Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. März 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 712/02
(BPatG: Beschluss v. 26.03.2003, Az.: 19 W (pat) 712/02)
Tenor
Auf den Einspruch wird das Patent 198 15 452 widerrufen.
Gründe
I.
Für die am 7. April 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 4. Mai 2000 veröffentlicht worden.
Das Patent betrifft ein Aufnahmeprofil für elektronische Bauteile.
Gegen das Patent hat die Firma S... GmbH & Co. KG in S1..., mit Eingabe vom 13. Juli 2000, eingegangen am 17. Juli 2000, Einspruch erhoben mit der Begründung, daß der Patentgegenstand nicht erfinderisch sei.
Zur Begründung hat sie auf eine Katalog-CD aus dem Jahr 1997 und auf die Lieferung solcher Originalteile verwiesen, durch die die kennzeichnenden Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bereits Monate vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden seien.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2001 hat sie eine Kopie der Katalog-CD und ein Originalteil des nach ihrer Kenntnis mindestens seit 1997 vertriebenen Produkts KL 35 vorgelegt, an dem insbesondere ein von 0¼ verschiedener Winkel für die Nutneigung deutlich erkennbar sei.
Diesen Vortrag hat sie in der mündlichen Verhandlung ergänzt durch Vorlage eines vergrößerten Schnittbildes des Profils eines Originalteils, in dem der geneigte Verlauf der die Feder aufnehmenden Nut eingetragen ist; danach nehme der Stand der Technik den erteilten Patentanspruch 1 vorweg.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat die Aufrechterhaltung des Patents beantragt und mit Eingabe vom 20. März 2003 angezeigt, daß sie in der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein werde, sich jedoch auf die bisher gestellten Anträge und den bisherigen Vortrag beziehe.
Danach sieht sie den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Offenbarung in der Katalog-CD weder als vorweggenommen noch als nahegelegt an.
Die Patentinhaberin hat weder der behaupteten Lieferung von Originalteilen mit der Typenbezeichnung KL 35 widersprochen noch den Ausführungen der Einsprechenden, daß das zur Akte gereichte Originalteil den Anspruchsgegenstand vorwegnehme.
Der erteilte Patenanspruch 1 lautet:
"Aufnahmeprofil (1) für elektronische Bauteile zur Befestigung an Hutschienen (20,21) unterschiedlicher Profilierung, wobei ein an der Rückseite des Aufnahmeprofils (1) ausgebildetes Rastprofil (3) an einer Grundfläche (4) einerseits einen abstehenden Schenkel (7) aufweist, der zusammen mit der Grundfläche (4) eine Nut (8) bildet, die mindestens eine V-förmige Feder (12) aufnimmt und andererseits einen Schenkel (5), der mit der Grundfläche (4) eine Rastnut (6) bildet, deren von der Grundfläche abgewandte Seitenfläche geneigt zur Grundfläche (4) ausgerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Nut (8) unter einem Winkel (W) geneigt zur Grundfläche (4) ausgerichtet ist und an ihrer von der Grundfläche (4) gebildeten Innenseite eine Vertiefung (10) aufweist."
Es soll die Aufgabe gelöst werden, das Aufnahmeprofil für Hutschienen unterschiedlicher Profilierung zu bemessen (Sp 1 Z 28 bis 29 der PS).
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Seite F3 des dem Senat als Druckschrift vorliegenden Katalogs fischer elektronik 1997 als Entgegenhaltung ins Verfahren eingeführt, auf der - wie die Patentinhaberin selbst ausgeführt hat (7. April 1999) - das gattungsgemäße Aufnahmeprofil dargestellt ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Einspruchsverfahren Auf den Antrag der Patentinhaberin hin ist gemäß § 147 Abs 3 Nr 2 PatG die Entscheidung auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.
Diese hatte - wie in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (mwN) dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung über das Patent zu entscheiden.
2. Zulässigkeit des Einspruchs Der Einspruch ist zulässig.
Wie die Patentbeschreibung (Sp 1 Z 9 bis 15 der PS) zutreffend angibt, ist ein gattungsgemäßes Aufnahmeprofil im Katalog 1997 der Patentinhaberin beschrieben.
Da der Einspruch ebenfalls mit Hinweis auf den Katalog 1997 der Patentinhaberin begründet ist, ist es für die Zulässigkeit des Einspruchs ausreichend, wenn im Einspruchsschriftsatz nur noch auf die kennzeichnenden Merkmale des erteilten Hauptanspruchs eingegangen ist.
Auf die Ausführungsform des Katalogs (gedruckt oder auf CD) kommt es hierbei nicht an. Deshalb konnte die Kopie der Katalog-CD als Beweis auch nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgelegt werden.
Im Rahmen des zulässigen Einspruchs konnten nähere Angaben zur behaupteten Lieferung von "solchen Originalteilen" und auch die Vorlage eines Originalteils des Produkts KL 35 erst mit Eingabe vom 8. November 2001 erfolgen.
3. Zur behaupteten Lieferung des zur Einspruchsakte eingereichten Originalteils des Produkts KL 35 Der Fachmann - hier ein Techniker des Maschinenbaus mit Berufserfahrungen als Konstrukteur für mechanische Befestigungen elektrischer und elektronischer Bauteile - erkennt ohne weiteres, daß das zur Akte gereichte "Originalteil" des hinsichtlich aller für den Patentgegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 wesentlichen Merkmale sowohl mit dem auf der Seite F3 des gedruckten Katalogs abgebildeten - dort als "Klammerprofil.." bezeichneten - Aufnahmeprofil als auch mit dem in der Katalog-CD beschriebenen gleichen Gegenstand übereinstimmt.
