Finanzgericht Kassel:
Beschluss vom 31. Januar 2013
Aktenzeichen: 1 Ko 2202/11
(FG Kassel: Beschluss v. 31.01.2013, Az.: 1 Ko 2202/11)
Tenor
Die Erinnerung vom 16.09.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.09.2011 in dem Klageverfahren 1K 935/11 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens und die gerichtlichen
Auslagen hat der Erinnerungsführer zu tragen.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer begehrt den Ansatz einer Geschäftsgebühr mit dem Höchstsatz von 25/10 für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Des Weiteren begehrt er für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren 1 K935/11 den Ansatz einer Erledigungsgebühr und wendet sich gegen die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr für das außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren.
Der Erinnerungsgegner (das Finanzamt) veranlagte den Erinnerungsführer mit Bescheid vom 12.02.2007 zur Erbschaftsteuer für den Erwerb von Todes wegen nach dessen Vater. Aufgrund von, vom Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers eingelegten,Einsprüchen erließ das Finanzamt geänderte Bescheide und setzte in dem Änderungsbescheid vom 14.03.2008 die Erbschaftsteuer in Höhe von € EUR fest. Dabei berücksichtigte es die Vergünstigungen nach § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) hinsichtlich von Todes wegen erworbener Beteiligungen an einer GmbH & Co. KG.
Mit Verfügung vom 25.06.2010 hörte das Finanzamt den Erinnerungsführer zu einer beabsichtigten Änderung des Erbschaftssteuerbescheides aufgrund einer schädlichen Verfügung über die Beteiligung an der Gesellschaft im Sinne des § 13 a Abs. 5ErbStG im Jahr 2006, die ihm zwischenzeitlich bekannt geworden sei,an. Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers nahm zu dieser Verfügung mit Schriftsätzen vom 16.07.2010 und 12.08.2010Stellung, in denen er darauf hinwies, dass die Festsetzung der Erbschaftssteuer weder nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), noch nach einer anderen Änderungsnorm der AO mangels Vorliegens der Voraussetzungen geändert werden könne.
Das Finanzamt erließ am 25.11.2010, gestützt auf § 173 Abs. 1Nr. 1 AO, einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Erbschaftsteuer um € EUR auf € EUR herauf. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schriftsatz vom 30.11.2010 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.
Der Änderung des Bescheides stehe der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vor, weil er die Tatsachen, die eine Nachversteuerung im Sinne des § 13 a Abs. 5ErbStG rechtfertigten, bereits mit Schriftsatz vom 12.03.2007 und damit vor dem Änderungsbescheid vom 14.03.2008 mitgeteilt habe.
Nach erfolgloser Anmahnung der Entscheidung über den Aussetzungsantrag mit Schriftsatz vom 17.02.2011 und einer von der Vollstreckungsstelle beim Finanzamt € gegenüber dem Erinnerungsführer verfügten Mahnung vom 24.02.2011 hinsichtlich der Erbschaftssteuerforderung und angefallener Säumniszuschläge erhob der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schriftsatz vom 26.02.2011 einen Untätigkeitseinspruch gegen die Nichtbescheidung des Aussetzungsantrages.
Das Finanzamt wies mit Einspruchsentscheidung vom 08.03.2011 den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 25.11.2010 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 14.03.2008 habe gemäß § 173Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AO geändert werden können.
Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schriftsatz vom 08.04.2011 Klage, die er ausführlich begründete. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageschrift vom 08.04.2011 in der Gerichtsakte verwiesen.
Das Finanzamt half mit Bescheid vom 16.06.2011 dem Begehren des Erinnerungsführers ab. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Kostenentscheidung des Berichterstatters vom 08.07.2011 wurden die Kosten des Verfahrens dem Finanzamt auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Mit seinem, mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2011 eingereichten, Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Erinnerungsführer die Erstattung folgender Kosten:
- eine Zeitgebühr in Höhe von 92,00 EUR für die Prüfung des angefochtenen Erbschaftssteuerbescheides durch den Prozessbevollmächtigten;
- eine 20/10 Geschäftsgebühr in Höhe von 2.708,00 EUR für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren;
- eine 1,1 Verfahrensgebühr in Höhe von 1.489,40 EUR sowie eine 1,3 Erledigungsgebühr in Höhe von 1.760,20 EUR und die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren.
