Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 93/02

(BPatG: Beschluss v. 27.07.2004, Az.: 24 W (pat) 93/02)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2002 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß vom 3. Mai 2002 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 671 828 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 05 579 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 31. Januar 2002 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß vom 3. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 671 828 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 05 579 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Schutzverweigerung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Fa






BPatG:
Beschluss v. 27.07.2004
Az: 24 W (pat) 93/02


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