Landgericht Wiesbaden:
Urteil vom 18. Dezember 2009
Aktenzeichen: 13 O 59/09

(LG Wiesbaden: Urteil v. 18.12.2009, Az.: 13 O 59/09)

Tenor

Der Widerspruch des Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 30.6.2009 wird zurückgewiesen.

Die einstweilige Verfügung vom 30.6.2009 bleibt mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unter Berufung auf den Widerruf seiner Willenserklärung zum Abschluss des Franchisevertrages vom 12.4.2004 mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten durch Fortführung des AAA-Centers € unter der Marke BBB und mit der Bezeichnung €BBB-Shop€, jedoch ohne Verwendung des Namens €CCC€ und/oder der Abkürzung €AAA€, sowie der dazugehörigen Wort-/Bildmarke und der dazugehörigen Symbole, Werbeslogans und sonstigen Kennzeichnungen und der Geschäftsgeheimnisse/des Know-Hows der Klägerin

Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist alleinige Master-Franchisenehmerin des Unternehmens AAA USA für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland und vergibt Franchises für das Betreiben von AAA-Centern. Gegenstand des Franchise sind Versand, Services national und international (durch DDD), Bereitstellung von Verpackungsmaterialien und Verpackungsservice sowie das Anbieten verschiedener Dienstleistungen.

Der Verfügungsbeklagte schloss unter dem 1.4.2004 als Existenzgründer mit der Verfügungsklägerin einen Franchisevertrag, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Der Verfügungsbeklagte richtete in der €str. € in EEE ein AAA-Center ein und nahm am 20.5.2004 den Betrieb auf. Im Zeitraum 20.5.2004 bis 31.12.2006 erzielte er einen Nettoumsatz in Höhe von 398.708,62 €, in dem Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.3.2009 einen Umsatz in Höhe von 504.606,60 €.

Gemäß § 21 des Franchisevertrages ist der Verfügungsbeklagte zur Unterlassung von Wettbewerb während der Dauer des Vertrages verpflichtet. Der Vertrag wurde gem. dessen § 3 auf eine feste Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen, wenn er nicht zuvor aus bestimmten Gründen, die in § 26 des Vertrages festgelegt waren, gekündigt wurde. Danach war eine vorzeitige Kündigung des Vertrages durch den Franchisenehmer möglich, sofern bestimmte Mindestumsätze, die unter denen von dem Verfügungsbeklagten erzielten Umsätzen lagen, erzielt wurden.

In § 32 enthält der Franchisevertrag eine Schiedsgerichtsklausel, die durch den in der Anlage 11 zum Vertrag enthaltenen Schiedsvertrag ausgestaltet wird.

Mit Schreiben vom 17.4.2009, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird, kündigte der Verfügungsbeklagte gegenüber der Verfügungsklägerin an, die Geschäftstätigkeit nach dem Franchisekonzept der Verfügungsklägerin zum 30.4.2009 einzustellen. Die Verfügungsklägerin widersprach der Ankündigung der Schließung des AAA-Centers mit Schreiben vom 30.4.2009, Anl. K 3. In der Folgezeit führten die Parteien Verhandlungen, in deren Rahmen sich der Verfügungsbeklagte bereit erklärte, den Franchisebetrieb bis 29.5.2009 weiterzuführen. Nach diesem Zeitpunkt entfernte der Verfügungsbeklagte das Schild €CCC€ über seinem Geschäftslokal, führte jedoch seine Geschäftstätigkeit fort. An den Schaufensterscheiben des Geschäftslokals wurden Aufkleber mit der Aufschrift €BBB-Shop€ angebracht. Auf der Internetseite des Unternehmens BBB wird unter dem Suchwort €BBB€ der Shop des Verfügungsbeklagten unter der Bezeichnung €FFF€ angezeigt. Die Verfügungsklägerin forderte den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom17.6.2009 (Anl. K 8) auf, seinen Geschäftsbetrieb unter Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen fortzuführen, insbesondere unter Kenntlichmachung seiner Stellung als Franchisenehmer des AAA-Franchisesystems unter Verwendung des Namens und der zugehörigen Wort-/Bildmarke der Verfügungsklägerin. Der Verfügungsbeklagte ließ darauf mit Schreiben vom 23.6.2009 (Anl. K 8a) mitteilen, er habe den Gebrauch des Namens, der Kennzeichen und Schutzrechte des Franchisesystems eingestellt. Der Verfügungsbeklagte bot seinen Kunden sodann die mit Versand zusammenhängenden Dienstleistungen nicht mehr über den Vertragspartner DDD der Verfügungsklägerin an, sondern bediente sich hierzu des Unternehmens BBB. Mit dem Schreiben vom 17.4.2009 (Anl. K 2) erklärte der Verfügungsbeklagte den Widerruf des Franchisevertrages.

Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 30.6.2009 eine einstweilige Verfügung auf Antrag der Verfügungsklägerin erlassen, ausweislich derer es dem Verfügungsbeklagten untersagt wurde,

unter Berufung auf den Widerruf seiner Willenserklärung zum Abschluss des Franchisevertrages vom 1.4.2004 mit der Antragstellerin in Wettbewerb zu treten durch Fortführung des AAA-Centers €, unter der Marke BBB und mit der Bezeichnung BBB-Shop jedoch ohne Verwendung des Namens €CCC€ und/oder der Abkürzung €AAA€ sowie der dazugehörigen Wort-/Bildmarke und der dazugehörigen Symbole, Werbeslogans und sonstigen Kennzeichnungen und der Geschäftsgeheimnisse/ - des Know-Hows der Antragstellerin.

Auf den Beschluss vom 30.6.2009 (Bl. 203 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, der zwischen den Parteien geschlossene Franchisevertrag sei wirksam, der Widerruf des Verfügungsbeklagten habe keine Rechtswirkungen entfaltet, da schon kein Recht zum Widerruf bestehe.

Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, das angerufene Landgericht Wiesbaden sei nicht zuständig. Aufgrund der Schiedsgerichtsklausel sei vielmehr allein das Schiedsgericht zuständig. Überdies sei die in dem Schiedsvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung auch im Fall der Anrufung eines staatlichen Gerichts anwendbar, so dass die jedenfalls das Landgericht € zuständig sei.

Durch die einstweilige Verfügung werde in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweggenommen.

Der Verfügungsbeklagte meint, der Franchisevertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis gem. §§ 505 Abs. 2 S. 1, 507, 125 BGB nichtig. Da der Verfügungsbeklagte vertraglich zur Anschaffung der Geschäftseinrichtung und technischen Ausstattung, ferner zum Bezug verschiedener Waren verpflichtet worden sei, handele es sich um einen Ratenlieferungsvertrag. Die erforderliche Schriftform sei nicht eingehalten. Das Vertragsgebiet sei nämlich bei Abschluss des Vertrages noch nicht festgelegt gewesen, sodass auch die Ergänzungsvereinbarung, die gem. § 2 des Franchisevertrages zu treffen gewesen wäre, bei Abschluss des Vertrages nicht in schriftlicher Form vorgelegen habe.

Der Vertrag sei auch deshalb nichtig, da er in § 14 Abs. 8 eine unverbindliche Preisempfehlung enthalte, die der Franchisenehmer €zu beachten€ habe. Hierin liege ein Verstoß gegen das Preisbindungsverbot, sodass auch ein Verstoß gegen Kartellrecht vorliege.

Überdies habe der Verfügungsbeklagte den Vertrag gem. § 355 BGB widerrufen. Der Widerruf sei nicht verfristet. Die seitens der Verfügungsklägerin erteilte Widerrufsbelehrung entspreche nicht den Erfordernissen des § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 BGB € InfoVO. Nach der erteilten Widerrufsbelehrung habe der Widerruf nämlich €schriftlich€ zu erfolgen, dies entspreche nicht der gesetzlich verlangten €Textform€. Auch sei nicht über die Folgen des Widerrufs belehrt worden. Die Widerrufsbelehrung enthalte zudem verwirrende Zusätze.

