Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 13. April 2010
Aktenzeichen: 6 W 28/10
(OLG Köln: Beschluss v. 13.04.2010, Az.: 6 W 28/10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 31. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln vom 17.2.2010 - 231 O 63/10 - teilweise abgeändert.
Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der Anlage ASt 1 unter den laufenden Nummern 157 bis 182 (das Album "La Roux" betreffend) angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst. Die von der Antragstellerin zu zahlende Beschwerdegebühr wird auf 130 € festgesetzt.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte u.a. an den Musikalben "Die Suche geht weiter" der Künstlergruppe Rosenstolz, "La Roux" der gleichnamigen Künstlergruppe und "Vom selben Stern" der Künstlergruppe "Ich+Ich". Die Beteiligte ist ein Internet-Service-Provider. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten durch die Beteiligte zum Zweck der Auskunft über die Zuordnung dynamischer IP-Adressen, von denen aus nach ihren Ermittlungen die genannten und weitere Werke im Internet zum Herunterladen ohne Einwilligung der Antragstellerin angeboten worden sind. Das Landgericht hat die Anordnung für die genannten Werke abgelehnt, weil es insoweit an einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß fehle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise, nämlich im Hinblick auf das Album "La Roux" Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Beschwerde greift die Versagung der Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten hinsichtlich der Werke mit den Titeln "Die Suche geht weiter", "La Roux" und "Vom selben Stern" in vollem Umfang an. Zwar ist in der Begründung ausgeführt, die Beschwerde diene in erster Linie dazu, den Verlust der Daten bezogen auf Rechtsverletzungen im Zeitraum 12. bis 14.2.2010 zu sichern (gemeint ist: zu verhindern). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Beschwerde nehme die Versagung der Anordnung bezüglich der am 10. und 11.2.2010 ermittelten IP-Adressen hin. Dem steht der ausdrücklich auch die Rechtsverletzungen am 10. und 11.2.2010 einbeziehende Antrag entgegen. Zudem geht die Beschwerde zwar von einem gewissen Datenverlust aus; ob und in welchem Umfang dieser eingetreten ist, kann aber, da die Beteiligte sich hierzu nicht geäußert hat, nicht festgestellt werden.
2. Gegen die Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG bestehen auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 263/08 und 586/08, NJW 2010, 833) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach Maßgabe der §§ 113a, 113b TKG in der Fassung vom 21.12.2007 lässt sich nicht schließen, dass auch § 101 Abs. 9 UrhG verfassungswidrig wäre. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass die Verwendung von Verkehrsdaten für die Erfüllung von behördlichen Auskunftsansprüchen über die Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen weniger strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterliegt, weil die Speicherung und die Verwendung dieser Daten ein erheblich weniger belastendes Gewicht als die beanstandete Vorratsdatenspeicherung haben (BVerfG, aaO., Rdn. 254 ff.). Dementsprechend dürfe der Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen zulassen. Es sei lediglich sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt werde, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen dürfe; außerdem seien die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen entsprechender Auskunftsbegehren aktenkundig zu machen. Schließlich bedürfe die Aufhebung der Anonymität im Internet zumindest einer Rechtsgutsbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen werde. Ein Richtervorbehalt sei indes nicht erforderlich (BVerfG, aaO., Rdn. 261 f.). Nach diesen Maßstäben bestehen Bedenken gegen die Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung der IP-Adressen nicht. Die Verletzung der hier geltend gemachten Rechte ist eine Straftat (§ 108 Nr. 5 i.V.m. § 85 UrhG); nach dieser Wertung hat die Rechtsgutsbeeinträchtigung hinreichendes Gewicht. Die Gründe für die Auskunft sind gerichtlich aktenkundig. Zudem ist ein verfassungsrechtlich möglicherweise nicht erforderlicher Richtervorbehalt angeordnet. Soweit das BVerfG weiter ausgeführt hat, der Gesetzgeber müsse Benachrichtigungspflichten gegenüber dem Betroffenen vorsehen (aaO., Rdn. 263), betrifft dies die Frage der Ausgestaltung des Verfahrens der Auskunftserteilung. Ob diese Anforderungen auch für private Auskunftsansprüche gelten und gegebenenfalls aus Gründen der Transparenz einer gesetzlichen Regelung bedürfen, kann daher im vorliegenden Verfahren dahinstehen, da dieses allein die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten betrifft und nicht in einer Auskunftserteilung endet - selbst eine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft wird nicht ausgesprochen.
3. Zu Recht hat das Landgericht die Anordnung hinsichtlich des Werks "Die Suche geht weiter" abgelehnt, weil insofern eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß nicht festgestellt werden kann.
