Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Januar 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 3/01
(BPatG: Beschluss v. 23.01.2002, Az.: 32 W (pat) 3/01)
Tenor
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 6. Juli 2000 und vom 16. Oktober 2000 werden aufgehoben.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endevom 18. Juni 1999 für die Dienstleistung Seminar-Veranstalterhat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 6. Juli 2000 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 zurückgewiesen, weil das Wort "Forum" für Seminare beschreibend sei. Die gewählte Schrift bewege sich im Rahmen werbegraphisch üblicher Schreibweisen. Die angemeldete Marke diene damit lediglich als Blickfang, habe aber keinen Wiedererkennungswert.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Schutz der angemeldeten Marke beziehe sich nicht auf das Wort "Forum", sondern auf ein Logo mit besonderer Schrift.
Die Anmelderin beantragt, die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64; vgl. ferner BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Dem Wort "Forum" fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen diese Unterscheidungskraft. Es bezeichnet historisch den römischen Markt- und Gerichtsplatz, auf dem u.a. politische Diskussionen geführt wurden, und ist heute ein Hinweis auf eine Plattform oder Veranstaltung zur (sachverständigen) Erörterung bestimmter Fragen oder Probleme (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 2. Aufl. 1986). Für Diskussionsveranstaltungen und Kongresse beschreibt es somit die Art der Durchführung und den Veranstaltungscharakter. Mit dieser Bedeutung fällt das Wort "Forum" ferner unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale sowie der Bestimmung der Dienstleistungen dienen können.
Die graphische Gestaltung ist jedoch zur betrieblichen Herkunftsbezeichnung geeignet und nicht freihaltungsbedürftig. Einer bildhaft ausgestalteten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft nur, wenn neben dem Wortbestandteil auch die Graphik warenbeschreibend oder ein übliches Dekor ist. Das der Schrift unterlegte Quadrat mit drei abgerundeten Ecken und die Buchstabenformen sind hier aber nicht zur Beschreibung einer Veranstaltung mit Forumscharakter, wie dies etwa bei der Darstellung der Sitzanordnung gegeben sein könnte, geeignet. Dass die Graphik den Eindruck eines Wortes aufhebt, ist nicht erforderlich; eine nicht verkehrsübliche und nicht einfache Gestaltung der Buchstaben, die Abstand vom bekannten Formenschatz hält, genügt. Der optische Gesamteindruck der angemeldeten Marke vermittelt bereits beim ersten Anschauen einen wiedererkennbaren Effekt, selbst wenn die dafür maßgeblichen Elemente nicht sofort bewusst wahrgenommen werden (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).
Damit fällt die angemeldete Form auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Maßgeblich dafür ist die quadratische Fläche mit drei runden Ecken und einer rechtwinkligen Ecke. Ferner sind die Buchstabenschenkel überhöht und ebenso die Kurvenübergänge. Selbst wenn einzelne Buchstaben an eine bestimmte Schriftart erinnern oder gar zu ihr gehören, ist jedenfalls keine gängige Schriftart feststellbar, die alle hier verwendeten Elemente verwendet. Dazu gehört neben dem gestreckten f, dass die Buchstaben r und u fließend rund (ohne Auf- bzw. Abstrich) sind, während das m links oben eckig ist und nur im zweiten Bogen rund. Dass das Erkennen dieser Besonderheiten der Schrift eine aufmerksamere Betrachtung verlangt, schadet nicht, zumal sich der Schutzbereich der angemeldeten Marke nach Maßgabe ihrer die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung bemisst, ohne dass ein hiervon losgelöster Schutz für das Wort "Forum" beansprucht werden könnte (vgl. BGH GRUR 1989, 264, 266 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; BlPMZ 1989, 192, 193 - KSÜD; aaO - NEW MAN).
Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Na Abb. 1 Grafik der Marke 39935155.8
BPatG:
Beschluss v. 23.01.2002
Az: 32 W (pat) 3/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a2171b431b9e/BPatG_Beschluss_vom_23-Januar-2002_Az_32-W-pat-3-01