Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 2. Mai 1997
Aktenzeichen: 6 U 24/97
(OLG Köln: Urteil v. 02.05.1997, Az.: 6 U 24/97)
Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, bei der Werbesendung für ein ,Handbuch für Selbständige und Unternehmer" Briefumschläge zu verwenden, die einen hervorgehobenen Warnhinweis und im Kontext mit namentlich aufgeführten, angeblich bereits wirtschaftlich gescheiterten Unternehmen bzw. Unternehmern die deutlich erkennbare Frage an den Adressaten enthalten: ,Sind Sie der nächste€"
Tenor
1.) Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 10.12. 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 11 O 189/96 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen
Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsgegner die Bewerbung des
von ihm herausgegebenen "Handbuch für Selbständige und Unternehmer"
unter Verwendung des angegriffenen, im Original in Hülle Bl.8
befindlichen Werbebriefumschlages, der Bestandteil der
Einstweiligen Verfügung ist, untersagt.
Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des
dieser Entscheidung des Landgerichts zugrundeliegenden Antrags.
Dieser ist, insbesondere durch die konkrete Bezugnahme auf den
angegriffenen Umschlag entgegen den in erster Instanz von dem
Antragsgegner geäußerten Zweifeln hinreichend bestimmt und die sich
aus § 25 UWG ergebende Vermutung der Dringlichkeit ist, was der
Antragsgegner im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede
stellt, durch das Verhalten der Antragstellerin nicht widerlegt.
Diese erfüllt schließlich die Anforderungen des § 13 Abs.2 Ziff.2
UWG an die Antragsbefugnis.
Der Unterlassungsantrag ist aus den Gründen der
landgerichtlichen Entscheidung, auf die gem. § 543 Abs.1 ZPO zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gemäß §§ 1,13
Abs.2 Ziff.2 UWG auch begründet.
Es liegt aus den von dem Landgericht auf den Seiten 8 f seiner
Entscheidung im einzelnen dargelegten Gründen ein Verstoß gegen § 1
UWG unter dem Gesichtspunkt der Angstwerbung vor. Der Empfänger
wird durch den Text verängstigt und eingeschüchtert und veranlaßt,
sich dem Angebot des Antragsgegner in der Annahme zuzuwenden, so
einen Ausweg aus der bedrohlichen Lage zu finden. Damit schafft der
Antragsgegner eine Situation, in der der Empfänger des
Werbeschreibens seine Entscheidung über das Angebot nicht mehr
sachlich, sondern - wenn auch möglicherweise teilweise
unterschwellig - aus Verängstigung trifft. Es handelt sich damit um
ein unlauteres Verhalten, das als sittenwidrige Angstwerbung (vgl.
dazu näher Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG
RZ 176 a m.w.N.) zu untersagen ist. Dem steht auch nicht entgegen,
daß der Antragsgegner - wie er meint - dem Empfänger mit der
Werbesendung eine "Vermeidungsstrategie" anbietet. Im Gegenteil
belegt dieses Konzept gerade, daß er eben die zu diesem Zweck
zunächst geschürte Angst ausnutzt, um sein Produkt zu bewerben.
Schließlich ändert das dem Empfänger zugesagte Recht, das Handbuch
6 Wochen kostenlos zu testen, nichts daran, daß die angegriffene
Werbung für dieses Produkt aus den vorstehenden Gründen als
sittenwidrige "Angstwerbung" unlauter ist.
Im übrigen ist der Unlauterkeitsvorwurf auch dadurch begründet,
daß die - von dem Landgericht ebenfalls im Einzelnen dargelegte -
Gefahr besteht, daß Unbefugte den Umschlag sehen und annehmen, der
Empfänger gehöre zu dem Kreis derer, die bereits in wirtschaftliche
Bedrängnis geraten seien. Dies liegt zumindest hinsichtlich der
Mitarbeiter der Betriebsinhaber sogar nahe, die im übrigen entgegen
der Behauptung des Antragsgegners keineswegs immer über die
wirtschaftliche Situation ihres Arbeitgebers informiert sind.
Schließlich ist die Aussendung des Werbeschreibens auch im Sinne
des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem
betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich
schon aus der Tatsache, daß die Schreiben nicht regional begrenzt
und in einer erheblichen Anzahl versendet worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung
rechtskräftig.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 20.000 DM
OLG Köln:
Urteil v. 02.05.1997
Az: 6 U 24/97
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