Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juni 2007
Aktenzeichen: 5 W (pat) 418/06

(BPatG: Beschluss v. 19.06.2007, Az.: 5 W (pat) 418/06)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 20. Februar 2006 aufgehoben.

2. Das Gebrauchsmuster 202 19 274 wird im Umfang der Ansprüche 1 bis 6, 9, 10 und 12 bis 14 teilgelöscht.

3. Die Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragsgegner.

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind Inhaber des Gebrauchsmusters 202 19 274 mit der Bezeichnung "Antennenhalter". Es ist am 11. Dezember 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und mit 22 Schutzansprüchen am 6. März 2003 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Durch Inanspruchnahme der inneren Priorität aus der deutschen Patentanmeldung 101 60 697.4 gilt deren Anmeldetag, 11. Dezember 2001, auch für das Gebrauchsmuster.

Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:

1. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12; 52; 52') und Haltermitteln (14, 16; 54, 64; 54', 64') zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfaßt, dadurch gekennzeichnet, dass die Montagebasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist.

2. Antennenhalter (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, daß eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist.

3. Antennenhalter (10) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist.

4. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54',, 64') derart ausgebildet sind, daß der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist.

5.. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen.

6. Antennenhalter (10) nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohre (20, 22) teleskopartig ineinanderschiebbar sind.

7. Antennenhalter nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohre bzw. das Rohr und die Stange zumindest partiell ineinanderschraubbar sind.

8. Antennenhalter nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Rohre als Vierkantrohre (62; 62') ausgebildet sind.

9. Antennenhalter (10) nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohre (20, 22) als Rundrohre ausgebildet sind.

10. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 5 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Befestigungselement (24, 26) an einem freien Ende eines der ineinandergreifenden Rohre (20, 22) angeschweißt ist.

11. Antennenhalter (10) nach Anspruch 4 und einem der Ansprüche 5 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast (12; 52; 52') um eine zu den Mittelachsen der wenigstens zwei ineinandergreifenden Rohre (20, 22) parallele Achse verschwenkbar ist.

12. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungselemente (24, 26) Winkelprofile sind.

13. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Haltemittel (14, 16) kraftschlüssig arbeiten.

14. Antennenhalter (10) nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel eine Schelle (14) und eine Gegenschelle (16) umfassen, welche durch Schrauben miteinander verbindbar sind.

15. Antennenhalter nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel wenigstens zwei Laschen umfassen, von denen eine am Fuß eines Antennenmastes und eine an der Montagebasis angebracht ist, wobei alle Laschen über einen Bolzen oder eine Schraube derart miteinander verbindbar sind, daß der Antennenmast um eine durch den Bolzen oder die Schraube gebildete Schwenkachse verschwenkbar ist und wobei in wenigstens einer der Laschen ein gekrümmtes Langloch, dessen Krümmungsmittelpunkt auf der Schwenkachse liegt, derart vorgesehen ist, daß der Antennenmast mittels einer weiteren Schraube in einer von mehreren Schwenkpositionen um die Schwenkachse festklemmbar ist.

16. Antennenhalter nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Haltemittel (54, 64; 54', 64') formschlüssig arbeiten.

17. Antennenhalter nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel eine Schelle und eine Gegenschelle umfassen, welche durch Schrauben derart miteinander verbindbar sind, daß sie einen Abschnitt der Montagebasis zwischen sich einklemmen, wobei auf der Außenseite des eingeklemmten Abschnittes der Montagebasis eine Riffelung und auf der diesem Abschnitt zugewandten Seite der Schelle und/oder der Gegenschelle eine dazu komplementäre Riffelung vorgesehen ist.

18. Antennenhalter nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel wenigstens zwei Laschen (54, 64; 54', 64') umfassen, von denen eine (54; 54') am Fuß eines Antennenmastes (52; 52') und eine (64; 64') an der Montagebasis (62; 62') angebracht ist, wobei alle Laschen über einen Bolzen oder eine Schraube derart miteinander verbindbar sind, daß der Antennenmast um eine durch den Bolzen oder die Schraube gebildete Schwenkachse verschwenkbar ist und wobei die Laschen Bohrungen derart aufweisen, daß der Antennenmast mittels eines weiteren Bolzens oder einer weiteren Schraube in einer von mehreren Schwenkpositionen festlegbar ist.

