Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 1. August 2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1906/97
(BVerfG: Beschluss v. 01.08.2001, Az.: 1 BvR 1906/97)
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 1. September 1997 - 4 Ns 102 Js 2610/97 - und das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 30. Juli 1997 - 1 Cs 102 Js 2610/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist auf Grund einer Presseveröffentlichung wegen Beleidigung verurteilt worden. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist leitender Redakteur der "C. Zeitung", einer im Landkreis C. weit verbreiteten Tageszeitung mit dem Schwerpunkt auf regionalen und lokalen Themen. In der im Landkreis gelegenen Gemeinde A. fand im Frühjahr 1996 die Wahl von Gemeinderat und Bürgermeister statt. Ausweislich eines in der Gemeinde verteilten Flugblatts wollte bei der Bürgermeisterwahl zunächst auch der A. Gemeindebürger und spätere Nebenkläger C. als Bürgermeisterkandidat auftreten. In dem Flugblatt erklärte C., er werde bei der Nominierungsversammlung des Wahlvorschlags CSU/Freie Wähler am 14. Januar 1996 gegen den damaligen Amtsinhaber kandidieren. Entgegen dieser Ankündigung bewarb sich C. in der Versammlung nicht um die Kandidatur für das Bürgermeisteramt, so dass er schließlich auch nicht zur Wahl stand. Gewählt wurde vielmehr der bisherige Amtsinhaber. Nach der Wahl focht C. diese an und erhob nach Abweisung der Wahlanfechtung als unbegründet durch das Landratsamt Cham beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eine Wahlanfechtungsklage, die durch Urteil vom 15. Januar 1997 abgewiesen wurde.
Über das Wahlanfechtungsverfahren und das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde in der Lokalpresse ausführlich berichtet. Der Beschwerdeführer verfasste in seiner Eigenschaft als leitender Redakteur der "C. Zeitung" in der Ausgabe der Zeitung vom 17. Januar 1997 einen Kommentar unter der Überschrift "Der missglückte Putsch" und würdigte kritisch das Verhalten des C. In dem Kommentar wurde C. unter anderem vorgeworfen, dass er als "schweigender Revoluzzer" zunächst eine Wahlkandidatur öffentlich angekündigt und zur Erreichung dieses Zwecks auch einen großen Teilnehmerkreis zur Aufstellungsversammlung eingeladen habe, dann jedoch in dieser Versammlung kein Wort gesagt und erst nach durchgeführter Wahl auf dem Rechtsweg versucht habe, die Bürgermeisterwahl für ungültig erklären zu lassen. In dem Artikel heißt es wörtlich unter anderem wie folgt:
"Aber er machte bei seinem Putschversuch einen gravierenden Fehler. Er scheute das offene Wort, die verbale Attacke, den Disput. Das dürfte ihm letztlich auch vor Gericht zum Verhängnis geworden sein, denn es ist schlicht die Unwahrheit, wenn in C.´s Klageschrift zum VG ausgeführt wird, dass er "unter Protest von seiner Kandidatur für das Bürgermeisteramt Abstand genommen hat". So was nennt man eine Lüge und damit kommt man bekanntlich nicht weit.
Völlig abstrus ist auch C.´s weitere Behauptung in der Klageschrift, dass er Bürgermeisterkandidat der Arnschwanger CSU geworden wäre, wenn alle anwesenden Anhänger der Partei hätten abstimmen dürfen. Wer so realitätsfern denkt, vom eigenen Ego geblendet ist und mit unlauteren Methoden zu tricksen versucht, der sollte lieber einen Arzt aufsuchen als sich im Dolchstoß zu üben."
