Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 13. März 2014
Aktenzeichen: 13 K 162/14
(VG Köln: Urteil v. 13.03.2014, Az.: 13 K 162/14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Vor dem Hintergrund des Amoklaufs von Winnenden am 11. März 2009 wurde das Waffengesetz verschärft und die Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWR) zum 31. Dezember 2012 beschlossen. In das bundesweite Register sind insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie die persönlichen Daten von Erwerbern und Besitzern und Überlassung dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen. Das Register erlaubt die Zuordnung von Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen und Verboten zu Personen und wird beim Bundesverwaltungsamt (BVA) geführt.
Mit Schreiben vom 1. Januar 2013 beantragte der Kläger, Sportschütze und Reserveoffizier, bei dem BVA die Erteilung einer Auskunft der ihn betreffenden gespeicherten Daten sowie der mit seiner Person verknüpften bzw. verknüpfbaren Daten im NWR nach § 19 des Gesetzes zur Errichtung eines nationalen Waffenregisters (NWRG). Dabei nannte er seinen Familiennamen, Vornamen, seine Anschrift sowie Geburtsdatum und Ort der Geburt. Auskunft sollte auch erteilt werden darüber, welche Datenübermittlungen nach §§ 10 bis 15 NWRG erfolgt seien und welche Personen, von welcher abfragenden Stelle, mit welchem Zweck, in welchem Umfang, mit welcher Autorisierung die Übermittlung von Daten angefordert hätten. Gleichfalls in dieses Auskunftsersuchen sei eingeschlossen, welche Stellen keine Übermittlung angefordert und welche einer Erteilung von Auskünften nach § 19 NWRG widersprochen hätten.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 bat das BVA den Kläger um Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie seines Personalausweises/Reisepasses oder Vorlage des beigefügten ausgefüllten amtlichen Antragsformulars mit einer amtlichen Beglaubigung seiner Unterschrift durch eine siegelführende Stelle. Zur Begründung gab das BVA an, wegen der Schutzbedürftigkeit der im NWR gespeicherten Daten seien an die Identitätsfeststellung der Antragsteller nach dem Bundesdatenschutzgesetz hohe Anforderungen zu stellen, sodass die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich sei. Im August 2013 erinnerte das BVA den Kläger an die Übersendung des beglaubigten Identitätsnachweises. Mit Schreiben vom 30. August 2013 führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, sie hielten die Anforderung von Nachweisen vor Erteilung der beantragten Auskunft für nicht gerechtfertigt; der Kläger habe die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben gemacht. Daraufhin teilte der Kläger mit, er habe die notwendigen Angaben gemacht; die Auskunft sei unter seiner Anschrift zu erteilen. Mit der Angabe der Anschrift sei sichergestellt, dass die Auskunft nur an ihn gelangen könne und so der Schutz seiner Daten sichergestellt sei; auf weitergehenden Schutz verzichte er. Das BVA erläuterte dem Kläger nochmals eingehend den Hintergrund des verlangten Verfahrens.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 lehnte das BVA die begehrte Auskunftserteilung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger den erforderlichen Identitätsnachweis nicht beigebracht habe. Dies sei wegen der hohen Sensibilität der Daten erforderlich; von seinem Verfahrensermessen habe das BVA in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mangels Nachweis der Identität könne der Kläger auch nicht auf den Schutz der Daten verzichten. Die im Antrag genannten persönlichen Informationen seien nur Identifikationsmerkmale, dienten aber nicht der Identitätsfeststellung. Den Widerspruch des Klägers wies das BVA mit Widerspruchsbescheid 4. Dezember 2013, zugestellt am 9. Dezember 2013, zurück.
Der Kläger hat am 9. Januar 2014 Klage erhoben.
