Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 30. September 2005
Aktenzeichen: 14 Qs OWi 46/05
(LG Dortmund: Beschluss v. 30.09.2005, Az.: 14 Qs OWi 46/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10.02.2005 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.02.2005 wird auf Kosten
des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen .
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Unter Berücksichtigung der Kriterien der insoweit mit § 12 BRAGO gleichlautenden
Vorschrift des § 14 RVG hat das Amtsgericht die erstattungsfähigen Kosten letztlich
zutreffend festgesetzt.
Nach Auffassung des Landgerichts ist nach der Neuregelung des Gesetzes über die
Vergütungen der Rechtsanwälte bei der Kostenfestsetzung zwar abweichend von der
früheren Rechtslage durch die nach der Höhe der Geldbuße gestaffelten
Gebührenrahmen eine gesetzgeberische Bewertung vorgenommen worden, so dass
- insoweit sind die Ausführungen des Verteidigers im Beschwerdeverfahren
zutreffend - die Beurteilung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht im
Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten erfolgen kann, bei denen eine höhere Geldbuße
als 5.000,- € festgesetzt wird. Gleichwohl ist jedoch nach wie vor innerhalb des
Gebührenrahmens das Erfordernis gegeben, nach der jeweiligen Schwierigkeit der
Sache, dem Bearbeitungsaufwand etc. zu differenzieren, da hiernach alle
Ordnungswidrigkeiten. die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden
können - gleich aus welchem in rechtlich oder tatsächlicher Hinsicht anspruchsvollen
Gebiet sie stammen - diesem Gebührenrahmen unterfallen. Danach ist die
Fortführung der Rechtsprechung der Kammer für Bußgeldsachen, wonach bei
Verkehrsordnungswidrigkeiten wie der vorliegenden grundsätzlich keine
Mittelgebühren in Ansatz zu bringen sind, sondern das Honorar angesichts der Art,
des Umfangs und der Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie der meist
geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung
eines solchen Mandats verbunden sind, normalerweise im unteren Bereich des
gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln ist, gerechtfertigt.
Auch wenn die Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften den Großteil aller
Bußgeldverfahren ausmachen, mit denen die Amtsgerichte befasst sind, ist dies für
die individuelle Gewichtung eines Verfahrens ohne Belang, es erhält dadurch keine
zusätzliche Bedeutung.
Zu einer anderen Bewertung kann es führen, wenn im Einzelfall zu der Geldbuße
weitere Folgen hinzutreten. Auch insoweit ist die Rechtsprechung der Kammer zur
alten Rechtslage weiterhin Maßstab. Ein höherer Ansatz kann etwa angemessen
sein, wenn die drohenden Konsequenzen von besonderem Gewicht sind. Dies kann
insbesondere bei der Verhängung eines Fahrverbots der Fall sein. Aber auch hier
führt nicht schon allein ein drohendes Fahrverbot grundsätzlich zu einer Herauf-
setzung der Bedeutung der Sache. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn dies
tatsächlich wegen der Dauer besondere berufliche Auswirkungen für den Betroffenen
nach sich zieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen war ein fester Termin für
die Abgabe des Führerscheins nicht vorgegeben. Zum anderen ist ein berufliches
Erfordernis auch nicht erkennbar. Soweit vorgetragen worden ist, dass der Betroffene
als Koch regelmäßig auf Großmärkten in N und E Einkäufe tätigen
muss, die seine Ehefrau als Restaurantbetreiberin mangels entsprechender
Sachkenntnisse nicht leisten könne, ist nicht ersichtlich, weshalb der Betroffene die
Einkäufe, die üblicherweise nicht während der Öffnungszeiten eines Restaurants
erfolgen, nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau vornehmen kann.
Die festgesetzten Gebühren waren danach angemessen und ausreichend.
Dass die Kammer durch den Einzelrichter zu entscheiden hat, ergibt sich aus § 33 IV
und VIII RVG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 StPO.
LG Dortmund:
Beschluss v. 30.09.2005
Az: 14 Qs OWi 46/05
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