Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. Juni 2005
Aktenzeichen: 6 U 26/05
(OLG Köln: Urteil v. 17.06.2005, Az.: 6 U 26/05)
Tenor
1.)
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 16.12.2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 196/04 - wird zurückgewiesen, soweit die Antragsgegnerin sie nicht im Verhandlungstermin vom 25.5.2005 zurückgenommen hat.
2.)
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
B e g r ü n d u n g
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1, 542 Abs.2 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die beantragte einstweilige Verfügung ist zu Recht durch das angefochtene Urteil erlassen worden.
Für die Dringlichkeit des Antrags streitet, soweit dieser auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften gestützt ist, die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG. Diese Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Soweit die Antragstellerin sich auf unternehmenskennzeichenrechtliche Ansprüche beruft, ergibt sich die Dringlichkeit aus der Bedeutung der beanstandeten Rechtsverletzung. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Verwendung einer verwechslungsfähigen Bezeichnung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. Entsprechend dieser - von der Antragsgegnerin selbst nicht in Abrede gestellten - Dringlichkeit hat die Antragstellerin bereits wenige Tage, nachdem die Antragsgegnerin die verfahrensgegenständlichen neuen Bezeichnungen in ihrer Presseerklärung vom 29.11.2004 angekündigt hatte, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dieser Antrag ist auch in vollem Umfange in der Sache erfolgreich. Das ergibt sich hinsichtlich der Anträge, bezüglich derer die Berufung in der mündlichen Verhandlung nicht zurückgenommen worden ist, aus folgenden Gründen:
1. Bezeichnung "Airport Düsseldorf Regional (Weeze)" (Antrag zu 1)
Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen sowohl eines zeichen- als auch eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches dargelegt und glaubhaft gemacht.
a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist zunächst aus §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG begründet.
Die Antragstellerin firmiert als "Flughafen Düsseldorf GmbH". Im geschäftlichen Verkehr tritt sie vorwiegend unter der Bezeichnung "Düsseldorf International" bzw. "Flughafen Düsseldorf International" auf. Darüber hinaus ist sie allgemein als "Flughafen Düsseldorf" bekannt. Dies hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen und ist auch gerichtsbekannt. Die Bezeichnungen "Flughafen Düsseldorf", die die Antragstellerin auch für ihre Internet-Auftritte verwendet, und "Düsseldorf International" bzw. "Flughafen Düsseldorf International" sind besondere Geschäftsbezeichnungen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG. Beide Bezeichnungen weisen von Hause aus Unterscheidungskraft auf und werden im Verkehr benutzt. Ihnen kommt daher kennzeichenrechtlicher Schutz zu (vgl. zu den Schutzvoraussetzungen näher z.B. BGH GRUR 02, 898 - "defacto"; GRUR 01, 1161 - "CompuNet/ComNet"). Die angegriffene Bezeichnung verletzt diese Zeichenrechte der Antragstellerin. Zwischen der für die Antragstellerin geschützten Bezeichnung "Düsseldorf International" und der angegriffenen Bezeichnung "Airport Düsseldorf Regional (Weeze)" besteht Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Der angesprochene Verkehr wird die beiden Begriffe zwar nicht unmittelbar miteinander verwechseln, wegen der bestehenden Ähnlichkeiten aber annehmen, dass eine wirtschaftliche Beziehung zwischen den so bezeichneten Unternehmungen stehe. Eine solche Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unterfällt dem Verletzungstatbestand des § 15 Abs. 2 MarkenG (vgl. BGH a.a.O. - "defacto", S.900; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 15 Rz. 42).
