Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. August 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 297/01
(BPatG: Beschluss v. 28.08.2002, Az.: 32 W (pat) 297/01)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 10. Oktober 2001 aufgehoben.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung für Baumaterialien aus Metall; Metallrohre für Heizungs- und Sanitärinstallationen; Schlosserwaren und Kleineisenwaren;
Heizungs-, Lüftungs- und sanitäre Anlagen;
Baumaterialien nicht aus Metall; Rohre für Bauzwecke nicht aus Metall, insbesondere für Heizungs- und Sanitärinstallationen;
Werbung und Geschäftswesen, nämlich Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung und Branchenwerbung;
Bau- und Reparaturwesen, nämlich Einbau und Reparatur von Heizungs-, Lüftungs- und sanitären Anlagen;
Materialbearbeitung, nämlich Metallbearbeitung
(ist die im oberen Teil blaue, im mitleren Teil rote und im unteren Teil gelbe)
Kollektivmarkesiehe Abb. 1 am Endeals "farbige Eintragung mit folgenden Farben...
verkehrsblau (RAL 5017)
verkehrsrot (RAL 3020)
verkehrsgelb (RAL 1023).
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine der drei Farben äußerst ungewöhnlich und die Monopolisierung der Farben nicht Aufgabe des Markenschutzes sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der zur Begründung seiner Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der Kollektivmarke steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 97 Abs. 1 MarkenG) noch das eines Freihaltebedürfnisses (§ 97 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegen.
1. Nach § 97 Abs. 1 MarkenG können als Kollektivmarken alle schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen u.a. nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden.
a) Die angemeldete Marke ist ein nach § 3 MarkenG schutzfähiges Zeichen. Beansprucht ist eine "farbige Eintragung mit folgenden Farben... verkehrsblau (RAL 5017), verkehrsrot (RAL 3020), verkehrsgelb (RAL 1023)". Aus § 5 Abs. 2 der der Anmeldung beigefügten Markensatzung ergibt sich, dass bei der Verwendung der Kollektivmarke die Farbzusammenstellung unberührt bleiben soll. Demzufolge ist eine abstrakte Farbmarke gewollt, die als schutzfähiges Zeichen anzusehen ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 427, 428 - Farbmarke gelb/grün).
b) Die Farbmarke ist auch durch Angabe eines Farbmusters und die Bezeichnung der beanspruchten Farben im RAL-System grafisch darstellbar.
c) Um die Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheiden zu können, muss die Kollektivmarke Unterscheidungskraft aufweisen. Auch bei Farbmarken ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende konkrete Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Auch Farbmarken müssen nur geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft entsprechen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ist als ausreichend anzusehen, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, aaO, S. 429). Vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft könnte demzufolge nur dann ausgegangen werden, wenn ihr entweder ein im Vordergrund beschreibender Gehalt entnommen werden könnte oder die beanspruchte Farbkombination im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbereich als so üblich feststellbar wäre, dass ausgeschlossen werden könnte, dass der Verkehr sie als Herkunftshinweis sieht. Insoweit hat weder die Markenstelle Feststellungen getroffen, noch war es dem Senat möglich, dies zu tun.
2. Da nicht feststellbar ist, dass die beanspruchte Farbkombination irgend etwas beschreibt, muss davon ausgegangen werden, dass sie zur Merkmalsbezeichnung nicht geeignet ist und damit auch ein Schutzhindernis gemäß § 97 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegt.
Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Na Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)297-01.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 28.08.2002
Az: 32 W (pat) 297/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a0bc40db7566/BPatG_Beschluss_vom_28-August-2002_Az_32-W-pat-297-01