Insgesamt beantragte der Erinnerungsführer die Erstattung von 7.222,82 EUR einschließlich Mehrwertsteuer.
Das Finanzamt vertrat in seiner Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag die Auffassung, dass eine Gebühr für die Prüfung des Erbschaftssteuerbescheides nicht erstattungsfähig sei,weil diese nicht zum Vorverfahren gehöre.
Da der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren lediglich einen Schriftsatz vom 30.11.2010 verfasst habe, sei höchstens eine gemäߧ 40 Abs. 2 StBGebV gekürzte Gebühr von 6/10, eher noch die Mindestgebühr von 3/10 angemessen. Für das gerichtliche Verfahren sei die 1,6 Verfahrensgebühr um die Hälfte der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren zu kürzen. Eine Erledigungsgebühr sei nicht anzusetzen, weil der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers nichts zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen habe.Ausschlaggebend für den Abhilfebescheid sei allein gewesen, dass das Finanzamt erst im Klageverfahren festgestellt habe, dass sich zwischenzeitlich die Erbschaftssteuerrichtlinien geändert hätten und nunmehr ausdrücklich geregelt sei, dass auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als eine Betriebsaufgabe i.S.d. § 13 a Abs. 5 ErbStG anzusehen sei.
Der Einspruchsführer hielt dem entgegen, die geltend gemachte Geschäftsgebühr für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sei gerechtfertigt, weil sich insbesondere durch die Fehler des Finanzamtes bei der Bearbeitung der Steuersache ein hoher Umfang und ein hoher Schwierigkeitsgrad ergeben habe. Angesichts der Befugnisüberschreitungen und des Unvermögens des Finanzamtes, die nicht zu seinen Lasten gehen dürften, sei die
Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren ungekürzt anzusetzen. Auch sei die geltend gemachte Erledigungsgebühr entstanden. Die Erledigung des Verfahrens sei ausschließlich seiner unwiderlegbaren Argumentation in der Klageschrift zu verdanken.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.09.2011 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten des Verfahrens in Höhe von 3.511,81 EUR fest. In einer Anlage zum Kostenfestsetzungsbeschluss ist zu den Absetzungen ausgeführt, die Zeitgebühr für die Prüfung des angefochtenen Bescheides sei im Rahmen des § 139 Abs. 3 S. 3 FGO nicht erstattungsfähig, da das außergerichtlichen Vorverfahren erst mit der Einlegung des Einspruchs bei der Finanzbehörde beginne. Die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren sei gemäß § 40 Abs. 1 S. 2Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) mit 13/10 anzusetzen, da angesichts der im Einspruchsverfahren entfalteten Tätigkeit der Ansatz einer höheren Gebühr nicht gerechtfertigt erscheine. Diese Gebühr sei gemäß § 40 Abs. 2 StBGebV um 2/10 auf 11/10 zu kürzen,weil der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers für die Prüfung des angefochtenen Bescheides die Zeitgebühr nach § 28StBGebV verdient habe. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Vergütungsverordnung zum Rechtanwaltsvergütungsgesetz sei die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.Eine Erledigungsgebühr sei nicht in Ansatz zu bringen. Insoweit werde den Ausführungen des Finanzamts gefolgt.