Schließlich bestehe auch kein Verfügungsgrund. Es liege nämlich kein Wettbewerbsverstoß des Verfügungsbeklagten vor, da er durch die Fortführung des Unternehmens ohne Kenntlichmachung als Franchiseunternehmen nicht in Konkurrenz zu der Verfügungsklägerin trete. Das Dienstleistungsangebot der Verfügungsklägerin sei auch Geschäftsgegenstand anderer Anbieter. Auch der Wechsel von dem Versandanbieter DDD zu dem Versandanbieter BBB sei vertraglich erlaubt, BBB sei insoweit deshalb nicht als Konkurrenzunternehmen einzustufen. Den Franchisenehmern werde vielmehr ausdrücklich aufgrund des Franchisevertrages gestattet, auch andere Versandanbieter zur Erbringung der Dienstleistungen aufzunehmen.

Schließlich stünde dem Verfügungsbeklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Verfügungsklägerin zu, welche auf Rückabwicklung des Vertrages gerichtet sei. Die Verfügungsklägerin habe nämlich ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, da sie zum einen den Verfügungsbeklagten nicht darüber informiert habe, dass in der Nähe weitere AAA-Center eröffnet würden, außerdem überzogene Angaben zu dem erzielbaren Umsatz nebst Gewinn erfolgt seien. Der Gebiets-Franchisenehmer GGG, welcher alleiniger Ansprechpartner des Verfügungsbeklagten gewesen sei, habe diesem einen Businessplan überlassen, welcher unrealistische Umsatzerwartungen, insbesondere für die drei auf die Geschäftseröffnung folgenden Jahre aufgewiesen habe.

Der Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 30.6.2009 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 30.6.2009 zu bestätigen, allerdings mit der Maßgabe, den Verfügungsbeklagten zu verurteilen,

es zu unterlassen, unter Berufung auf den Widerruf seiner Willenserklärung zum Abschluss des Franchisevertrages vom 12.4.2004 mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten durch Fortführung des AAA-Centers € unter der Marke BBB und mit der Bezeichnung €BBB-Shop€, jedoch ohne Verwendung des Namens €CCC€ und/oder der Abkürzung €AAA€, sowie der dazugehörigen Wort-/Bildmarke und der dazugehörigen Symbole, Werbeslogans und sonstigen Kennzeichnungen und der Geschäftsgeheimnisse/des Know-Hows der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens, insbesondere der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, des Weiteren auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2009 (Bl. 476 ff. d.A.).

Gründe

Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 30.6.2009 war zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, mit ihr in Wettbewerb zu treten.

Das erkennende Gericht ist für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig, §§ 937 Abs. 1, 1033 ZPO. Aus der zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarung ergibt sich nichts anderes. Zwar haben die Parteien in § 32 Ziff. 2 des Vertrages eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart, ausweislich derer über €alle Streitigkeiten€ ein Schiedsgericht gemäß der Anlage 11 zum Vertrag zuständig sein soll. Hierin liegt indes kein Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte, da dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Da mithin keine Vereinbarung i.S.d. § 1042 Abs. 3 ZPO vorliegt, sind für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 1033 ZPO sowohl die staatlichen Gerichte wie auch das Schiedsgericht berufen. Insoweit hatte die Verfügungsklägerin die Wahl, ob sie das Schiedsgericht anruft, oder das staatliche Gericht, wie es hier geschehen ist. Das Landgericht Wiesbaden ist auch örtlich zur Entscheidung zuständig. Aus der Schiedsabrede ergibt sich keine Gerichtsstandsvereinbarung für den Erfüllungsort € (Sitz der Verfügungsklägerin). Soweit der Verfügungsbeklagte aus der Entscheidung des OLG Hamburg vom 6.5.1996 (Az. 6 B 32/96, Bl. 488 d.A.) anderes herleiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass diese Entscheidung zu einer Schiedsvereinbarung getroffen wurde, die im Rahmen eines Arrestverfahrens vor einem ordentlichen Gericht auszulegen war. Hierbei handelte es sich vermutlich um eine Schiedsvereinbarung, die umfassend war, insbesondere auch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes umfassen sollte. Da Schiedsgerichte jedoch zum Erlass von Arresten nicht berufen sind, war für diesen besonderen Fall die Bestimmung des zuständigen Gerichts erforderlich. Insoweit besteht bereits eine erhebliche Abweichung zu dem hier zu entscheidenden Fall, in welchem nämlich die Schiedsvereinbarung nicht ausdrücklich auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezogen war. Demgemäß kann beim Zusammentreffen einer allgemeinen Schiedsvereinbarung und der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht konkludent eine Gerichtsstandsvereinbarung angenommen werden (vgl. Zöller-Geimer, 27. Aufl., Rdnr. 4 zu § 1033 und Zöller-Vollkommer, Rdnr. 3 zu § 919).

