Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. März 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 66/05
(BPatG: Beschluss v. 14.03.2006, Az.: 27 W (pat) 66/05)
Tenor
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I Gegen die am 4. März 2004 angemeldete und am 30. April 2004 für
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren"
eingetragene Bildmarke 304 11 604 Grafik der Marke 30411604.1 hat die Widersprechende am 31. August 2004 aus ihrer Bildmarke IR 00460594 Grafikdie seit 1981 fürcl. 18: Sacs, sacs à main, serviettes, trousses, valises, parapluies, cannes.
cl. 25: Souliers et leurs parties, sabots, bas et bas de sport, combinaisons de sport, maillots, vestons, vestons impermeables, shorts de sport; gilets, peignoirs, petits chapeaux, bonnets, manchettes, bandeaux pour absorber la sueur, gants de sport.
cl. 28: Balles, ballons, raquettes et leurs parties, agrs et accessoires pour le sport.
Schutz genießt, Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 22. Februar 2005 mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, die Graphiken seien ausreichend unterschiedlich. Der Linienstruktur in der angegriffenen Marke stehe in der Widerspruchsmarke nichts Vergleichbares gegenüber. Die an einen Bumerang erinnernde angegriffene Marke hebe sich von der pfeilartigen Widerspruchsmarke ab. Derartige Motive seien in der Modebranche üblich, so dass die Verbraucher auf Unterschiede besonders achteten. Die Widerspruchsmarke genieße keinen die angegriffene Marke umfassenden Motivschutz. Die angegriffene Marke wirke nicht wie eine Serienfortsetzung der Widerspruchsmarke und biete auch sonst keinen Anlass zu assoziativer Verbindung.
Dieser Beschluss wurde der Widersprechenden am 25. Februar 2005 zugestellt.
Sie hat am 24. März 2005 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die angegriffene Marke müsse in verschiedenen Orientierungen betrachtet werden. Es seien Benutzungsformen bekannt, bei denen die Spitze des Pfeils der angegriffenen Marke wie bei der Widerspruchsmarke ausgerichtet sei. Die Marken stimmten in der V-Form mit im gleichen Winkel auseinander laufenden, jeweils konkaven Schenkeln überein. Die wie Nähte wirkenden gestrichelten Linien unterschieden die Marken nicht, da bei den beanspruchten Waren entsprechende Nahtlinien aufträten.
Es sei teilweise Warenidentität gegeben.
Die Widerspruchsmarke sei besonders kennzeichnungskräftig; der Umsatz in Deutschland liege bei 2,5 Mio. €. Berühmte Sportler würben dafür. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke herangezogenen Drittmarken wiesen gravierende Unterschiede, wie ergänzende Wortbestandteile u. a., auf; auch sei die Benutzung dieser Drittmarken unklar.
Die Widersprechende beantragt, den Beschluss vom 22. Februar 2005 aufzuheben und die Löschung der Marke DE 304 11 604 anzuordnen.
Demgegenüber beantragt die Inhaberin der angegriffenen Marke, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, doppelte Nähte in der Form der gestrichelten Linien wären nicht technisch bedingt, sondern markenmäßige Gestaltungen.
Die Widerspruchsmarke stehe in einem Umfeld von Marken ähnlicher Gestaltung, was ihre Kennzeichnungskraft mindere. Dies zeigten u. a. folgende ausgewählte Marken:
Grafiken Grafiken Grafiken Grafiken Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen, wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II 1) Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Aufmerksamkeit des Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann ein höherer Grad in einem der genannten Bereiche einen geringeren Grad in einem anderen Bereich ausgleichen (EuGH GRUR Int. 2000, 899, Nr. 40 - MARCA / ADIDAS; BGH GRUR 2003, 332, 334 - ABSCHLUSSSTÜCK).
Danach ist vorliegend keine Gefahr von Verwechslungen gegeben.
a) Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist hinsichtlich der Waren die Registerlage maßgeblich, so dass der Bekleidung und den Schuhwaren der angegriffenen Marke identische Waren auf Seiten der Widerspruchsmarke gegenüberstehen.
b) Die Widerspruchsmarke ist allenfalls durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist bestritten und von der Widersprechenden nur durch Umsatzzahlen und Nennung von Werbeträgern belegt. Demgegenüber ergibt sich eine Minderung der Kennzeichnungskraft aus der dem Senat bekannten Vielfalt entsprechender Formen gerade bei Sportbekleidung.