Mit seiner Erinnerung gegen diesen Beschluss macht der Erinnerungsführer nunmehr eine 25/10 Geschäftsgebühr für das Vorverfahren geltend und führt zur Begründung aus, die Sache sei besonders umfangreich gewesen und habe einen erheblichen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen. Der besondere Umfang
resultiere aus den über das Einlegen des Einspruchs hinausgehenden Tätig-keiten des Prozessbevollmächtigten, nämlich dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der Anmahnung einer Bearbeitung des Antrages, dem Antrag auf Vollstreckungsaufschub im Anschluss an die Mahnung der Finanzkasse, dem Untätigkeitseinspruch, einem weiteren Schreiben an das Finanzamt im Zusammenhang mit der Mahnung und dem zweiten Antrag an das Finanzamt auf Aussetzung der Vollziehung vom 08.04.2011. Der hohe Schwierigkeitsgrad folge daraus, dass das Finanzamt im gesamten Verfahren nicht in der Lage gewesen sei, eine einzige durch Rechtsprechung und Gesetz gedeckte Handlung vorzunehmen. Abgesehen davon, dass weder gesehen worden sei, dass dem Erlass des Änderungsbescheides die Festsetzungsverjährung entgegen gestanden habe, noch, dass die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AOnicht vorlagen und die Vorschrift des § 175 AO keine Anwendung finde, sei der Schwierigkeitsgrad dadurch erhöht worden, dass das Finanzamt mit der Behauptung, dass die Löschung der GmbH & Co.KG im Handelsregister eingetragen sei, und er, der Erinnerungsführer, dies verschwiegen habe, ein Strafverfahren eingeleitet habe. Dies habe offenbar nur dazu gedient, ihn einzuschüchtern und davon abzuhalten, von seinen Rechtschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
Die Geschäftsgebühr sei nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dies komme allenfalls in Betracht, wenn sich die Tätigkeiten im Vorverfahren und im anschließenden Gerichtsverfahren überschnitten, was vorliegend nur in einem vernachlässigbar geringen Umfang der Fall gewesen sei, was bereits aus dem geringen Umfang der Einspruchsbegründung im Vergleich zum Umfang der Klageschrift ersichtlich werde.
Die Erledigungsgebühr sei in Ansatz zu bringen, da der Prozessbevollmächtigte sich mit Schreiben vom 09.06.2011 an das Finanzamt gewandt habe, um die Erledigung des Verfahrens voranzutreiben. Zu diesem Zeitpunkt habe das Finanzamt in seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2011 bestenfalls einen Verwaltungsakt angekündigt. Zudem sei das Schreiben des Finanzamts im Aussetzungsverfahren ergangen und inhaltlich gänzlich unbestimmt. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Finanzamtes habe der Prozessbevollmächtigte davon ausgehen müssen,dass es bei der bloßen Ankündigung eines Änderungsbescheides bleiben werde und das Finanzamt die am 03.06.2011 ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung des Bescheides widerrufen werde. Mithin sei die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten auf eine unstreitige Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen und mit der Erledigungsgebühr zu vergüten.
Die zu erstattenden Kosten für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren beliefen sich daher auf 8.748,40 EUR. Da dieser Betrag die bisher vom Prozessbevollmächtigten erhobenen Gebühren übersteige, werde der Restbetrag im Falle der Stattgabe der Erinnerung nachträglich geltend gemacht.
Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass jedenfalls eine höhere als die im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzte Geschäftsgebühr für das Vorverfahren nicht angemessen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers habe zum eigentlichen Einspruchsverfahren lediglich einen Schriftsatz gefertigt, nämlich die Einspruchsbegründung. Die weiteren vom Erinnerungsführer genannten Schreiben stünden im Zusammenhang mit der beantragten Aussetzung der Vollziehung und rechtfertigten keine höhere als die bereits festgesetzte Geschäftsgebühr. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei auch angesichts des Vorbringens des Erinnerungsführers zu Recht erfolgt. Eine Erledigungsgebühr habe der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers nicht verdient, da er weder zur Umsetzung des Entschlusses des Finanzamtes zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides noch zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen habe.Es habe von sich aus aufgrund der von ihm recherchierten Änderung der Erbschaftsteuerrichtlinien zum Vorliegen schädlicher Verfügungen über das Betriebsvermögen im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden, den Änderungsbescheid vom 25.11.2010 aufzuheben. Im anhängig gewesenen gerichtlichen Aussetzungsverfahren 1 V 1163/11 habe es unmittelbar die Konsequenz gezogen und mit Bescheid vom 24.05.2011 die strittige Steuer von der Vollziehung ausgesetzt. Anschließend habe es die Bescheidänderung veranlasst. Dies habe jedoch einer gewissen Zeit zur technischen Umsetzung in der hessischen Zentrale für Datenverarbeitung bedurft. Dort sei der Bescheid am 06.06.2011erstellt und anschließend vom Finanzamt mit dem vorgegebenen Bescheiddatum am 16.06.2011 abgesandt worden. Gleichzeitig sei der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers eine Erledigungsgebühr verdient habe.
II.
Die gemäß § 149 Abs. 2 FGO zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.09.2011 ist unbegründet.
