Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 14. Dezember 2012
Aktenzeichen: 6 U 108/12

(OLG Köln: Urteil v. 14.12.2012, Az.: 6 U 108/12)

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen die Ziffern I.1. und II. des am 08.05. 2012 verkündeten Urteils der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 535/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte es bei Meidung der ihm im angefochtenen Urteil angedrohten Ordnungsmittel zu unterlassen hat,

gegenüber Verbrauchern Augen-Laserbehandlungen zum Pauschalpreis

und/oder

mit der Gegenüberstellung eines Preises zu einem "statt"-Preis,

wie in den in das landgerichtliche Urteil eingeblendeten Internetausdrucken wiedergegeben, zu bewerben.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen.

III. Dieses Urteil sowie die Ziffern I.1. und II. des angefochtenen Urteils sind nach Maßgabe des unter Ziffer I. dieses Urteils neu gefassten Un­terlas­sungs­te­nors vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Si­cherheitslei­stung abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt

- hinsichtlich der Unterlassung 15.000,00 EUR

- hinsichtlich der Zahlung und der Kosten für die abwendende Partei 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, für die vollstreckende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beklagte ist Augenarzt. Er bewarb im Internetportal "H", in dem für einen begrenzten Zeitraum mengenmäßig limitierte Rabattangebote in Gestalt zu er­wer­bender und sodann einzulösender Wertgutscheine präsentiert werden, in zwei Angeboten in seiner Ler Praxis durchzuführende Augen-Laserbehand­lungen mit der An­gabe "999 Euro statt 3.500 Euro" bzw. "999 statt 4.200 €". Wegen der Aus­gestaltung der Werbungen im Einzelnen wird auf die in das angefochtene Urteil eingeblendeten Internetausdrucke Bezug genommen.

Der klagende Wettbewerbsverband mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 04.07. 2011 wegen der angekündigten, seiner Ansicht nach nicht mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Einklang stehenden Rabattaktionen sowie wegen der Werbungen mit in den Internetpräsentationen eingestellten positiven Patientenberichten ab und forderte den Beklagten vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Un­terlas­sungs­verpflichtungserklä­rung auf.

Der Kläger beanstandet - soweit im Berufungsverfahren noch relevant - die Werbung mit einem rabattierten Pauschalpreis als Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ, da der Beklagte das ermäßigte Entgelt aus Sicht des Verbrauchers pauschal ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls fordere. Kumulativ rügt der Kläger die werbliche Preisgegenüberstellung als irreführend, da der als Bemessungsgrundlage in Bezug genommene "statt"-Preis tatsächlich nicht regulär verlangt werde. Hilfsweise bemängelt er die Bewerbung der Augen-Laserbe­handlungen mit einem außergewöhnlich niedrigen "Schnäppchen"-Preis als unange­messene unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Patienten im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger unter Bezugnahme auf die konkreten Werbungen des Beklagten die Unterlassung der Bewerbung von Augen-Laserbe­handlungen zum Pauschalpreis und/oder mit Rabatten, wobei er seinen Unterlassungsantrag in der Berufungsverhandlung wie aus Ziffer I. dieses Urteils ersichtlich neu gefasst hat. Soweit der Kläger außerdem die Werbung für augenärztliche Behandlungen mit der Wiedergabe von Patientenberichten zu Unterlassung begehrt hat, hat er die Klage in der Berufungsverhandlung mit Einwilligung des Beklagten zu­rückgenommen. Des Weiteren begehrt der Kläger im Hinblick auf die Abmahnung vom 04.07.2011 die Zahlung einer Kostenpauschale von 219,35 EUR nebst Rechts­hängigkeitszinsen. Mit Urteil vom 08.05.2012 hat das Landgericht der Klage auf die Hauptbegehren des Klägers stattgegeben.

