Landgericht Köln:
Urteil vom 30. Januar 2008
Aktenzeichen: 82 O 218/07
(LG Köln: Urteil v. 30.01.2008, Az.: 82 O 218/07)
Tenor
Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 16. August 2007 zum Tagesordnungspunkt 6 über den Formwechsel der E Aktiengesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der C GmbH und die Feststellung der Satzung wird für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Beklagte mit Sitz in L ist im Handelsregister des Amtsgerichts L unter HRB ......1 eingetragen. Sie verfügt über ein Grundkapital in Höhe von € 472.896,00, welches in 472.896 Inhaberstückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie eingeteilt ist.
Die Aktien der Beklagten sind zum Handel an der Wertpapierbörse in Düsseldorf zugelassen (Wertpapierkennnummer ......#). Die Aktien der Beklagten werden auch im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, Stuttgart und Berlin gehandelt.
Hauptaktionärin der Beklagten ist die Vertriebsgesellschaft deutscher C2 GmbH (nachfolgend "VdB"), die 368.050 Aktien (77,83%) der Beklagten hält. Die restlichen 104.846 Aktien der Beklagten (22,17%) befinden sich im Streubesitz. Die Beklagte ist nicht operativ tätig, sondern eine reine Holding-Gesellschaft.
Die Beklagte befindet sich seit Jahren in einer wirtschaftlich schwierigen Lage, sie hatte erhebliche Verluste. So erwirtschaftete die Beklagte im Geschäftsjahr 2003 einen Jahresfehlbetrag von über € 11,8 Mio. und in 2004 einen Jahresfehlbetrag von € 3,6 Mio. Der Großaktionär (VdB) gab in 2005 zur weiteren Unterstützung der Beklagten im Hinblick auf die ihr von ihm bereits überlassenen Darlehen eine Rangrücktrittserklärung ab. Das Geschäftsjahr 2005 schloss jedoch erneut mit einem Fehlbetrag von € 730.000,00 ab. Die Hauptversammlung der Beklagten beschloss daher am 12. Juli 2006 eine Kapitalherabsetzung von € 10.074.495,23 um € 9.680.415,23 auf € 394.080,00 zur Deckung der Verluste. Die im Anschluss an die Kapitalherabsetzung durchgeführte Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital vom 28. September 2006 konnte nur erfolgreich durchgeführt werden, weil der Großaktionär 98% der neuen Aktien übernahm und von dem insgesamt zu leistenden Ausgabebetrag von € 630.528,00 selbst € 618.160,00 aufbrachte. Die Beklagte erzielte im Geschäftsjahr 2006 einen Jahresüberschuss von € 1,9 Mio., da die VdB Ende 2006 in Höhe von insgesamt € 4,2 Mio. zum Vorteil aller Aktionäre auf Forderungen verzichtete und Verbindlichkeiten der Beklagten schuldbefreiend übernahm.
Die Beklagte hat ihre Aktionäre mit der im elektronischen Bundesanzeiger am 9. Juli 2007 veröffentlichten Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 16. August 2007 eingeladen (Anl. 2). Unter dem Tagesordnungspunkt 6 war die Beschlussfassung über den Formwechsel der Beklagten in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Beitritt der C GmbH als persönlich haftender Gesellschafter und die Feststellung der Satzung angekündigt.
Der Umwandlungsbericht war seit Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht. Er war zudem in den Geschäftsräumen der Beklagten ausgelegt sowie während der Hauptversammlung am 16. August 2007 für alle Aktionäre einsehbar.
Auf der Hauptversammlung der Beklagten am 16. August 2007 wurde mit einer Mehrheit 95,03% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals die unter TOP 6 angekündigte Umwandlung der Beklagten beschlossen. Die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters wurde im Rahmen des Formwechsels von der C GmbH übernommen. C GmbH ist eine l00%ige Tochtergesellschaft der VdB.
Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der Beklagten und waren es auch bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung. Sie haben an der Hauptversammlung teilgenommen und gegen die gefassten Beschlüsse, insbesondere zu TOP 6, Widerspruch zu Protokoll erklärt.
Die Kläger greifen den Beschluss über den Formwechsel mit der Anfechtungsklage an. Sie wenden im Wesentlichen ein, dass der Bericht nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 192 Umwandlungsgesetz entspreche, da der wirtschaftliche Hintergrund des Formwechsels daraus nicht erkennbar sei. Der Bericht enthalte lediglich nichts sagende Worthülsen.
