Landgericht Köln:
Urteil vom 29. Mai 2007
Aktenzeichen: 33 O 82/07
(LG Köln: Urteil v. 29.05.2007, Az.: 33 O 82/07)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 8.3.2007 wird bestätigt.
Der Antragsgegnerin werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der F ASA, einer norwegischen Möbelherstellerin. Schwerpunkt des Produktprogramms der F Gruppe ist das Sessel-Programm "Stressless". Die Antragstellerin ist durch die norwegische Konzernmutter zum Vertrieb des "Stressless"-Sesselprogramms in Deutschland berechtigt. Der Vertrieb der Sessel erfolgt über ca. 230 "Stressless"-Studios in einer entsprechenden Anzahl von Möbelhäusern, die die Sessel von der Antragstellerin beziehen.
Die "Stressless"-Sessel weisen folgende Gestaltungsmerkmale auf: Das Grundgestell setzt sich aus einem ringförmigen, auf dem Boden aufliegenden Element und zwei seitlichen, S-förmig ausgestalteten Trägern zusammen, die den eigentlichen Körper des Sessels tragen. Der ringförmige auf dem Boden aufliegende Teil besteht aus einem aus Metall hergestellten Gleitring, auf dem ein aus laminierter Buche hergestelltes Oberteil aufgebracht ist. Die beiden seitlich angebrachten S-Träger sind ebenfalls aus laminierter Buche hergestellt. Dieses Grundgestell wird von der Erkornes Gruppe nicht nur bei sämtlichen ihrer Ruhesessel, sondern auch bei den dazugehörigen Hockern verwendet. Wegen der Einzelheiten der Produktgestaltung wird Bezug genommen auf das als Anlage H & P 1 zur Antragsschrift gereichten Originalprospekt. Das Sessel-Programm ist seit Jahrzehnten auf dem deutschen Markt.
Die Antragsgegnerin handelt mit einer Vielzahl von Produkten. Unter anderem handelt sie unter dem Mitgliedsnamen "m" auf der Internetauktionsplattform eBay. Die Antragstellerin stellte am 15.2.2007 fest, dass die Antragsgegnerin die im Tenor der einstweiligen Verfügung vom 8.3.2007 (Bl. 56-63 d.A.) wiedergegebenen Ruhesessel und Hocker anbot
Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.2.2007 vergeblich abmahnen.
Die Antragstellerin behauptet, dass weltweit bislang über 5 Mio. Stück "Stressless"-Sessel verkauft worden seien. In Deutschland sei 2006 ein Umsatz in Höhe von ca. 110 Mio. €, berechnet nach dem Endverkaufspreis der Produkte, erzielt worden. 2006 seien ferner ca. 38 Mio. Stück des als Anlage H&P 4 zur Akte gereichten Streuprospekts (Bl. 26 d.A.) verteilt worden. Die Antragstellerin habe 2006 für ca. 1,5 Mio. € TV-Werbung schalten lassen und insgesamt für die Werbung 2006 einen Betrag von ca. 4,5 Mio. € aufgewendet. Zur Glaubhaftmachung legt sei eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Marketingabteilung vom 1.3.2007 vor (Bl. 24 f. d.A.). Sie behauptet weiter, dass sie in Deutschland allein und ausschließlich vertriebsberechtigt sei und legt zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 18.4.2007 (Bl. 129 f. d.A.) sowie eine Konzernbroschüre der F-Gruppe aus dem Jahr 2007 (Bl. 140 d.A. vor.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Anbieten der im Tenor wiedergegebenen Ruhesessel und Hocker wettbewerbswidrig sei unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Nachahmung aufgrund vermeidbarer Herkunftstäuschung. Auch werde der gute Ruf der "Stressless"-Sessel ausgebeutet.
Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird ergänzend Bezug genommen auf die S. 10-12 der Antragsschrift (Bl. 10-12 d.A.) sowie auf die S. 4-11 des Schriftsatzes vom 18.4.2007 (Bl. 121-128 d.A.).
