Sozialgericht Lüneburg:
Beschluss vom 22. Juli 2009
Aktenzeichen: S 12 SF 97/09 E

(SG Lüneburg: Beschluss v. 22.07.2009, Az.: S 12 SF 97/09 E)

Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers und Klägers vom 02. April 2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25. März 2009 - S 15 SB 204/06 - geändert.

Die von dem Erinnerungsgegner und Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 420,37 € festgesetzt; bereits erfolgte Zahlungen sind dabei in Abzug zu bringen.

Dieser Betrag ist seit dem 18. Dezember 2008 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der dem Erinnerungsführer und Kläger (im Folgenden nur: Erinnerungsführer) durch den Erinnerungsgegner und Beklagten (im Folgenden nur: Erinnerungsgegner) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines schwerbehindertenrechtlichen Klageverfahrens. In diesem Verfahren stritten die Beteiligten um das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens €G€ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Das Verfahren endete nach einer Verfahrensdauer von etwa 20 Monaten durch den Abschluss eines Vergleiches im Rahmen eines Termins zur mündlichen Verhandlung unter Beteiligung eines medizinischen Sachverständigen.

Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen war sie zurückzuweisen.

Die gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25. März 2009 - S 15 SB 204/06 - ist zulässig und teilweise begründet.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung nicht gänzlich stand. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nämlich eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 220,00 € in die Berechnung einzustellen, so dass sich - unter Berücksichtigung der im Beschluss der 15. Kammer vom 09. Dezember 2008 ausgeworfenen Kostenquote - ein Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 420,37 € ergibt. Im Übrigen ist die Kostenfestsetzung jedoch nicht zu beanstanden.

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

6Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

1. Danach ist zunächst eineVerfahrensgebührin Höhe eines Betrages von 250,00 € angefallen. Die Verfahrensgebühr war wegen der fehlenden Vorbefassung im Widerspruchsverfahren dem Rahmen der Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Dieser Rahmen sieht eine Gebührenspanne von 40,00 € bis 460,00 € vor. Erweist sich das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 250,00 € angemessen.

Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers bewertet die Kammer mit Blick auf Anzahl und Umfang der eingereichten Schriftsätze, der eingeholten Befundberichte und Sachverständigengutachten und dem damit verbundenen Erörterungsbedarf mit dem Kläger als durchschnittlich. Besonders zeitintensive Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und eingehende Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, nicht angefallen bzw. nicht belegt, so dass von einer deutlich überdurchschnittlich umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit nicht auszugehen ist. Vielmehr erscheint der anwaltliche Tätigkeitsumfang für einen seinen Mandanten im Klageverfahren gewissenhaft vertretenen Anwalt obligatorisch zu sein und demjenigen Aufwand zu entsprechen, der erforderlich ist, um die Mandanteninteressen ordnungsgemäß und unter Beachtung seiner aus §§ 43, 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folgenden Berufspflichten zu wahren. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer allenfalls durchschnittlich lang war (von der Klageerhebung am 27. November 2006 bis zur Erledigung des Rechtsstreits am 24. Juli 2008 war das Verfahren etwa zwanzig Monate anhängig) und nur wenige Repliken, die sich auch mit medizinischen Fragestellungen auseinanderzusetzen hatten, zu fertigen waren bzw. gefertigt wurden. Insoweit erscheint es - auch mit Blick auf den Aktenumfang - gerechtfertigt, von einer durchschnittlich umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Die Schwierigkeit des Verfahrens im materiellen Recht erwies sich als durchschnittlich, weil jedenfalls komplexe rechtliche Fragestellungen nicht zu erörtern waren. Auch handelt es sich bei der Bewertung der dauernden Funktionsbeeinträchtigungen nach den Bestimmungen des SGB IX lediglich um die Feststellung des Ist-Zustandes; die Erörterungen von komplexen Zusammenhangsfragen, die etwa im Bereich des Unfallversicherungs- oder des Entschädigungsrechts alltäglich sind und sich regelmäßig als überdurchschnittlich schwierig erweisen, sind vorliegend jedoch nicht erforderlich gewesen und auch nicht erfolgt. Darüber hinaus lassen sich auch eingehende anwaltliche Auseinandersetzungen des Erinnerungsführers mit den in Schwerbehindertensachen bis zum 31. Dezember 2008 maßgebenden €Anhaltspunkten für die ärztliche gutachterliche Tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)€ nicht feststellen. Insgesamt betrachtet war die anwaltliche Tätigkeit damit durchschnittlich umfangreich und durchschnittlich schwierig.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erweisen sich - mangels anderer Anhaltspunkte - als durchschnittlich.