Hier­gegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Er macht geltend, selbst wenn - wie nicht - § 5 Abs. 2 GOÄ eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen sollte, habe er dagegen nicht verstoßen. Vielmehr habe er der durch diese Vorschrift vorgeschriebenen Transparenz der Preisberechnung Rechnung getragen, indem er an Hand der in § 5 Abs. 2 GOÄ vorgegebenen Kriterien nach billigem Ermessen einen für ihn wirtschaftlich tragbaren Preis kalkuliert und ausgewiesen habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Augen-Laserbehandlung um einen weitgehend gleichförmig ablaufen­den Eingriff handele. Im Übrigen seien angesichts der knappen Preisbemessung allenfalls Gesichtspunkte denkbar, die den Eingriff aus seiner Sicht un­wirtschaftlich machten. Schließlich sei es ihm nach den Geschäftskonditionen unbenommen, bei einer besonderen, gegen die Laserbehandlung sprechenden körperlichen Konstitution des Patienten den Eingriff gegen Erstattung des gezahlten Preises abzulehnen.

Die Werbung erwecke auch nicht den unzutreffenden Eindruck einer besonderen, tatsächlich nicht gegebenen Preisgünstigkeit. Der Kunde entnehme seinen Angeboten, dass sich die Gebühren für eine Laser-Augenbehandlung üblicher Weise zwischen 3.500,00 EUR und 4.200,00 EUR bewegten. Insoweit handele es sich um marktgängige Preise, wie sich aus vergleichbaren, ein Entgelt von 4.900,00 EUR für eine Augen-Laserbehandlung auslobenden Angeboten von Mitbewerbern ergebe.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er macht geltend, der ausgelobte Pauschalpreis widerspreche der durch § 5 Abs. 2 GOZ zu schaffenden Preistransparenz, da sich aus ihm nicht die Zusammensetzung und Berechnung des Preises ergebe. Eine nur regelmäßig uniforme Leistungserbringung könne keinen ausnahmslos generellen, durchweg nicht am Einzelfall ausgerichteten Pauschalpreis rechtfertigen.

Die Preisgegenüberstellung suggeriere dem Verbraucher, dass es sich bei dem höheren Preis um den vom Beklagen regelmäßig geforderten Preis handele. Dass dies unzutreffend sei, ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte für die Augen-Laser­behandlung zwei unterschiedliche "statt"-Preise von 3.500,00 EUR und 4.200,00 EUR angegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung gegen die noch rechtshängigen Klageanträge hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugte und aktivlegiti­mierte Kläger gegen die Bewerbung von Augen-Laserbehandlungen zum Pauschalpreis wendet, ist sein Unterlassungsbegehren aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG gerechtfertigt. Die Werbung für Augen-Laserbehandlungen zu einem Pauschalpreis von 999,00 EUR verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ und ist demzufolge nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässig.

a) Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ hat der Zahnarzt innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dies stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

§ 5 Abs. 2 GOÄ erhöht durch die Vorgabe von Kriterien zur Bestimmung der Gebühren innerhalb des durch § 5 Abs. 1 GOÄ vorgegebenen Gebührenrahmens im Interesse des zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz der privatärztli­chen Liquidation und zielt auf eine angemessene, leistungsgerechte Vergütung ab (vgl. BVerfG NJW 1992, 737; BGH NJW 2006 Rn. 15). Als solche verfolgt die Vorschrift den Zweck, das Abrechnungsverhalten der Ärzte im Interesse der Patienten zu regeln.

Daneben ist § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Ärzten zu regeln (vgl. zu § 78 Abs. 3 S. 1 AMG BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 22 - UNSER DANKE­SCHÖN FÜR SIE; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 4 Rn. 11.138). § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ dient ebenso wie die von § 11 S. 2 BÄO vorgeschriebene Festsetzung von Mindest- und Höchstsätzen und dem in Ausführung hier­zu in § 5 Abs. 1 GOÄ vorgegebenen Gebührenrahmen dazu, einem ruinösen Preiswettbewerb der Zahnärzte um Patienten im Interesse eines funktionierenden Ge­sund­heits­wesens entgegenzuwirken und im Hinblick darauf gleiche rechtliche Voraussetzungen für die konkurrierenden Zahnärzte zu schaffen (vgl. zu gesetzlichen Mindestsätzen KG GRUR-RR 2008, 24 - Kinderprophylaxe­pro­gramm; OLG Hamburg GRUR-RR 2011, 141 - HOAI-Mindest­sätze; Köhler a.a.O. Rn. 11.139; s. auch zu § 78 Abs. 3 S. 1 AMG BGH a.a.O. Rn. 16). § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ legt zwar keine bestimmten Preise fest, sondern gibt innerhalb des Gebührenrahmens des § 5 Abs. 1 GOÄ Kriterien für das bei der Preisbe­stimmung zu beachtende, sich an der in­dividuellen Lei­stung orientierende billige Ermessen des Arztes vor. Eine danach unangemessen niedrige Vergütung berührt aber ebenfalls die Interessen der konkurrierenden Ärzte an der Einhaltung einer sich an Hand der Kriterien des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ ergeben­den Min­destvergütung.

