatz gebrachte Streitwert für die erste Instanz wird analog § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG abgeändert und für die Zeit bis zum 23. Dezember 2008 (Erlass des Vorbehaltsurteils) auf

55.650,00 €

sowie für die Zeit seit dem 24. Dezember 2008 (Nachverfahren) auf

(bis) 600.000,00 €

festgesetzt.

Bei der Bemessung des Streitwertes für die Zeit seit dem 24. Dezember 2008 ist der sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 25. September 2009 ergebende Wert zugrunde gelegt worden, denn bei dem damals im Streit stehenden Betrag in Höhe von (bis) 600.000,00 € = 55.650,00 € für die Klage + 280.569,44 € für die Widerklage + geschätztes Kosteninteresse des Streits über weitere 71.400,00 € aus der ursprünglichen Widerklage, welche die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 25. September 2009 einseitig für erledigt erklärt hat handelt es sich um den höchsten in dieser Zeit angefallenen Streitwert, der deshalb für alle angefallenen Gebühren maßgeblich geworden ist.

Der geringere Streitwert für die ursprüngliche Widerklage aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 29. Januar 2009 musste nicht gesondert festgesetzt werden, weil daraus keine besonderen Gebühren angefallen sind. Auch die weiteren Teilerledigungserklärungen in dem Termin vom 21. Oktober 2010 und in dem Schriftsatz vom 25. März 2011 haben zwar zu einem weiteren schrittweisen Absinken des Streitwertes geführt; dieser musste aber nicht gesondert festgesetzt werden, weil daraus ebenfalls keine besonderen Gebühren angefallen sind. Das gilt auch im Hinblick auf die Terminsgebühr (VV 3104 zum RVG) in Bezug auf die Sitzung vom 21. Oktober 2010, denn ausweislich des Sitzungsprotokolls hat zuerst bei noch unveränderten Anträgen wie gemäß dem Schriftsatz vom 25. September 2009 eine Erörterung des Rechtsstreits stattgefunden, durch welche die Terminsgebühr bereits ausgelöst worden ist. Auf die nachträgliche Reduzierung des Streitwerts durch den sodann von der Beklagten gestellten Antrag kommt es daher im Hinblick auf die Entstehung etwaiger Gebühren nicht mehr an.

3. Eine Erhöhung des Streitwerts wegen der verschiedenen, in dem Verfahren von der Beklagten abgegebenen Aufrechnungserklärungen ist für beide Instanzen nicht geboten. Denn es handelt sich entweder um Primäraufrechnungen oder zwar um Hilfsaufrechnungen, die aber sowohl unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Identität wie auch deshalb im Ergebnis für den Streitwert keine Rolle spielen, weil über sie eine Entscheidung nicht ergangen ist.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 30.08.2012
Az: I-6 U 205/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a0af62cef0c0/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_30-August-2012_Az_I-6-U-205-11




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