Bundesgerichtshof:
Urteil vom 19. März 2008
Aktenzeichen: I ZR 166/05
(BGH: Urteil v. 19.03.2008, Az.: I ZR 166/05)
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Tochter des im Jahre 1966 verstorbenen Kirchenkünstlers Hans D. . Dieser hatte seine Ehefrau als Alleinerbin einge- setzt, die nach ihrem Tod von der Klägerin und deren beiden Schwestern beerbt wurde.
Die Beklagte ist Eigentümerin der in den Jahren 1952 und 1953 erbauten St.-Gottfried-Kirche in M. . Die Klägerin behauptet, ihr Vater habe die Kir- che und deren Innenraum entworfen. Die nachfolgende Fotografie zeigt die ursprüngliche Gestaltung des Altarraums der Kirche:
An dieser Stelle befindet sich eine Fotografie.
Die um sechs Stufen erhöhte Chorinsel folgt dem Verlauf der halbrunden Außenwand, von der sie durch einen Umgang abgesetzt ist. Auf einer um drei Stufen erhöhten Plattform ist am hinteren Rand der Chorinsel mittig der von einer Kreuzigungsgruppe überhöhte Sakramentsaltar aufgestellt. Davor steht, durch einen Zwischenraum getrennt, der Zelebrationsaltartisch. Die Chorinsel ist mit juragelbem Marmor belegt und - mit Ausnahme der der Gemeinde zugewandten Seite - von einem geschmiedeten Brüstungsgitter umgeben. Auf das Gitter sind in der halbrunden Führung zu beiden Seiten des Sakramentsaltars Kerzenhalter aufgesetzt. Das Brüstungsgitter endet an der Vorderseite der Chorinsel in halbrunden Ambonen, die die Stufenanlage rechts und links abschließen. Vor der Chorinsel steht eine zweigeteilte Kommunionbank.
Ende des Jahres 2002 gestaltete die Beklagte den Altarraum um. Die nachstehende Fotografie zeigt das Ergebnis dieser Umgestaltung:
An dieser Stelle befindet sich eine Fotografie.
Die zweigeteilte Kommunionbank und die vorderen sechs Bankreihen sind entfernt. An deren Stelle ist ohne Anbindung an die vorhandene Chorinsel ein drei Stufen hohes Podest errichtet. Auf dieser neuen Altarinsel stehen ein Altar, ein Ambo und ein Leuchter. Bei dem Altar handelt es sich um den alten Zelebrationsaltartisch, der von seinem ursprünglichen Platz entfernt und verkleinert wurde. Die Kerzenhalter auf dem Brüstungsgitter seitlich des Sakramentsaltars sind gleichfalls entfernt. An den beiden Seiten der neuen Altarinsel sind jeweils drei Bänke im rechten Winkel zu den übrigen Bänken aufgestellt, so dass sich eine uförmige Anordnung der Bänke um die neue Altarinsel ergibt.
Die Klägerin sieht in dieser Umgestaltung eine Urheberrechtsverletzung. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. die nunmehr im zweiten Drittel des Kirchenraums ausgebaute Altarebene (Podest) mit aufstehendem Altartisch, den auf einer runden Säule stehenden Lesetisch (Ambo) und den Vorstehertisch komplett zu entfernen;
2. den ursprünglichen Altartisch in juragelbem Marmor, 240 Zentimeter breit und 130 Zentimeter tief, ruhend auf vier runden Säulen aus gleichem Material, auf dem obersten Podest des noch vorhandenen ursprünglichen Altarraums vor der Kreuzigungsgruppe in einem Abstand von jeweils einem Meter zu den vorderen und seitlichen drei Stufen aufzustellen;
3. die schmiedeeisernen Kommunionbänke jeweils in einer Länge von 5,5 Meter und einem Abstand von der ersten Stufe zum ersten Podest von 2,1 Meter wieder aufzustellen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben (OLG Hamm ZUM 2006, 641).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat den Beseitigungsanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 1 UrhG für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Der frühere Zustand der Chorinsel der St.-Gottfried-Kirche weise die erforderliche Schöpfungshöhe auf, um als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt zu sein. Als Urheber des Werkes, nämlich des Innenraums der Kirche mit der Chorinsel als beherrschendem Element, sei allein der Vater der Klägerin, Hans D. , anzusehen. Dem Architekten Josef B. ha- be nur die Bauausführung oblegen, er habe keine eigenen Beiträge zur Gestaltung des Innenraums geleistet. Durch die Umbaumaßnahmen habe die Beklagte gegen das im Urheberrecht bestehende Änderungsverbot verstoßen. Die gebotene Interessenabwägung führe im Streitfall dazu, dass das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes schwerer wiege als das von der Beklagten allein geltend gemachte liturgische Interesse an der Umgestaltung des Kircheninnenraums. Die Klägerin könne den auf die Erbengemeinschaft übergegangenen Beseitigungsanspruch als Miterbin im eigenen Namen geltend machen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Mit Recht ist das Berufungsgericht von der Rechts- und Parteifähigkeit der beklagten katholischen Kirchengemeinde ausgegangen (vgl. RGZ 118, 22, 27; BGHZ 124, 173, 174 f.; 161, 216, 219 f. - Pro Fide Catholica; MünchKomm.BGB/Reuter, 5. Aufl., § 89 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, 67. Aufl., Vor § 89 Rdn. 2). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass es sich bei der Gestaltung des Kircheninnenraums um eine persönliche geistige Schöpfung des Vaters der Klägerin handelt und dass die Umbaumaßnahmen der Beklagten in dessen Urheberrecht eingreifen. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat das Berufungsgericht jedoch verkannt, dass das liturgische Interesse der Beklagten an der Umgestaltung des Kircheninnenraums schwerer wiegt als das Erhaltungsinteresse des Urhebers.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Gestaltung des Kircheninnenraums mit der Chorinsel als beherrschendem Element als ein schutzfähiges Werk der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen.
a) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Schöpfungshöhe nicht deshalb verfehlt, weil sie den Gegenstand des Urheberrechtsschutzes nicht hinreichend bestimmen. Zwar stellt das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Schöpfungshöhe sowohl auf den Zustand der Chorinsel bzw. die Gestaltung des Altarraums als auch auf die Gesamtgestaltung des Kircheninnenraums ab. Aus dem Berufungsurteil geht aber zweifelsfrei hervor, dass das Berufungsgericht das urheberrechtlich geschützte Werk in der Gestaltung des Kircheninnenraums mit der Chorinsel als beherrschendem Element gesehen hat.
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst schutzfähig sein kann und dass ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks nur dann urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Hierzu hat es ausgeführt, die ursprüngliche Gestaltung des Kircheninnenraums der St.-Gottfried-Kirche überrage das übliche Kirchenbauschaffen. Alle Teile seien streng aufeinander bezogen, so dass alles wie zu einer Einheit verschmolzen erscheine. In rhythmischer Abfolge konzentriere sich alles auf den Altar, wobei diese Konzentrationsbewegung sowohl in horizontaler wie in vertikaler Richtung abgestimmt sei. Dabei erzeugten die eingeschlagenen Chorschranken sowohl eine schützende wie auch eine öffnende Wirkung. Alles habe Maß und Form in strenger Durchgliederung. Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der durch die bauliche Gliederung und Gestaltung des Innenraums hervorgerufene Gesamteindruck die für einen Bauwerkschutz nötige schöpferische Individualität aufweist (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.
aa) Der Annahme einer ausreichenden schöpferischen Individualität steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten ausgeführt hat, die von Hans D. geschaffene Gestaltung des Altarraums sei typisch für den Kir- chenbau der Nachkriegszeit und entspreche genau der bereits seit dem Jahre 1920 bekannten Idee der Messopferkirche. Auch die Verwendung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheberrechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416, 417 - Bauaußenkante). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat auch nicht durch Vorlage konkreter Entgegenhaltungen dargelegt, dass der Vater der Klägerin bei der Schaffung des Kircheninnenraums auf Vorbekanntes zurückgegriffen hat, was einer Anerkennung als eigenschöpferischer Leistung hätte entgegenstehen können (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1981 - I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 231/99, GRUR 2002, 958, 960 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt, soweit es weiter ausgeführt hat, auch der Sachverständige stelle in seinem Gutachten die ausreichende Schöpfungshöhe im Ergebnis nicht in Abrede.