b) Der vom Beklagten undifferenziert ausgelobte Pauschalpreis von 999,00 EUR für eine Augen-Laserbehandlung steht mit den durch § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ vorgegebenen Honorarbemessungskriterien für eine augenärztliche Behandlung innerhalb des Gebührenrahmens der GOÄ nicht in Einklang, da er die individuellen Umstände des jeweiligen Eingriffs im Einzelfall vernachlässigt.

Der Beklagte vermag sich nicht darauf zu berufen, er habe sich bei der Be­stimmung des beworbenen Preises von 999,00 EUR an den typischen Schwierigkeiten und dem üblichen Zeitaufwand orientiert, der für eine regelmäßig gleichförmig ablaufende Augen-Laserbehandlung anfalle. Insoweit hat der Beklagte schon nicht die Einzelheiten seiner Preiskalkulation aufgezeigt. Im Übrigen dient die Festlegung einer Vergütung an Hand der Preisbemessungskriterien des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ dazu, das Honorar gerade an Hand der Person des jeweiligen Patienten sowie der individuellen Einzelumstände der Erkrankung und ihrer Therapierung im Einzelfall festzusetzen (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, Stand 1.7.1999, § 5 Rn. 4). Dementsprechend ist die Gebührenbemessung nicht an dem normaltypischen Fall eines Durchschnittspatienten, sondern an dem konkreten Einzelfall des individuellen Patienten auszurichten (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, § 5 GOÄ Rn. 5 ff.). Dass besondere Einzelfallumstände wie etwa die vom Landgericht angeführten Umstände in der körperlichen und gesundheitlichen Konstitution des Patienten (Vorerkrankungen, besondere Ausprägung der Fehlsichtigkeit, Unverträglichkeiten) ein Abweichen von dem ggf. regelmäßig angemessenen Entgelt von 999,00 EUR billig erscheinen lassen, stellt auch der - nur "regelmäßig eine weitgehend uniforme Art der Leistungs­erbringung" anführende und unter Beweis stellende - Beklagte nicht in Abrede.

Der Beklagte behauptet indes selbst nicht, dass er bei außergewöhnlichen Einzelfallumständen eine entsprechende Anpassung des ausgelobten Preises von 999,00 EUR vornehme. Ein derartiger Vorbehalt lässt sich der blickfangmäßigen Auslobung eines Preises von 999,00 EUR aus Sicht des Verbrauchers auch nicht entnehmen. Vielmehr weist der Beklagte in seinen Angeboten nur darauf hin, dass die Durchführung der Augen-Laserbehandlung davon abhänge, ob sich die Augen für einen solchen Eingriff eignen, und dass bei Kontraindikationen bzw. Gegenanzeigen anlässlich des Vorgesprächs der Gutscheinpreis zurückgezahlt werde. Damit hat er die Vor­nahme des Eingriffs als solchem, nicht aber auch die Beibehaltung des Preises für eine durchzuführende Behandlung von einer Voruntersuchung abhängig gemacht.

c) Die gegen § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ verstoßende Werbung des Beklagten mit einem Pau­schalpreis von 999,00 EUR ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG wettbewerbs­rechtlich rele­vant.

