Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. Mai 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 36/99
(BGH: Beschluss v. 29.05.2000, Az.: AnwZ (B) 36/99)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Anwaltsgerichtshof hat im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. vom 4. Mai 1998, mit der die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet worden ist, mündliche Verhandlung angeordnet. Im Termin vom 15. Januar 1999 ist der Antragsteller nicht erschienen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 10. März 1999 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Dem Rechtsanwalt steht gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, sofern dieser die sofortige Beschwerde nicht ausdrücklich zugelassenhat, dieses Rechtsmittel nur gegen die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen zu, die ausnahmslos die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allgemein oder die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht betreffen. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene, ausschließlich eine Verfahrensfrage behandelnde Beschluß nicht. Der verfahrensrechtlich gebotene Rechtsschutz ist dadurch gewahrt, daß der Rechtsanwalt die in der Sache ergangene Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angreifen kann.
Geiß Fischer Terno Otten Salditt Schott Christian
BGH:
Beschluss v. 29.05.2000
Az: AnwZ (B) 36/99
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