Er trägt vor, er habe unter seinen Personalien und unter seiner Adresse den Antrag gestellt; auf weitergehenden Datenschutz habe er wirksam verzichtet. Im Übrigen würden Datenschutzgründe beim BVA ansonsten keine Rolle spielten, wie sich schon aus der Tätigkeit für eine der amerikanischen Sicherheitsbehörde NSA zuzurechnenden Firma ergebe. Zudem habe die begehrte Auskunft dem Kläger per Postzustellungsurkunde eigenhändig oder über die örtliche Ordnungsbehörden resp. Polizeidienststelle zugestellt werden können. Die Beglaubigung der Kopie eines Personalausweises durch den Notar sei nicht in die Urkundenrolle aufzunehmen. Der Notar müsse sich nicht über die Identität vergewissern, sondern beglaubige lediglich die Übereinstimmung von Kopie und Original. Die vom BVA geforderte Verfahrensweise sei ermessensfehlerhaft. Eine Schwärzung der nicht relevanten Daten sei nicht sicher genug. Auch die vom BVA gewählte Übermittlungsform der Daten per einfachem Brief sei alles andere als sicher. Unabhängig davon seien die in das NWR eingetragenen Daten alles andere als valide, wie sich aus diversen Fehleinträgen ergebe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 18. Oktober 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 1. Januar 2013 hin die Auskunft nach § 19 NWRG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die schützenswerten personenbezogenen Daten des NWR dürften nur an Auskunftsberechtigte übermittelt werden. Eine Übermittlung an Unberechtigte könne das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Waffenbesitzers verletzen. Der vom Kläger erklärte Verzicht auf Datenschutz sei unbeachtlich, solange seine Identität nicht feststehe. Das nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegte Auskunftsverfahren sei an das langjährige Verfahren im Ausländerzentralregister angelehnt. Die Vorlage des Identitätsnachweises diene allein zur Prüfung der Auskunftsberechtigung eines Antragstellers. Auch bei Anträgen nach § 19 Abs. 1 NWRG müsse sich die Behörde ausreichend Gewissheit über die Identität des Antragstellers verschaffen, da die Identifikationsmerkmale nach § 19 Abs. 2 NWRG auch durch Fremde zu erhalten seien. In einem Parallelverfahren legt sie einen Erlass des Bundesministeriums des Innern zur Zulässigkeit der Fertigung von Kopien von Personalausweisen und Reisepässen vom 29. März 2011 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg; die Ablehnung der begehrten Auskunft ist rechtmäßig erfolgt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Erteilung der begehrten Auskunft steht entgegen, dass der Kläger den zu Recht aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht nachgekommen ist.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ist § 19 Abs. 1 des aufgrund der nach dem Amoklauf von Winnenden geschaffenen "Gesetzgebungsauftragsnorm" des § 43a WaffG aus dem Jahre 2009 erlassenen "Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012" (BGBl. I S. 1366 - NWRG), das zugleich vorzeitig eine europäischen Richtlinie aus dem Jahre 1991,
Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13. September 1991, S. 51), die durch die Richtlinie 2008/51/EG (ABl. L 179 vom 8. Juli 2008, S. 5) geändert worden ist, (vgl. insbesondere Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie),
umsetzt.
Das Register erlaubt die Zuordnung von Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen und Verboten zu Personen (§ 1 Abs. 1 NWRG) und wird beim Bundesverwaltungsamt (BVA) geführt (§ 1 Abs. 2 NWRG). In das bundesweite Register sind insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie die persönlichen Daten von Erwerbern und Besitzern und Überlassung dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen, vgl. im Einzelnen § 4 NWRG. Wie sich aus dem umfassenden Katalog der Anlässe in § 3 NWRG für eine Datenspeicherung ergibt, sind sowohl Erteilung aller waffenrechtlichen Erlaubnisse (mit der daraus zu ziehenden Konsequenz, dass die Waffen im Besitz resp. der Verfügungsmacht der genannten Person sind), als auch Widerruf und Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis (für die unter anderem der teilweise erhebliche Rückschlüsse auf persönliche "Verfehlungen" zulassende Unzuverlässigkeitskatalog des § 5 WaffG maßgeblich ist) zu erfassen. Auskunfts- und übermittlungspflichtig gegenüber der Registerbehörde BVA sind die Waffenbehörden, § 8 Abs. 1 NWRG; sie tragen auch die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der übermittelten Daten, vgl. im Einzelnen § 8 Abs. 1 bis 4 NWRG. Bereits die Waffenbörden müssen nach § 8 Abs. 5 NWRG die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen gespeicherten und übermittelten Daten gewährleisten. Nach § 9 Abs. 2 NWRG dürfen die protokollierten Daten nur für Zwecke der Auskunftserteilung an den Betroffenen, zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers verwendet werden. Sie sind bereits bei der Speicherung gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die Daten dürfen nach § 10 NWRG an Waffenbehörden, Polizeien des Bundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden, Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste übermittelt werden. Auch bei der Übermittlung der Daten trifft das BVA als Registerbehörde wieder die Pflicht, die nach dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Register gespeicherten Daten gewährleisten. Die Datenübermittlung ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln, § 11 Abs. 6 und 7, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 NWRG.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG erteilt die Registerbehörde BVA dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat, § 19 Abs. 1 Satz 2 NWRG. Die Auskunftserteilung erfolgt auf Antrag, wie sich aus § 19 Abs. 2 NWRG ergibt; der Antrag muss zur antragstellenden Personen den Familiennamen, die Vornamen, Anschrift und Tag, Ort und Staat der Geburt enthalten. Die Auskunft ergeht als Verwaltungsakt, weil der Auskunftserteilung nach § 19 NWRG nach Abs. 1 Satz 2 der Norm eine Entscheidung vorausgeht,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. November 2007 ‑ 6 A 2.07 ‑, juris Rn. 13; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 19 Rn. 9.
Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübermittlung über das Internet erfolgen, § 19 Abs. 3 NWRG. Hier treffen das BVA erhöhte Sicherheitsanforderungen, es muss gewährleistet sein, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. Erhöhte Anforderungen sind auch an den Nachweis der Identität des Auskunftsbegehrenden zu stellen, § 19 Abs. 3 Satz 3 NWRG. Diese kann erfolgen mittels eines elektronischen Identitätsnachweises, eines Identitätsbestätigungsdienstes, einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.
Zwar hat der Kläger einen Antrag gestellt. Er hat jedoch nicht in der vom BVA verlangten qualifizierten Form seine Identität nachgewiesen, so dass der Antrag abgelehnt werden konnte. Die Rechtfertigung, einen Identitätsnachweis in qualifizierter Form zu verlangen, ergibt sich formal aus der Verweisung des § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG auf das BDSG und materiell aus dem Verbot des § 4 BDSG, Daten unbefugt oder an Unbefugte zu übermitteln.
Hinsichtlich des sonstigen Verfahrens regelt § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG, dass die verantwortliche Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Verweisung des § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG auf § 19 BDSG umfasst auch die dortige Ermächtigung in Abs. 1 Satz 4, das Verfahren zu regeln; die weiteren Absätze des § 19 NWRG gehen dem nicht als Spezialregelungen vor. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik beider Vorschriften: § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG verweist umfassend und ohne Einschränkung auf § 19 BDSG ("entsprechend § 19 BDSG"). Auch der Umstand, dass ein Antrag auf Auskunftserteilung - als verfahrenseinleitendes Moment - zu stellen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG, sondern erst im Zusammenspiel von § 19 Abs. 2 NWRG und § 19 Abs. 1 BDSG. Damit sind aber auch die weiteren Sätze des § 19 Abs. 1 BDSG in Bezug genommen, die Regelungen zum Antrag und zur Ablehnung sowie zum Verfahren enthalten. Aus § 19 Abs. 1 Satz 2 NWRG ergibt sich, dass das BVA die Auskunftserteilung auch ablehnen kann - zu den Ablehnungsgründen sagt aber § 19 NWRG nichts, sondern nur § 19 Abs. 4 bis 6 BDSG. Auch dies spricht klar für eine umfassende Verweisung. Systematisch ist das BDSG zudem sozusagen die "Generalnorm" des Datenschutzrechts, während das NWRG eine bereichsspezifische Ausprägung enthält; soweit das spezielle Gesetz (NWRG) keine Regelungen enthält, ist auf die generelle Norm (BDSG) zurückzugreifen. Dies deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Materialien von einer umfassenden Verweisung ausgeht,
vgl. BTDrucks 17/8987, Einzelbegründung zu § 19 NWRG, S. 26: "Durch die in Absatz 1 Satz 1 enthaltene Verweisung auf § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes werden die dortigen Regelungen, insbesondere hinsichtlich des Gegenstands des Auskunftsanspruchs und der Ausnahmen von der Auskunftserteilung, für entsprechend anwendbar erklärt. Dasselbe gilt für die materiellen Auskunftsbeschränkungen nach § 19 Absatz 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes und das Entfallen der Begründung der Auskunftsverweigerung nach § 19 Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes bei Vorliegen der dort einschlägigen Voraussetzungen." - Hervorhebung nur hier.
Auch enthalten die folgenden Absätze des § 19 NWRG keine Spezialregelungen, die die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG ausschließen. Offenkundig ist dies für § 19 Abs. 3 NWRG, der den Spezialfall der Auskunftserteilung via Internet regelt; diese Form der Auskunftserteilung ist im § 19 BDSG nicht vorgesehen und bedarf vor dem Hintergrund der verschärften Anforderungen an einen Identitätsnachweis im Netz wegen der Wesentlichkeitslehre der gesetzlichen Regelung. Aber auch § 19 Abs. 2 NWRG trifft insofern keine § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG ausschließende Sonderregelung. Zwar heißt es in den Materialien a.a.O., dass "nach Absatz 2 ... zum Zwecke des Identitätsnachweises die Angabe bestimmter Grundpersonalien erforderlich" ist (Hervorhebung nur hier). Die Formulierung legt zwar nahe, dass diese Angaben grundsätzlich ausreichen und in der Regel mehr nicht verlangt werden kann. Jedoch sagt die Vorschrift des § 19 Abs. 2 NWRG schon nichts zur Form der Angaben.