Der Beklagte hat allerdings eingewandt, besondere Umstände des Einzelfalls könnten allenfalls dazu führen, dass sich die Leistungserbringung für ihn als unwirtschaftlich darstelle. Dieses Vorbringen deutet darauf hin, dass der Pauschalpreis von 999,00 EUR an der unteren Grenze der nach dem Gebührenrahmen des § 5 Abs. 1 GOÄ zulässigen Vergütung liegt. Dafür spricht weiter, dass der Beklagte als reguläres Honorar für eine Augen-Laserbehandlung ein solches von mindestens 3.500,00 EUR angegeben hat. Im Hinblick darauf hat auch das Landgericht darauf abgestellt, dass in der Person des jeweiligen Patienten liegende besondere Einzelfallumstände einen - die Vergütung nach § 5 Abs. 2 GOÄ steigernden - erhöhten Behandlungsaufwand er­fordern können. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die finanziellen Interessen des Verbrauchers an einer leistungsangemessenen Ver­gütung dadurch beeinträchtigt werden, dass der vom Beklagten verlangte Pauschalpreis von 999,00 EUR im Einzelfall unangemessen niedrig sein mag.

Das undifferenzierte Angebot einer nach dem Gebührenrahmen der GOÄ niedrigst­möglichen Vergütung für eine Augen-Laserbehandlung ist indessen gemäß § 3 Abs. 1 UWG geeignet, die Interessen der konkurrierenden Augenärzte an einem fairen, nicht durch "Dumpingpreise" beeinträchtigten Preiswettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten fällt für einen Großteil jener Eingriffe üblicher Weise eine Vergütung von mindestens 3.500,00 EUR an, die durch die streitbefangenen Pauschalangebote um den beträchtlichen Betrag von jedenfalls 2.501,00 EUR unterschritten wird. Auch wenn das Verbot einer unangemessen, weil nicht auf den Einzelfall abstellenden niedrigen Vergütung vordergründig dem Verbraucher zunächst allenfalls zum finanziellen Nachteil gereichen kann, so dient es doch mittelbar und langfristig seinem Schutz, indem einem Verdrängungswettbewerb zwischen den Augenärzten entgegengewirkt und dadurch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens sichergestellt wird (vgl. auch BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 16, 22 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE).

2. Soweit der Kläger die Gegenüberstellung des ausgelobten Preises von 999,00 EUR zu einem "statt"-Preis von 3.500,00 EUR bzw. 4.200,00 EUR als Irreführung über die besondere Preisgünstigkeit des Angebots im Verhältnis zu einem ansonsten verlangten Preis beanstandet, folgt sein Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1; 3; 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG.

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, wird ein rechtlich erheblicher Anteil des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers irrig annehmen, der Beklagte berechne für die beworbene Augen-Laserbehandlung außerhalb des Rabattangebots einen Pauschalpreis von 3.500,00 EUR bzw. 4.200,00 EUR. Wird mit "statt"-Preisen geworben, so wird dies den Verkehr in aller Regel darauf hinweisen, dass es sich um frühere Preise des Werbenden handelt (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. § 5 Rn. 7.132). Für eine derartige Gegenüberstellung zu einem vom Beklagten ansonsten selbst verlangten Honorar spricht aus Sicht des Verbrauchers vorliegend umso mehr, als das spezielle Rabattangebot des Beklagten zeitlich begrenzt ist. Tatsächlich stellt der Beklagte seinen Pa­tienten, die sich der beworbenen Augen-Laserbehandlung unterziehen, je­doch nicht durchweg einen Betrag in der angegebenen Höhe in Rechnung.

Insoweit kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem angegebenen "statt"-Preis von 3.500,00 EUR bzw. 4.200,00 EUR um denjenigen Preis handelt, den der Beklagte regelmäßig für eine durchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Augen-Laserbehandlung berechnet. Dem steht entgegen, dass der Beklagte für dieselbe Leistung, bestehend aus Vorgespräch, Voruntersuchung, LASIK-Behandlung beider Augen und Nachkontrolle, als "statt"-Preis in einem Angebot einen Betrag von 3.500,00 EUR, in einer anderen Offerte hingegen einen solchen von 4.200,00 EUR ausgelobt hat. Dementsprechend hat auch der Beklagte eingeräumt, dass sich die Höhe der von ihm abgerechneten Gebühren für einen entsprechenden Eingriff normaler Weise in einer Spanne zwischen diesen beiden Beträgen bewege. In dem jeweiligen Angebot ist indes keine Spannbreite, sondern ein ganz bestimmter "statt"-Preis ausgewiesen.

