Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. April 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 22/02
(BPatG: Beschluss v. 29.04.2003, Az.: 27 W (pat) 22/02)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Taschenrechner, Währungsumrechner" zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung Watch-Handyist angemeldet zur Eintragung als Wortmarke für "Geräte der Telekommunikation wie tragbare Telefone, Funksprechgeräte, Fotografiergeräte, Tonaufzeichnungsgeräte; Taschenrechner, Währungsumrechner, Sonnenbatterien, am Arm tragbare Meßgeräte, keine Uhren, soweit in Klasse 9 enthalten, Unterhaltungsgeräte, die mit einem Fernsehempfänger im Zusammenhang stehen, zB Fernbedienungen; Turn- und Sportartikel wie zB Pulsschlagmessgeräte, Thermometer zur Aufnahme des körperlichen Zustands, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Telekommunikation".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes als beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Das englische Wort "watch" bedeute "Uhr" sowie "Beobachtung, Wache, Kontrolle"; mit letzterer Bedeutung sei es den deutschen Verkehrskreisen insbesondere aus dem Titel "Baywatch" einer Fernsehserie bekannt. "Handy" werde im deutschen Sprachgebrauch als Synonym für "Mobiltelefon" verwendet. Insgesamt werde der Verkehr - je nach der Art der mit der angemeldeten Bezeichnung versehenen Waren - in der Anmeldung die Bedeutung "Überwachungs-Handy" oder "Uhren-Handy" (Handy in Format und Form einer Uhr) verstehen. Pulsschlagmessgeräte und Thermometer könnten als Zusatzfunktionen in ein Handy integriert sein, so dass dieses als "Beobachter" für diesen Bereich eingesetzt werden könnte. Auch könnte es sich um ein Gerät in Uhrengröße handeln, das am Handgelenk getragen werde und Messdaten wie Puls und Körpertemperatur direkt am Körper aufnehme. Der Begriff "Uhrenhandy" werde bereits für Geräte und Dienstleistungen der Telekommunikation verwendet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, der Begriff "Watch-Handy" sei in seinem Gesamteindruck mehrdeutig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Anmelderin vom 25. März 2002 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur hinsichtlich der Waren "Taschenrechner, Währungsumrechner" begründet; im übrigen hat die Markenstelle die Anmeldung zu Recht wegen eines Freihaltungsbedürfnisses als beschreibende Angabe zurückgewiesen (§§ 8 Abs 2 Nr 2, 37 Abs 1 MarkenG), so dass die Beschwerde insoweit keinen Erfolg haben konnte.
Im Zusammenhang mit Mobiltelefonen, also Geräten der Telekommunikation, weist die angemeldete Bezeichnung lediglich beschreibend darauf hin, dass diese Geräte wie eine Armbanduhr getragen werden können, also auf Eigenschaften dieser Waren, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Wie den der Anmelderin mit der Ladung zum Termin und mit dem angefochtenen Beschluss übersandten Belegen zu entnehmen ist, werden bereits derartige Mobiltelefone angeboten ("Uhrenhandy", "Handy am Handgelenk", "Watch-Phone"). Für einen schlagwortartigen Hinweis auf diese Eigenschaften eignet sich die angemeldete Wortfolge ohne weiteres, denn den angesprochenen Verkehrskreisen ist das Wort "Watch", das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört und in Deutschland ohne Übersetzung verwendet wird (zB in "Watch-Phone", siehe oben) ebenso bekannt wie das in Deutschland umgangssprachlich für "Mobiltelefon" verwendete Wort "Handy".
Mit Mobiltelefonen kann nicht nur telefoniert, sondern auch fotografiert werden; es können Bilder übertragen und Nachrichten empfangen werden und vieles mehr. Mobiltelefone weisen Messgeräte wie Stoppuhr oder Thermometer auf, sie zeichnen ggf Anrufe auf. Auch können sie mit Sonnenbatterien betrieben werden. Handys, die als Fernbedienung ua auch für Fernsehgeräte benutzt werden können, werden bereits seit dem Jahr 2000 entwickelt. Es handelt sich insoweit um Eigenschaften dieser Mobiltelefone. Darauf, dass all diese Funktionen auch mit einem Mobiltelefon ausgeführt werden können, das wie eine Armbanduhr am Handgelenk getragen wird, also auf entsprechende Eigenschaften eines "Watch-Handy" müssen auch die Mitbewerber der Anmelderin frei von Rechten Dritter hinweisen können - ebenso wie darauf, dass sie entsprechende Telekommunikationsdienstleistungen über ein derartiges Mobiltelefon anbieten.
Auch soweit die Anmelderin Waren der Klasse 28 beansprucht wie Pulsschlagmessgeräte und Thermometer zur Aufnahme des körperlichen Zustands, ist die angemeldete Angabe zur Bezeichnung dieser Eigenschaften der beanspruchten Geräte geeignet. Denn es gibt auf dem Markt einerseits - wie oben ausgeführt - Mobiltelefone, die wie eine Armbanduhr am Handgelenk getragen werden, und andererseits auch Handys (zB von Nokia), die Funktionen wie Kalorienzähler, Stoppuhr und Thermometer aufweisen. Darüber hinaus sind auch Multifunktionsgeräte erhältlich, die aussehen wie eine Armbanduhr, neben (oder anstelle) der Uhrenfunktion aber Funktionen wie Kompass, Höhenmesser, Thermometer, Herzfrequenzmessung, teils sogar GPS und vieles mehr aufweisen. Demnach ist es zur Überzeugung des Senats - falls ein solches Gerät nicht schon auf dem sich praktisch täglich weiterentwickelnden Markt ist - nur eine Frage der Zeit, bis ein Handy angeboten wird, das wie eine Armbanduhr aussieht - also ein "Watch-Handy" - und das (neben anderen Funktionen) den Puls und die Temperatur messen kann. Auch insoweit steht der Eintragung der Marke mithin die Eignung als beschreibende Angabe, also ein Freihaltebedürfnis entgegen.
Anders ist dies für Taschenrechner und Währungsumrechner. Denn diese Geräte bedürfen für die Eingabe der Daten, mit denen gerechnet werden soll (zB der zu addierenden, subtrahierenden, multiplizierenden oder dividierenden Zahlen oder des Preises einer Ware in einer umzurechnenden Währung), eines Eingabefeldes mit Zahlentasten, das auf Geräten, die in Gestalt und Größe einer Armbanduhr angeboten werden, keinen ausreichenden Platz findet. Insoweit war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü
BPatG:
Beschluss v. 29.04.2003
Az: 27 W (pat) 22/02
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