Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 11. Februar 2008
Aktenzeichen: 5 C 08.277

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 11.02.2008, Az.: 5 C 08.277)

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).

Das Recht, die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich (Regierung von Mittelfranken, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 DSchV) nach § 38 Abs. 1 Satz 8 i.V.m § 21 Satz 1 BDSG anzurufen, beurteilt sich nach den zum Petitionsrecht entwickelten Grundsätzen. Danach hat die Aufsichtbehörde die Beschwerde des Betroffenen entgegenzunehmen, zu bearbeiten und ihn über das Ergebnis der Überprüfung zu benachrichtigen. Nicht eingeklagt werden kann, dass die Aufsichtsbehörde bestimmte Feststellungen oder Beanstandungen trifft (vgl. BayVGH vom 10.3.1988 NJW 1989, 2643; OVG NW vom 2.6.1993 NVwZ-RR 1994, 25; Gola/Schomerus, BDSG, 9. Auflage 2007, RdNr. 17 zu § 38). Genau dies ist jedoch Ziel der Klage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 11.02.2008
Az: 5 C 08.277


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