Der zwischen den Parteien geschlossene Franchisevertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis gem. § 125 BGB nichtig. Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten folgen wollte und ein Schriftformerfordernis gem. §§ 505, 126 BGB unter Qualifizierung des Franchisevertrages als Ratenlieferungsvertrag annehmen wollte, wäre der Vertrag nicht wegen Nichteinhaltung dieses Erfordernisses nichtig. Der Vertrag liegt in Schriftform vor. Hiervon nicht umfasst war das Vertragsgebiet gem. § 2 des Vertrages, außerdem Art, Menge und Kosten der anzuschaffenden Geschäftseinrichtung. Allerdings ist es dem Verfügungsbeklagten unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben untersagt, sich auf eine Formnichtigkeit des Vertrages zu berufen. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass es jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des

§ 311 b Abs. 1 BGB einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, sich auf einen Formmangel des Vertrages zu berufen, wenn die Parteien den Vertrag längere Zeit als gültig behandelt haben und der andere Teil hieraus erhebliche Vorteile gezogen hat (vgl. die Nachweise bei Palandt, 68. Aufl., Rdnr. 27 zu § 125).

So liegt der Fall hier.

Der Verfügungsbeklagte hat von Beginn seiner Geschäftstätigkeit vom 20.5.2004 bis zum 31.3.2009 einen Umsatz in Höhe von 903.315,22 € erzielt. Er hat zudem in seinem Schreiben vom 17.4.2009 (Anl. K 2) der Verfügungsklägerin angeboten, seinen €gut eingeführten Franchisebetrieb für einen Betrag von 350.000,-- € zzgl. Umsatzsteuer€ zu veräußern. Der Jahresumsatz wurde durch den Verfügungsbeklagten mit 187.352,73 € beziffert. Eigentlich betrage der Wert des Betriebes sogar mehr als 560.000,-- € zzgl. Umsatzsteuer (S. 18 des Schreibens vom 17.4.2009). Der Verfügungsbeklagte geht mithin selbst davon aus, dass sein Betrieb, den er auf Basis des Franchisekonzeptes der Verfügungsklägerin führte, sowohl gut eingeführt war, als auch einen erheblichen Umsatz erwirtschaftete. Auch in der Vergangenheit hat der Verfügungsbeklagte erhebliche Umsätze erzielt. Zwar hat der Verfügungsbeklagte dem entgegengehalten, er habe in der Anfangsphase des Betriebes erhebliche Investitionen getätigt. Dies steht jedoch der Annahme nicht entgegen, dass er von der Geschäftstätigkeit profitiert hat. Dass ein neu gegründetes Unternehmen zunächst Anlaufkosten zu erwirtschaften hat, ferner erhebliche Investitionen notwendig sind, um den Betrieb für eine auf Dauer gerichtete Geschäftstätigkeit einzurichten, ist selbstverständlich. Diese Kosten hatte der Verfügungsbeklagte von vornherein in seine Überlegungen einzustellen. Insoweit ist eine jedenfalls auf die bei störungsfreiem Ablauf des Vertrages zugrunde zu legende Mindestlaufzeit von 10 Jahren abzustellen. Bei der Bewertung der Vorteilsziehung aus dem Vertrag durch den Verfügungsbeklagten ist mithin eine Gesamtbetrachtung dahingehend vorzunehmen, dass in der Anfangsphase des Unternehmens Investitionen vorzunehmen sind, im Übrigen gerade ein dienstleistungsorientiertes Unternehmen wie das streitgegenständliche sich erst nach einiger Zeit am Markt positionieren und behaupten kann. Hiervon profitiert der Franchisenehmer in den Folgejahren, wenn keine größeren Investitionen in den Geschäftsbetrieb mehr erforderlich sind, andererseits eine gewisse Marktposition eingenommen ist. Hiervon geht offensichtlich auch der Verfügungsbeklagte in den zitierten Schreiben aus, wenn er nunmehr einen sehr erheblichen Wert seines Unternehmens errechnet und der Verfügungsklägerin zum Kauf anbietet.

Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Preisbindungsverbot nichtig. Zunächst hätte selbst ein derartiger Verstoß nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge, vielmehr wäre allein die entsprechende Preisbindungsklausel unwirksam. Auch eine solche Preisbindungsklausel ist indes nicht erkennbar. Der Verfügungsbeklagte hat selbst zugestanden, dass sich aus dem Vertrag lediglich eine unverbindliche Preisempfehlung ergibt, auch wenn der Franchisenehmer eine solche €zu beachten€ hat. Aus diesem Gebot der Beachtung ergibt sich keineswegs, dass zwingend die Preisvorgaben der Verfügungsklägerin als Franchisegeberin einzuhalten wären.

Der Vertrag ist auch nicht wegen Widerrufs durch den Verfügungsbeklagten unwirksam. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten, wonach der Franchisevertrag als Ratenlieferungsvertrag gem. § 505 BGB einzuordnen wäre, ferner unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung, wonach die Widerrufsbelehrung unwirksam wäre, führte dies nicht zu einer Widerruflichkeit des gesamten Rechtsgeschäfts. Widerruflich gem. § 505 BGB wäre nämlich allein die Bezugsverpflichtung betreffend die von der Verfügungsklägerin bzw. deren Lieferanten zu beziehenden Waren (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.12.1994, Az. VIII ZR 46/94 zu der insoweit gleichgelagerten Problematik bei Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes; LG Krefeld, Urteil vom 26.10.2006, Az 3 O 243/06).

Auch bei erfolgtem Widerruf der Bezugsverpflichtung durch den Verfügungsbeklagten mit der Folge, dass diese rückabzuwickeln wäre, würde dies den Vertrag im übrigen nicht tangieren. Die Unwirksamkeit der Bezugsverpflichtung zog nicht die Unwirksamkeit der anderen Regelungen des Franchisevertrages nach sich.

Von der Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäftes ist nämlich nur auszugehen, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, § 139 BGB. Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung des mutmaßlichen Parteiwillens zu erforschen. Ausschlaggebend ist hierbei das objektiv Vernünftige, wobei eine Reduzierung der vertraglichen Regelung auf das zulässige Maß möglich ist (Palandt-Heinrichs, Rdnr. 14 zu § 139).

Es ist anzunehmen, dass die Parteien bei Wegfall der Bezugsverpflichtung den Vertrag im Übrigen dennoch abgeschlossen hätten.

Die Verfügungsklägerin hat sich darauf berufen, dass der Umsatzanteil betreffend die Warenbezugsverpflichtung derart gering ist, dass insoweit ein in Bezug auf den Gesamtvertrag zu vernachlässigender Teil des Geschäfts anzunehmen wäre. Diesen Vortrag hat sie durch Vorlage der Umsatzzahlen des Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht. Dementsprechend sei nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag auch ohne Warenbezugsverpflichtung für den Verfügungsbeklagten geschlossen hätten. Der Verfügungsbeklagte hat zwar eingewandt, dass nicht von vornherein feststünde, welchen Anteil am Umsatz die Warenbezugsverpflichtung während der Laufzeit des Vertrages einnehmen würde. Er hat hieraus abgeleitet, dass die Warenbezugsverpflichtung für die Parteien gleichsam essentiell war. Dies kann jedoch weder der vertraglichen Regelung, die in erster Linie auf das Anbieten eines Gesamtkonzepts von Dienstleistungen gerichtet ist, entnommen werden, noch den tatsächlichen Umsatzzahlen des Verfügungsbeklagten, die die Verfügungsklägerin bezogen auf die einzelnen Geschäftszweige des Betriebes des Verfügungsbeklagten vorgelegt hat. Gerade unter Zugrundelegung des tatsächlich unstreitigen Zahlenwerks der Verfügungsklägerin ergibt die Auslegung des mutmaßlichen Parteiwillens, dass die Reduzierung der Warenbezugsverpflichtung auf das zulässige Maß, nämlich auf die Anschaffung einer einmaligen Geschäftseinrichtung und eines einmaligen Kleidungsbezuges unter Verzicht auf Wareneinkauf hier vernünftig erscheint. Die Verfügungsklägerin hatte nämlich nur ein untergeordnetes Interesse an der Warenbezugsverpflichtung, da sie nicht selbst Lieferantin der entsprechenden Waren war, dies vielmehr nur vermittelte und hierfür eine entsprechende Rückvergütung der Lieferanten, die nach ihren eigenen Angaben nicht erheblich war, erhielt. Überdies machte der Warenumsatz nur einen untergeordneten Teil des Umsatzes des Verfügungsbeklagten aus. Dem Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugestehen, dass die tatsächlich aufgrund der Warenbezugsverpflichtung erzielbaren Umsätze im Verhältnis zu den anderen Umsätzen nicht bei Vertragsschluß feststanden. Aus der Vertragsgestaltung ergibt sich jedoch, dass die Parteien diesem Teil des Geschäfts untergeordnete Bedeutung beimaßen und den Schwerpunkt auf die Erbringung von Dienstleistungen für die Kunden legten.