Ferner werde dem Mehrheitsaktionär mit dem Formwechsel ein Sondervorteil gewährt, da er seinen Einfluss auf die Beklagte zulasten der Kläger erheblich ausweiten könne.
Der Aufsichtsrat der Beklagten habe dem Formwechsel nicht zugestimmt.
Die neuen Satzungsbestimmungen seien nachteilig für die Kläger und auch widersprüchlich.
Zudem habe die Beklagte das Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG verletzt, indem sie auf berechtigte Fragen nicht geantwortet habe.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 16. August 2007 zum Tagesordnungspunkt 6
"Beschlussfassung über den Formwechsel der E Aktiengesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der C GmbH und Feststellung der Satzung"
für nichtig zu erklären.
Hilfsweise:
festzustellen, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 16. August 2007 mit dem im Hauptantrag wiedergegebenen Wortlaut nichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Umwandlungsbericht genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die wesentlichen Gründe für den Formwechsel seien bereits zu Beginn des Berichts angeführt. Aus dem Bericht ergebe sich, dass durch den Formwechsel erreicht werden sollte, dass der Hauptaktionär sein finanzielles Engagement verstärkt, zumindest aber aufrecht erhält. Es sei dabei nicht darum gegangen, den Einfluss des Hauptaktionärs zu verstärkten.
Der Aufsichtsrat der Beklagten habe dem Formwechsel in seiner Sitzung am 5. Juli 2007 zugestimmt.
Durch den Formwechsel sei dem Hauptaktionär kein Sondervorteil gewährt worden. Er habe bereits zuvor einen bestimmenden Einfluss auf die Beklagte gehabt, insofern habe sich nichts verändert.
Das Informationsrecht der Minderheitsaktionäre gemäß § 131 AktG sei nicht verletzt worden. Der Versammlungsleiter habe auf der Hauptversammlung ausdrücklich nachgefragt gegen Ende der Generaldebatte, ob noch Fragen unbeantwortet seien. Meldungen seien nicht erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klagen sind begründet.
Der angegriffene Beschluss über den Formwechsel nebst Satzungsänderung verstößt gegen das Gesetz. Der Beschluss ist für unwirksam zu erklären.
Der Umwandlungsbericht genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 192 Umwandlungsgesetz. Nach dieser Vorschrift hat das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der Umwandlungsbericht dient vor allem dem Schutz der Anteilsinhaber. Der Bericht soll sie in die Lage versetzen, ihr Stimmrecht bei dem Umwandlungsbeschluss in Kenntnis aller für den Formwechsel relevanten Umstände sachgerecht auszuüben und die zu erwartenden Vorteile gegen die möglichen Risiken abzuwägen. Eine solche Unterrichtungspflicht ist vor allem bei Rechtsträgern mit einem größeren Anteilsinhaberkreis wichtig, da dort regelmäßig Beteiligung und Geschäftsführung auseinanderfallen (vgl. Bärwaldt in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, München 2003, § 192 Rn. 2). Insbesondere muss erkennbar werden, dass und warum der Formwechsel ein geeignetes Mittel zur Verfolgung der unternehmerischen Strategie ist. Andere infrage kommenden gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen als Alternativen zum Formwechsel sind darzustellen. Dabei ist aufzuzeigen, warum die Vorteile des Formwechsels überwiegen und andere Maßnahmen nicht gleichwertig sind. Der Umwandlungsbericht muss darüber hinaus auf die weitergehenden unternehmerischen Ziele eingehen, die mit dem Formwechsel verfolgt werden. Insbesondere müssen die wirtschaftlichen Hintergründe des Formwechsels erläutert werden, so dass sich die Anteilsinhaber ein Bild über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Formwechsels machen können. Zweck des Umwandlungsberichts ist allerdings nicht, den Formwechsel bis in alle Einzelheiten nachvollziehbar zu machen (vgl. Bärwaldt in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, München 2003, § 192 Rn. 6 ff.).