19. Antennenhalter nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemittel drei Laschen umfassen, von denen zwei derart parallel zueinander angeordnet sind, daß die dritte Lasche zwischen ihnen aufgenommen werden kann.

20. Antenne, insbesondere Satellitenantenne, dadurch gekennzeichnet, daß sie an einem Antennenhalter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 18 befestigt ist.

21. Montagebasis für einen Antennenhalter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 19.

22. Antennenmast für einen Antennenhalter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 19.

Im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragten die Antragsteller die Teillöschung im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6, 10 und 12 bis 14, die Antragsgegner beantragten die Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang des Hauptanspruchs vom 22./24. November 2004, der die eingetragenen Ansprüche 1 bis 4 umfasst, hilfsweise im Umfang des Schutzanspruchs 23 vom 20. Februar 2006.

Der Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2007 lautet (Merkmale der eingetragenen Ansprüche 1 bis 4 ausformuliert, Gliederungszeichen a) bis f) hinzugefügt):

23. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12; 52; 52') und Haltemitteln (14,16; 54, 64; 54', 64') zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, dadurch gekennzeichnet, a) dass die Montagebasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, b) dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist, c) dass die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist, d) dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, e) dass die Befestigungselemente (24, 26) jeweils durch ein T-Profil oder ein Winkelprofil gebildet sind, das an einem freien Ende eines der ineinander greifenden Rohre bzw. Stangen (20, 22) angebracht ist, undf) dass die Befestigungselemente (24, 26) jeweils Bohrungen (28) aufweisen, die in Längsrichtung des jeweiligen Befestigungselements (24, 26) mit Abstand zueinander angeordnet sind und die quer zur Längsrichtung des jeweiligen Befestigungselements (24, 26) räumlich versetzt angeordnet sind.

Gegenüber dem im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bekanntgewordenen Stand der Technik

(D1) DE 297 14 098 U1,

(D2) DE 297 08 165 U1,

(D3) DE 200 11 701 U1und

(D4) DE 201 02 882 U1 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 20. Februar 2006 das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6, 10 und 12 bis 14 teilgelöscht, soweit es über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 hinausgeht.

Im Beschwerdeverfahren beantragen die Antragsteller den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 6, 9, 10 und 12 bis 14 zu löschen. Zum Stand der Technik verweisen sie u. a. noch auf einen Katalogauszug der

(D5) Fa. KATHREIN Antennen Electronic: "Satelliten-Empfangsanlagen und Empfangsantennen", Katalog `99, S. 44 Sie sind der Auffassung, der Gegenstand des Schutzanspruchs 23 vom 20. Februar 2006 weise gegenüber dem Stand der Technik keinen erfinderischen Schritt auf. Außerdem sei die versetzte Anordnung der Bohrungen (28) gemäß der letzten Merkmalsgruppe des Schutzanspruchs 23 ursprünglich nicht als zur Erfindung gehörend offenbart.

Die Antragsgegner beantragen (teilweise sinngemäß)

Hauptantrag:

Den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das Gebrauchsmuster, soweit es über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 hinausgeht, lediglich im Umfang der nachfolgend genannten eingetragenen Ansprüche gelöscht wird:

- der Ansprüche 1 bis 6,

- des Anspruchs 10 soweit dieser auf einen der Ansprüche 1 bis 6 rückbezogen ist, und - der Ansprüche 12 bis 14 soweit diese auf einen der Ansprüche 1 bis 6 oder auf den Anspruch 10 in dessen Rückbezug auf einen der Ansprüche 1 bis 6 rückbezogen sind.

Hilfsantrag 1:

Den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das Gebrauchsmuster, soweit es über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 hinausgeht und soweit es über den Schutzanspruch 24 gemäß Hilfsantrag 1 vom 27. März 2007 hinausgeht, lediglich im Umfang der nachfolgend genannten eingetragenen Ansprüche gelöscht wird:

- der Ansprüche 1 bis 6,

- des Anspruchs 10 soweit dieser auf einen der Ansprüche 1 bis 6 rückbezogen ist, und - der Ansprüche 12 bis 14 soweit diese auf einen der Ansprüche 1 bis 6 oder auf den Anspruch 10 in dessen Rückbezug auf einen der Ansprüche 1 bis 6 rückbezogen sind.