Nachdem im Katalog darauf hingewiesen ist, daß Sonderlängen auf Anfrage lieferbar sind, kommt es auf die Längenabweichung gegenüber dem katalogmäßigen Standardmaß nicht an.
Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, daß zum Zeitpunkt der Katalogausgabe - d.h. "mindestens 1997" (S 4, Text zu 'Anlage C' vom 8. November 2001) - seitens der Patentinhaberin als Elektronikteile-Lieferant solche "Originalteile" der Katalogware für die Öffentlichkeit ohne Geheimhaltungsverpflichtung zur Lieferung bereitgehalten wurden.
Die Patentinhaberin hat auch nach Zustellung des Schriftsatzes vom 8. November 2001 nebst Anlagen die behauptete Benutzung durch Lieferung von "Originalteilen" nicht bestritten; sie ist somit als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs 3 ZPO iVm § 99 Abs 1 PatG).
Nach alledem bedurfte es hier keiner Beweiserhebung, daß das zur Akte gereichte "Originalteil" am Anmeldetag des Streitpatents bereits zum Stand der Technik gehörte.
4. Patentfähigkeit Das Aufnahmeprofil gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem zur Akte gereichten Originalteil des Produkts KL 35 nicht neu.
Das "Originalteil" ist offensichtlich zur "Klammerbefestigung" von Kühlkörpern, Gehäusen usw. auf einer 35 mm DIN-Tragschiene geeignet (vgl. Katalogseite F3) und weist dazu zwei zur Befestigung derartiger elektronischer Bauteile an der im wesentlichen ebenen Montageseite geeignete Bohrungen auf.
Es handelt sich deshalb um ein Aufnahmeprofil für elektronische Bauteile zur Befestigung an Hutschienen.
Am Aufnahmeprofil ist an seiner (der flachen Montageseite abgewandten) Rückseite ein Rastprofil vorhanden, das an einer Grundfläche einerseits einen abstehenden Schenkel aufweist, der zusammen mit der Grundfläche eine Nut bildet, die eine V-förmige Feder aufnimmt.
Das Rastprofil weist ferner andererseits einen Schenkel auf, der mit der Grundfläche eine Rastnut bildet, deren von der Grundfläche abgewandte Seitenfläche geneigt zur Grundfläche ausgerichtet ist.
Das bekannte Aufnahmeprofil ist offensichtlich auch zur Befestigung an Hutschienen unterschiedlicher Profilierung geeignet, solange einerseits die Dicke der Tragstege geringer bleibt als der lichte Abstand zwischen der V-förmigen Feder und der Grundfläche des Rastprofils und andererseits das über die rechtwinklige zu den Tragstegen verlaufenden Schenkel der Hutschiene gemessene Außenmaß eine Abstützung der Feder zur Verrastung erlaubt.
Schon mit bloßem Auge ist beim Blick auf beide Stirnflächen und entlang des Nutverlaufs des Originalteils erkennbar, daß die die V-förmige Feder aufnehmende Nut nicht parallel zur Grundfläche verläuft sondern unter einem Winkel geneigt.
Da sich weder im erteilten Patentanspruch 1 noch an anderer Stelle der Patentschrift eine Zahlenangabe über die zur Lösung der Patentaufgabe erforderliche oder eine besonders vorteilhafte Größe des Neigungswinkels findet, und der Patentanspruch 1 auch nicht auf bestimmte Hutschienen-Abmessungen beschränkt ist, kommt es bei der Neuheitsprüfung auf die numerische Größe des deutlich erkennbaren Winkels nicht an.
Schließlich weist diese Nut an ihrer von der Grundfläche gebildeten Innenseite auch eine - über die gesamte Länge des Originalteils verlaufende - Vertiefung auf.
Diese Vertiefung ist nach ihren Abmessungen und ihrer Lage an der Nutwand erkennbar geeignet und deshalb offensichtlich auch dazu vorgesehen, daß bei der Montage auf einer Hutschiene deren Tragsteg in die Vertiefung eintritt, wie es im Streitpatent im einzelnen beschrieben ist (Sp 2 Z 27 bis 31 der PS).
Die Patentinhaberin hat zu den konstruktiven Merkmalen des Originalteils im Blick auf den erteilten Patentanspruch 1 nichts vorgetragen.
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin (16. August 2001) bedurfte es im Katalog im Zusammenhang mit der Querschnittszeichnung auch nicht der Darstellung der Hutschiene, um dem Fachmann die Funktion der gesamten Anordnung nachvollziehbar zu machen; denn die Hutschienen-Befestigung elektrischer Bauteile und Geräte ist dem Fachmann seit Jahrzehnten geläufig.
Die erteilten Unteransprüche 2 und 3 ohne erkennbaren eigenen erfinderischen Gehalt fallen mit dem Hauptanspruch.
Dr. Kellererv. Zglinitzki Dr. Kaminski Dr. Scholz Fa
BPatG:
Beschluss v. 26.03.2003
Az: 19 W (pat) 712/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a22e0e805348/BPatG_Beschluss_vom_26-Maerz-2003_Az_19-W-pat-712-02