2. Nachdem C. wegen des Artikels Strafantrag gestellt hatte, verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer durch das angegriffene Urteil wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 100 DM. Die Verurteilung begründete das Amtsgericht wie folgt:
Der in dem Kommentar des Beschwerdeführers an den Zeugen C. erteilte, ironisch gemeinte Rat, er solle lieber einen Arzt aufsuchen, sei geeignet, C. an seiner persönlichen Ehre zu kränken. Für jeden verständigen Leser gehe nämlich hieraus eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer den Eindruck habe erwecken wollen, C. sei auf Grund seines bisherigen Verhaltens im Zusammenhang mit der missglückten Wahlanfechtung geistig nicht gesund. Wenn gegen einen im Berufsleben und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte stehenden Menschen wie den Zeugen C. in aller Öffentlichkeit in einem Kommentar einer weit verbreiteten und viel gelesenen Zeitung ein solcher Verdacht geäußert werde, stelle dies eine schwere Kränkung für den Betroffenen dar. Für diese bewusste Kränkung könne sich der Beschwerdeführer nicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen. Das Recht zur überspitzten, auch schmerzenden Formulierung finde dort seine Grenze, wo die kränkende Wortwahl in keinerlei sachlichem Zusammenhang mehr mit dem eigentlichen Kritik-Anliegen des Verfassers eines Pressekommentars stehe. In keiner Zeile des Kommentars komme der im Übrigen auch durch keinerlei objektive Umstände zu begründende Verdacht auf, C. könne geistig nicht gesund sein. Wenn der Beschwerdeführer in seiner "Schlusspointe" C. gleichwohl den Rat gebe, er solle lieber einen Arzt aufsuchen, so könne dies nur als ein Angriff "unter der Gürtellinie" gegen die Person des C. ohne Bezugnahme auf dessen vorangegangenes Verhalten als Bürger und Wähler gesehen werden. Eine solche, mit der sachlichen Auseinandersetzung mit C. in keinerlei Zusammenhang stehende, diffamierende Schmähkritik sei vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt.
Im Rahmen der Strafzumessung wies das Amtsgericht ergänzend darauf hin, es verkenne nicht, dass das Verhalten des C. im Zusammenhang mit der zunächst geplanten, groß angekündigten und dann nicht in die Tat umgesetzten Bürgermeisterkandidatur sowie der anschließenden Wahlanfechtung nur schwer nachvollziehbar sei. Wenn der Beschwerdeführer als Redakteur der örtlich viel gelesenen Lokalzeitung hierüber einen bissigen Kommentar verfasst habe und dabei in seinem Schlusssatz etwas über das Ziel hinausgeschossen sei, lasse sich durch das Gericht hierfür ein gewisses Verständnis aufbringen, auch wenn die Beleidigung selbstverständlich nicht geduldet werden könne und strafrechtlich geahndet werden müsse.
3. Die von dem Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung verwarf das Landgericht durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss gemäß §§ 323 a, 313 StPO als unzulässig. Von Art. 5 GG würden nur Äußerungen gedeckt, die keine Schmähung darstellten. Der im vorliegenden Fall gegebene Rat, einen Arzt aufzusuchen, könne vom Zusammenhang her nicht als Rat für Gesundheitsvorsorge angesehen werden. Einem unbefangenen Dritten müsse dieser Satz so erscheinen, dass der Betroffene als "geistig nicht gesund" anzusehen sei. Wenn aber eine geistig gesunde Person in dieser Weise bezeichnet werde, stelle dies eine Schmähung dar, die als Formalbeleidigung nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG:
Die Gerichte seien zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, dass die fragliche Äußerung ausschließlich und eindeutig so auszulegen sei, er halte C. nicht für geistig gesund. Die Äußerung, C. "solle lieber zum Arzt gehen", lasse mehrere Deutungsmöglichkeiten zu. So dränge sich die Deutung auf, dass mit der Formulierung der übertriebene krankhafte Ehrgeiz des C. gemeint sei. Mit der Äußerung am Schluss des Kommentars habe darauf hingewiesen werden sollen, dass C. seine Energien nützlicheren Dingen zuwenden solle. Wenn der Beschwerdeführer mit seiner Äußerung tatsächlich hätte ausdrücken wollen, dass C. geistig nicht gesund sei, hätte er eher den Ausdruck z.B. wie "Nervenheilanstalt" oder dergleichen verwenden müssen. Im Übrigen besage die Empfehlung, einen Arzt aufzusuchen, für sich genommen noch nicht, dass jemand krank sei, sondern dass jemand krank sein könne.
Darüber hinaus könne eine Äußerung nur dann als Schmähkritik gewertet werden, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund stehe. Wenn man aber den Kontext der Äußerung, in dem sie getroffen worden sei, berücksichtige, könne ein Sachbezug nicht verneint werden.
5. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
II.
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen des einfachen Rechts (vgl. nur BVerfGE 85, 1 <11 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG sind zu bejahen. Die Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit angezeigt. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist besonders gewichtig, weil der Beschwerdeführer den Schuldspruch einer strafrechtlichen Verurteilung angreift (vgl. BVerfGE 96, 245 <249>).