1. Die Festsetzung der Geschäftsgebühr in Höhe von 11/10 für die Vertretung des Erinnerungsführers durch den Prozessbevollmächtigten im Einspruchsverfahren ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Ebenfalls zu Recht wurde die im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Zeitgebühr für die Prüfung des Steuerbescheides nicht berücksichtigt.
a) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 StBGebV erhält der Steuerberater für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E zur StBGebV.
Die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Rechtsbehelfsverfahren ist eine Rahmengebühr. Für diese bestimmt gemäß § 11 Satz 1 StBGebVder Steuerberater die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, wobei ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters bei der Bemessung der Gebühr herangezogen werden kann (Satz 2).
Dieses Bestimmungsrecht erfährt indessen für die Geschäftsgebühr für das Rechtsbehelfsverfahren durch § 40 Abs. 1 Satz 2 StBGebVeine Einschränkung. Danach kann eine Gebühr von mehr als 13/10einer vollen Gebühr nach Tabelle E nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll der Schwellenwert von 13/10 offensichtlich den durchschnittlichen Zeit- und Sachaufwand und den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad bei der Bearbeitung der Sache abgelten.
Eine höhere Gebühr als 13/10 kann daher nur verlangt werden,wenn die Bearbeitung der Sache einen über das übliche Maßhinausgehenden Zeit- und/oder Sachaufwand erfordert, oder wenn der Fall derartige rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeiten aufwirft, dass er nach den üblichen Maßstäben nicht zügig erledigt werden kann, sei es, weil umfangreiche Rechtsprechung und/oder Literatur durchgearbeitet und ausgewertet werden muss, sei es, weil häufige oder langdauernde Verhandlungen mit Behörden geführt oder an Beweisaufnahmen teilgenommen werden muss (in diesem Sinne auch Charlier/Berners, StBGebV, 3. Aufl., § 11 Rz. 11 ff., 18 ff.). Auf die weiteren in § 11 StBGebV aufgeführten Kriterien ist nach der gesetzlichen Regelung bei der Prüfung, ob eine höhere Gebühr als 13/10 verlangt werden kann, nicht abzustellen.
Gemäß § 40 Abs. 2 StBGebV ermäßigt sich die Geschäftsgebühr auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E, wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Abs. 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 StBGebV erhält. Die Gebühr nach § 28 StBGebV ist die Zeitgebühr für die Prüfung des Steuerbescheides. Dabei ist der Begriff €erhält€ in dem Sinne zu verstehen, dass der Gebührentatbestand verwirklicht und damit eine Gebühr verdient ist (vgl. FG Köln, Beschl vom 15.Oktober 2001 10 Ko 3092/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 2002, 115, und vom 28. April 2011 10 Ko 410, 411/10, EFG 2011,2020; Meyer/Goez/ Schwamberger, GStB, Kennzahl 3421, Rz 16). Damit ist die Geschäftsgebühr stets zu kürzen, wenn der Gebührentatbestand des § 28 StBGebV erfüllt ist, wovon auszugehen ist, wenn - wie vorliegend der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers - der Steuerberater bereits im Verwaltungsverfahren tätig war und den Einspruch gefertigt hat.Daher ist auch für die vom Erinnerungsführer erstmals im Erinnerungsverfahren beantragte Erstattung des Höchstsatzes von 25/10 der ungekürzten Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 1 StBGebV von vornherein kein Raum.
Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der ermäßigten Geschäftsgebühr hat der Gesetzgeber in § 40 Abs. 2 StBGebV keine ausdrückliche Regelung getroffen.
In der gerichtlichen Praxis hat sich wegen der Schwierigkeit bei der Beantwortung der Frage, wann eine vom Rechtsanwalt/Steuerberater im konkreten Fall bestimmte Rahmengebühr unbillig ist, der Ansatz eines Mittelwertes der gesetzlichen Rahmengebühr manifestiert. Dieser Mittelwert soll als konkrete billige Gebühr in den Normalfällen anwaltlicher/steuerberatender Tätigkeit gelten, also in den Fällen, in denen alle bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr zu berücksichtigenden Umstände,insbesondere die in § 14 Abs. 1 Satz 1Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und § 11 Satz 1 StBGebVgenannten, durchschnittlicher Art sind (vgl. BVerwG-Urteil vom 07.06.1985 6 C 63/83, JurBüro 1985, 1813; Mayer in Gerold/Schmidt,RVG, 19. Aufl., § 14 Rz. 10; Charlier/Berners, StBGebV, 3. Aufl., §11 Rz. 30 ff., 41). Der Mittelwert der ermäßigten Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV beträgt 11,5/10 (3/10+20/10:2).