Hilfsantrag 2:

Die Löschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang nur soweit, als es über die Anspruchsfassungen gemäß Hilfsantrag 2 vom 27. März 2007 hinausgeht.

Hilfsantrag 3:

Die Löschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang nur soweit, als es über die Anspruchsfassungen gemäß Hilfsantrag 3 vom 27. März 2007 hinausgeht.

Hilfsantrag 4:

Die Löschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang nur soweit, als es über die Anspruchsfassungen gemäß Hilfsantrag 4 vom 27. März 2007 hinausgeht.

Hilfsantrag 5:

Die Löschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang nur soweit, als es über die Anspruchsfassungen gemäß Hilfsantrag 5 vom 27. März 2007 hinausgeht.

Hilfsantrag 6:

Den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das Gebrauchsmuster nur insoweit gelöscht wird, als es angegriffen ist und über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 sowie über den Schutzanspruch 24 in der Fassung gemäß der Anlage zum 6. Hilfsantrag vom 27. März 2006 hinausgeht.

Hilfsantrag 7:

Den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das Gebrauchsmuster nur insoweit gelöscht wird, als es angegriffen ist und über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 sowie über den Schutzanspruch 24 in der Fassung gemäß der Anlage zum 7. Hilfsantrag vom 27. März 2006 hinausgeht.

Hilfsantrag 8:

Den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das Gebrauchsmuster nur insoweit gelöscht wird, als es angegriffen ist und über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 sowie über den Schutzanspruch 24 in der Fassung gemäß der Anlage zum 8. Hilfsantrag vom 27. März 2006 hinausgeht.

Anspruch 23 ist identisch mit Anspruch 9 der Hilfsanträge 2, 3, 4 und 5.

Anspruch 24 nach Hilfsantrag 1 ist identisch mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und identisch mit Anspruch 24 nach Hilfsantrag 6. Er lautet:

24. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12) und Haltemitteln (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, dadurch gekennzeichnet dassa) die Montagebasis Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, b) die Haltemittel zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist, c) die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist, d) die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, e) die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rundrohre oder ein Rundrohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen, f) die Haltemittel eine Schelle und eine Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, undg) der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle angebracht ist.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist identisch mit Anspruch 24 nach Hilfsantrag 7. Er unterscheidet sich von Anspruch 24 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal f) wie folgt lautet (Änderungen unterstrichen):

f) die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Anspruch 24 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal g) wie folgt lautet (Änderung unterstrichen):

g) der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle angeschweißt ist.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist identisch mit Anspruch 24 nach Hilfsantrag 8. Er unterscheidet sich von Anspruch 24 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass die Merkmale f) und g) wie folgt lauten (Änderungen unterstrichen):

f) die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, undg) der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle angeschweißt ist.

Die Antragsgegner führen aus, die geltenden Schutzansprüche seien gegenüber dem Stand der Technik schutzfähig. Nach ihrer Auffassung konnte der Fachmann zum Prioritätstag des Gebrauchsmusters aus dem Stand der Technik nur durch einen erfinderischen Schritt zu den Gegenständen der verteidigten Schutzansprüche gelangen. Überdies müsse der Fachmann - ausgehend von der Druckschrift (1) - mehrere Gedankenschritte bewältigen, die zumindest in ihrer Gesamtheit auf einem erfinderischen Schritt beruhten.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters hat wegen mangelnder Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik in keiner der angegriffenen Fassungen Bestand.

Somit ist das Gebrauchsmuster in den Fassungen der Ansprüche 1 bis 6, 9, 10 und 12 bis 14 nach § 15, Abs. 1, Satz 1, GebrMG, nicht schutzfähig.

Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, wie er aus der Druckschrift D1 bekannt ist.

