Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Januar 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 128/00
(BPatG: Beschluss v. 23.01.2002, Az.: 28 W (pat) 128/00)
Tenor
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
Nachdem die Markeninhaberin ihr Warenverzeichnis beschränkt und die Widersprechende daraufhin den Widerspruch zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt, so dass nur noch über den Antrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden.
Nach § 71 Abs 3 MarkenG kann das Bundespatentgericht anordnen, daß die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, wenn es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Das ist der Fall, wenn das Patentamt gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat und bei Beachtung der verletzten Vorschriften die Beschwerde wahrscheinlich nicht erhoben worden wäre. Ein solcher Verfahrensverstoß wird vorliegend von der Antragstellerin selbst nicht behauptet, vielmehr rügt sie allein, die Markenstelle sei in ihrer Entscheidung von einer angeblich "feststehenden, unbestrittenen Rechtsprechung" zur Warenähnlichkeit abgewichen. Diese Rüge betrifft erkennbar nicht das Verfahren, sondern die Begründung der Entscheidung und damit ausschließlich materiellrechtliche Fragen, so dass für eine Anwendung der Vorschriften über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kein Raum ist und der Antrag als unbegründet zurückzuweisen war.
Stoppel Martens Voit Bb
BPatG:
Beschluss v. 23.01.2002
Az: 28 W (pat) 128/00
Link zum Urteil:
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