Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Oktober 2014
Aktenzeichen: IX ZR 135/13

(BGH: Beschluss v. 16.10.2014, Az.: IX ZR 135/13)

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 513.099,45 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 51b BRAO aF ausnahmsweise der Sekundäranspruch mit Beendigung eines Verfahrens zu verjähren beginnt, wenn von dem Rechtsanwalt für den Mandanten der Anspruch gerichtlich weiterverfolgt wird, der aufgrund eines Anwaltsfehlers verjährt ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Bei auslaufendem Recht setzt dieser Zulassungsgrund voraus, dass die Beschwerde einen fortbestehenden Klärungsbedarf darlegt, wofür sie die Feststellungslast trägt (BGH, Beschluss vom 19. April 2007 - IX ZB 269/05, NJW-RR 2008, 220 Rn. 8; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 45/08, GI aktuell 2011, 123, 124). An dieser Darlegung fehlt es.

Aber auch in der Sache besteht kein Anlass, die von der Beschwerde geforderte Ausnahme zuzulassen. Das alte Verjährungsrecht war kenntnisunabhängig; um die hieraus sich ergebenden Härten und Unbilligkeiten abzumildern, wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Sekundärhaftung mit einer Verlängerung der Haftung um höchstens weitere drei Jahre entwickelt (vgl. Chab, in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1381). Eine kenntnisabhängige Variante in diesem Zusammenhang zu bilden, wie dies die Beschwerde geltend macht, wäre systemwidrig und mit den bisherigen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Anderenfalls würde die Wirkung einer unzulässigen vertraglichen "Tertiärhaftung" des Beraters begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788; ferner BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380, 391).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 25.01.2013 - 8 O 339/12 -

OLG Köln, Entscheidung vom 22.05.2013 - 7 U 42/13 -






BGH:
Beschluss v. 16.10.2014
Az: IX ZR 135/13


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