Allerdings hat sich der Gesetzgeber in § 40 Abs. 1 Satz 2StBGebV für die Abgeltung der Tätigkeit des Steuerberaters in den durchschnittlichen Rechtsbehelfsverfahren durch eine Gebühr in Höhe eines den Mittelwert der Rahmengebühr (15/10) unterschreitenden Schwellenwertes von 13/10 einer vollen Gebühr entschieden. Zur Vermeidung eines €Systembruchs€ erscheint es daher sachgerecht, auch bei Anwendung des § 40 Abs. 2 StBGebV die durchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeit im Rechtsbehelfsverfahren durch eine Gebühr in Höhe eines Schwellenwertes abzugelten. Wenn auch der Gesetzgeber insoweit keine ausdrückliche Regelung in § 40 Abs. 2 StBGebV getroffen hat,spricht hierfür, dass er die Formulierung €Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich€€ verwendet. €Die Geschäftsgebühr€ ist aber die Gebühr nach § 40 Abs. 1StBGebV, nicht nur die nach § 40 Abs. 1 Satz 1. Eine derartige Einschränkung enthält § 40 Abs. 2 StBGebV nicht (vgl. auch Charlier/Berners, StBGebV, 3. Aufl., § 40 Rz. 27).
Dabei kommt allerdings die Übernahme des Schwellenwertes des §40 Abs. 1 Satz 2 StBGebV nicht in Betracht, da dies den gesetzgeberischen Willen, bei einer Befassung des Steuerberaters mit der Sache schon im Verwaltungsverfahren die Gebühr für die Tätigkeit im Rechtsbehelfsverfahren zu ermäßigen, unterliefe.Vielmehr erscheint es angebracht, den Schwellenwert der ermäßigten Gebühr prozentual zu ermitteln.
Dem Schwellenwert von 13/10 in § 40 Abs. 1 Satz 2 StBGebVentspricht ein Prozentsatz von 52 % des Höchstsatzes der Geschäftsgebühr von 25/10. Bei Anwendung dieses Prozentsatzes auf die ermäßigte Gebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV beträgt der Schwellenwert (abgerundet) 10/10.
Der Senat hält es insgesamt für angemessen und der Billigkeit entsprechend, in Fällen durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeit im Falle der Vorbefassung im Verwaltungsverfahren für das Rechtsbehelfsverfahren eine Geschäftsgebühr von 10/10 der vollen Gebühr anzusetzen und den Ansatz einer höheren Gebühr davon abhängig zu machen, dass der Steuerberater darlegt und nachweist,dass die Tätigkeit einen das übliche Maß übersteigenden Umfang oder Schwierigkeitsgrad hatte (gleicher Auffassung Charlier/Berners,StBGebV, 3. Aufl., § 40 Rz. 28; für die Anwendung des Mittelwertes offenbar FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2013 4 Ko 3125/12 KF,Juris; Meyer/Goez/Schwamberger, GStB, Kennzahl 3421 Rz. 18)
Bei Anwendung dieser Vorgaben ist der Ansatz einer 11/10Geschäftsgebühr für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers nicht zu beanstanden.
Die Sache weist keine überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Der Sache nach stand der Ablauf der Festsetzungsfrist sowie das Vorliegen der Voraussetzungen einer Änderungsnorm für die vom Finanzamt vorgenommene Bescheidänderung in Rede. Dies war Gegenstand der Einspruchsbegründung als dem einzigen vom Prozessbevollmächtigten zur Sache verfassten Schriftsatz im Rechtsbehelfsverfahren. Es handelt sich insoweit nicht um auf Spezialgebieten liegende Fragen, sondern um Rechtsfragen, deren Bearbeitung im Grundsatz das übliche Maß nicht übersteigt. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers für die Bemessung des Schwierigkeitsgrades nicht auf vermeintliche oder tatsächliche Fehler der Finanzbehörde bei der Bearbeitung der Sache an.