Die Bedeutung der Angelegenheit für den Erinnerungsführer ist als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind nicht zu berücksichtigen. Bei einem Streit, in dem es - wie hier - um die Zuerkennung des Merkzeichens €G€ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr€) geht, stehen mit Blick auf die Entrichtung der KfZ-Steuer allenfalls steuerliche Vorteile (vgl. § 3a Abs. 2 S. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG)) oder aber Erleichterungen bei der Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr im Raum. Im Vergleich etwa zu Verfahren, in denen um die Gewährung einer existenzsichernden Rente aus der Renten- oder Unfallversicherung oder um die vollständige Versagung existenzsichernder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) gestritten wird, kommt dem vorliegenden Verfahren daher nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zu. Deshalb geht die Kammer eher von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens aus. Dementsprechend erweist sich auch das Haftungsrisiko als allenfalls durchschnittlich; jedenfalls ist für ein besonderes Haftungsrisiko nichts erkennbar.

Damit rechtfertigen der durchschnittliche Umfang und die durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die leicht unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, die durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erinnerungsführers und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr gerade noch in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 €. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag in Höhe von 460,00 € ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - erkennbar unbillig.

122. Darüber hinaus ist auch eineTerminsgebührangefallen. Diese Gebühr, die dem Rahmen der Nr. 3106 VV-RVG zu entnehmen ist und für die eine Gebührenspanne von 20,00 € bis 380,00 € vorgesehen ist, ist mit einem Betrag etwas oberhalb der Mittelgebühr in Höhe von 220,00 € kostenrechtlich angemessen erfasst. Zwar geht die Kammer mit Blick auf die Dauer des Termins der mündlichen Verhandlung von etwa 45 Minuten von einem durchschnittlichen Umfang aus; üblicherweise dauern sozialgerichtliche Termine zwischen 30 und 45 Minuten, was im Übrigen auch der gerichtsbekannten Terminierungspraxis entspricht. Demgegenüber erweist sich die Schwierigkeit eines solchen Termins wegen der Teilnahme eines medizinischen Sachverständigen als überdurchschnittlich. Hinsichtlich der sonstigen Kriterien des § 14 RVG ergeben sich keine Abweichungen zu den Ausführungen bezüglich der Verfahrensgebühr. Wägt man daher den durchschnittlichen Umfang und die überdurchschnittliche Schwierigkeit mit der leicht unterdurchschnittlicher Bedeutung, dem allenfalls durchschnittlichem Haftungsrisiko und den durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensvermögensverhältnisses des Erinnerungsführers ab, ergibt sich ein etwas überdurchschnittlicher Termin, der die Festsetzung oberhalb der Mittelgebühr rechtfertigt; die Kammer hält insoweit einen Betrag in Höhe von 220,00 € für angemessen. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag in Höhe von 380,00 € ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - erkennbar unbillig.

3. Darüber hinaus ist auch eineEinigungsgebührangefallen. Diese Gebühr, die dem Rahmen der Nr. 1000/1005/1006 VV-RVG zu entnehmen ist und für die eine Gebührenspanne von 30,00 € bis 350,00 € vorgesehen ist, ist mit einem Betrag in Höhe der Mittelgebühr in Höhe von 190,00 € kostenrechtlich angemessen erfasst. Hinsichtlich der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG ergeben sich keine Abweichungen zu den Ausführungen bezüglich der Verfahrensgebühr.

4. Weil die übrigen Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, ergibt sich folgender Erstattungsanspruch:

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG250,00 €Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG220,00 €Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000/1005/1006 VV-RVG190,00 €Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG20,00 €Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV-RVG26,50 €19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG134,24 €Summe 840,74 €hiervon ½420,37 €In diesem Umfang hat die Erinnerung Erfolg, im Übrigen bleibt sie erfolglos.

5. Der Ausspruch über die Verzinsung ergibt sich aus § 197 Abs. 1 S. 2 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wobei bei der Zinsberechnung zwischenzeitlich erfolgte Zahlungen entsprechend zu berücksichtigen sind.

6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 3 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG; vgl. zur Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197, Rdn. 10, der eine solche sogar gänzlich für entbehrlich hält).

7. Die Erinnerungsentscheidung ergeht nach entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 2 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtskostenfrei.

8. Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.






SG Lüneburg:
Beschluss v. 22.07.2009
Az: S 12 SF 97/09 E


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