Davon abgesehen suggeriert der in den Angeboten jeweils ausgewiesene feste "statt"-Preis, dass der Beklagte jenen Betrag außerhalb des beworbenen Rabattangebots einem jeglichen Kunden in Rechnung stelle. Eine Relativierung dahingehend, dass die ausgewiesenen regulären Preise bei den beworbenen Augen-Laserbehand­lungen nur meistens oder durchschnittlich anfallen, lässt sich den Offerten nicht entnehmen. Tatsächlich ergibt die Abrechnung eines derartigen Eingriffs nach der GOÄ indes nicht durchweg einen Betrag von 3.500,00 EUR oder 4.200,00 EUR. Denn die GOÄ sieht insoweit keinen Festbetrag, sondern in ihrem § 5 Abs. 1 einen Gebührenrahmen vor, dessen jeweilige Höhe sich gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ nach den individuellen Umständen des Einzelfalls bemisst. Dass dem - mit den Abrechnungsmodalitäten der GOÄ nicht im Einzelnen vertrauten - Verbraucher dies bekannt ist und er die angegebenen "statt"-Preise deshalb nur als Richtwert ansehen wird, kann nicht angenommen werden und gesteht im Übrigen auch der Beklagte zu.

Die Irreführung des Verbrauchers über die Höhe des außerhalb des Rabattangebots des Beklagten anfallenden Entgelts ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG wettbewerbsrechtlich relevant. Die herausgestellte Ersparnis von 2.501,00 EUR bzw. von 3.201,00 EUR ist geeignet, die Kaufentscheidung des potentiellen Kunden in Anbetracht des aus seiner Sicht sonst anfallenden deutlich höheren Entgelts zu Gunsten des sich deshalb als "Preisschnäppchen" präsentierenden Rabattangebots des Beklagten zu beeinflussen. Eine Preisersparnis in der ausgelobten Höhe ist indessen nicht gewährleistet, da sich für eine Augen-Laserbehandlung nach den Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ im konkreten Einzelfall auch ein niedrigeres Entgelt als 3.500,00 EUR bzw. 4.200,00 EUR als angemessen darstellen kann.

Unter diesen Umständen wirkt sich auch nicht aus, dass es sich bei den vom Beklagten angegebenen "statt"-Preisen um auch von Mitbewerbern für eine Augen-Laserbe­handlung üblicher Weise veranschlagte Entgelte handeln mag und andere Kliniken zum Teil sogar einen noch deutlich höheren regulären Preis von 4.900,00 EUR ausweisen. Denn für den potentiellen Kunden ist nicht relevant, was andere Anbieter als Normalpreis für eine durchschnittliche Augen-Laserbehandlung angeben, sondern allein, welchen Betrag er persönlich für eine individuelle Behandlung im normalen Praxis- bzw. Klinikbetrieb zu entrichten hätte. Unter diesen Umständen unterliegt der Verbraucher selbst dann einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung, wenn er den vom Beklagten ausgelobten "statt"-Preis als von Augenärzten üblicher Weise verlangten Marktpreis für eine Augen-Laserbehandlung auffassen sollte.

3. Der Kläger kann auf Grund seiner Abmahnung vom 04.07.2011 aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die Erstattung der geltend gemachten Kostenpauschale von 219,35 EUR verlangen. Die Abmahnung war jedenfalls berechtigt, soweit der Kläger die pauschale Gebührenbemessung des Beklagten als Verstoß gegen die §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ beanstandet hat. Die einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband zustehende Kostenpauschale richtet sich nach dessen Kosten. Sie fällt daher selbst bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung in voller Höhe an und ist darum auch diesem Fall in voller Höhe zu erstatten (vgl. BGH GRUR 2010, 744, Rn. 51 - Sondernewsletter; Born­kamm a.a.O. § 12 Rn. 1.99). Die Angemessenheit der mit 205,00 EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer veranschlagten Kostenpauschale steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entschei­dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der zur Entscheidung anstehende Sachverhalt ist im Wege der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher Rechtsgrundsätze an Hand individueller Einzelfallumstände zu beurteilen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000,00 EUR






OLG Köln:
Urteil v. 14.12.2012
Az: 6 U 108/12


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