Ebenso wenig ist erkennbar und auch nicht dargetan, dass der Fall eine überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeit aufwies.Maßgeblich ist auch insoweit eine über das übliche Maßhinausgehende Intensität der Beschäftigung mit dem Einzelfall. Der Erinnerungsführer hat nicht dargetan, dass zur Bearbeitung des Falles durch den Prozessbevollmächtigten etwa umfangreiche Recherchen der Rechtsprechung und Literatur erforderlich waren. Es ist auch nicht vorgetragen oder nach Aktenlage ersichtlich, dass über das übliche Maß hinausgehende Verhandlungen oder Besprechungen mit dem Finanzamt geführt wurden.
Der Erinnerungsführer hat nicht dargetan und erst recht nicht nachgewiesen, dass die Bearbeitung des Falles durch seinen Prozessbevollmächtigten einen derartig hohen Zeit- und Sachaufwand erforderte, dass der Ansatz einer den obigen Schwellenwert von 10/10 deutlich übersteigenden Gebühr oder gar der Höchstgebühr von 20/10 gerechtfertigt erscheint. Aufzeichnungen über die vom Prozessbevollmächtigten aufgewendeten Arbeitsschritte und die hierfür benötigte Zeit wurden nicht vorgelegt. Der Erinnerungsführer begründet die Angemessenheit der Berechnung des Höchstsatzes mit der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem in der Einspruchsschrift
gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die hieran anschließenden Tätigkeiten gegenüber dem Finanzamt beschränkten sich auf kurze Schriftsätze, in denen an die Bearbeitung des Antrages erinnert und ein Untätigkeitseinspruch erhoben wurde. Die Begründung des gerichtlichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (1 V 1163/11) war identisch mit der Klagebegründung.Insgesamt wurde diesem erhöhten Aufwand durch die im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzte, den obigen Schwellenwert um 1/10 über steigende, Geschäftsgebühr von 11/10 einer vollen Gebühr angemessen Rechnung getragen.
b) Der Kostenbeamte hat die geltend gemachten Kosten zu Recht um die Gebühr nach § 28 StBGebV gekürzt. Die Prüfung des Steuerbescheides ist nicht Teil des Vorverfahrens, da dieses,worauf im Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht hingewiesen wird,mit der Einlegung des Einspruchs beginnt, so dass die Gebühr für die Prüfung des Steuerbescheides nicht zu den als Teil der Verfahrenskosten gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen zählt.
2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als darin eine 1,6 Verfahrensgebühr angesetzt und auf diese die Hälfte der Geschäftsgebühr für das Rechtsbehelfsverfahren angerechnet wurde.
Gemäß § 45 StBGebV sind auf die Vergütung des Steuerberaters unter anderem im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden.
Nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) entsteht für die Tätigkeit des Rechtsanwalts/Steuerberaters im finanzgerichtlichen Verfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV wird,soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 (für die Tätigkeit im Verwaltungs- und außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Da nach dem Zweck des § 45 StBGebV die Vergütung der Steuerberater für ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren der der Rechtsanwälte gleichgestellt werden soll, ist auch eine vom Steuerberater nach §40 StBGebV verdiente Geschäftsgebühr für das denselben Gegenstand betreffende Rechtsbehelfsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2013 4 Ko 3125/12 KF, Juris; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 26.02.2010 11 Ko 103/10, RVGreport 2010, 308). Derselbe Gegenstand in diesem Sinne ist dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis.
Da der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers bereits im Einspruchsverfahren gegen den im Klageverfahren streitgegenständlichen Erbschaftsteuerbescheid vom 25.11.2010 tätig war, ist die von ihm verdiente Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Dem steht auch nicht die Regelung des § 15a RVG entgegen. Nach dessen Absatz 1 kann der Rechtsanwalt/Steuerberater, wenn das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht,(im Verhältnis zum Schuldner seiner Vergütung) beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Gemäß Absatz 2 kann sich jedoch ein Dritter - hier das Finanzamt - auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht
werden.