Dem Verfügungsbeklagten steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Verfügungsklägerin gerichtet auf Rückabwicklung des Vertrages zu.

Der Verfügungsbeklagte hat zu den Umständen, aus denen er einen solchen Anspruch herleitet, widersprüchlich vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2009 hat der Verfügungsbeklagte erklärt, er habe vor Vertragsschluss mit GGG, der Gebiets- Franchisenehmer der Verfügungsklägerin war, über seine Absicht des Vertragsschlusses mit der Verfügungsklägerin gesprochen. GGG habe ihm eine CD überreicht und hierzu geäußert, diese enthalte die Zahlen seines eigenen Businessplanes. GGG war unstreitig zu diesem Zeitpunkt seit ca. 6 Monaten Franchisenehmer der Verfügungsklägerin und betrieb ein AAA-Center in €. Der Verfügungsbeklagte hat weiter erklärt, GGG habe die auf der CD enthaltenen Zahlen als repräsentativ für den Betrieb eines AAA -Centers auch in EEE dargestellt und zudem geäußert, in seiner bisherigen Geschäftstätigkeit erfülle er die Vorgaben seines Businessplanes. Der Verfügungsbeklagte hat ferner vorgetragen, er habe den Businessplan von GGG selbst geprüft, eine Prüfung ferner durch seinen Steuerberater und durch die Existenzgründungsgesellschaft € vornehmen lassen. Die ersten 9 Monate seiner eigenen Geschäftstätigkeit hätten auch im Rahmen des Businessplanes gelegen. Erst danach sei es €zu einem Knick€ gekommen. Er erwirtschafte nach wie vor die Zahlen des Businessplanes, die für das erste Jahr ausgewiesen seien. Die demgegenüber erhöhten Schätzungen für das 2. und 3. Geschäftsjahr habe er € unstreitig € nicht erreicht. Der Verfügungsbeklagte hat ferner erklärt, er habe seine Umsatzerwartungen für die Geschäftsjahre 2 und 3 danach errechnet, dass er 3 bis 4 Jahre von der Konkurrenz durch weitere AAA-Center verschont bleibe. Er sei selbst davon ausgegangen, dass diese Erwartung unsicher war.

Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Verfügungsbeklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass GGG bei Übergabe der CD an den Verfügungsbeklagten geäußert habe, es handele sich hierbei um einen Businessplan, der von der Verfügungsklägerin immer und für alle Fälle von Franchiseverträgen an die Vertragspartner der Verfügungsklägerin herausgegeben werde, die Zahlen seien allgemeingültig.

Insoweit besteht ein Widerspruch zu der vorherigen Aussage des Verfügungsbeklagten, wonach es sich bei der CD um den persönlichen Businessplan von GGG für dessen Betrieb in € gehandelt habe.