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann sich nicht nur daraus ergeben, dass ein besonders wertvolles Werk unerlaubt angeboten wird (vgl. Senat, Beschluss vom 3.11.2008 - 6 W 136/08, bei juris), sondern liegt auch dann vor, wenn ein komplettes Musikalbum in der aktuellen Verkaufsphase der Öffentlichkeit in einer Internettauschbörse angeboten wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11). Eine starre zeitliche Grenze, bis zu der die relevante Verwertungsphase andauert, besteht nicht. Vielmehr ist den Besonderheiten der Vermarktung des in Rede stehenden Werks Rechnung zu tragen (Senat, MD 2009, 489). Daher kann auch noch dann eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegen, wenn seit der Veröffentlichung des Werks bereits eine längere Zeit vergangen ist. So kann für das Andauern der relevanten Verwertungsphase etwa sprechen, dass ein Werk in einer Neuauflage erschienen ist (Beschluss vom 4.6.2009 - 6 W 48/09, bei juris) oder dass ein als Werk geschütztes Musikalbum in den Longplay-Charts plaziert ist (Beschluss vom 8.1.2010 - 6 W 153/09).
Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die relevante Verwertungsphase für das Musikalbum "Die Suche geht weiter" zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung abgeschlossen war. Dieses Album erschien im September 2008 und war damit zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits nahezu eineinhalb Jahre auf dem Markt. Es könnte daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, dass die relevante Verwertungsphase noch andauert. Solche Umstände liegen indes nicht (mehr) vor. Zwar ist eine Neuauflage des Werks erschienen, dies lag allerdings bereits ungefähr fünf Monate zurück und das Werk ist auch unter dieser Neuauflage bereits seit Anfang Dezember 2009 nicht mehr in den Verkaufscharts gelistet. Allein der Umstand, dass das Werk - wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat - (jedenfalls auch) noch zu üblichen Preisen und nicht nur zu Ausverkaufspreisen vermarktet wird, rechtfertigt die Bewertung, die relevante Verwertungsphase wäre noch nicht abgeschlossen, nicht. Zwar kann darin ein wichtiges Indiz liegen (vgl. Senat, MD 2009, 489), hier ergibt sich aber aus der langen Verweildauer in den Charts und daraus, dass dies nun nicht mehr der Fall ist, dass der Urheber sein Werks jedenfalls weit überwiegend wirtschaftlich verwertet hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsinhabers auch weiterhin durch das rechtswidrige Angebot des Werks in sog. Tauschbörsen erheblich beeinträchtigt werden. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung gemäß § 101 UrhG im Hinblick auf die Intensität der damit verbundenen Eingriffe in geschützte Rechtspositionen bewusst nur in eingeschränktem Umfang zur Verfügung gestellt.
4. Das Landgericht hat zu Recht auch ein gewerbliches Ausmaß der das Musikalbum "Vom selben Stern" betreffenden Rechtsverletzungen verneint. Hier gelten die unter 3. dargestellten Erwägungen entsprechend. Dieses Musikalbum erschien bereits 2007, zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass es unmittelbar nach der Veröffentlichung noch in weitaus geringerem Maße gefragt war als insbesondere im Jahr 2008, als es 53 Wochen nach seiner Veröffentlichung Platz 1 in den deutschen Albumcharts erreichte. Daher trifft es zwar zu, dass dieses Werk über einen besonders langen Zeitraum verwertet werden konnte. Dieser Zeitraum muss indes inzwischen als abgeschlossen angesehen werden, nachdem das Album nunmehr ebenfalls nicht mehr in den Charts plaziert ist.
5. Dagegen war die relevante Verwertungsphase hinsichtlich des unter dem Titel "La Roux" veröffentlichten Werks zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch nicht als beendet anzusehen.
Das Landgericht hat angenommen, dass dieses Werk nicht mit dem Zusatz "Ltd. Pur Edt" als unveränderte Zweitauflage veröffentlicht worden ist. Für die Annahme der Kammer, es könne sich um eine besondere Version mit abweichendem (in welchem Umfang€) Inhalt handeln, ergeben sich aus der Akte indes keine Anhaltspunkte. Zudem ist nicht festgestellt - wozu aus der Sicht des Landgerichts Anlass bestanden hätte -, dass die rechtsverletzend angebotenen Dateien nicht mit der auf der Neuauflage enthaltenen Fassung des Albums übereinstimmen.
Danach hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sich dieses Album noch in der relevanten Verwertungsphase befindet und damit eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Dieses Album ist im Juni 2009 veröffentlicht worden und im Oktober 2009 in einer Neuauflage erschienen. Es besteht damit noch ein relativ enger Zusammenhang mit dem Erscheinen des Albums, zumal insoweit zu bedenken ist, dass bei Erstwerken einer Künstlergruppe die Verwertung häufig langsamer anläuft als bei etablierten Künstlern (vgl. hierzu auch Senat, MD 2009, 489). Dieses Album hat nicht denselben Charterfolg gehabt wie die beiden anderen Musikalben, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Dem Umstand, dass es sich nicht mehr in den Verkaufscharts befindet, kommt daher nicht das gleiche Gewicht zu. Immerhin aber war das auf dem Album befindliche Stück "Bulletproof" zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen noch in den Single-Charts plaziert. Das lässt eine relevante Verwertung auch des Gesamtalbums zu diesem Zeitpunkt glaubhaft erscheinen.
OLG Köln:
Beschluss v. 13.04.2010
Az: 6 W 28/10
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