Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 30/10

(BGH: Beschluss v. 21.03.2011, Az.: AnwZ (B) 30/10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 31. März 1996 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 4. Juni 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Am 9. Dezember 2009 erhob die Staatsanwaltschaft O. gegen den Antragsteller Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 27 Fällen. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, in der Zeit vom 17. März 2005 bis zum 12. März 2009 im Rahmen mehrerer Mandatsverhältnisse eingegangene Zahlungen nicht weitergeleitet, sondern für sich verwandt zu haben. Ebenfalls am 9. Dezember 2009 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.

Am 8. April 2010 ist der Antragsteller wegen Untreue in einem besonders schweren Fall in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt worden. Seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung ist mit Urteil vom 18. August 2010 verworfen worden. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt. Gegen den Antragsteller sind zwei weitere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen sowie wegen des Verdachts des Betruges anhängig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt. Gegen den Antragsteller liefen zahlreiche Klage- und Vollstreckungsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerrufsbescheid vom 4. Juni 2009 Bezug genommen, der mehr als zwanzig Vorgänge aufführt. Erhebliche Einwände hat der Antragsteller nicht erhoben. Der Vermögensverfall gefährdete die Interessen der Rechtsuchenden. Der Antragsteller hat sich, wie im Strafverfahren festgestellt wurde, in 25 Fällen an Mandantengeldern vergriffen.

3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor im Vermögensverfall. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er zwar die Erledigung einzelner Forderungen nachweisen können. Dem Berufungsurteil vom 18. August 2010 ist zu entnehmen, dass er sich bemüht hat, die veruntreuten Beträge zurückzuzahlen; von ursprünglich 103.860,12 € war noch ein Betrag von 38.734,31 € offen. Gegen den Antragsteller spricht mittlerweile jedoch die Vermutung des Vermögensverfalls. Bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat die Antragsgegnerin eine Mitteilung des Amtsgerichts N. vom 3. Dezember 2009 vorgelegt, nach welcher der Antragsteller mit insgesamt sechs Haftanordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Tatsachen, welche geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht dargetan. Er hat sich im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr zur Sache geäußert.

b) Die Interessen der Rechtsuchenden sind durch den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) weiterhin beeinträchtigt. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).

4. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung sein Fehlen nicht hinreichend entschuldigt hat.

Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 16.02.2010 - AGH 20/09 -






BGH:
Beschluss v. 21.03.2011
Az: AnwZ (B) 30/10


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