Legt man den zunächst gehaltenen Vortrag des Verfügungsbeklagten, es habe sich bei den übergebenen Daten um den persönlichen Businessplan von GGG gehandelt, zugrunde, ergibt sich hieraus selbst bei Einordnung des GGG als Erfüllungsgehilfen der Verfügungsklägerin kein treuwidriges Verhalten der Verfügungsklägerin. Auch wenn GGG erklärt haben sollte, die Zahlen seines Businessplanes bezogen auf seinen Geschäftsbetrieb in € seien auf das von dem Verfügungsbeklagten geplante Unternehmen in EEE ohne Abstriche übertragbar und der Verfügungsbeklagte dies auch seinen eigenen Berechnungen zugrunde gelegt hat, ist GGG insoweit keine übertriebene oder geschönte, bewusst realitätsferne Beratung des Verfügungsbeklagten vorzuwerfen. Der Verfügungsbeklagte hat selbst bekundet, dass zum Zeitpunkt des Gesprächs mit GGG dieser die Umsatzerwartungen seines Businessplanes erfüllte. Dass der Betrieb von GGG später in Insolvenz fiel, konnte dieser nach den durch den Verfügungsbeklagten selbst geschilderten Zeitabläufen zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht wissen. GGG hat unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Verfügungsbeklagten nur das erklärt, was tatsächlich zum Zeitpunkt des Gesprächs auch zutreffend war. Demgemäß hat der Verfügungsbeklagte auch die Umsatz- und Renditeerwartungen für das erste Geschäftsjahr, die er auf Basis von GGG überreichten Zahlen errechnet hatte, auch erwirtschaftet. Dass er die gegenüber dem ersten Geschäftsjahr massiv erhöhten Umsatzerwartungen für das 2. und 3. Geschäftsjahr nicht erwirtschaftet hat, kann er der Verfügungsklägerin nicht anlasten. Auch der Businessplan von GGG konnte, soweit er auf künftige Geschäftsjahre gerichtet war, nur Erwartungen und Prognosen wiedergeben, keine gleichsam garantierten Zahlen. Insoweit unterliegen die Umsatzzahlen für die Zukunft nicht nur äußeren Umständen, sondern hängen insbesondere auch von der Geschäftstüchtigkeit des Betreibers ab.

Der Verfügungsklägerin ist kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, wenn sie nach Abschluss des Vertrages mit dem Verfügungsbeklagten weitere Verträge mit anderen Franchisenehmern in EEE abgeschlossen hat. Der Verfügungsbeklagte hat zugestanden, dass seine Erwartung, er werde in den Folgejahren keiner Konkurrenz durch andere Franchisenehmer ausgesetzt sein, unsicher war und insbesondere nicht durch die vertraglichen Verpflichtungen der Verfügungsklägerin begründet war. Unstreitig bestand für den Verfügungsbeklagten kein Kundenschutz. Der Gebietsschutz für den Betrieb des Verfügungsbeklagten wurde € worauf dieser selbst hingewiesen hat € erst nach Abschluss des schriftlichen Vertrages festgelegt und von der Verfügungsklägerin auch eingehalten. In dem zugesicherten Gebiet wurde kein weiteres AAA-Center eröffnet. Die beiden Center, die der Verfügungsbeklagte als Konkurrenz zu seinem eigenen Betrieb betrachtet, liegen in einiger Entfernung zu seinem eigenen Geschäft.

Soweit der Verfügungsbeklagte in Abweichung zu seinem vorherigen Vortrag behauptet hat, die CD von GGG habe den Businessplan enthalten, den die Verfügungsklägerin immer und für alle Fälle des Vertragsschlusses für ihre Vertragspartner bereit halte, ist dieser Vortrag von der Verfügungsklägerin bestritten worden. Sie hat hierzu ausgeführt, ihren Vertragspartnern nur die Umsatzzahlen des AAA-Centers € vorzulegen und dies entsprechend kenntlich zu machen.

Der Vortrag des Verfügungsbeklagten war nicht nur widersprüchlich, er ist auch wenig eingängig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verfügungsklägerin ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Vertragsschlusses bezogen auf den Ort und die Größe des zu eröffnenden Geschäftsbetriebes sowie auf die personellen und finanziellen Ressourcen ihrer Geschäftspartner einen einzigen Businessplan erstellt, welcher konkrete Zahlen enthält. Überdies hat der Verfügungsbeklagte seinen diesbezüglichen Vortrag nicht glaubhaft gemacht.

Die Hauptsache wird nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen.