Die danach informell getroffene Verfahrensregelung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG (die nach Angaben der Beklagten ständiger Praxis bei Auskünften nach § 34 Abs. 1 Satz 3 AZRG entspricht - der eine ähnliche Ermächtigung wie § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG enthält -), ist auch rechtmäßig erfolgt.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG bestimmt die Registerbehörde BVA das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei muss sie sich am Zweck der Ermächtigung orientieren und darf die Grenzen des eingeräumten Verfahrensermessens nicht überschreiten, § 40 VwVfG analog. Zweck der - hier interessierenden - Verfahrensregelungen ist neben verfahrensökonomischen Erwägungen insbesondere zuvörderst die Sicherstellung der Authentizität der antragstellenden Person und erst in zweiter Linie die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Übermittlung der Informationen,
vgl. dazu BTDrucks 17/8987, Einzelbegründung zu § 19 NWRG, S. 26: "Zur Wahrung der Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität ist auf Seiten des Antragstellers erforderlich, dass die Urheberschaft durch einen dem Stand der Technik entsprechenden elektronischen Nachweis geführt wird."
Die Auskunft soll nur dem wirklich Betroffenen erteilt werden, weswegen dessen Identität zweifelsfrei festzustellen ist,
vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 19 Rn. 14; Mallmann, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 19 Rn. 51.
Diese Verpflichtung resultiert aus dem (allgemeinen datenschutzrechtlichen) Verbot, Daten unbefugt zu übermitteln, § 4 Abs. 1 BDSG.
Dem Zweck der Authentizität wird durch die Anforderung der Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie des Personalausweises/Reisepasses des auskunftsbegehrenden Antragstellers oder Vorlage des ausgefüllten amtlichen Antragsformulars mit einer amtlichen Beglaubigung der Unterschrift des auskunftsbegehrenden Antragstellers durch eine siegelführende Stelle gedient. Die Grundvorstellung einer Auskunftserteilung geht von einer persönlichen Vorsprache des auskunftsbegehrenden Antragstellers bei der Registerbehörde aus, anlässlich derer er sich dann durch Vorlage seiner Personalpapiere ausweist und die Behörde unmittelbar feststellen kann, dass Identität besteht,
vgl. Gola/Schomerus, wie vor; Mallmann, a.a.O., § 19 Rn. 52.
Das vom BVA gewählte Verfahren überschreitet auch nicht die Grenzen des Verfahrensermessens, es verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das einfachrechtliche Gebot, dass die Auskunft nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG i.V.m. § 19 Abs. 7 BDSG unentgeltlich zu erteilen ist.
Neben dem - wie aufgezeigt - hier gegebenen legitimen Zweck verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des gewählten Verfahrens. Die Vorlage der genannten Identitätsnachweise in beglaubigter Form ist zur Zweckerreichung geeignet. Dafür reicht aus, dass das Mittel jedenfalls nicht ersichtlich ungeeignet ist. Deswegen ist auch die Vorlage einer durch eine vom Notar beglaubigten Ausweiskopie geeignet: Auch hier findet eine Überprüfung von Original und Kopie statt, was eine Manipulation zugunsten einer anderen Person ausschließt. Ob dies in die Urkundsrolle eingetragen wird oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ebenso irrelevant wie die Möglichkeit, dass ein Vertreter die Beglaubigung beim Notar einholt.
Die Verfahrensanforderung ist auch erforderlich im Rechtssinne. Erforderlichkeit bedeutet, dass kein gleich geeignetes, den Betroffenen aber weniger belastendes Mittel gegeben sein muss. Zwar wird hier ins Feld geführt, dass das BVA sich auf die Angaben der Antragsteller verlassend die Auskunft per Postzustellungsurkunde bzw. Einschreiben - nur eigenhändig - unter Ausschluss einer Ersatzzustellung versenden könnte,
so auch der Vorschlag bei Mallmann, a.a.O., § 19 Rn. 52.
