Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. April 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 61/09

(BPatG: Beschluss v. 20.04.2009, Az.: 27 W (pat) 61/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts hat mit Erstbeschluss vom 21. August 2007 die Anmeldung der Bezeichnung Travel Togetherfür die Waren und Dienstleistungen Publikation von Zeitschriften und Büchern, auch in elektronischer Form, auch im Internet; Veranstaltung von Messen, Kongressen, Seminaren und sonstigen Events zu gewerblichen und Werbezweckennach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, mit der angemeldeten Bezeichnung, welche aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehe und damit den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres im Sinne "Gemeinsam Reisen" verständlich sei, werde diesen lediglich eine Sachinformation über den inhaltliche Schwerpunkt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittelt, indem für jedermann verständlich auf ein Reisen in oder mit einer Gemeinschaft mehrerer Personen hingewiesen werde. Soweit sich die Anmelderin auf angeblich vergleichbare Voreintragungen berufe, begründe dies ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der Voreintragungen schon keinen Anspruch auf Eintragung; zudem seien die voreingetragenen Marken mit der hiesigen Anmeldemarke auch nicht vergleichbar.

Gegen den ihr am 31. August 2007 zugestellten Erstbeschluss hat die Anmelderin mit bei der Markenstelle am 27. September 2007 eingegangenem Fax vom 26. September 2007 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerungsgebühr, welche von ihr nach dem Wortlaut der Erinnerungsschrift bereits überwiesen worden sein sollte, ist dem Konto des Deutschen Patentund Markenamts am 2. Oktober 2007 gutgeschrieben worden. Nach entsprechendem Hinweis der Markenstelle hat die Anmelderin hierauf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dies zunächst darauf gestützt, sie habe noch am Tag der Erinnerungseinlegung den Überweisungsträger bei ihrer Hausbank eingereicht, so dass die Überweisung nach § 676 a BGB spätestens am 1. Oktober 2007 beim Deutschen Patentund Markenamt hätte eingehen müssen; die Verspätung beruhe somit allein auf einer pflichtwidrigen Verzögerung seitens ihrer Hausbank und damit nicht auf ihrem Verschulden. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 hat sie sodann unter Vorlage eines Schreibens ihrer Hausbank vorgetragen, der Überweisungsträger sei dieser am Vormittag des 28. September 2007 zur weiteren Veranlassung vorgelegt und am 2. Oktober 2007 ausgeführt worden.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2008 hat die Markenstelle den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und festgestellt, dass die Erinnerung als nicht eingelegt gilt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Anmelderin sei nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der am Montag, dem 1. Oktober 2007 ablaufenden Erinnerungsfrist gehindert gewesen. Sie hätte nämlich bei Wahl des Überweisungsverfahrens die Vorschrift des § 676 a BGB berücksichtigen müssen, derzufolge Überweisungen binnen drei Bankgeschäftstagen auszuführen sind. Diese Frist sei vorliegend aber nicht überschritten worden, weil der -wohl schon am 26. September 2007 erstellte -Überweisungsträger bei der Hausbank erst am 28. September 2007 eingereicht worden sei, so dass die Zahlungsverzögerung auf einem eigenem Verschulden der Anmelderin beruhe. Damit gelte die Erinnerung aber nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, unter Auhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts vom 16. August 2007 und 13. Juni 2008 dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und die Marke einzutragen.

Sie meint, dem Wiedereinsetzungsantrag sei stattzugeben, weil die Zahlungsverzögerung allein von ihrer Hausbank zu verantworten sei. Im Übrigen hält sie die Anmeldemarke für schutzfähig, weil ein beschreibender Gehalt für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, bei denen es sich gerade nicht um die Durchführung von Reiseveranstaltungen handele, nicht ersichtlich sei.

II. A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle den Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und festgestellt, dass die Erinnerung gegen den der Anmeldemarke den begehrten Schutz versagenden Beschluss vom 21. August 2007 als nicht eingelegt gilt.

1. Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass die nach § 64 MarkenG an sich statthafte Erinnerung nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, weil die nach §§1 bis 2, §3 Abs.1, §4, §5 Abs.1, §6 Abs.1 Satz1 PatKostG vorliegend bis 1. Oktober 2007 zu bewirkende Erinnerungsgebühr erst am 2. Oktober 2007 und damit nicht rechtzeitig gezahlt worden ist.

Zutreffend hat die Markenstelle auch ausgeführt, dass dem der Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin nicht entgegensteht, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist. Nach dem Vorbringen der Anmelderin war sie nämlich nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung der Erinnerungsgebühr gehindert.

Wie die Anmelderin im Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Amt selbst einräumen musste, hatte sie den Überweisungsträger zwar am Tag der Fertigung der Erinnerungsschrift, also am 26. September 2007, ausgestellt, diesen aber erst am 28. September 2007 (einem Freitag) bei ihrer Hausbank eingereicht. Bei der Einlegung von Rechtsmitteln darf ein Rechtsmittelführer zwar grundsätzlich die Fristen bis zum Schluss ausnutzen, er hat hierbei aber die üblichen Übertragungszeiten für die Übermittlung der Rechtsmittelschriften zu berücksichtigen. Wählt er wie hier die Anmelderin für die Zahlung der Erinnerungsgebühr das nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 PatKostZV zulässige Mittel der Überweisung, hat er zum einen zu beachten, dass nach § 2 Nr. 2 PatKostZV die Zahlung erst mit Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Deutschen Patentund Markenamtes als erfolgt gilt, und dass bei der Überweisung eine gesetzliche Zahlungsfrist von drei Bankgeschäftstagen -in der Regel also drei Werktagen -besteht (§ 676 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). Diese Frist ist vorliegend seitens ihrer Hausbank auch eingehalten worden, weil die Überweisung nach Einreichung des Überweisungsträgers am Freitag, dem 28. September 2007, nach der vorgenannten Vorschrift bis spätestens 2. Oktober 2007 -was auch tatsächlich erfolgte -auszuführen war. Die Verspätung der Zahlung beruhte damit allein auf einem Verschulden der Anmelderin, welche den Überweisungträger erst am 28. September 2007 bei ihrer Hausbank vorlegte; zu diesem Zeitpunkt war aber ein Eingang der Zahlung bis zum Ablauf der Erinnerungsfrist am 1. Oktober 2007 nicht mehr zu erwarten. Für diese späte Hereingabe des Überweisungsträgers sind auch verständliche Gründe nicht ersichtlich, wurde doch nicht nur die Erinnerungsschrift, sondern auch der Überweisungsträger bereits am 26. September erstellt, so dass er ohne erkennbaren Grund nahezu zwei Tage bei der Anmelderin verblieb, bevor er an ihre Hausbank weitergereicht wurde. Dass diese Verzögerung wiederum nicht auf ihrem Verschulden beruhte, hat die Anmelderin weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich.

3. Da die Markenstelle somit zurecht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und festgestellt hat, dass die Erinnerung infolge Fristversäumung nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. Auf die Frage, ob die Erinnerung Erfolg gehabt hätte, ist daher nicht mehr einzugehen, wobei allerdings auf den ersten Blick keine Sachoder Rechtsgründe ersichtlich sind, welche geeignet wären, die Richtigkeit des angefochtenen Erstbeschlusses der Markenstelle als zweifelhaft erscheinen zu lassen; auf die Ausführungen im Parallelverfahren 27 W (pat) 60/09 zur Anmeldemarke "Gemeinsam Reisen" kann insoweit hingewiesen werden.

B. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG besteht ebenso wenig Veranlassung wie für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Letzteres scheidet aus, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr. 2 MarkenG).

Dr. Albrecht Kruppa Schwarz Me






BPatG:
Beschluss v. 20.04.2009
Az: 27 W (pat) 61/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a0bf90d30363/BPatG_Beschluss_vom_20-April-2009_Az_27-W-pat-61-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share