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind an dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu messen. Das ebenfalls als verletzt gerügte Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) scheidet dagegen als Prüfungsmaßstab aus. Im vorliegenden Fall geht es ungeachtet des Verbreitungsmediums allein um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung strafrechtlich sanktioniert werden durfte (vgl. BVerfGE 85, 1 <11 ff.>).
2. Die umstrittene Äußerung in dem Artikel, "C. sollte lieber einen Arzt aufsuchen" - nur hierauf haben die Gerichte die Verurteilung wegen Beleidigung gestützt - fällt in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>; 61, 1 <7>; stRspr). Auch die polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; stRspr).
3. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet in Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die ehrschützende Bestimmung des § 185 StGB gehört, die Grundlage der Verurteilung des Beschwerdeführers geworden ist. Die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und damit die wertsetzende Bedeutung der Freiheitsrechte verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 93, 266 <292>; stRspr).
a) Geht es um die strafrechtliche Ahndung einer Meinungsäußerung, so ist insbesondere zu sichern, dass die Verurteilung nur wegen einer Äußerung erfolgt, die dem Äußernden zuzurechnen ist. Mit Art. 5 GG wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, wegen einer nachfolgenden Deutung einer Äußerung durch die Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven Sinn dieser Äußerung nicht entsprach. Die Verhängung einer Strafe für eine Meinungsäußerung ist eine das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten treffende Sanktion, die nicht nur auf Grund allgemeiner Prinzipien des Strafens, insbesondere der Vorhersehbarkeit der Strafe, sondern auch angesichts der Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208, 212>; 61, 1 <11>) aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in Betracht kommt, wenn die Äußerung dem Äußernden in der vom Fachgericht vorgenommenen Deutung zugerechnet werden darf. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.>; 82, 43 <52>; stRspr). Auch bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung darf Erklärungen kein Inhalt untergeschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte (vgl. BVerfGE 86, 1 <9>).
b) Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, so dass ein Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht. Handelt es sich bei der Äußerung allerdings um eine Schmähkritik, erübrigt sich die Abwägung im Konkreten. Hiervon kann aber nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Schmähkritik wird sie vielmehr erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; stRspr).
4. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung.
a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die von dem Amtsgericht vorgenommene Deutung der in Rede stehenden Äußerung. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Eindruck erwecken wollte, C. sei auf Grund seines bisherigen Verhaltens im Zusammenhang mit der missglückten Wahlanfechtung "geistig nicht gesund". Dass die streitige Äußerung, wonach C. "lieber einen Arzt aufsuchen solle", (nur) in diesem Sinne zu verstehen ist, hat das Amtsgericht aber nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Mit nahe liegenden alternativen Deutungsmöglichkeiten hat es sich nicht auseinander gesetzt.
Das Amtsgericht ist nicht näher auf die Frage eingegangen, ob die Äußerung überhaupt in dem Sinne wörtlich zu verstehen war, dass C. als im medizinischen Sinne behandlungsbedürftig, und zwar hinsichtlich seiner geistigen Gesundheit, dargestellt werden sollte. Jedenfalls ist nicht das Aufsuchen eines Arztes empfohlen worden, der sich speziell mit Nervenkrankheiten beschäftigt (Psychiater etc.). Das Gericht selbst bezeichnet die Aufforderung zum Arztbesuch als "ironisch gemeinten Rat". Der Einschätzung als Stilmittel der Ironie muss aber auch bei der Deutung der Äußerung hinreichend Rechnung getragen werden. Es ist widersprüchlich, eine Äußerung als ironisch zu charakterisieren, ihr sodann aber einen Bedeutungsgehalt beizumessen, der ihr nur zukommen würde, wenn sie als ernst gemeint beim Wort zu nehmen wäre. Wird die hier in Rede stehende Äußerung des Stilmittels der ironischen Überzeichnung entkleidet, so könnte Aussagekern die Feststellung sein, dass sich das Verhalten des C. im Zusammenhang mit der missglückten Wahlanfechtung nach Ansicht des Beschwerdeführers von einem üblichen Verhalten im Rahmen eines Wahlkampfs in gravierender, nicht nachvollziehbarer Weise unterschied.