Dies ist jedoch zum einen kein den Betroffenen - je nach Aufwand bei der Abholung der Postsendung - weniger belastendes Mittel; jedenfalls ist es allenfalls gleich geeignet. Überdies verkennt dieser Argumentationsansatz den Schutzzweck der getroffenen Verfahrensregelung: Im Vordergrund steht, dass die Behörde mit insoweit noch gerechtfertigtem Selbstschutzinteresse, eine Auskunft nicht unbefugt (§ 4 BDSG) zu erteilen, sich der Identität des Antragstellers sicher sein muss. Erst als Folge daraus ergibt sich, dass - in dem von der Registerbehörde zu beeinflussendem Umfang - auch sichergestellt ist, dass die Auskunft auch bei demjenigen ankommt, der sie rechtmäßigerweise beantragt hat.
Die gewählte Verfahrensart ist auch angemessen, der Aufwand steht in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck (vgl. zu diesem Maßstab § 9 Satz 2 BDSG). Insoweit ist zu beachten, dass je nach Art der Daten, über die Auskunft verlangt wird, die schutzwürdigen Belange des (wirklich) Betroffenen in unterschiedlicher Weise zu gewichten sind. Je heikler die Daten sind, desto höhere Anforderungen sind an den Identitätsnachweis zu stellen, der ohnehin schon strengen Anforderungen unterliegt,
vgl. Mallmann, a.a.O., § 19 Rn. 52.
Hier ist in den Blick zu nehmen, dass zum einen den persönlichen Lebensbereich erheblich tangierende Daten im Nationalen Waffenregister gespeichert sind. Dies betrifft zum Beispiel auch Daten zu Rücknahme und Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen (§ 3 Nr. 23 NWRG) oder Waffen(besitz)verboten (§ 3 Nr. 21 NWRG). Soweit einem Widerruf oder einer Rücknahme Straftaten zugrundeliegen (vgl. den Katalog des § 5 WaffG) oder mangelnde Eignung wegen körperlicher/geistiger Gebrechen (vgl. § 6 WaffG) ist es offenkundig, dass diese Daten in hohem Maße schutzwürdig sind. Nichts anderes gilt für die Erfassung der Angaben zu einem waffenrechtlichen Bedürfnis für gefährdete Personen nach § 19 WaffG (§ 3 Nr. 5 NWRG), die einen Rückschluss auf die Gefährdungssituation und eventuell die Schutzmaßnahmen zulassen. Schließlich ist auch in den Blick zu nehmen, dass mit der Erteilung einer Auskunft zu den Einzelheiten der beim Betroffenen vorhandenen Waffen (§ 4 Nr. 4 NWRG) an Unbefugte die Gefahr besteht, dass der Unbefugte versucht, sich in den Besitz der Waffen zu setzen, um sie seinerseits rechtswidrig einzusetzen. Berücksichtigt man weiter, dass einfache Fotokopien heutzutage ohne weiteres zu manipulieren sind,
wovon auch der vom BVA in Bezug genommene Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) zur Zulässigkeit von Vervielfältigungen von Personalausweisen und Reisepässen ausgeht,
liegt auf der Hand, dass gegenüber der Belastung des Antragstellers mit den Kosten für eine Beglaubigung von Kopie oder Unterschrift sowie dem damit verbundenen Zeitaufwand der Schutzweck überwiegt und die Verfahrensregelung daher auch angemessen ist.
Deswegen wird im Schrifttum auch die Vorlage von beglaubigten Kopien der Ausweisdokumente oder einer beglaubigten Unterschrift - unter Umständen sogar bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers - für ohne weiteres zulässig gehalten, vgl. Gola/Schomerus und Mallmann, jeweils a.a.O.
Nur dies wird auch den oben dargelegten durchgehenden hohen Schutzauflagen für die Registerbehörde gerecht.
Angesichts des Schutzzwecks verstößt die Verfahrensanforderung auch nicht gegen das Verbot des Kopierens von Personalausweisen und Reisepässen (abgeleitet aus § 14 PAuswG).
Auch die Unentgeltlichkeit der Auskunftserteilung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG i.V.m. § 19 Abs. 7 BDSG wird durch die Verfahrensanforderung nicht konterkariert, die Auskunftserteilung selbst bleibt unentgeltlich. Der Auskunftsbegehrende kann vor dem Hintergrund der Unentgeltlichkeit beispielsweise auch nicht verlangen, dass die Registerbehörde ihm Fahrtkosten ersetzt, die er zu einer persönlichen Vorsprache hat aufwenden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO, insbesondere ist das allein verfahrensrechtliche Nebenfragen betreffende Verfahren nicht rechtsgrundsätzlicher Art.
VG Köln:
Urteil v. 13.03.2014
Az: 13 K 162/14
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