In diesem Verfahren war allein die Frage zu entscheiden, ob ein vertragliches oder gesetzliches Wettbewerbsverbot für den Verfügungsbeklagten besteht. Der entsprechende Unterlassungsanspruch kann vorläufig mit einer Unterlassungsverfügung durchgesetzt werden, arg. § 12 Abs. 2 UWG. Hierbei handelt es sich um einen Unterfall der Leistungsverfügung, für die das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ohnehin nicht gilt (Zöller-Vollkommer, RdNr. 4 zu § 938). Im übrigen wird vorliegenden vorläufigen Verfahren lediglich der Status Quo aufrechterhalten, den die Parteien mit Abschluß des Franchisevertrages selbst geschaffen haben.

Auch ein Verfügungsgrund liegt vor. Die erforderliche Dringlichkeit ist gegeben.

Der Verfügungsbeklagte hatte sich nach Verhandlungen mit der Verfügungsklägerin bereiterklärt, seinen Betrieb zunächst in bisherigen Weise bis 29.05.2009 fortzuführen. Einer weiteren Fortführung hatte der Verfügungsbeklagte nicht mehr zugestimmt. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ging am 25.06.2009 bei Gericht ein. Der dazwischenliegende Zeitraum war nicht so lang, dass er die Dringlichkeitsvermutung entfallen lassen würde (vgl. z.B. OLG Frankfurt, WRP 2001, 951: in der Regel 6 Wochen). Überdies war hier zu berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte komplizierte und schwierige Rechtsfragen aufgeworfen hatte, mit denen er sein vertragswidriges Verhalten begründet hatte und mit denen sich die Verfügungsklägerin redlicherweise bereits in ihrem Antrag auseinandergesetzt hatte.

Der Verfügungsbeklagte hat gegen das vertraglich statuierte Wettbewerbsverbot gem. § 21 des Vertrages verstoßen. Hiernach war der Verfügungsbeklagte nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Verfügungsklägerin selbständig oder unselbständig für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte verstoßen, indem er Leistungen, die Gegenstand des Franchisevertrages sind, nämlich insbesondere das umfassende Dienstleistungsangebot angeboten hat, ohne seine Stellung als Franchisenehmer des Franchisesystems kenntlich zu machen. Sein Vortrag, andere Unternehmen böten vergleichbare Dienstleistungen und Waren an, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot zu verneinen. Die Verfügungsklägerin hat im einzelnen ausgeführt, dass ihr Franchise-Konzept nicht nur auf dem Angebot einzelner Dienstleistungen und Waren beruht, sondern gerade auf dem Gesamtkonzept typischer Dienstleistungen. Der Verfügungsbeklagte führt also seinen Betrieb nach der Geschäftsidee der Verfügungsklägerin unter Nutzung deren System-know-hows fort, allerdings nicht unter Darstellung der Zugehörigkeit zu dieser, sondern zu dem Unternehmen BBB. Der Know-how-Schutz während der Vertragslaufzeit wird durch das vertragliche Wettbewerbsverbot gewährleistet. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte verstoßen.

Der Verfügungsbeklagte hat überdies das Versandunternehmen DDD nicht mehr zur Erfüllung seiner Dienstleistungsangebote beauftragt, wozu er ebenfalls vertraglich verpflichtet war, sondern vielmehr das Versandunternehmen BBB.

Der Verfügungsklägerin steht ferner ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG zu, da die Verletzung des vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots von unmittelbarer Wettbewerbsbezogenheit war. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Der Tenor der einstweiligen Verfügung war gem. dem Antrag der Verfügungsklägerin zu modifizieren, da der Verfügungsbeklagte entgegen der ursprünglichen Annahme der Verfügungsklägerin bei der Bezeichnung seines Betriebes nicht zusätzlich auch die Formulierung €€€ benutzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war so zu bemessen, dass der Verfügungsbeklagte vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt wird, § 717 Abs. 2 ZPO. Insoweit kommt neben den Prozesskosten als möglicher Vollstreckungsschaden der dem Verfügungsbeklagten bei Fortführung des Franchisebetriebes im Vergleich zur Fortführung des Betriebes als selbständiges Unternehmen entgangene Gewinn maßgeblich (vgl. z.B. OLG Schleswig, Urteil vom 11.07.1997, Az. 4 U 112/07; Zöller-Herget, RdNr. 3 ff zu § 709).

Dieser war mangels anderer Anhaltspunkte wie geschehen zu schätzen.






LG Wiesbaden:
Urteil v. 18.12.2009
Az: 13 O 59/09


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