Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 30. September 2005
Aktenzeichen: 14 Qs OWi 46/05

(LG Dortmund: Beschluss v. 30.09.2005, Az.: 14 Qs OWi 46/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10.02.2005 gegen den

Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.02.2005 wird auf Kosten

des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen .

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Unter Berücksichtigung der Kriterien der insoweit mit § 12 BRAGO gleichlautenden

Vorschrift des § 14 RVG hat das Amtsgericht die erstattungsfähigen Kosten letztlich

zutreffend festgesetzt.

Nach Auffassung des Landgerichts ist nach der Neuregelung des Gesetzes über die

Vergütungen der Rechtsanwälte bei der Kostenfestsetzung zwar abweichend von der

früheren Rechtslage durch die nach der Höhe der Geldbuße gestaffelten

Gebührenrahmen eine gesetzgeberische Bewertung vorgenommen worden, so dass

- insoweit sind die Ausführungen des Verteidigers im Beschwerdeverfahren

zutreffend - die Beurteilung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht im

Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten erfolgen kann, bei denen eine höhere Geldbuße

als 5.000,- € festgesetzt wird. Gleichwohl ist jedoch nach wie vor innerhalb des

Gebührenrahmens das Erfordernis gegeben, nach der jeweiligen Schwierigkeit der

Sache, dem Bearbeitungsaufwand etc. zu differenzieren, da hiernach alle

Ordnungswidrigkeiten. die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden

können - gleich aus welchem in rechtlich oder tatsächlicher Hinsicht anspruchsvollen

Gebiet sie stammen - diesem Gebührenrahmen unterfallen. Danach ist die

Fortführung der Rechtsprechung der Kammer für Bußgeldsachen, wonach bei

Verkehrsordnungswidrigkeiten wie der vorliegenden grundsätzlich keine

Mittelgebühren in Ansatz zu bringen sind, sondern das Honorar angesichts der Art,

des Umfangs und der Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie der meist

geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung

eines solchen Mandats verbunden sind, normalerweise im unteren Bereich des

gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln ist, gerechtfertigt.

Auch wenn die Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften den Großteil aller

Bußgeldverfahren ausmachen, mit denen die Amtsgerichte befasst sind, ist dies für

die individuelle Gewichtung eines Verfahrens ohne Belang, es erhält dadurch keine

zusätzliche Bedeutung.

Zu einer anderen Bewertung kann es führen, wenn im Einzelfall zu der Geldbuße

weitere Folgen hinzutreten. Auch insoweit ist die Rechtsprechung der Kammer zur

alten Rechtslage weiterhin Maßstab. Ein höherer Ansatz kann etwa angemessen

sein, wenn die drohenden Konsequenzen von besonderem Gewicht sind. Dies kann

insbesondere bei der Verhängung eines Fahrverbots der Fall sein. Aber auch hier

führt nicht schon allein ein drohendes Fahrverbot grundsätzlich zu einer Herauf-

setzung der Bedeutung der Sache. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn dies

tatsächlich wegen der Dauer besondere berufliche Auswirkungen für den Betroffenen

nach sich zieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen war ein fester Termin für

die Abgabe des Führerscheins nicht vorgegeben. Zum anderen ist ein berufliches

Erfordernis auch nicht erkennbar. Soweit vorgetragen worden ist, dass der Betroffene

als Koch regelmäßig auf Großmärkten in N und E Einkäufe tätigen

muss, die seine Ehefrau als Restaurantbetreiberin mangels entsprechender

Sachkenntnisse nicht leisten könne, ist nicht ersichtlich, weshalb der Betroffene die

Einkäufe, die üblicherweise nicht während der Öffnungszeiten eines Restaurants

erfolgen, nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau vornehmen kann.

Die festgesetzten Gebühren waren danach angemessen und ausreichend.

Dass die Kammer durch den Einzelrichter zu entscheiden hat, ergibt sich aus § 33 IV

und VIII RVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 StPO.






LG Dortmund:
Beschluss v. 30.09.2005
Az: 14 Qs OWi 46/05


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