Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 24. Oktober 1999
Aktenzeichen: 2 BvR 1821/99
(BVerfG: Beschluss v. 24.10.1999, Az.: 2 BvR 1821/99)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für eine Pflichtverteidigung.
I.
Das Oberlandesgericht berechnete die Vergütung des Beschwerdeführers (§§ 83, 97 BRAGO) nach dem bis zum 30. Juni 1994 geltenden Gebührenrecht mit der Begründung, gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sei nicht der Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung maßgebend, sondern der Zeitpunkt des Auftrags zur Verteidigung; dieser sei bereits 1992 erteilt worden.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG mit der Begründung, das Oberlandesgericht habe bei der Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren zu Unrecht das vor dem 1. Juli 1994 geltende Recht angewendet. Es weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, was einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bedeute. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege auch darin, daß ein weiterer Pflichtverteidiger nach neuem Recht honoriert worden sei, nur weil er erst nach dem 1. Juli 1994 als Verteidiger tätig geworden sei.
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Der Vortrag des Beschwerdeführers zeigt die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht auf.
Die Auslegung und Anwendung der in § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO getroffenen Regelung, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der Auftrag zur Verteidigung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist, obliegt den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht ist keine "Superrevisionsinstanz". Es ist nicht seine Aufgabe, die Rechtsprechung der zuständigen Fachgerichte bei der Auslegung des sogenannten "einfachen Rechts" auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder gar zu vereinheitlichen. Es kann vielmehr erst dann tätig werden, wenn die Entscheidung eines Gerichts Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen oder wenn das Auslegungsergebnis mit den Grundrechtsnormen nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Mängel solcher Art zeigt der Beschwerdeführer nicht auf; insbesondere hat er eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht dargelegt. Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte allein verletzen das Gleichbehandlungsgebot nicht (vgl. BVerfGE 87, 273 <278>). Im übrigen ist die Auffassung, § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO enthalte zwei einander alternativ gegenüberstehende Fälle (vgl. OLG Frankfurt a.M., StV 1995, S. 597; weitere Nachweise bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 134 Rn. 15), vertretbar, jedenfalls nicht willkürlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG:
Beschluss v. 24.10.1999
Az: 2 BvR 1821/99
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