Hier sind Sportlichkeit und Schnelligkeit sowie Dynamik symbolisierende bumerang- oder pfeilartige Winkel sowohl als Marken als auch als Designelemente weit verbreitet und zum Teil sogar bekannte Marken, wie NIKE. Damit leiden entsprechende graphische Darstellungen zumindest an einem Mangel an Originalität, der ihre Kennzeichnungskraft mindert (vgl. BPatG Mitt. 2006, 86 - ACUPRESS / ACCUPRO) und die Verbraucher dazu zwingt, auch auf kleinere Unterschiede zu achten. Eingetragene Drittmarken, deren Benutzung nicht liquide ist, vermögen zwar die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht unmittelbar zu schwächen, sind aber - insbesondere bei Vorliegen in großer Anzahl - ein Indiz für einen von vornherein bestehenden Originalitätsmangel, mit der Folge eines geringeren Schutzumfanges der älteren Marke (BGH GRUR 1999, 241, 243 - LIONS; GRUR 1967, 246, 250 - VITAPUR; STRÖBELE/HACKER, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rn. 318; BPatG Mitt. 2006, 85 - PROCONNECT / PROCONCEPT). Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung, wegen der großen Zahl eingetragener Marken reduziere sich die Indizwirkung der Registerlage gegen eine Kennzeichnungskraft einer Marke im Einzelfall (BPatG GRUR 2002, 438 - WISCHMAX / MAX), wenn neben der Vielzahl eingetragener Marken auch die Benutzung einiger Marken als liquide gelten kann - selbst wenn deren Zahl nicht den Wert erreicht, den der Bundesgerichtshof für eine unmittelbare Schwächung der Kennzeichnungskraft voraussetzt.
c) Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände reicht ein nur etwas weiterer Markenabstand aus, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn auszuschließen.
Dieser ist vorliegend gegeben, zumal sich die unter den zu vergleichenden Marken angebotenen Waren an Verbraucherkreise richten, die sich nicht flüchtig mit den entsprechenden Angeboten befassen, sondern besonders markenbewusst sind und daher auch besonders sorgfältig prüfen und auswählen. Angesichts der Fülle von ähnlichen graphischen Gebilden, die Dynamik und Schnelligkeit ausdrücken, mit der die Verbraucher gerade im Sportbereich konfrontiert sind, schenken sie solchen Bestandteilen eine vergleichsweise hohe Aufmerksamkeit. Deshalb werden sie die gegebenen Unterschiede wahrnehmen.
aa) Bildlich unterscheiden sich die Marken aufgrund der kurzen Spitze der angegriffenen Marke, was die Dynamik der Graphik ebenso deutlich mindert wie die Rundung zwischen den Flügeln. In der Widerspruchsmarke stoßen diese spitz aufeinander und sind zudem konkav, während sie in der angegriffenen Marke außen konkav und innen konvex sind. Dies führt in der Widerspruchsmarke zu einer Verjüngung, während in der angegriffenen Marke eine Taillierung der insgesamt breiteren Flügel auftritt.
Zudem unterscheiden sich die Zeichen durch die gestrichelten Linien in der angegriffenen Marke, denen in der Widerspruchsmarke nichts Vergleichbares gegenübersteht.
bb) Für eine gedankliche Verbindung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlen durchgreifende Anhaltspunkte. Die Möglichkeit, dass eine gedankliche Verbindung zwischen den Marken - etwa durch die symbolisierte Sportlichkeit, Schnelligkeit etc. - hergestellt werden kann, führt allein noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr.
Eine Gefahr der Verwechslung der beiden Marken ist auch nicht wegen einer Übereinstimmung in ihrem Sinngehalt gegeben. Ein übereinstimmender konkreter Bedeutungsgehalt, wie Pfeil, Bumerang o. ä., erschließt sich den angesprochenen Verbrauchern nicht in so nahe liegender und ungezwungener Weise, dass sie die Marken damit benennen.
Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens wäre nur dann gegeben, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansähe und deshalb die angegriffene Marke dem Inhaber der Widerspruchsmarke zuordnen würde (vgl. BGH GRUR 1996, 200 - INNOVADICLOPHLONT; vgl. ferner STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 466 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da die graphischen Gebilde - wie oben dargestellt - zu große Unterschiede aufweisen. Die Widerspruchsmarke bzw. das darin enthaltende Motiv ist in der angegriffenen Marke weder identisch noch entsprechend enthalten.
2) Zur Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
BPatG:
Beschluss v. 14.03.2006
Az: 27 W (pat) 66/05
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