Ein solches Verständnis der Aussage ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn sie nicht isoliert betrachtet, sondern bei der Deutung der gesamte Artikel in die Überlegungen mit einbezogen wird. In dem Artikel werden zunächst verschiedene Aspekte aufgezeigt, die nach Ansicht des Beschwerdeführers Anlass zur Kritik bieten. Obwohl hiernach C. ein großes Interesse an seiner Person und seiner Kandidatur um das Bürgermeisteramt hervorgerufen hatte, meldete er sich in der entscheidenden Versammlung nicht zu Wort. Stattdessen versuchte er die Wahl des Bürgermeisters gerichtlich anzufechten. Auch die weitere Argumentation des C. in der Klageschrift, dass er Bürgermeisterkandidat der A. CSU geworden wäre, wenn alle anwesenden Anhänger der Partei hätten abstimmen dürfen, entbehrte nach Ansicht des Beschwerdeführers jeder tatsächlichen Grundlage ("völlig abstrus"). Schließlich bewertet er in dem letzten Satz des Artikels das Verhalten des C. insgesamt als realitätsfern und wirft ihm unlautere Methoden vor. Dieses im Einzelnen erläuterte Verhalten des C. veranlasst den Beschwerdeführer sodann zu der abschließenden und ersichtlich ironisch gemeinten Formulierung, dass jemand, der sich so verhalte, "lieber einen Arzt aufsuchen solle". Damit kommt auch eine Deutung in Betracht, dass der Beschwerdeführer bewusst provozierend das Verhalten mit einem plastischen Ausdruck abschließend charakterisieren, nicht jedoch C. als medizinisch behandlungsbedürftig darstellen wollte.
Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, den Sinn einer umstrittenen Äußerung abschließend zu bestimmen (vgl. BVerfGE 94, 1 <10>). Vielmehr ist es Aufgabe der Fachgerichte, die soeben aufgezeigten Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen, wenn eine Verurteilung nach § 185 StGB in Betracht kommen soll.
b) Auch bei der gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen und dem Ehrenschutz auf der anderen Seite genügt das amtsgerichtliche Urteil nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Amtsgericht begründet seine Auffassung, der Beschwerdeführer habe eine unzulässige Schmähkritik geäußert, hinter der die Meinungsfreiheit zurücktreten müsse, damit, dass "in keiner Zeile seines Kommentars der im Übrigen auch durch keinerlei objektive Umstände zu begründende Verdacht aufkomme, C. könne geistig nicht gesund sein". Dass Zweifel bestehen, die Verurteilung auf diese Deutung zu stützen, ist schon dargelegt worden. Sie kann dann aber auch nicht ohne weiteres als Beleg für den Schmähcharakter dienen. Handelt es sich bei der Äußerung in dem Pressekommentar um eine überspitzt formulierte Kritik an dem Verhalten des C., scheidet die Annahme von Schmähkritik aus.
Es ist vom Amtsgericht nicht näher begründet worden, dass es dem Beschwerdeführer ausschließlich um die Herabwürdigung des C. gegangen sei. Es bezeichnet das Verhalten von C. - wenn auch erst im Rahmen der Strafzumessung - selbst als nicht nachvollziehbar. Die Hintergründe für diese vom Beschwerdeführer geteilte Beurteilung hatte er aber zum Gegenstand seines Artikels gemacht. Da bei dieser Sachlage von einer Schmähkritik nicht die Rede sein kann, hätte das Amtsgericht von einer Abwägung der unterschiedlichen Grundrechtspositionen nicht absehen dürfen.
c) Die Entscheidung des Landgerichts leidet an denselben Mängeln wie das amtsgerichtliche Urteil. Das Landgericht hat sich ohne nähere Begründung auf die Feststellung beschränkt, einem unbefangenen Dritten müsse der hier in Rede stehende Satz so erscheinen, dass der Betroffene als "geistig nicht gesund" anzusehen sei. Lediglich ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass der Satz nicht als Rat für Gesundheitsvorsorge angesehen werden könne. Auf die nahe liegende Deutung, dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine medizinische Aussage, sondern nur um eine ironisch zusammengefasste Bewertung des Verhaltens des C. ging, ist es nicht eingegangen. Dementsprechend ist auch die Annahme einer Schmähkritik verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet worden.
5. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf der festgestellten Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte, wenn sie die erörterten alternativen Deutungsmöglichkeiten der Äußerung erwogen hätten und in eine Abwägung eingetreten wären, zu anderen Ergebnissen gekommen wären.
6. Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG:
Beschluss v. 01.08.2001
Az: 1 BvR 1906/97
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