Amtsgericht Köln:
Urteil vom 12. Mai 2005
Aktenzeichen: 268 C 480/04

(AG Köln: Urteil v. 12.05.2005, Az.: 268 C 480/04)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48,90 € zzgl. Zinsen i. H. von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 48,90 € restlicher Anwaltskosten aus § 3 Nr. 1 PflVersG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB.

Bei den geltend gemachten vom Kläger bezahlten Rechtsanwaltsgebühren als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden i. S. des § 249 Abs. 1 BGB.

Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters bestanden bei einem Streitwert von 1.183,97 € gem. VV Teil 2, Abschnitt 4, Vorbem. 2.4. Abs. 3 Nr. 2400 RVG (Geschäftsgebühr) bei Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 1,3 in Höhe von 110,50 €. Zzgl. Der Auslagenpauschale von 20 € gem. Nr. 7002 VV RVG ergab sich ursprünglich eine Forderung i.H. von 130,50 € (vgl. Liquidation vom 18.08.04, Bl. 51 d. A.). Abzüglich von der Beklagten gezahlter 81,60 € verbleibt ein Betrag i.H. der Klageforderung.

Gem. Nr. 2400 VV RVG beträgt der Gebührensatz nach § 13 RVG 0,5 bis 2,5. Der Rechtsanwalt hat gem. § 14 Abs. 1 RVG im Falle einer Rahmengebühr wie der Geschäftsgebühr den Gebührensatz im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, d.h. über dem Durchschnitt liegt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/1971 S 207 linke Spalte).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diese Bestimmung dahingehend ausgeübt, dass er den Gebührensatz bei 1,3 festgelegt hat. Diese Bestimmung ist gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Dies ist indes nich der Fall: Gemäß der Gesetzesbegründung zu Nr. 2400 ist in durchschnittlichen Angelegenheiten grundsätzlich von der Mittelgebühr von 1,5 auszugehen; aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass ein Durchschnittsfall bei der Schwellengebühr von 1,3 anzusiedeln ist (vgl. Otto, NJW 2004, 1420, 1421, "abgesenkte Mittelgebühr"). Der Mittelwert von 1,5 wurde im Gesetzgebungsprozess auf den Widerstand der Versicherungswirtschaft auf 1,3 herabgesetzt. Das Entfallen der Besprechungsgebühr nach § 118 BRAGO war insbesondere zur Vereinfachung der Schadensabwicklung im Versicherungsgewerbe intendiert (hier wurde oft der die Gebühr auslösende Griff zum Telefon vermieden), sollte aber nicht zugleich durch die Annahme einer Mittelgebühr von 1,5 die Kosten steigern (Otto, a.a.O., Gesetzesbegründung a.a.O.). Aus der Festlegung des Schwellenwertes knapp unterhalb der rechnerischen Mitte von 1,5 lässt sich aber auch entnehmen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, für die außergerichtliche Abwicklung eines nicht umfangreichen oder schwierigen Verkehrsunfalls grundsätzlich einen Gebührensatz unterhalb von 1,3 anzunehmen. Denn die Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG soll eine angemessene Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit darstellen, bei der auch die wirtschaftliche Anpassung der Vergütung an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen ist (Otto, a.a.O.).

Im vorliegenden konkreten Fall dürfte der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägervertreters nicht im Schriftverkehr mit der Beklagten, sondern vielmehr in vorhergegangenen vorbereitenden Beratungsgesprächen mit dem Mandanten zwecks Feststellung des Sachverhalts und der einzelnen möglichen Schadenspositionen gelegen haben.

Hierbei handelt es sich um eine komplexe Materie mit einer Vielzahl von Einzelproblemen, die einem ständigen Wandel unterworfen sind. Dies können die Richter und Richterinnen der Verkehrszivilabteilungen am Amtsgericht Köln aus ihrem Berufsalltag bestätigen.

Dass der Klägervertreter mit seiner Liquidation eine unbillige Gebührensatzbestimmung vorgenommmen hat, ist daher nicht ersichtlich.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 268, 286 Abs. 3 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 48,90 €






AG Köln:
Urteil v. 12.05.2005
Az: 268 C 480/04


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