Die aus zwei teleskopartig verschiebbaren Rohre der Montagebasis des Antennenhalters nach der D1 sind unterhalb der Dachhaut horizontal zwischen zwei Dachsparren einspreizbar. Dabei ermöglicht die Teleskopierbarkeit der Rohre eine Anpassung an unterschiedliche Dachsparrenabstände. Der an der Montagebasis befestigte Antennenmast der D1 wird nach oben durch die Dachhaut nach außen geführt, so dass die Antenne oberhalb des Daches an dem Antennenmast befestigbar ist. Für die Durchführung des Antennenmastes ist es dabei erforderlich, eine vorhandene Dachhaut aufzuschneiden und nach der Montage neu abzudichten.

Aufgabe der Erfindung ist es, einen kompakten Antennenhalter mit einer größenmäßig variablen Montagebasis anzugeben, der in einfacher Weise, insbesondere von einer einzigen Person montiert werden kann, ohne dass zur Montage des Antennenhalters die Dachhaut aufgeschnitten werden muss.

Fachmann ist ein Techniker oder Meister der Fachrichtung Metallbau mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Halteeinrichtungen für Antennenmasten.

Die Zulässigkeit der mit Streitbeschluss aufrechterhaltenen Fassung des Anspruchs 23 gemäß Hauptantrag kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Zulässigkeit des Anspruchs 24 gemäß Hilfsantrag 1 in den dazu identischen oder modifizierten Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 8, da keiner dieser Ansprüche schutzfähig ist.

Zur Prüfung der Schutzfähigkeit der angegriffenen Ansprüche sind zur Beurteilung des erfinderischen Schritts die im Patentrecht entwickelten Grundsätze anzuwenden (BGH, X ZB 27/05, "Demonstrationsschrank").

1) Zum Hauptantrag Der Gegenstand von Anspruch 23 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Aus der in der Beschreibungseinleitung des Streitgebrauchsmusters dargelegten Druckschrift D1 ist ein Antennenhalter 1 mit einer Montagebasis (Träger 3) bekannt, einem Antennenmast (Haltestange 2) und Haltemitteln (schlittenartige Führung 7, Schrauben 10, 11) zur Befestigung des Antennenmastes 2 an der Montagebasis 3, wobei die Montagebasis 3 Mittel (teleskopierbare Rohre 4a, 4b) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst (Fig. 1 i. V. m. S. 2 le. Abs. bis S. 3 Z. 10). Die Montagebasis 3 weist Befestigungselemente (Halteplatten 5a, 5b) auf, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren 6 befestigbar ist (Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1; Merkmal a)), wobei die Haltemittel 7, 10, 11 derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist (Anspruch 7 i. V. m. Fig. 1 ; Merkmal c)). Zur Befestigung an den Dachsparren weisen die Befestigungselement 5a, 5b jeweils als Langlöcher 12a, 12b ausgeführte Bohrungen auf (Fig. 1, 2; Merkmal f) teilweise).

Die Befestigungselemente bzw. Halteplatten 5a, 5b des Antennenhalters nach D1 sind ausgelegt für eine Befestigung der Montagebasis 3 an den seitlichen Flächen der Dachsparren. Sie liegen damit unterhalb der üblicherweise auf den Dachsparren angeordneten Dachhaut, so dass bei einer Installation des Antennenhalters nach der Druckschrift D1 die Dachhaut für die Durchführung des Antennenmastes 2 zwangsläufig zu öffnen und anschließend wieder fachgerecht zu verschließen bzw. abzudichten ist. Außerdem ist der aus der D1 bekannte Antennenhalter nur bei solchen Gebäuden installierbar, bei denen die seitlichen Flächen der Dachsparren zugänglich sind.

Der für die Entwicklung von Antennenhaltern zuständige Fachmann befasst sich nicht nur mit der Lösung von vorgegebenen konkreten technischen Problemen, sondern ist allgemein um konkurrenzfähige Antennenhalter bemüht und berücksichtigt dabei deren möglichst breite Anwendbarkeit und einfachen Montageaufwand.

Der Fachmann hat daher Veranlassung, die Befestigung der Montagebasis 3 derart auszubilden, dass die Montagebasis 3 auch ohne den Mehraufwand einer Öffnung und anschließender Abdichtung der Dachhaut an Dachsparren befestigbar ist und der Antennenhalter auch bei Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss, d.h. schwer zugänglichen seitlichen Flächen der Dachsparren, montierbar ist.

