Landgericht Köln:
Beschluss vom 15. September 2008
Aktenzeichen: 28 O 560/08
(LG Köln: Beschluss v. 15.09.2008, Az.: 28 O 560/08)
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers vom 10.09.2008, ergänzt durch Schriftsatz vom 12.09.2008, wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich Auszügen aus den Internetseiten http://www.anonym1a.de und http://www.anonym2a.de, Kopien der Entscheidungsgründe des AG Fuerstenfeldbrück (Az. 3 Cs 33 Js 6775/07), OVG Münster (Az.: 4 B 606/08) und LG Köln (Az.: 84 O 33/08), Auszügen der Internetseite http://anonym3a.de, eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 10.09.2008 und Abmahnschreibens vom 07.09.2008 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Gründe
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
v e r b o t e n,
die vom Antragsteller formulierten, auf den Internetseiten http://www.anonym1.de und http://www.anonym2.de zugänglichen Leitsätze
Werden bei einem Pokerturnier die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete,
selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wie dies auf den Internetseiten
http://anonym3,
http://anonym4,
http://anonym5,
erfolgt ist.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Streitwert: 15.000,00 €
LG Köln:
Beschluss v. 15.09.2008
Az: 28 O 560/08
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