Vorliegend greift der letztgenannte Fall ein. Der Erinnerungsführer hat mit dem Antrag auf Kostenfestsetzung sowohl die Erstattung der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren als auch die hierauf anzurechnende Geschäftsgebühr für das Rechtsbehelfsverfahren beantragt und damit beide Gebühren in demselben Verfahren geltend gemacht, worauf sich das Finanzamt im Kostenfestsetzungsverfahren auch berufen hat.
3. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht den Ansatz einer Erledigungsgebühr bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten gemäß § 139 Abs. 1 und 3 FGO abgelehnt.
Gemäß Nr. 1002 S. 1 VV entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Regelung entspricht inhaltlich der Vorgängerregelung des § 24Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), so dass für die Entscheidung über die Erinnerung auch auf die zur zuletzt genannten Vorschrift ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Durch die Erledigungsgebühr soll die zusätzliche Arbeit und Mühe des Prozessbevollmächtigten honoriert werden, die er darauf verwendet, ohne Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung einen belastenden Verwaltungsakt von seinem Mandanten abzuwenden und ihm hierdurch die Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, den Zeitaufwand und das Kostenrisiko zu ersparen, die mit der Fortführung eines gerichtlichen Verfahrens verbunden sind. Die Erledigungsgebühr wird als Ersatz dafür angesehen, dass in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten insbesondere über Abgabenangelegenheiten die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV (früher § 23 BRAGO) nicht anfallen kann, weil die Beteiligten über den Streitgegenstand nicht verfügen können. Da im Verfahren über Abgabenangelegenheiten die Art der Streitbeilegung nur der Form nach, nicht aber auch nach ihrem Inhalt, in anderer Weise als durch Vergleich erfolgt, muss das besonders zu vergütende Bemühen des Anwalts dem eines Vergleichsabschlusses entsprechen. Daher fällt die Erledigungsgebühr nach weitaus überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, nur an, wenn der Prozessbevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, die über eine bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegoltene Verfahrensförderung hinausgeht. Eine derartige qualifizierte Mitwirkung kann beispielsweise in schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde oder deren Aufsichtsbehörde, in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlages oder auch in der Einwirkung auf den Mandanten, dass dieser sich mit einem Teilerfolg zufrieden gibt,bestehen. Die Erledigungsgebühr entsteht jedoch nicht für Aktivitäten, die, wie die Einreichung und Begründung der Klage,lediglich der ordnungsgemäßen Klageerhebung dienen. Dies gilt selbst dann, wenn die Klagebegründung umfangreiche und/oder besonders qualifizierte Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zur Sach- und Rechtslage enthält, selbst wenn das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung beziehungsweise eines diese ergänzenden Schriftsatzes den Bescheid aufhebt oder ändert und damit den Kläger klaglos stellt. Mithin ist auch ein über das normale Maß hinausgehender Einsatz bei Begründung der Klage und Prozessführung allein durch die Verfahrensgebühr (Prozessgebühr)abgegolten, wobei der Umfang des zu bewältigenden Aktenmaterials und die Komplexität der Streitstoffs grundsätzlich ohne Bedeutung sind (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 24.08.2009 12Ko 117/07, Juris, und vom 29.11.1999 12 Ko 1950/99, EFG 2000, 236;Finanzgericht Köln, Beschluss vom 13.03.2008 10 Ko 3867/07, EFG2008, 1235; Finanz-gericht Münster, Beschluss vom 16.12.2009 8 Ko 3497/09, EFG 2010, 592; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO,Rdn. 83 ff., 85).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine besondere Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers an der Erledigung des Rechtsstreits nicht festgestellt werden. Hierfür genügt entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers die bloße Vorlage der Klagebegründung unabhängig von ihrem Umfang gerade nicht. Ebenso wenig hat der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers mit seinem Schriftsatz vom 09.06.2011 an das Finanzamt zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen, weil zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des Finanzamts, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, längst gefallen und die verfahrensrechtliche Umsetzung dieser Entscheidung eingeleitet war.
4. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, da solche im Kostenverzeichnis Teil 6 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz für das Erinnerungsverfahren nicht vorgesehen sind. Da die Erinnerung keinen Erfolg hat, hat der Erinnerungsführer die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens und die gerichtlichen Auslagen gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.
FG Kassel:
Beschluss v. 31.01.2013
Az: 1 Ko 2202/11
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