Aus seiner Fachkenntnis heraus ist ihm bspw. aus der Druckschrift D4 ein Antennenhalter mit einer offensichtlich aus einer Grundplatte bestehenden Montagebasis bekannt, die oberhalb der Dachhaut an Dachsparren befestigbar ist. Dazu ist die aus der Grundplatte bestehende Montagebasis mit Befestigungselementen ausgebildet, die jeweils durch ein Winkelprofil gebildet sind, das jeweils an einem freien Ende der Montagebasis angebracht ist, wobei die Befestigungselemente bzw. Winkelprofile jeweils in Längsrichtung angeordnete Bohrungen aufweisen (Fig. 3, 4; Merkmal e) und f) teilweise). Wie der Fachmann aus Fig. 4 der D4 ohne weiteres erkennt, ist mit derart angeordneten Winkelprofilen eine Befestigung der Montagebasis an der Oberseite von Dachsparren ohne Öffnung der Dachhaut für den Antennenmast ausführbar.

Will der Fachmann beim Gegenstand der Druckschrift D1 mit seiner in vorteilhafter Weise an unterschiedliche Dachsparrenabstände anpassbaren Montagebasis aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus bspw. eine Durchführung des Antennenmastes durch die Dachhaut vermeiden, liegt es für ihn nahe, die Halteplatten 5a, 5b des Gegenstandes der Druckschrift D1 durch die aus der Druckschrift D4 bekannten Winkelprofile zu ersetzen und die Befestigung nach der Montagebasis 3 der Druckschrift D1, wie in Fig. 4 der Druckschrift D4 ausgeführt, von der Dachaußenseite her vorzunehmen.

Bei dem Gegenstand der D1 erfolgt eine gewünschte Ausrichtung des Antennenmastes 2, z. B. dessen lotrechte Einstellung, durch die Wahl des Befestigungsortes der Halteplatten 5a, 5b an den Dachsparren. Diese Einstellmöglichkeit entfällt jedoch bei der "Überdachmontage" des mit Winkelprofilen nach der Druckschrift D4 ausgebildeten Gegenstandes der D1.

Gemäß Anspruch 5 der Druckschrift D1 besteht die Montagebasis 3 bzw. der Träger 3 aus Rohren mit nicht näher ausgeführtem, d. h. beliebigem Querschnitt. Allein das Ausführungsbeispiel der Druckschrift D1 weist einen quadratischen Querschnitt der Rohre auf. Dem Fachmann ist klar, dass er bei Verwendung eines quadratischen Querschnittes für die Rohre bei "Überdachmontage" eine lotrechte Stellung des Antennenmastes nur für eine einzige bestimmte Dachneigung erreichen kann. Da er - wie bereits ausgeführt - selbstverständlich auch den wirtschaftlichen Erfolg im Auge hat, sucht er daher nach einer Lösung, mit der der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen festlegbar und der Antennenhalter damit universell für verschiedene Dachneigungen einsetzbar ist.

Aus dem Kathrein Katalog für Satelliten-Empfangsantennen (Druckschrift D5) kennt er einen Mast-Abstandshalter ZTI 01 als Haltemittel für (Antennen-)Masten, mit dem ein Antennenmast offensichtlich in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist (D5: S. 44 unten; Merkmal d)). Die Ausbildung des Gegenstandes der Druckschrift D1 mit diesem Haltemittel drängt sich dem Fachmann geradezu auf, da er damit nahezu jede gewünschte Neigung des Antennenmastes 2 bei allen gängigen Dachneigungen einstellen kann und ein derart ausgebildeter Antennenhalter somit eine breite Anwendbarkeit aufweist. Zudem erreicht er bei Verwendung des mit Schraubverbindungen ausgebildeten Haltemittels ZTI 01 (D5: S. 44 Figur zu ZTI 01), dass eine Befestigung des Antennenmastes 2 der D1 an der Montagebasis 3 auch nach Montage der Montagebasis 3 auf Dachsparren an der Montagebasis 3 möglich ist (Merkmal b)). Wie zudem aus der D5 ersichtlich, ist das Haltemittel ZTI 01 zur Befestigung eines Antennenmastes an einer als Rundrohr ausgebildeten Montagebasis ausgelegt. Es liegt daher für den Fachmann auf der Hand, die in Anspruch 7 der Druckschrift D1 nicht näher festgelegten teleskopierbaren Rohre der Montagebasis 3 ebenfalls als Rundrohr auszubilden, um die Festlegung des Antennenmastes in verschiedenen Winkelstellungen zu ermöglichen.