(1) Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Schöpfungshöhe nicht auf das Sachverständigengutachten, sondern auf den unstreitigen Vortrag der Parteien und die von der Klägerin vorgelegten Fotografien gestützt. Mit der Vorlage der Fotografien hat die Klägerin, die im Urheberrechts-Verletzungsprozess allerdings die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung trägt, ihren Vortrag zu den die Urheberrechtsschutzfähigkeit begründenden Elementen der ursprünglichen Innenraumgestaltung verdeutlicht und ergänzt. Damit hat sie ihrer Darlegungslast genügt. Geht es - wie hier bei der Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es wesentlich auf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamteindruck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht, kann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des Werkes genügen, wenn die maßgeblichen Umstände hierauf ausreichend deutlich zu erkennen sind (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebssystem; BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek).
(2) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht die Schöpfungshöhe aus eigener Sachkunde beurteilen. Für die Feststellung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGHZ 62, 331, 337 - Schulerweiterung, jeweils zur Beurteilung einer Entstellung). Da das Berufungsgericht nach seinen - von der Revision unangegriffenen - Feststellungen insoweit über eigene Sachkunde verfügt, brauchte es sich nicht auf das vom Landgericht zur Frage der Schöpfungshöhe eingeholte Sachverständigengutachten zu stützen. Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht daher im Hinblick darauf, dass dieses Gutachten die Frage der Schöpfungshöhe nicht eindeutig beantwortet, kein Ergänzungsgutachten einholen.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, allein der Vater der Klägerin sei der Urheber der Kircheninnenraumgestaltung, ist gleichfalls frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch in diesem Punkt nicht gegen die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verstoßen. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage, ob die Art und Weise der früheren Innenraumgestaltung der Kirche im Wesentlichen das Ergebnis der Umsetzung von Entwürfen und Plänen des Künstlers Hans D. sei, dahin beantwortet, dies lasse sich abschließend nicht mehr klä- ren. Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht deshalb aber nicht die Klägerin als beweisfällig ansehen oder auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinwirken. Das Berufungsgericht hat den Nachweis der alleinigen Urheberschaft bereits aufgrund einer Fülle von Indizien als geführt angesehen, namentlich deshalb, weil sämtliche vorgelegten Äußerungen Hans D. als denjenigen bezeichnen, der den Kircheninnenraum in alleiniger künstlerischer Verantwortung geschaffen hat, und dem Architekten Josef B. allen- falls bauausführende Aufgaben zuschreiben. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Umbaumaßnahmen der Beklagten gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot verstoßen.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Urheberrecht ein grundsätzliches Änderungsverbot besteht. Es wird vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts. Es besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (RGZ 79, 397, 399 - Felseneiland mit Sirenen; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Änderungsverbot sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werkes selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung richtet und der Begriff der Werkänderung daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz erfordert (BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).
b) Den für die Annahme einer Werkänderung erforderlichen Eingriff in die Substanz hat das Berufungsgericht in der Entfernung und Neuerrichtung des Zelebrationsaltars auf einer vorgezogenen neuen Altarinsel sowie in der Entfernung der Kommunionbänke gesehen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, es fehle an einer substantiellen Änderung, weil die Beklagte damit nicht die baulich festen Bestandteile der Chorinsel geändert habe. Darauf kommt es nicht an. Die Beklagte hat jedenfalls durch die Errichtung einer neuen Altarinsel in die Substanz der urheberrechtlich geschützten Innenraumgestaltung eingegriffen. Hierfür reicht es aus, dass die neue Altarinsel fest mit dem baulichen Innenraum verbunden ist, und ein Betrachter annehmen kann, sie sei von dem Gestalter des Innenraums entworfen (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).
4. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ergebender Konflikt nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden kann (BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Bei dieser Abwägung hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Erfolg rügt, die Interessen der Beklagten als Eigentümerin zu Unrecht hinter dem Interesse des Vaters der Klägerin als Urheber zurückstehen lassen. Werden die Interessen der Parteien in der rechtlich gebotenen Weise bewertet, wiegt das liturgische Interesse der Beklagten an dem Umbau schwerer als das Erhaltungsinteresse des Vaters der Klägerin. Dies kann der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst beurteilen. Zu einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung gibt der Parteivortrag keinen Anlass. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es daher nicht.
a) Das Berufungsgericht hat dem Erhaltungsinteresse des Urhebers allerdings rechtsfehlerfrei ein durchschnittliches Gewicht beigemessen.
aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes von der Schöpfungshöhe des Werkes beeinflusst wird (vgl. BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung). Je größer die Gestaltungshöhe, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und desto eher ist eine Gefährdung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen anzunehmen (Erdmann in Festschrift für Piper, 1996, S. 655, 672). Das Berufungsgericht ist bereits mit Blick auf die festgestellte Originalität der Innenraumgestaltung rechtsfehlerfrei von einer durchschnittlichen Schöpfungshöhe des Werkes und dementsprechend von einem durchschnittlichen Erhaltungsinteresse des Urhebers ausgegangen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kircheninnenraum - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - einen Meilenstein in der Kirchenbaukunst der Nachkriegszeit darstellt. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht seine Beurteilung der Gestaltungshöhe und des Erhaltungsinteresses nicht gestützt.
bb) Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, nicht unberücksichtigt gelassen, dass das Erhaltungsinteresse des Urhebers auch von dem Ausmaß des Eingriffs abhängt (vgl. BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1999, 230, 231 f. - Treppenhausgestaltung). Es hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt, die neu geschaffene Altarinsel mit den um sie herum angeordneten Bankreihen habe die Gesamtwirkung des Innenraums verändert; sie habe der Chorinsel ihre Bedeutung als Zielpunkt des Innenraums genommen und aus einer Richtungskirche einen zumindest angedeuteten Zentralraum gemacht. Soweit die Revision dem entgegenhält, das Ausmaß des Eingriffs sei äußerst gering, weil die Änderungen der Beklagten sich in das Gesamtbild des Innenraums einfügten, kann sie damit im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Sie ersetzt damit lediglich die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Bewertung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
cc) Das Berufungsgericht hat auch beachtet, dass die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II). Es hat berücksichtigt, dass die Umbaumaßnahmen mehr als 50 Jahre nach dem Bau der Kirche und mehr als 35 Jahre nach dem Tod des Vaters der Klägerin durchgeführt wurden. Die Annahme, dass sich das Urheberinteresse gleichwohl nicht verringert habe, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Das Berufungsgericht hat gemeint, die von der Beklagten allein ins Feld geführten liturgischen Interessen reichten nicht aus, die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen zu lassen. Diese Gründe seien eher mit dem Wandel von ästhetischen Auffassungen zu vergleichen als mit Fragen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Kirche. Solche im Geschmacksbereich liegenden Gründe für einen Umbau seien gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers nicht zu berücksichtigen. Die Art und Weise, wie eine Pfarrgemeinde die heilige Messe feiern möchte, habe sich zunächst einmal an der Gestaltung des Kirchenraumes auszurichten, wenn diese urheberrechtlich geschützt sei. Die Beklagte habe keine beachtlichen Gründe für ihre geänderte Liturgieauffassung aufgeführt, die Gläubigen bei der Feier der heiligen Messe um den Altar herum stehen zu lassen.
aa) Die Revision rügt zu Recht, dass diese Auffassung des Berufungsgerichts das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) und das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) der Beklagten nicht hinreichend beachtet.
(1) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 53, 366, 391; 70, 138, 162). Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Religionsgemeinschaften und Kirchen die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 164). Zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen gehören die Errichtung und Ausstattung der Kirchengebäude (vgl. v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 106 und 189) und damit auch die Gestaltung der Kircheninnenräume.
(2) Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenräume theologische oder liturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 167; 83, 341, 356; v. Campenhausen in Festschrift für Delbrück, 2005, S. 113, 125 f.). Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03, DVBl. 2007, 119, 120). Die den Kirchen nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigt würde (BVerfGE 24, 236, 247 f.).
(3) Die Beklagte ist eine katholische Kirchengemeinde. Ihr kommt als Teil der Kirche nicht nur das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zugute (vgl. BVerfGE 53, 366, 392, 393 f.; 70, 138, 162), sondern sie kann sich als lokale Untergliederung der katholischen Kirche auch auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen (BVerfGE 53, 366, 386 ff.). Welche kirchlichen Belange bei der Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes bedeutsam sein können, richtet sich nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben (vgl. BVerfGE 70, 138, 166). Für die Beurteilung, ob und inwieweit im vorliegenden Fall liturgische Gründe für eine Umgestaltung des Kircheninnenraumes bestehen, kommt es daher auf das Selbstverständnis der Leitungsorgane der Beklagten an (vgl. Ehlers in Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 140, Art. 137 WRV Rdn. 6). Insoweit reicht es aus, dass die Beklagte deren Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 104, 337, 354 f.).