Auf Antrag der Antragstellerin hat die erkennende Kammer am 8.3.2007 im Beschlusswege die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung erlassen:
einstweilige Verfügung vom 8.3.2007 (Bl. 54- 66 d.A.) einblenden
Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,
wie erkannt,
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Sie rügt zunächst die Aktivlegitimation der Antragstellerin. Da diese weder Herstellerin sei und selber vorgetragen habe, dass die Sessel über ca. 200 Möbelhäuser vertrieben würden, sei sie auch nicht Alleinvertriebsberechtigte. Sie ist des weiteren der Ansicht, dass der Verfügungsantrag nicht hinreichend bestimmt sei, da die Merkmale, welche die wettbewerbliche Eigenart begründen, nicht dargetan seien. Schließlich ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass den "Stressless"-Sesseln die wettbewerbliche Eigenart fehle, da die Verwendung eines ringförmigen Fußteils auch im wettbewerblichen Umfeld angeboten werde. Es handele sich im Übrigen um eine technisch bedingte Gestaltung, da die Sessel um 360 Grad drehbar sein sollen. Sie bestreitet schließlich, dass der angesprochene Verkehr mit den S-förmigen Verbindungselementen irgendeine betriebliche Herkunft verbinde. Wegen der näheren Einzelheiten des Vortrags der Antragsgegnerin wird auf die S. 3-8 des Schriftsatzes vom 30.3.2007 (Bl. 80-85 d.A.) sowie die S. 2 f. des Schriftsatzes vom 3.5.2007 (Bl. 143 f. d.A.) verwiesen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt ist.
Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert, da sie durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 18.4.2007 (Bl. 129 f. d.A.) sowie einer Konzernbroschüre der F Gruppe aus 2007 (Bl. 140 d.A.) glaubhaft gemacht hat, dass sie für Deutschland allein und ausschließlich vertriebsberechtigt ist. Grundsätzlich ist zwar nur der Hersteller des Originals, also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet, anspruchsberechtigt. Dem Hersteller steht aber der ausschließlich Vertriebsberechtigte gleich, soweit durch den Vertrieb einer Nachahmung (auch) über die Herkunft aus dem Bereich des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird. Ihm steht ein selbständiges wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht zu (Köhler-Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. § 4 Rn. 9.85 m.w.N.).
Der Verfügungsantrag ist auch bestimmt genug. Durch die Einblendung der konkreten Verletzungsform, ist deutlich gemacht, dass der Antragsgegnerin nicht das Anbieten, Bewerben und/oder in Verkehrbringen von Ruhesesseln jeglicher Art untersagt worden ist, sondern dass sich das Verbot auf die in der einstweiligen Verfügung eingeblendeten Ruhesessel und Hocker bezieht. Ob und in welchem Umfang Abänderungen aus dem Verbotsbereich herausführen, ist bei Unterlassungsverfügung stets in den Bereich der Vollstreckung verlagert und führt nicht zur Unbestimmtheit des Unterlassungstenors.
Der geltend gemachte Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 9a), 8 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung. Mit den beanstandeten Sesseln und Hockern hat die Antragsgegnerin Produkte angeboten, die aufgrund der Ähnlichkeit der Gestaltung mit den bereits im Markt befindlichen "Stressless"- Sesseln die Gefahr der Herkunftstäuschung begründen.
Die Übernahme einer Gestaltungsform kann nach § 4 Nr. 9 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Eines dieser Unlauterkeitsmomente, dessen Vorliegen das Inverkehrbringen einer Nachahmung als wettbewerblich unlauter im Sinne von § 4 Nr. 9a) UWG erscheinen lässt, liegt dann vor, wenn hierdurch bei einem mehr als nur unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen begründet wird, obwohl diese durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hätte vermieden werden können. Bei der Prüfung dieser Frage ist von einer Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen auszugehen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. nur BGH GRUR 2003,359 ff - Pflegebett; BGH WRP 2002, 1058 ff - Blendsegel; BGH WRP 2001, 153, 155 - Messerkennzeichnungen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau).
Unter Zugrundelegen dieser Grundsätze erweist sich der Vertrieb der angegriffenen Möbelstücke der Antragsgegnerin als wettbewerbswidrig.
Das von der Antragstellerin vertriebene Sessel-Programm "Stressless" ist von ausreichender wettbewerblicher Eigenart. Wettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des BGH). Das Sessel-Programm "Stressless" unterscheidet sich hinreichend von dem vorgestellten wettbewerblichen Umfeld, wobei nicht zergliedernd auf die einzelnen Elemente abgestellt werden darf, sondern der Gesamteindruck maßgeblich ist (BGH WRP 2001, 153, 155 - Messerkennzeichnungen). Dieser wird beim "Stressless"-Sessel geprägt vom Zusammenwirken folgender Gestaltungsmerkmale: Der eigentliche Sesselkörper, der in unterschiedlichen Formen und Lederarten hergestellt wird, wird von einem Grundgestell getragen, das sich aus einem ringförmig auf dem Boden aufliegenden Element sowie aus zwei seitlich, S-förmig ausgestalteten Trägern zusammensetzt. Der ringförmige auf dem Boden aufliegende Teil besteht aus einem aus Metall hergestellten Gleitring, auf dem ein aus laminierter Buche hergestelltes Oberteil aufgebracht ist. Die beiden seitlich angebrachten S-Träger sind ebenfalls aus laminierter Buche hergestellt. Daraus ergibt sich ein individuelles Design, das gerade im Möbelbereich, und speziell im Bereich der Ruhesessel, in aller Regel nur einem bestimmten Hersteller zugeordnet wird. Dies zeigt auch das von der Antragsgegnerin vorgelegte wettbewerbliche Umfeld. Dieses weist nicht nur unterschiedliche Trägerformen auf. Es verdeutlicht auch, dass im Ruhesesselbereich, gerade das Grundgestell von den Herstellern genutzt wird, um ihren Sesseln durch besondere ästhetische Gestaltung ein individuelles Gesicht zu geben.
