Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 3. September 2002
Aktenzeichen: 8 OA 113/02
(Niedersächsisches OVG: Beschluss v. 03.09.2002, Az.: 8 OA 113/02)
Gründe
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil die Beigeladene durch diesen Beschluss nicht beschwert ist.
Die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG RdNr. 59). Davon geht auch § 25 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. GKG aus, wonach gegen den Streitwertbeschluss die Beschwerde nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- EUR übersteigt. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.000,-- EUR beschwert die Beigeladene indessen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 3. Mai 2002 abgelehnt und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt. Da der Antragsteller gegen diese Entscheidung keine Beschwerde eingelegt hat, steht fest, dass die Beigeladene weder die gerichtlichen noch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, deren Umfang von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 9 Abs. 1 BRAGO), zu tragen hat. Daher wird die Beigeladene nicht dadurch beschwert, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert nur auf 2.000,-- EUR und nicht - wie im Beschwerdeverfahren gerügt - auf 19.965,38 EUR festgesetzt hat. Anders wäre der Fall allenfalls dann zu beurteilen, wenn die Beigeladene durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten worden wäre, der von ihr aufgrund einer Gebührenvereinbarung nach § 3 Abs. 1 BRAGO höhere Gebühren als diejenigen verlangen könnte, die der Antragsteller der Beigeladenen aufgrund der Streitwertfestsetzung zu erstatten hätte (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.1971 - II OVG B 80/71 - NJW 1972 S. 788 m.w.N.; Bay.VGH, Urt. v. 4.11.1974 - 43 IV 70 - BayVBl. 1975 S. 541; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 165 RdNr. 8; a. A.: Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 31. Aufl., § 25 GKG RdNr. 60). Ein derartiger Sonderfall liegt hier aber nicht vor, so dass die Beigeladene nicht geltend machen kann, durch den angefochtenen Streitwertbeschluss beschwert zu sein.
Im Übrigen sind die Einwände, die die Beigeladene gegen die Streitwertfestsetzung erhoben hat, unbegründet. Die Beigeladene übersieht, dass der Streitwert nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG nicht anhand ihres Interesses am Ausgang des Rechtsstreits zu bemessen ist. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwert ist vielmehr die Bedeutung, die die Sache für den Antragsteller hat. Daher geben weder die Höhe der Aufwendung für die Aufforstung, die die Beigeladene aufwenden muss, noch die Höhe der Zuschüsse, die ihr zu entgehen drohen, Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts.
Niedersächsisches OVG:
Beschluss v. 03.09.2002
Az: 8 OA 113/02
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