Diesen Anforderungen genügt der Umwandlungsbericht nicht. Insbesondere werden nicht die wirtschaftlichen Hintergründe für den Formwechsel erläutert. Die Auswirkungen für die Beklagte sind nicht dargestellt, auch nicht die alternativen Handlungsmöglichkeiten. Die Ausführungen in dem Bericht sind floskelhaft und nichts sagend. Der Umwandlungsbericht hat folgende Gründe für den Formwechsel aufgeführt:
- Vergrößerung des finanziellen Handlungsspielraums der Beklagten;
- Vergrößerung des operativen Handlungsspielraums der Beklagten;
- bessere Eignung der Rechtsform der KGaA für die Umsetzung der langfristigen Strategie der Beklagten;
- Möglichkeit einer effizienteren Durchführung der eingeleiteten Maßnahmen zur Wiederherstellung der nachhaltigen Profitabilität aufgrund der erhöhten Flexibilität der Beklagten.
Die vorstehenden Begriffe werden aber nur unzureichend konkretisiert. In der Vorbemerkung wird lediglich ausgeführt:
"Vorstand und Aufsichtsrat der E AG sind davon überzeugt, dass der Formwechsel zu einer Vergrößerung des finanziellen und operativen Handlungsspielraums der Gesellschaft führen wird und die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die Umsetzung der langfristigen Strategie der Gesellschaft besser geeignet ist als die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Die erhöhte Flexibilität wird es der Gesellschaft ermöglichen, ihre eingeleiteten Maßnahmen zur Wiederherstellung der nachhaltigen Profitabilität effizienter durchzuführen."
Nachfolgend werden die Jahresergebnisse aus der Zeit von 2001 bis 2006 dargestellt und darauf hingewiesen, dass der in 2006 ausgewiesene Jahresüberschuss ausschließlich durch die Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Hauptaktionär, was zu einem außerordentlichen Ertrag der Gesellschaft in Höhe von 4,2 Millionen € geführt habe, erzielt wurde.
Im weiteren Verlauf wird in dem Bericht unter dem Stichwort "Begründung des Formwechsel und Alternativen" folgendes ausgeführt (Seite 15 unten):
"Mit dem Formwechsel in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien beabsichtigt die Gesellschaft, die Führung der Gesellschaft auch zukünftig unabhängig von der Aufteilung des Kommanditaktienkapitals sicherzustellen. Durch die verbesserte Möglichkeit der Eigenkapitalfinanzierung wird sich der Finanzierungsrahmen der Gesellschaft im Vergleich zur derzeitigen Struktur erheblich verbessern und es wird der Gesellschaft auf diese Weise ermöglicht, entsprechend den Anforderungen des Marktes Investitionen und Akquisitionen vorzunehmen."
Hinsichtlich der Alternativen zum Formwechsel wird ausgeführt (Seite 17 oben):
"Der Vorstand der E AG ist im Ergebnis davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für eine Vergrößerung des finanziellen und operativen Handlungsspielraums der Gesellschaft am besten durch den vorgeschlagenen Formwechsel geschaffen werden können."
Auf Seite 18 des Berichts wird erläutert, dass der persönlich haftende Gesellschafter eine Sondereinlage in die Gesellschaft einbringen und sich dadurch an dem Grundkapital der Kommanditgesellschaft auf Aktien beteiligen kann.
Ergänzend erläutert die Beklagte in der Klageerwiderung, dass sich mit der Vergrößerung ihres finanziellen Handlungsspielraums auch ihr operativer Handlungsspielraum verbessert habe. Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien sei deshalb auch für die Umsetzung ihrer langfristigen Strategie und zur Wiederherstellung der nachhaltigen Profitabilität aufgrund einer erhöhten Flexibilität besser geeignet.
Diese oberflächlichen Ausführungen der Beklagten in dem Bericht beziehungsweise in der Klageerwiderung sind nicht geeignet, die Aktionäre über die Zweckmäßigkeit des Formwechsels angemessen zu informieren.
Die Beklagte erläutert in dem Umwandlungsbericht schon nicht die Vergrößerung ihres finanziellen Handlungsspielraums. Es kann nur vermutet werden, dass sich die Beklagte aus dem Formwechsel ein weiteres finanzielles Engagement des Großaktionärs erhofft. Konkrete Ausführungen dazu sind in dem Bericht jedoch nicht zu finden. Die Beklagte spricht in dem Bericht lediglich von der verbesserten "Möglichkeit" der Eigenkapitalfinanzierung. Ebenso wird lediglich die "Möglichkeit" erläutert, dass der persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien eine Sondereinlage in die Gesellschaft einbringen und sich dadurch am Grundkapital der Kommanditgesellschaft auf Aktien beteiligen "kann". Das sind alles Selbstverständlichkeiten.