Im wettbewerblichen Umfeld sind zwar ringförmige Grundgestelle zu finden. Es ist jedoch kein Sessel vorhanden, der neben dem Ring auch die Trägerelemente in einer S-Form aufweist. Die zum Beleg der Schwächung der wettbewerblichen Eigenart durch die Antragsgegnerin angeführten Sessel-Programme unterscheiden sich im Bereich des Grundgestells wesentlich von dem Sessel-Programm "Stressless", da - wenn sie eine ringförmige Bodenauflage aufweisen - jedenfalls durchweg eine andere Trägergestaltung gewählt wird. Alle Sessel von Elastoform Polstermöbel haben parallele, schräg angeschnittene Träger. Die Sessel der Firma N weisen ebenfalls parallele, schräg angeschnittene Träger auf, wobei das Metallgestell röhrenartig anmutet und die Träger bei allen Holzgestellen nach oben hin schmal zulaufen und drei übereinander angeordnete horizontale, nach oben hin kürzer werdende Schlitze aufweisen. Die "Zerostress"-Sessel von I Polstermöbel haben unterschiedliche Träger für Hocker und Sessel, wobei die Träger beim Hocker C-förmig verlaufen und beim Sessel selbst eine Verlängerung der Armlehne sind und zunächst diagonal und dann gerade herunter verlaufen. Bei den Modellen der Firmen D und B ist nicht dargetan, dass diese überhaupt in Deutschland vertrieben werden. Selbst wenn, wären auch diese gerade im Hinblick auf die Trägerform unterschiedlich gestaltet. Der Vergleich mit dem wettbewerblichen Umfeld verdeutlicht gerade, dass alle Hersteller bemüht sind, sich durch eine besondere Gestaltung des Grundgestells, insbesondere der Verbindungselemente, hervorzuheben und voneinander zu unterscheiden.
Aus den oben genannten Gründen handelt es sich bei der Gestaltung des Grundgestells der "Stressless"-Sessel auch nicht um eine technisch bedingte Lösung, an der ein Freihaltebedürfnis bestünde. Das wettbewerbliche Umfeld zeigt, dass jedenfalls die Trägerform willkürlich wählbar ist.
Das Sessel-Programm "Stressless" ist dem Verkehr auch hinreichend bekannt. Die Annahme einer Verkehrsgeltung ist insoweit nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn die betreffenden Produkte in der konkreten äußeren Gestaltung in den maßgeblichen Verkehrskreisen so bekannt geworden sind, dass sich überhaupt Verwechslungen ergeben können, wenn Nachahmungen auf den Markt gelangen (vgl. BGH GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Programm wird seit Jahrzehnten in Deutschland vertrieben mit einem Umsatz allein in 2006 in Höhe von ca. 110 Mio. € nach dem Endverkaufspreis der Produkte berechnet. Es wird über ca. 200 Studios in diversen Möbelhäusern vertrieben mit einem Werbeaufwand allein für Deutschland von 4,5 €. Diese Angaben sind durch die eidesstattliche Versicherung des Marketingmitarbeiters vom 1.3.2007 glaubhaft gemacht.
Es liegt auch eine Nachahmung vor, die die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen begründet. Die Antragsgegnerin hat mit den im Tenor aufgeführten Sessel-Kombinationen, die neben der ringförmigen Bodenauflage auch die S-förmigen Träger bei Sessel und Hocker aufweisen, ein mit dem "Stressless"-Programm nahezu identisches Grundgestell gewählt. Abweichende gestalterische Elemente, die eine solche Verwechslung ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich.
Ob daneben auch die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausgenutzt wird im Sinne des § 4 Nr. 9b) UWG kann dahin gestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus dem Sinn und Zweck der einstweilige Verfügung.
LG Köln:
Urteil v. 29.05.2007
Az: 33 O 82/07
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