Die gängige Bezeichnung "Düsseldorf International" bzw. "Flughafen Düsseldorf International" für den Flughafen der Antragstellerin deutet darauf hin, dass es sich um einen Flughafen handelt, von dem aus internationale Flüge angetreten werden können. Darunter versteht der Verkehr solche, die nicht nur ins benachbarte Ausland, sondern darüber hinaus auch weltweit zu zumindest fast allen außereuropäischen Zielen führen, die überhaupt im internationalen Luftverkehr angeflogen werden können. Demgegenüber weist die Bezeichnung "Airport Düsseldorf Regional (Weeze)" durch die Verwendung des Begriffes "Regional" darauf hin, dass von dort aus Flüge nicht weltweit in das Ausland, sondern nur in die "Region", also zu Flugzielen nach Deutschland oder innerhalb von Europa, angetreten werden können. Beide Bezeichnungen enthalten übereinstimmend die Ortsangabe "Düsseldorf". Es bietet sich daher das Verkehrsverständnis geradezu an, dass beide Flughäfen von demselben Unternehmen oder zumindest von miteinander verbundenen Unternehmen betrieben werden, die die Flugziele in der beschriebenen Weise auf die beiden Flughäfen aufgeteilt haben. Dieses Verständnis liegt umso näher, als auch in anderen Ländern, etwa Griechenland, das in Athen über je einen Flughafen für nationale und für internationale Flüge verfügt, die Flugziele vergleichbar aufgeteilt sind. Die aus diesen Gründen bestehende Verwechslungsgefahr wird durch die weiteren Bestandteile der angegriffenen Bezeichnung nicht beseitigt: Das gilt zunächst für den einleitenden Begriff "Airport", von dem jeder durchschnittliche Fluggast weiß, dass er die englischsprachige Bezeichnung für "Flughafen" ist. Auch die in Klammern hinzugefügte Angabe "Weeze" vermag den Verbraucher nicht von dem vorbeschriebenen Verständnis abzuhalten. Es handelt sich bei dieser Angabe ersichtlich um eine Ortsangabe. Diese ändert an dem dargestellten Verkehrsverständnis nichts. Der Verkehr wird ihr vielmehr zwanglos die Angabe entnehmen, dass eben jener mit dem als "Düsseldorf International" bezeichnete Flughafen verbundene Flughafen, der lediglich europäische Ziele anfliegt, in dem - ihm ganz überwiegend unbekannten - Ort Weeze gelegen ist. Es kommt schließlich hinzu, dass es in der Region einen Flughafen in Mönchengladbach gibt, der unter der Bezeichnung "Düsseldorf-Mönchengladbach" firmiert und von der Antragstellerin bzw. einem Tochterunternehmen geführt wird. Begegnet der Verkehr aber bereits einem von der Antragstellerin geführten Flughafen, in dessen Bezeichnung als Bestandteil Düsseldorf enthalten ist, obwohl er bei einer anderen Stadt liegt, so liegt die Vermutung nahe, dass die Verhältnisse bei einem Flughafen "Airport Düsseldorf Regional (Weeze)" ebenso liegen werden.
b) Es bestehen darüber hinaus aber auch die Voraussetzungen der §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 UWG. Der Senat verweist hierzu auf die Begründung seiner Entscheidung im Verfahren 6 U 25/05 vom 17.06.2005 (dort unter 1.).
Die dort dargelegten Gründe, aus denen die Bezeichnung "Airport Düsseldorf Weeze" irreführend ist, gelten gleichermaßen für die im vorliegenden Verfahren verfahrensgegenständliche Bezeichnung. Die Hinzufügung des Begriffes "Regional" ändert auch für diejenigen Verbraucher, die diesen Begriff rein geographisch, also als Hinweis darauf verstehen, dass sich der Flughafen in einer Region um die Landeshauptstadt Düsseldorf befinde, an der Irreführungsgefahr nichts. Angesichts der in der Parallelsache ausführlich beschriebenen Besiedelung des Gebietes Niederrhein und des Ruhrgebietes bezieht der Verbraucher in eine nicht näher umgrenzte Region Düsseldorf einen Flughafen nicht ein, der in 70 bis 80 km Entfernung von der Landeshauptstadt gelegen ist.
2. Domainnamen "airportduesseldorfregional.de/com", "duesseldorfregional-
weeze.de/com" (Antrag zu 1)
Auch die angegriffenen Domain-Bezeichnungen verstoßen sowohl gegen Kennzeichenrecht, als auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Es gelten insoweit uneingeschränkt die zu 1. dargelegten Gründe. Dass in den angegriffenen Domain-Bezeichnungen zum einen Teil die Angabe "Weeze" und zum anderen Teil der Begriff "Airport" nicht enthalten ist, ändert die Rechtslage weder in unternehmenskennzeichenrechtlicher, noch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht.
3. Wort/Bildmarke "Airport Düsseldorf Regional (Weeze)" (Antrag zu 2.)
Auch die angegriffene Wort-/Bildmarke ist aus den zu 1. dargelegten Gründen zu untersagen. Sie wird von dem Wortbestandteil "Airport Düsseldorf Regional (Weeze)", also der mit der ersten Alternative des Antrags zu 1. erfolgreich angegriffenen Bezeichnung, geprägt und die verzierenden Bildbestandteile enthalten keine Elemente, die der Irreführungsgefahr erfolgreich entgegenwirken könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 269 Abs.3, 525 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird endgültig wie folgt festgesetzt:
bis zur mündlichen Verhandlung am 25.5.2005 auf 400.000 EUR,
anschließend auf 300.000 EUR.
Der Senat schätzt das gem. §§ 53 Abs.1 Ziff.1 GKG, 3 ZPO maßgebliche Interesse der Antragsgegnerin bezüglich der mit dem Antrag zu 3) beanstandeten Entfernungsangabe mangels abweichender Angaben auf 100.000 EUR.
OLG Köln:
Urteil v. 17.06.2005
Az: 6 U 26/05
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