Ob der Großaktionär die Beklagte bereits in der Vergangenheit finanziert und auf Forderungen verzichtet hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn die Motive für den Formwechsel müssen zukunftsorientiert sein. Daher ist entscheidend, ob der Großaktionär die weitere Finanzierung in Aussicht gestellt bzw. die Aufrechterhaltung seines bisherigen Engagements zugesagt hat. Dazu finden sich in dem Bericht jedoch keine Angaben.
Der Beklagten kann nicht darin zugestimmt werden, dass Angaben zur weiteren Finanzierung durch den Großaktionär möglicherweise Hinweise auf eine Insolvenz der Beklagten enthalten hätten und ihr daher weitere Angaben nicht möglich bzw. nicht zumutbar waren. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar und konnte von der Beklagten auch nicht erläutert werden, wie positive Finanzierungszusagen des Großaktionärs Hinweise auf eine Insolvenzreife der Beklagten liefern können. Offensichtlich geht die Beklagte davon aus, dass sie ihre gesamte finanzielle Lage offen legen musste. Das war aber nicht gefordert. Sie musste aber zumindest erläutern, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Finanzierung durch den Großaktionär, etwa im Wege von Sondereinlagen, überhaupt zu erwarten ist. Denn die Verbesserung der Eigenkapitalfinanzierung ist der tragende Aspekt des Formwechsels.
Die Beklagte hat in ihrem Bericht auch nicht erläutert, warum der Formwechsel und die damit beabsichtigte Finanzierung gegenüber Finanzierungsalternativen vorzugswürdig war. Dass andere Finanzierungen - Gesellschafterdarlehen, stille Beteiligungen, Ausgabe neuer Aktien, Fremdmittel nicht in Betracht kamen oder für die Beklagte nachteilig waren, behauptet die Beklagte selbst nicht.
Darüber hinaus werden die operativen Handlungsmöglichkeiten der Beklagten nicht erläutert. Ebenso fehlt es an konkreten Angaben zur langfristigen Strategie der Beklagten. Es erschließt sich auch nicht aus dem Bericht, wie eingeleitete Maßnahmen zur Herstellung einer nachhaltigen Profitabilität führen.
Auch wenn der Umwandlungsbericht im übrigen sehr detailliert ist, z. B. zu den Unterschieden der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Befugnisse des persönlich haftenden Gesellschafters, den möglichen Nachteilen der Minderheitsaktionäre usw., so bleibt aber im Dunkeln, warum der Formwechsel das geeignete Mittel zu Verfolgung der unternehmerischen Strategie der Beklagten ist. Die in Betracht kommenden gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen als Alternativen zum Formwechsel sind nicht ausreichend dargestellt, insbesondere nicht, warum die Vorteile des Formwechsels überwiegen und andere Maßnahmen nicht gleichwertig sind. Der wirtschaftliche Hintergrund als solches ist erkennbar, nämlich die schlechte wirtschaftliche Situation der Beklagten in den zurückliegenden Jahren. Das kann jedoch nicht ausreichen, um die Aktionäre, insbesondere die außenstehenden Aktionäre, über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Formwechsels ausreichend zu informieren.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Formwechsel im Hinblick auf die Rechte der Aktionäre gravierende Nachteile mit sich bringt, die in dem Bericht angesprochen sind. Auch unter Berücksichtigung von Artikel 14 Grundgesetz muss verlangt werden, dass die Aktionäre zumindest grob nachvollziehen können, dass ein Formwechsel für die Zukunft mangels besserer Alternativen wirtschaftlich zweckmäßig ist und nicht lediglich dem Vorteil des Großaktionärs dient, etwa als nachträglicher Ausgleich für seine Finanzierungen in der Vergangenheit.
Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob der angegriffene Beschluss auch wegen eines nach § 243 Abs. 2 AktG unzulässigen Sondervorteils für den Großaktionär unwirksam ist. Ferner bedarf es keiner Entscheidung, ob der Aufsichtsrat der Beklagten dem Formwechsel zugestimmt hat oder ob das Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung gem. § 131 AktG verletzt wurde. Derartige Verstöße würden lediglich die Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Beschlusses begründen, ebenso wie der festgestellte Verstoß gegen § 192 UmwG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 50.000,00 €
LG Köln:
Urteil v. 30.01.2008
Az: 82 O 218/07
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