(4) Die Beklagte hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, eingehend und plausibel dargetan, dass der Kirchenvorstand und der Pfarrgemeinderat als die zuständigen Gremien der Gemeinde sich am Ende einer langen und ausführlichen Diskussion mit deutlichen Mehrheiten für die durchgeführte Umgestaltung entschieden haben, um die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils in der St.-Gottfried-Kirche räumlich umzusetzen. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Liturgiereform nach ihrem Verständnis auf eine verstärkte Einbeziehung der Kirchenbesucher in das gottesdienstliche Geschehen gezielt habe. Die von ihr vorgenommenen Änderungen hätten der Verwirklichung dieses Ziels gedient. Der Altarraum sei nun an drei Seiten statt bisher nur an einer Seite von Gottesdienstbesuchern umgeben. Der Abstand der Gottesdienstbesucher zum Altarraum sei deutlich verringert. Die Absenkung des Standorts des Zelebrationsaltars um sechs auf nunmehr drei Stufen verschaffe den Gläubigen viel eher als die ursprüngliche Gestaltung das Gefühl der aktiven Teilnahme am Gottesdienst. Auch die Entfernung der Kommunionbänke, die ihren liturgischen Zweck nach der nicht mehr praktizierten Mundkommunion eingebüßt hätten, habe zu einer stärkeren Einbeziehung der Gottesdienstbesucher geführt.
(5) Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die von der Beklagten für den Umbau vorgebrachten Gründe nicht als gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers unbeachtliche Gesichtspunkte der Ästhetik und des Geschmacks werten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf das Zweite Vatikanische Konzil zu berufen, weil dessen Liturgiekonstitution keine bindenden Regeln für bauliche Veränderungen und die Aufstellung des Altares festlegt, sondern nur allgemein eine tätige Teilnahme aller Gläubigen an den liturgischen Feiern für erwünscht erklärt. Darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass die Umgestaltung nach der Glaubensüberzeugung der Beklagten der Verwirklichung des Zieles der Liturgiereform diente, die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einzubeziehen. Die Beklagte ist, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht deshalb gehindert, sich auf die Liturgiereform zu berufen, weil sie die Kirche erst nahezu 40 Jahre nach Beendigung des Zweiten Vatikanischen Konzils umgebaut hat. Die Beklagte hat dargelegt, dass das Konzil auf langfristige Wirkung angelegt war und die Diskussion um die Interpretation und die Konsequenzen der Liturgiereform des Konzils auch 40 Jahre nach dessen Abschluss nichts an Bedeutung verloren hatte.
bb) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gilt allerdings nicht schrankenlos, sondern unterliegt dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählt auch das Urheberrecht, dem nach Art. 14 GG gleichfalls Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 31, 229, 238 ff.; 49, 382, 392). Insoweit besteht eine Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck, der durch eine Abwägung der entsprechenden Güter Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es - wie im Streitfall - in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, ein besonderes Gewicht zuzumessen (BVerfGE 53, 366, 400 f.; 70, 138, 167; 83, 341, 356).
Auf Seiten des Urhebers ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Werk der Baukunst insbesondere dessen Gebrauchszweck zu berücksichtigen (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 39 Rdn. 25; Schricker/Dietz, Urheberrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 36; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 39 UrhG Rdn. 36; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen (Hrsg.), Des Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts, S. 47, 59 f.). Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks ergeben kann (vgl. BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung). Dem Schöpfer eines Kircheninnenraums ist bewusst, dass die Kirchengemeinde das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte; er muss daher gewärtigen, dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 110 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung).
Das Interesse des Vaters der Klägerin an der unveränderten Erhaltung seines Werkes muss daher gegenüber dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als besonders gewichtig zu bewertenden liturgischen Interesse der Beklagten an dem Umbau des Kircheninnenraums zurücktreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Umgestaltungen des Kircheninnenraums zu einer geringeren Beeinträchtigung der Urheberinteressen geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Abänderungen genötigt sieht, grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGHZ 62, 331, 338 f. - Schulerweiterung).
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.11.2004 - 4 O 624/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2005 - 4 U 10/05 -
BGH:
Urteil v. 19.03.2008
Az: I ZR 166/05
Link zum Urteil:
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