Die Anordnung von (Befestigungs-)Bohrungen in einem Winkelprofil derart, dass sie mit Abstand zueinander und quer zur Längsrichtung des jeweiligen Winkelprofils räumlich versetzt angeordnet sind, betrifft eine dem Wissen und Können des Fachmanns zuzurechnende Maßnahme, die durch die Druckschrift D5 belegt ist (D5: S. 44 Abbildung zum Antennenmast-Schuh ZTM 01; Merkmal f) Rest).

Damit ist der Fachmann aber ohne einen erfinderischen Schritt bereits zum Gegenstand des Schutzanspruchs 23 nach einer der ODER-Alternativen gemäß Hauptantrag gelangt.

2) Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 Die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2, 3 und 4 sowie die Ansprüche 24 nach den Hilfsanträgen 1, 6 und 7 umfassen jeweils den enger gefassten Gegenstand des Anspruchs 24 nach Hilfsantrag 8 bzw. den Gegenstand des dazu identischen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 5 zeigen - nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht, sind auch die entsprechenden weiter gefassten Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 4 und 6 bis 8 nicht schutzfähig.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 umfasst die Merkmale a) bis d) des Anspruchs 23 nach Hauptantrag. Bezüglich der Merkmale a) bis d) wird deshalb auf das dort unter Punkt 1) bereits Gesagte verwiesen.

Auch zu Merkmal e) kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen werden, siehe dort die 5 letzten Zeilen des drittletzten Absatzes.

Das bereits zum Hauptantrag angeführte Haltemittel ZTI 01 der Druckschrift D5 umfasst eine Schelle (halbkreisförmiger Teil der gezeigten Schelle) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (gerader Teil der gezeigten Schelle). Wird der Gegenstand der Druckschrift D1, wie unter Punkt 1) zum Hauptantrag ausgeführt, in nahe liegender Weise mit diesem Haltemittel ausgebildet, sind konstruktionsgemäß die Schelle und die Gegenschelle derart miteinander verbindbar, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis 3, d.h. ein als Rundrohr ausgebildetes Rohr der Montagebasis 3, zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen (D5: "ZTI 01" S. 44 unten; Merkmal f)).

Bei dem Haltemittel ZTI 01 nach der Druckschrift D5 ist der Fuß des Antennenmastes offensichtlich an einer Schellenaußenseite der Schelle mittels einer Schraubverbindung befestigt. Jedoch liegt es im Ermessen des Fachmannes, dafür eine andere gängige Befestigungsart zu wählen, bspw. ein Anschweißen des Fußes des Antennenmastes, wie es der Fachmann ohne weiteres Fig. 1 der Druckschrift D1 durch die dort symbolhaft dargestellten Schweissraupen zwischen dem Antennenmast 2 und dem Haltemittel 7 entnimmt.

Damit gelangt der Fachmann ohne erfinderischen Schritt zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 nach einer seiner ODER-Alternativen.

Den Antragsgegnern ist zwar darin zuzustimmen, dass die vorstehend unter 1) und 2) erörterten Maßnahmen mehrere gesonderte Schritte umfassen. Wie vorstehend gezeigt, handelt es sich dabei jedoch um eine routinemäßige Anwendung des dem Fachmann zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens. Überraschende kombinatorische Wirkungen sind nicht ersichtlich.

Bei dieser Sachlage könnte einem Anspruch 24 in einer der Fassungen der Hilfsanträge, der zusätzlich mit dem Merkmal f) des Anspruchs 23 ausgebildet würde, ebenfalls keine Schutzfähigkeit zugestanden werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Müllner Dr. Zehendner ist an der Unterschrift infolge Abordnung an das Deutsche Patent- und Markenamt gehindert.

Müllner Höppler Pr






BPatG:
Beschluss v. 19.06.2007
Az: 5 W (pat) 418/06


Link zum Urteil:
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